Entscheidungsdatum
27.04.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L527 2181817-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2019 und am 18.12.2019:
I. den Beschluss gefasst:
A) Soweit die Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
C) Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, § 46 und § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
D) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 08.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab er an, er habe den Iran verlassen, weil er als Christ nicht mehr dort leben könne. Er habe den christlichen Glauben vor drei Jahren und sechs Monaten angenommen. Ein Freund, welcher selbst konvertiert sei, habe dem Beschwerdeführer vom christlichen Glauben erzählt und diesem einen Priester vorgestellt. Der Priester habe dem Beschwerdeführer viel Wissen über das Christentum mitgegeben. Der Beschwerdeführer habe eine Bibel erhalten und habe an einem Kurs teilgenommen, in welchem er auf die Taufe vorbereitet worden sei. Schließlich habe er sich taufen lassen. Eine Person, die ebenfalls in diese Kirche gegangen sei, habe sie (wohl gemeint: den Beschwerdeführer und die restlichen Kirchenbesucher) an die iranische Regierung verraten. Diese Person sei ein Spion gewesen. Einige seien festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls von der Regierung verfolgt worden und habe flüchten müssen. Im Falle der Rückkehr in den Iran habe er Angst um sein Leben.
In seiner Einvernahme am 20.02.2017 erstattete der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) als Grund für seinen Asylantrag folgendes Vorbringen. Er sei im Jahr 2012 (nach Korrektur durch den Beschwerdeführer: 2011) im Iran zum Christentum konvertiert und habe sich im Jahr 2012 im Iran taufen lassen. Ein Arbeiter, welcher mit ihm zusammen im Restaurant seines Bruders gearbeitet habe, habe den Beschwerdeführer über das Christentum informiert. Als dieser Freund von den iranischen Behörden festgenommen worden sei, habe er Angst bekommen, dass er ebenfalls aufgrund seines Glaubens festgenommen werde. Deshalb habe er beschlossen das Land zu verlassen, weil ihm ansonsten die Todesstrafe durch Erhängen gedroht hätte.
Am 16.11.2017 wurde der Beschwerdeführer nochmals von der belangten Behörde einvernommen. Neben weiteren Fragen zu seinen Fluchtgründen wurden dem Beschwerdeführer auch zahlreiche Fragen zu seinem religiösen Leben in Österreich und seiner Integration gestellt. Der Beschwerdeführer erklärte, sich in Österreich der katholischen Kirche angeschlossen zu haben.
Die Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Iran mit dem christlichen Glauben in Kontakt gekommen sei und diesen über mehrere Jahre im Geheimen ausgeübt habe. Es sei auch nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt habe. Ebenso wenig glaubhaft sei, dass sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung dem christlichen Glauben angeschlossen habe. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In der Folge verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet. Im Juni 2018 überstellte Frankreich den Beschwerdeführer (zurück) nach Österreich.
Nach Aufforderung zur Mitwirkung durch das Bundesverwaltungsgericht erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, stellte einen Beweisantrag und legte Bescheinigungsmittel vor. In der Folge beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 06.12.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, übermittelte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt für den Iran und ersuchte ihn abermals um Mitwirkung am Verfahren. Der Beschwerdeführer erstattete keine weitere Eingabe.
In dieser Verhandlung vernahm das Bundesverwaltungsgericht nur den Beschwerdeführer ein; der vom Beschwerdeführer als Zeuge beantragte und vom Bundesverwaltungsgericht geladene römisch-katholische Pfarrer erschien kurzfristig entschuldigt nicht. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Teilnahme daran zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Verhandlung vom 06.12.2019 am 18.12.2019 fort und vernahm den Zeugen – im Beisein des bevollmächtigten Rechtsanwalts bzw. des für diesen erschienen Rechtsanwaltsanwärters ein. Der Beschwerdeführer hatte ausdrücklich darauf verzichtet, bei der Zeugeneinvernahme persönlich anwesend zu sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: OZ: Ordnungszahl(en); AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren; seine Identität steht fest. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Farsi (Muttersprache) und hat außerdem geringe Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Perser an und wurde als Moslem (Schiit) geboren; mittlerweile bezeichnet er sich als Christ, römisch-katholisch. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung. Er hat keine chronischen Erkrankungen und Leiden, befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung und nicht in Therapie und bedarf keiner Medikamente. Er ist gesund.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX in der zentralen Provinz XXXX geboren und wuchs in XXXX auf, wo er auch bis zu seiner Ausreise lebte. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat sechs Jahr die Schule und erlernte anschließend im väterlichen Restaurant den Beruf des Kochs. Bis zu seinem 25. Lebensjahr arbeitete der Beschwerdeführer im Unternehmen seines Vaters. Anschließend führte er bis zur Ausreise gemeinsam mit einem seiner Brüder ein Restaurant in XXXX ; der Beschwerdeführer war für organisatorische Tätigkeiten bzw. Bürotätigkeiten zuständig und auch als Koch tätig. Am XXXX 2014 schloss der Beschwerdeführer im Iran eine traditionell-islamische Ehe (vor einem Mullah). Der Beschwerdeführer ist nach wie vor verheiratet und kinderlos. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Hochzeit bei seinen Eltern und nach der Eheschließung gemeinsam mit seiner Ehefrau in XXXX . Der Lebensstandard des Beschwerdeführers und seiner Familie war mittelmäßig. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Autos sowie von zwei Grundstücken im Iran.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Angehörige/Verwandte, namentlich seine Ehefrau, seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern. Die Eltern des Beschwerdeführers leben gemeinsam mit seiner Ehefrau in XXXX ; seine Eltern unterstützen seine Ehefrau. Auch die vier Brüder leben in XXXX , die beiden Schwestern sind verheiratet und leben in XXXX . Der Beschwerdeführer hat jedenfalls mit seiner Ehefrau, mit seinen beiden Schwestern und auch mit einem seiner Brüder regelmäßig Kontakt.
