TE Bvwg Beschluss 2020/7/10 W168 2153751-3

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Veröffentlicht am 10.07.2020
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Entscheidungsdatum

10.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W168 2153749-3/2Z W168 2153751-3/2Z W168 2153750-3/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerden

1.)       XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des BFA vom 04.06.2020, FZ: 1105547708 / 200114572

2.)       XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des BFA vom 04.06.2020, FZ: 1105547610 / 200248072

3.)       XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Kindesmutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des BFA vom 04.06.2020, FZ: 1105547904 / 200114585

alle StA: Afghanistan beschlossen:

A.)

Den Beschwerden wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Verfahrensgang

Die BF stellten am 15.02.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF wurden bei der LPD Steiermark, PI Gleisdorf am 15.02.2016 einer Erstbefragung

unterzogen. Dabei gaben die BF die oben angeführten Namen und Personaldaten an. Insbesondere führten die BF aus, dass diese aus Afghanistan stammen und die BF1 die gesetztliche Vertreterin des BF3 ist.

Bei der Erstbefragung machten Die BF1 für sich und als gesetzliche Vertreterin des BF3 zu den Fluchtgründen folgende Angaben: „Es war Krieg in Afghanistan. Die Taliban und die IS Kämpfer mögen uns nicht. Die BF verfolgen uns. Ein weiterer Grund ist, dass ich eine Frau bin und in Afghanistan keine Rechte habe.“

Der BF 2 führte bei der Erstbefragung befragt zu den Fluchtgründen wie folgend aus:

„In unserem Land herrscht seit langer Zeit Krieg. Seit mehreren Jahren sind die Taliban sehr stark geworden. Sie hassen uns Hazara. Sie töten uns ohne Grund. Seit den letzten 2-3 Jahren ist auch eine IS Gruppe nach Afghanistan gekommen. Die sind noch viel schlimmer als die Taliban. Sie töten unser gesamtes Volk. Wir haben jetzt leider keine Chance mehr in Afghanistan. Wir werden aufgrund unserer Volksgruppe verfolgt und getötet.“

Mit 16.09.2016 wurde gegen die BF eine Entscheidung gem. §5 Abs.1 AsylG 2005 erlassen. Gegen diese Beschwerde haben die BF fristgerecht Beschwerde erhoben.

Diese Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom 11.10.2016 als unbegründet abgewiesen.

Die BF haben hiergegen außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht. Der VwGH hat diese zurückgewiesen.

Die BF haben noch vor Ablauf der Überstellungsfrist (20.12.2016) am 02.12.2016 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurden am 02.12.2016 bei der LPD NÖ, PI-Traiskirchen EAST einer Befragung unterzogen. Neue Fluchtgründe haben Die BF hierbei nicht vorgebracht; die Verfahren wurden jedoch in Folge zugelassen.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017 wurden die Asylanträge gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG sowie gem. § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Gegen diese Bescheide brachten die BF fristgerecht durch Ihre Vertretung am 18.04.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

Das Bundesverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 21.02.2018) mit Erkenntnis vom 07.03.2018, die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA Außenstelle Wiener Neustadt vom 31.03.2017 die Beschwerden als unbegründet ab. Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2018 erwuchsen mit 09.03.2018 in Rechtskraft.

Mit Beschluss vom 26.06.2018, E 2446-2448/2018-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab; mit Beschluss vom 11.07.2018 wurden die Beschwerden über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Beschluss vom 05.09.2018, Ra 2018/01/0179 bis 0181-6, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revisionen zurück.

Am 05.10.2018 stellten die BF Ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle Ost vom 23.01.2019, Außenstelle Wiener Neustadt wurden die Asylanträge gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist für Ihre freiwillige Ausreise eingeräumt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 12.04.2019 die Beschwerden gegen den Bescheid des BFA Erstaufnahmestelle Ost vom 23.01.2019 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt III. bis VI. der angefochtenen Bescheide wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 FPG und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig erklärt. Diese Entscheidung erwuchs am 18.04.2019 in 2. Instanz in Rechtskraft.

