Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.01.2021Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 ff GewO ist die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebs eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Einheit; Antragsänderung; Rechtsmittelverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.780.001.2018Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021