Der Beschwerdeführer verließ den Iran im Juli 2015 illegal und reiste Anfang August 2015 illegal nach Österreich ein. Am 08.08.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ca. im Frühjahr 2018, jedenfalls nach Erlassung des angefochtenen Bescheids und Beschwerdeerhebung, verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet und reiste nach Frankreich. Im Juni 2018 überstellte Frankreich den Beschwerdeführer (zurück) nach Österreich.
Der Beschwerdeführer bezieht – abgesehen von einer kurzen Unterbrechung während des Aufenthalts in Frankreich im Jahr 2018 – seit Anfang August 2015 laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er war und ist in Österreich nicht erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich Deutschkurse, Basisbildungskurse, Informationsveranstaltungen des Österreichischen Integrationsfonds sowie einen Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds. Am 01.10.2019 bestand er die A1-Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf Niveau A1 und zu Werte- und Orientierungswissen. Er hat geringe Deutschkenntnisse, sodass selbst eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache nur schwer möglich ist.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der katholischen Kirche in Österreich. Er nahm zunächst am Gemeinschaftsleben der katholischen Pfarrgemeinde XXXX teil und – seit einem Quartierwechsel nach der (Rück-)Überstellung aus Frankreich – nimmt er am Gemeinschaftsleben der katholischen Pfarrgemeinde XXXX , Ortsgemeinde XXXX , teil. Der Beschwerdeführer half bzw. hilft in der jeweiligen Pfarrgemeinde, etwa in der Küche anlässlich von Festen, im Pfarrcafe, bei Reinigungs- und Gartenarbeiten sowie beim Auf- und Abbau von Ausstellungen (konkret bei einer Wanderausstellung des vom Pfarrer der Pfarrgemeinde XXXX geleiteten Vereins XXXX ). Abgesehen von der Mitgliedschaft in besagter Kirche und Teilnahme an deren Gemeinschaftsleben sowie der Mithilfe in der Pfarrgemeinde bzw. in besagtem Verein ist der Beschwerdeführer nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich und auch nicht (offiziell) ehrenamtlich/gemeinnützig tätig.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Er verfügt hier über einen kleinen Freundes- und Bekanntenkreis, dem wenige österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Konkret hat der Beschwerdeführer lediglich einen einzigen österreichischen Freund; die Kommunikation erfordert wegen der geringen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers Hilfsmittel. Ansonsten kennt der Beschwerdeführer nur Mitglieder aus der Kirchengemeinde, mit denen er nur bei kirchlichen Veranstaltungen in Kontakt steht, und zwei oder drei Nachbarn. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.
1.2. Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt. Dazu sei hervorgehoben:
1.2.1. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen und den geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr:
1.2.1.1. Der Beschwerdeführer ist aus seinem Herkunftsstaat nicht geflohen, er wurde dort nicht verfolgt und nicht bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt.
Es ist nicht auszuschließen, dass Beamte den Beschwerdeführer, als dieser im Alter von 13 oder 14 Jahren im Iran in der Öffentlichkeit ein kurzärmeliges T-Shirt trug, zweimal kontrollierten und dabei einmal schlugen. Es ist aber jedenfalls ausgeschlossen, dass diese möglichen Vorfälle in einem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran stehen sowie dass es allenfalls weitere Konsequenzen gegeben habe und weitere Konsequenzen gegenwärtig oder für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu erwarten sein könnten. Ebenso ist ausgeschlossen, dass diese angeblichen Vorfälle den Beschwerdeführer massiv beeinträchtigt haben könnten und er deshalb im Iran nicht mehr unbehelligt leben konnte bzw. hätte leben können.
Jedenfalls ansonsten war der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nie Übergriffen und Misshandlungen durch Vertreter von Behörden ausgesetzt. Der Beschwerdeführer war im Iran nie in Haft, wurde nie strafrechtlich verurteilt und es besteht auch kein Haftbefehl gegen ihn, ebenso wenig eine Ladung. Die iranischen Behörden such(t)en nicht bzw. der iranische Staat sucht(e) nicht nach dem Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus Gründen der Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Er hatte weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner politischen Gesinnung und auch nicht wegen seiner Religion Probleme.
