RS Lvwg 2021/1/29 LVwG-AV-780/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.01.2021

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
AVG 1991 §13 Abs8
AVG 1991 §66 Abs4
VwGVG 2014 §27

Rechtssatz

Unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 ff GewO ist die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebs eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Einheit; Antragsänderung; Rechtsmittelverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.780.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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