Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.02.2021Norm
KFG 1967 §45 Abs1Rechtssatz
Die Verlässlichkeit stellt eine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dar. Eine erteilte Bewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind [hier: die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit konnte nicht angenommen werden, da seit mehreren Jahren die betrieblichen Einkünfte nicht veranlagt wurden].
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrten; Bewilligung; Aufhebung; Verlässlichkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.179.001.2021Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021