Abgesehen von oberflächlichen Informationen hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine Kenntnisse über das Christentum. Der Beschwerdeführer hatte sich vor seiner Ausreise aus dem Iran nicht mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt, ihn nicht praktiziert und auch nicht beschlossen, Christ zu werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht versucht, den christlichen Glauben im Iran jemandem näherzubringen. Im Iran hat er keine Hauskirche oder anderweitige christliche Treffen besucht und er wurde dort auch nicht getauft. Dergleichen und ein Abfall vom Islam wurden und werden dem Beschwerdeführer auch nicht unterstellt. Der iranische Staat und dessen Vertreter beschuldig(t)en den Beschwerdeführer auch nicht, gegen das Regime und/oder gegen den Islam aktiv (gewesen) zu sein.
1.2.1.2. Nach seiner Einreise nach Österreich im August 2015 wurde der Beschwerdeführer in einem Quartier in XXXX untergebracht und fand über andere iranische Staatsangehörige Zugang zur katholischen Pfarrgemeinde XXXX ( XXXX ). Nach einer ca. sechsmonatigen Taufvorbereitung, die in deutscher Sprache unter Beiziehung eines Dolmetschers für Farsi stattfand, wurde der Beschwerdeführer am 28.03.2016 nach dem Ritus der katholischen Kirche getauft; seither ist er formell Mitglied der katholischen Kirche in Österreich. Bis zum Verlassen des Bundesgebiets im Jahr 2018 nahm der Beschwerdeführer am Leben der genannten Pfarrgemeinde teil. Namentlich besuchte er regelmäßig den Sonntagsgottesdienst, feierte religiöse Feste und half, wie bereits unter 1.1. festgestellt, z.B. in der Küche, im Pfarrcafe sowie bei Reinigungs- und Gartenarbeiten. Nach der (Rück-)Überstellung aus Frankreich wechselte der Beschwerdeführer in eine Unterkunft in der Ortsgemeinde XXXX . Seit ca. Anfang August 2018 nimmt er am Gemeinschaftsleben der katholischen Pfarrgemeinde XXXX , (Pfarrkirche XXXX ), Ortsgemeinde XXXX , teil. Es handelt sich um eine zweisprachige, das heißt deutsch- und slowenischsprachige, Pfarrgemeinde; dementsprechend finden Gottesdienste in diesen beiden Sprachen statt. Der Beschwerdeführer besucht jede Woche den Sonntagsgottesdienst, mitunter zusätzlich den Samstagsgottesdienst, feiert religiöse Feste in der Pfarrgemeinde und hilft, wie bereits unter 1.1. festgestellt, z. B. beim Auf- und Abbau einer Ausstellung und bei Festen. Darüber hinaus besucht der Beschwerdeführer die unregelmäßig (ca. fünf bis sieben Mal jährlich) stattfindenden Bibelstunden, die gegenwärtig vorwiegend in englischer Sprache abgehalten werden, wobei ein Teilnehmer auf Farsi übersetzt.
Der Beschwerdeführer hat oberflächliche Kenntnisse vom Christentum und von den Grundlagen des katholischen Glaubens.
Der Beschwerdeführer hat sich nicht tatsächlich, und schon gar nicht aus Überzeugung, vom islamischen Glauben abgewandt. In den vergangenen Jahren hat er zwar ein gewisses Interesse am Christentum entwickelt und sich damit befasst, er ist aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer missioniert nicht und würde in seinem Herkunftsstaat auch nicht christlich missionieren.
Jene Personen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die von seiner – nicht aus innerer Überzeugung geschehenen – Hinwendung zum Christentum wissen, namentlich die unter 1.1. genannten Angehörigen, haben damit zumindest kein wesentliches Problem und jedenfalls hätte der Beschwerdeführer von ihnen im Falle der Rückkehr nichts zu befürchten.
Die Behörden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers haben von der – nicht aus innerer Überzeugung geschehenen – Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement und der Taufe des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden.
Selbst für den Fall, dass (weitere) Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis haben oder erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen.
1.2.2. Zur allgemeinen Lage im Iran und der allgemeinen Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
1.2.2.1. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen in erster Linie auf der – nicht zutreffenden – Prämisse einer echten, inneren Konversion zum Christentum (AS 60, 112, 259 ff; OZ 19, S 25). Auch ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. die unsubstantiierten Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz AS 264).
1.2.2.2. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.
Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im gesamten Iran herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer stammt außerdem nicht aus einer Minderheitenregion, wie dem Nordwesten des Iran oder der Region um den Persischen Golf, sondern, wie bereits festgestellt, aus XXXX , wo seine Ehefrau, seine Eltern und einige seiner Geschwister nach wie vor ohne Probleme leben.
1.2.2.3. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben.
1.2.2.4. Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in XXXX und anderen großen Städten ausreichend bis gut. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard.
Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Schulbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Anknüpfungspunkte) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.
1.2.2.5. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, „Mohareb“, Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Exemplarisch erwähnt sei, dass im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt wurden.
Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene.
Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:
2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.
Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.
Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mit weiteren Nachweisen (mwN) Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).
Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs „Religion“ im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.
2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.
Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vgl. mwN VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0376.
In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538.
2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit „der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zur Ausreise“ nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.
2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.
2.2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt (vgl. insbesondere AS 13 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], 54, 104 f; OZ 19, S 4). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt seit Schluss des Beweisverfahrens und der mündlichen Verhandlung (OZ 23, S 4) keine Änderung eingetreten ist, da sich der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer seither nicht mehr geäußert hat. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf allfällige Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten, sondern insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat; vgl. § 15 AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at).
2.3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (insbesondere AS 11, 55 f; OZ 19, S 7). Die Behörde kam auf Grundlage der ihr – nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht – im Original vorliegenden iranischen Nationalkarte zu dem Ergebnis, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest (AS 202). Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren großteils auf Grundlage der im Wesentlichen stringenten und insoweit glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (insbesondere AS 11, 15, 55 ff, 105 ff) und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 19, S 8 ff), teils in Zusammenschau mit Bescheinigungsmitteln (z. B. AS 49, 65 ff, 117 ff; OZ 14, 16, OZ 19, Beilage A) sowie vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Unterlagen (z. B. OZ 18 [Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister]; vgl. auch OZ 26), zu treffen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein:
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten: In der Verhandlung am 06.12.2019 fragte der Richter den Beschwerdeführer konkret nach (chronischen) Krankheiten und Leiden, ob sich der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung oder in Therapie befinde und ob er Medikamente einnehme. Der Beschwerdeführer gab an, dass es ihm gut gehe und er gesund sei (OZ 19, S 3, 8). Auch im behördlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer stets ausgesagt, gesund zu sein (AS 54, 104). Dass der Beschwerdeführer Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht im Geringsten ersichtlich.
Gänzlich unzweifelhaft folgt aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er mit seiner Ehefrau, einem seiner Brüder und seinen beiden Schwestern in Kontakt steht (OZ 19, S 12). Auf das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den im Iran lebenden Angehörigen sowie die Frage des Kontakts zu anderen als den genannten Angehörigen wird das Bundesverwaltungsgericht unter 2.4.3.8. noch eingehen.
Wann der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist in einer unbedenklichen Urkunde dokumentiert (AS 11 ff) und unstrittig. Bei einer Antragstellung am 08.08.2015 ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer kurz davor, also im August 2015 in das Bundesgebiet einreiste (vgl. AS 17 [Angaben zur Reiseroute], AS 25 [Bericht der Landespolizeidirektion XXXX ]). Wann genau der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verließ, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen. Bereits die belangte Behörde erkannte zutreffend, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaats nicht stringent waren (AS 204). So gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, dass er – bezogen auf den Zeitpunkt der Erstbefragung – ca. 25 Tage zuvor den Entschluss zur Ausreise gefasst und seine Heimat/seinen Herkunftsstaat verlassen habe (AS 15). In den behördlichen Einvernahmen sagte der Beschwerdeführer, er habe den Iran im fünften Monat (Monat Mordad) 1394 (entspricht 23.07.2015 bis 22.08.2015) verlassen (AS 57, 110). Ausgehend von der Antragstellung am 08.08.2015 (und der Einreise am selben Tag [AS 17]), der Erstbefragung am 10.08.2015 (AS 11) sowie der vom Beschwerdeführer mit 25 Tagen angegebenen Reisedauer – müsste er jedoch vor dem 23.07.2015, also im vierten Monat (Monat Tir) im iranischen Kalender seinen Herkunftsstaat verlassen haben. Ungeachtet der bereits aufgezeigten Unstimmigkeiten ist bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaats in den behördlichen Einvernahmen nicht genauer als mit „Es war im Monat Mordad (5. Monat) 1394.“ (AS 110) angab. Bereits diese Tatsache deutet darauf hin, dass der Ausreise des Beschwerdeführers keine objektiv einschneidenden und dramatischen und auch keine zumindest von ihm als einschneidend und dramatisch empfundenen Ereignisse vorausgegangen sind, würde die Ausreise doch sonst eine derart bedeutsame Zäsur im Leben darstellen, dass der Beschwerdeführer sie genauer datiert oder zumindest in Relation zum angeblich ausreisekausalen Vorfall zeitlich präzise eingeordnet hätte. Dies war jedoch nicht der Fall (vgl. AS 57 ff, 110 f). Dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nähere Zeitangaben machte (OZ 19, S 12 f), irritiert. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, wieso sich der Beschwerdeführer im Jahr 2019 an Daten hätte erinnern können sollen, die er in den behördlichen Einvernahmen im Jahr 2017 – bei ähnlicher Fragestellung – nicht erwähnt hatte. Unter Bedachtnahme auf die Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Fassens des Entschlusses zur Ausreise und des Verlassens des Herkunftsstaats, die er im Zuge der Befragungen insgesamt machte, keineswegs schlüssig. Der Beschwerdeführer behauptete nämlich, der Vorfall, der dazu geführt habe, dass er beschlossen habe, den Iran zu verlassen, sei ca. zwischen dem 17. und 20. des fünften Monats des Jahres 1394 (08.08.2015 bis 11.08.2015) gewesen. Zwei oder drei Tage danach habe er den Iran verlassen. (OZ 19, S 12) Dies ist mit der Antragstellung am 08.08.2015 gänzlich unvereinbar.
Wann genau der Beschwerdeführer das Bundesgebiet im Jahr 2018 verließ und sich nach Frankreich begab, ist mangels exakter Angaben des Beschwerdeführers und anderweitiger Beweismittel nicht festzustellen. Dass es jedenfalls nach Erlassung des angefochtenen Bescheids und Erhebung der vorliegenden Beschwerde erfolgt sein muss, ergibt sich aus den – wenn auch oberflächlichen – Angaben des Beschwerdeführers (OZ 19, S 13). Die Aussage, dass er Österreich deshalb verlassen habe, weil er Angst bekommen habe, er werde in den Iran abgeschoben (OZ 19, S 13), erscheint wenig plausibel. Der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid ist eindeutig zu entnehmen, dass einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (AS 225 f). Der Beschwerdeführer war zudem bereits bei der Beschwerdeerhebung von einer von ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vertreten. Dass sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen tatsächlich auf die angebliche Auskunft von Freunden in der Unterkunft verlassen habe (OZ 19, S 13), wonach er in den Iran abgeschoben werde, ist zumindest äußerst zweifelhaft. Hinzukommt, dass ein Freund des Beschwerdeführers in einem Empfehlungsschreiben (OZ 19, Beilage A) ausführt, der Beschwerdeführer habe Österreich deshalb verlassen, um einen Kontraktpunkt zu setzen, weil im Verfahren lange Zeit nichts „weitergegangen“ sei. Diese Darstellung weicht von der Darstellung des Beschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung allfälliger sprachlich bedingter Kommunikationsprobleme zwischen ihm und dem Freund (siehe 1.1.) – doch beträchtlich ab. Es ist nicht ersichtlich, dass der Freund seine Ausführungen auf etwas anderes als ihm gegenüber vom Beschwerdeführer getätigte Aussagen stützen könnte (arg.: „Dies hat er mir so erklärt […].“). Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sind angezeigt. Die (Rück-)Überstellung des Beschwerdeführers von Frankreich nach Österreich ist in unbedenklichen Unterlagen dokumentiert und unstrittig (OZ 5, 6, 7).
Für die Feststellung zu den Deutschkenntnissen waren nicht nur die unbedenklichen im Akt enthaltenen Unterlagen maßgeblich (AS 49, 119 ff; OZ 14, 19), sondern das Bundesverwaltungsgericht konnte sich davon in der Verhandlung am 06.12.2019 auch selbst ein Bild machen (OZ 19, S 8 f). Auch der bevollmächtigte Rechtsanwalt wies in der Verhandlung am 06.12.2019 darauf hin, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache bislang nur sehr eingeschränkt mächtig sei (OZ 19, S 27). Überdies erklärte der Beschwerdeführer selbst, dass er zur Kommunikation mit seinem österreichischen Freund Hilfsmittel benötige (OZ 19, S 10); vgl. auch die Passage im Empfehlungsschreiben dieses Freunds vom 05.12.2019, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich von vier Jahren bessere Deutschkenntnisse haben könnte (OZ 19, Beilage A).
Zu den Feststellungen betreffend die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers und sein übriges Privatleben in Österreich: Der Darstellung in der vom Rechtsanwalt im Namen des Beschwerdeführers erstatteten Eingabe vom 30.10.2019, wonach der Beschwerdeführer in der Kirche viele Freunde gefunden habe, von denen er auch öfters Einladungen bekomme (OZ 16), war angesichts der damit nicht in Einklang stehenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 06.12.2019 (OZ 19, S 10) nicht zu folgen. In der Verhandlung sagte der Beschwerdeführer dezidiert, dass er Kirchenmitglieder im Rahmen von Gottesdiensten und Festen sehe, private Kontakte habe er zu ihnen nicht. Weiters kenne er zwei bis drei Nachbarn in seiner Umgebung; es handle sich um ältere hilfsbereite Personen. Im Übrigen erwähnte der Beschwerdeführer einen einzigen österreichischen Freund (OZ 19, S 9 f), von dem er auch ein Empfehlungsschreiben vorlegte (OZ 19, Beilage A). Ansonsten habe er zu Österreichern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen keine freundschaftlichen Kontakte. Dass der Beschwerdeführer über die Kirchengemeinde, an deren Gemeinschaftsleben er vor dem Unterkunftwechsel im Jahr 2018 teilnahm, intensivere soziale Kontakt gehabt habe (AS 112; OZ 16), mag sein. Weder den Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. OZ 19, S 10) noch den von ihm vorgelegten Bescheinigungsmitteln (OZ 14: Empfehlungsschreiben von XXXX ; OZ 16: Unterschriftenliste) lässt sich aber entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu diesen Personen gegenwärtig ein freundschaftliches Verhältnis pflegen würde (mit Ausnahme des Verhältnisses zum vom Beschwerdeführer genannten Freund) oder dass gar über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen bestünden. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem österreichischen Freund (OZ 19, S 9 f) und die Ausführungen im vom Freund verfassten Empfehlungsschreiben (OZ 19, Beilage A) lassen nicht auf eine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung und auch nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis schließen. Soweit der Beschwerdeführer angab, diesem Freund bei den wöchentlichen Begegnungen zu helfen, ist anzumerken, dass dies nicht als offizielle ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeit angesehen werden kann, sondern als unter Freunden allgemein übliche Unterstützung (freundschaftlicher Dienst). Angesichts dessen, dass der Freund sich im Rahmen seiner früheren Freiwilligentätigkeit in der katholischen Pfarrgemeinde XXXX vor allem „Flüchtlingsfragen“ (OZ 19, Beilage A) widmete, ist zudem von einer dem Prinzip der Gegenseitigkeit folgenden Unterstützung auszugehen. Freilich ist der Beschwerdeführer im rechtlichen Sinn kein Flüchtling. Dass der Freund auf die Unterstützung durch den Beschwerdeführer, die der Beschwerdeführer nicht einmal selbst näher bezeichnete, angewiesen wäre, ist auszuschließen. Denn der Freund erwähnte in seinem ca. eine A4-Seite umfassenden Empfehlungsschreiben überhaupt nicht, dass ihm der Beschwerdeführer helfe (OZ 19, Beilage A). Der Beschwerdeführer behauptete zwar, dass er sich um ehrenamtliche Arbeit bei der Caritas und beim Roten Kreuz bemüht habe, räumte jedoch selbst ein, dass seine Bemühungen keinen Erfolg gebracht haben (OZ 19, S 9; vgl. auch bereits AS 112). Worauf die Feststellungen zum Engagement des Beschwerdeführers in (Pfarren) der katholischen Kirche beruhen, wird das Bundesverwaltungsgericht unter 2.4.3.3. noch erörtern.
Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 26).
2.4. Zur Feststellung „Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.“:
2.4.1. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz die Verletzung von Verfahrensvorschriften, die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und die Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung geltend macht (AS 256 ff), hat er ein weitgehend verfehltes und unsubstantiiertes Vorbringen erstattet, was seine Glaubwürdigkeit weiter schmälert. Im Beschwerdeschriftsatz selbst heißt es ausdrücklich: „Er [der Beschwerdeführer] hat bei seiner Einvernahme ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage, zu seinen Asylgründen Stellung genommen. […] Der BF konnte seine kirchlichen Aktivitäten in Österreich wie auch seine Hauskirchenbesuche im Iran während der Einvernahme detailreich beschreiben. Weiters konnte der BF auch sein Wissen über das Christentum sowie die Gründe für seine Konversion umfangreich und nachvollziehbar darlegen.“ (AS 258). Damit und indem er etwa erklärt, seine Aussagen zu seinen Fluchtgründen aufrechtzuhalten (AS 258), legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, inwiefern das behördliche Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen wäre. Er zeigt auch die Relevanz der – gänzlich unsubstantiiert – behaupteten Verfahrensmängel nicht konkret auf; vgl. zur Erforderlichkeit, die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler in konkreter Weise darzulegen, VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012.
Der Beschwerdeführer hatte zunächst in der behördlichen Einvernahme am 20.02.2017 die Gelegenheit, in freier Erzählung zu schildern, weshalb er in Österreich um Asyl ansuche (AS 58). Nach seiner Schilderung erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage des Leiters der Einvernahme, dass er alle Fluchtgründe genannt habe (AS 59). Daraufhin stellte der Leiter der Einvernahme dem Beschwerdeführer zahlreiche konkrete Fragen. Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, er habe nichts mehr hinzufügen (AS 60 f). Am 16.11.2017 fand eine weitere ausführliche Einvernahme vor der Behörde statt (AS 103 ff). Der Leiter der Einvernahme befragte den Beschwerdeführer eingehend unter anderem zu dessen religiösem Leben in Österreich und im Iran sowie zur Ausreise. Unter Hinweis auf das Neuerungsverbot danach befragt, ob er noch etwas Asylrelevantes oder sonst Bedeutendes angeben möchte, erstattete der Beschwerdeführer kein weiteres Vorbringen, sondern ersuchte lediglich im Hinblick auf einen beabsichtigten Liegenschaftsverkauf um Aushändigung seiner Geburtsurkunde (AS 112 f).
Zumindest soweit man von der Frage, ob eine Zeugeneinvernahme im behördlichen Verfahren geboten gewesen wäre, absieht, worauf das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht eingeht, weil ein (diesbezüglicher) allfälliger Verfahrensmangel jedenfalls durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren saniert wäre (z. B. VwGH 26.02.2019, Ra 2019/06/0011), kam die belangte Behörde ihrer aus § 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nach; vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Namentlich wirkte die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hin, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202. Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen; vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143. Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten.
Die Behörde setzte sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid auch umfassend und konkret auseinander und würdigte es individuell (AS 203 ff). Abseits des – wie das Bundesverwaltungsgericht unter 2.4.3.7. noch darlegen wird – unzutreffenden Vorwurfs, die Behörde habe ein Schreiben eines namentlich genannten Pfarrers vollständig außer Acht gelassen (AS 258), erstattete der Beschwerdeführer auch kein konkretes und substantiiertes Vorbringen gegen die behördliche Beweiswürdigung.
2.4.2. Die Niederschriften über die Erstbefragung sowie über die Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und die Niederschriften über die Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung ([§ 17 VwGVG in Verbindung mit] § 15 AVG) und konnten sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Dem stehen die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass es bei der Erstbefragung und bei der behördlichen Einvernahme am 20.02.2017 zu Sprachproblemen gekommen sei, weil die Dolmetscher afghanischer Herkunft gewesen seien, aus folgenden Erwägungen nicht entgegen:
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2019 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, bei der Erstbefragung und bei den behördlichen Einvernahmen immer die Wahrheit gesagt zu haben. Danach befragt, ob er seine Angaben in irgendeiner Weise korrigieren möchte, sagte der Beschwerdeführer: „Nein. Es hat alles gepasst und ich habe die Wahrheit gesagt.“ (OZ 19, S 7). Erst nachdem der Richter den Beschwerdeführer ausdrücklich danach gefragt hatte, ob er bei den Einvernahmen die Dolmetscher immer gut verstanden hatte, machte er gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht Verständigungsschwierigkeiten geltend (OZ 19, S 7; sprachliche Probleme bei der Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer bereits gegenüber der Behörde behauptet [AS 55]). Bereits aus diesen Umständen folgt, dass es ungeachtet der Herkunft der beigezogenen Dolmetscher nicht zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sein kann, die zu einer falschen oder unvollständigen Protokollierung der Aussagen des Beschwerdeführers geführt haben können. Andernfalls hätte er von der Möglichkeit, seine Angaben zu korrigieren, Gebrauch gemacht.
Unbeschadet der Herkunft der beigezogenen Dolmetscherin fand die Erstbefragung – laut Niederschrift – in der Sprache Farsi statt (AS 13). Gegenteiliges brachte der Beschwerdeführer nicht vor, vielmehr sagte er in der Einvernahme am 20.02.2017, dass der Dolmetscher (tatsächlich war es eine Dolmetscherin) Farsi nur gelernt habe (AS 55). Der Beschwerdeführer bestätigte mit seiner Unterschrift, dass es bei der Erstbefragung keine Verständigungsprobleme gegeben habe und dass ihm die Niederschrift rückübersetzt worden sei (AS 21); die Niederschrift enthält keinen Hinweis auf etwaige Unregelmäßigkeiten. In der Einvernahme am 20.02.2017 behaupte der Beschwerdeführer zwar, dass er bei der Erstbefragung den Dolmetscher nicht so gut verstanden habe, er machte jedoch keine konkreten Mängel oder eine falsche Protokollierung seiner Angaben geltend (AS 55). Die Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass ihn die Dolmetscherin nicht habe verstehen können und er habe sie auch nicht „ganz korrekt“ verstehen können, erweist sich vor diesem Hintergrund als Steigerung. Vor dem Bundesverwaltungsgericht nannte der Beschwerdeführer ein einziges Beispiel für ein angebliches Verständigungsproblem in der Erstbefragung (OZ 19, S 8). Er habe angegeben, dass er ein Restaurant gehabt habe, es sei jedoch protokolliert worden, dass er in einem Restaurant gearbeitet habe. Im weiteren Verlauf der Verhandlung nach seiner beruflichen Tätigkeit vor der Ausreise aus dem Iran befragt, gab der Beschwerdeführer jedoch selbst an, dass sein Bruder ein Restaurant gehabt habe und er, der Beschwerdeführer, der Geschäftspartner seines Bruders gewesen sei und im Restaurant gearbeitet habe (OZ 19, S 10 f). Es ist daher – inhaltlich betrachtet – nicht nachvollziehbar, dass es tatsächlich zu Verständigungsproblemen bei der Erstbefragung gekommen sein könnte. Es entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer ein Beispiel konstruieren musste, um die behaupteten Verständigungsprobleme untermauern zu können. Dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine tatsächlichen Verständigungsschwierigkeiten bei der Erstbefragung aufzeigen konnte, liegt auch daran, dass er sich im Zusammenhang mit seinem Verfahren auf internationalen Schutz erstmals in der behördlichen Einvernahme am 20.02.2017 überhaupt zum Restaurant, in dem er gearbeitet habe (AS 58 f), geäußert hatte; die Niederschrift der Erstbefragung enthält überhaupt kein derartiges Vorbringen.
Nach der Niederschrift fand die Einvernahme am 20.02.2017 – wiederum ungeachtet der Frage der Herkunft des Dolmetschers – in der Sprache Farsi statt und der Beschwerdeführer erklärte, dieser Sprache mächtig und damit einverstanden zu sein, in dieser Sprache einvernommen zu werden (AS 53). Der Leiter der Einvernahme wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen könne (AS 54). Am Ende der Einvernahme danach befragt, ob er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe, sagte der Beschwerdeführer: „Ja, alles gut.“ (AS 60). Der Beschwerdeführer bestätigte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung. Er erklärte, alles verstanden zu haben, und hatte nichts mehr hinzufügen. (AS 60 f) In der Niederschrift findet sich kein Hinweis darauf, dass es während der Einvernahme zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden detailliert und nachvollziehbar protokolliert. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 20.02.2017 angebliche sprachliche Verständigungsprobleme bei der Erstbefragung behauptet hatte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass er jedenfalls bei dieser Gelegenheit auch das Bestehen derartiger Schwierigkeiten in der behördlichen Einvernahme geäußert hätte, hätten tatsächlich welche bestanden. Zu bedenken ist auch, dass bei der Einvernahme eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers anwesend war, der sogar die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu äußern. Die Vertrauensperson erklärte, dass bereits alles gesagt worden sei (AS 60). Im Falle tatsächlicher Sprachschwierigkeiten wäre damit zu rechnen gewesen, dass sie wenigstens die Vertrauensperson bei der Gelegenheit, sich zu äußern, artikuliert hätte oder zumindest nach der Einvernahme den Beschwerdeführer beim Verfassen einer entsprechenden schriftlichen Eingabe unterstützt hätte. Der Beschwerdeführer erstattete jedoch weder eine solche Eingabe noch machte er in der behördlichen Einvernahme am 16.11.2017 (AS 103 ff) und im Beschwerdeschriftsatz (AS 255 ff) Verständigungsschwierigkeiten bei der Einvernahme am 20.02.2017 geltend. Dass es in der Einvernahme am 20.02.2017 zu Sprachproblemen gekommen sei und der Dolmetscher mit dem Beschwerdeführer „fast […] Paschto“ gesprochen habe, brachte dieser erstmals in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor (OZ 19, S 8). Ebenso äußerte der Beschwerdeführer erstmals in der Verhandlung, dass er erklärt habe, dass er einen anderen Dolmetscher brauche, der Referent aber gesagt habe, dass es keinen anderen gebe (OZ 19, S 8). Der Niederschrift der behördlichen Einvernahme ist dergleichen nicht zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer die Aufnahme eines derartigen Hinweises in die Niederschrift begehrt hätte und dies unterlassen worden wäre, machte er an keiner Stelle geltend. Der Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer sein Vorbringen erstattete, spricht unter den gegebenen Umständen (insbesondere: Vertrauenspersonen bei beiden behördlichen Einvernahmen anwesend; Beschwerdeschriftsatz von bevollmächtigter Rechtsberatungsorganisation verfasst) eindeutig dafür, dass die behaupteten Verständigungsschwierigkeiten nicht den Tatsachen entsprechen und „nachgeschoben“ wurden. Wesentlich ist überdies, dass den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist, welche am 20.02.2017 festgehaltenen Aussagen nicht seinen Angaben entsprochen haben sollen sowie welche Korrekturen bzw. Vervollständigungen vorzunehmen gewesen wären; vgl. zur Bedeutung dieses Umstands VwGH 06.03.1996, 95/20/0189.
2.4.3. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen und den geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr:
2.4.3.1. Dass er im Iran weder wegen seiner politischen Gesinnung noch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme hatte, folgt unzweifelhaft aus den Angaben des Beschwerdeführers (OZ 19, S 12). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen.
In der behördlichen Einvernahme am 20.02.2017 danach befragt, ob es jemals Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes im Iran gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Ja, weil ich Christ bin.“ (AS 60) Dass er aus anderen Gründen Probleme mit iranischen Behörden gehabt habe, brachte der Beschwerdeführer im gesamten behördlichen Verfahren (vgl. insbesondere AS 19, 53 ff, 101 ff) und auch in der Beschwerde (AS 255 ff) nicht vor. In der mündlichen Verhandlung nach einer behördlichen Verfolgung und Übergriffen bzw. Misshandlungen durch Vertreter von Behörden im Iran befragt, behauptete der Beschwerdeführer hingegen, er habe im Alter von 13 oder 14 Jahren zweimal Probleme mit iranischen Beamten bekommen, weil er ein kurzärmeliges T-Shirt getragen habe. Einmal sei er deswegen von den Beamten brutal geschlagen worden (OZ 19, S 12). Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019, S 25) erscheinen Kontrollen und sogar „Verprügelungen“ aufgrund des Tragens von „ungewöhnlicher Bekleidung“ nicht ausgeschlossen. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers spricht freilich, dass er dieses – trotz der Frage nach Problemen mit iranischen Behörden bereits in der behördlichen Einvernahme am 20.02.2017 – erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete. Unterstellt man, dass dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht, indiziert der Umstand, dass der Beschwerdeführer es erstmals und auch erst nach spezifischer Befragung durch den Richter in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete, dass die entsprechenden Geschehnisse vom Beschwerdeführer nicht als einschneidend empfunden worden sind und diesen auch nicht zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat veranlasst haben. Dass diese behaupteten Kontrollen bzw. dass er von Beamten geschlagen worden sei, den Beschwerdeführer massiv beeinträchtigt hätte und er deshalb im Iran nicht mehr unbehelligt leben konnte bzw. hätte leben können, brachte er ebenso wenig vor wie allfällige deshalb gegenwärtig oder im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu befürchtende Konsequenzen.
Schon mangels gegenteiligen Vorbringens steht jedenfalls außer Frage, dass der Beschwerdeführer im Übrigen keinen Übergriffen und Misshandlungen durch Vertreter von Behörden ausgesetzt sowie dass er nie in Haft war und auch nie strafrechtlich verurteilt wurde.
Das Fluchtvorbringen beruht auf der behaupteten Abwendung vom Islam, Hinwendung zum Christentum und angeblich daraus resultierenden Verfolgung (AS 19; 58 ff, 112; OZ 19, S 12 ff). Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft.
2.4.3.2. Bereits die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid aus nachvollziehbaren und einleuchtenden Erwägungen zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, nicht glaubhaft ist (AS 158, 203 ff). Auch im Beschwerdeverfahren ist es dem Bes