Aus dem Erkenntnis des BVwG vom 12.04.2019 Zahlen: W239 2153751-2/5E, W239 2153749-2/5E, W239 2153750-2/5E geht zum bisherigen Verfahrensgang und den erstatteten Fluchtgründen folgendes hervor, dass sich die BF im Wesentlichen darauf berufen haben, dass die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch aufrecht wären. Die BF hätten sich damit auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig bzw. als nicht asylrelevant qualifiziertes Vorbringen gestützt. Diese, da im Erstverfahren bereits mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2018 umfassend dargelegt, dass das Vorbringen betreffend einer Bedrohung bzw. Verfolgung der BF wegen der Teilnahme am Bürgerkrieg, als auch der angegebenen Teilnahme bei den Harakat-e Islami und betreffend eine Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban bzw. die Daesh nicht substantiiert und unglaubwürdig war und der rechtlichen Beurteilung daher nicht zu Grunde gelegt werden konnte. Auch hinsichtlich einer vorgebrachten Bedrohung bzw. Verfolgung der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sadat und der schiitischen Glaubensrichtung konnte von den Beschwerdeführern keine individuelle und konkrete Betroffenheit aufgezeigt werden und wurde vom Bundesverwaltungsgericht auch eine Gruppenverfolgung der Sadat bzw. der Schiiten in Afghanistan nicht angenommen. Zur vorgebrachten Bedrohung bzw. Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund eines selbstständigen und selbstbestimmten Lebensstils wurde vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass - entgegen des vagen Vorbringens - die persönliche Haltung der Zweitbeschwerdeführerin über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft nicht im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind, steht, und, dass sich ihre persönliche Wertehaltung nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Auch hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers erkannte das Bundesverwaltungsgericht keine Bedrohung bzw. Verfolgung wegen der vorgebrachten westlichen Lebensweise. Ebenso wenig konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichts alleine aus der Minderjährigkeit des Drittbeschwerdeführers eine individuelle konkrete Bedrohung seiner Person abgeleitet werden. Die eben genannten Themenkomplexe sind von der Rechtskraft der Vorentscheidung umfasst; von daher vermag den Beschwerdeführern das neuerliche Vorbringen von bereits genannten Fluchtgründen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sofern die Beschwerdeführer in diesem Verfahren ergänzende Ausführungen getätigt hatten wurde festgehalten, dass diese ergänzenden Ausführungen keinen glaubhaften Kern aufweisen bzw. kein neuer Sachverhalt vorgebracht wurde, sondern die im Erstverfahren getätigten Ausführungen offensichtlich nur untermauert bzw. gesteigert werden sollten. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen gegenständlich nicht vor. Betreffend der angegebenen entfernten Verwandten in Österreich liegt kein relevanten Abhängigkeits- oder Naheverhältnis vor, bzw. liegt insgesamt ein schützenswertes Familienleben im oben dargestellten Sinne liegt daher nicht vor. Auch abgesehen von der noch kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sind keinerlei ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration hervorgekommen, aufgrund derer eine die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation anzunehmen wäre. Die Beschwerdeführer verblieben nach rechtskräftigem negativen Abschluss der Verfahren über ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz unrechtmäßig im Bundesgebiet und verfügten zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht außerhalb der beiden Verfahren. Beide von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf internationalen Schutz erwiesen sich als unrechtmäßig. Eine Rückkehr der BF ist aufgrund der persönlichen Verhältnisse der BF möglich und zumutbar, die Erlassung einer einer Rückkehrentscheidung ist insgeamt zulässig. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall insgesamt schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich (vgl. in diesem Sinne zuletzt auch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2018, Ra 2018/14/0097, vom 18.10.2018, Ra 2018/19/0178, und vom 22.10.2018, Ra 2018/20/0446). Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Dies ist im Hinblick auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht der Fall. Umstände, die das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergaben sich keine Umstände, die gegen eine Abschiebung nach Afghanistan sprechen.

Diese Entscheidung des BVwG erwuchs am 18.04.2019 in 2. Instanz in Rechtskraft.

Am 16.10.2019 langte von den deutschen Behörden ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18 (1) b Dublin Verordnung bei h.o. Behörde ein.

Mit Schreiben vom 17.10.2019 stimmte Österreich dem gestellten Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18 (1) d Dublin Verordnung zu.

Am 29.01.2020 wurden die BF am Landweg von Deutschland nach Österreich überstellt und am 29.01.2020 stellten die BF gegenständlichen, nunmehrigen vierten Antrag auf int. Schutz.

Im gegenständlichen Verfahren gaben die BF anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 29.01.2020 vor der OÖ Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung FGA Wels PI Fremdenpolizei zusammengefasst an, dass sie an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden würden, die Die BF an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Weiters stellte sich die Befragung folgendermaßen dar:

Die BF 1 gab hierbei für sich und für den MJ BF 3 folgende Angaben zur

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Begründung des gegenständlichen Antrages zu Protokoll: „Ich habe das gleiche Problem wie beim ersten Interview. Jetzt rufen die Taliban die ganze Zeit bei meinem Schwager nach meinem Sohn. Die Taliban rufen immer wieder an.“ Und weiter befragt welche Befürchtungen diese bei einer Rückkehr in ihre Heimat hätten, führte die BF1: „Ich habe Angst, dass sie mich umbringen, weil die Taliban einen Grund von mir haben wollen. Wir haben wirklich große Probleme. Ich lüge nicht.“ Danach befragt, ob die diese konkreten Hinweise habe, dass dieser bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben, führte diese aus, dass sie keine habe. Abschließend befragt, führte die BF aus, dass diese nicht nach Afghanistan zurück woll. Sie hätten große Probleme dort und ihr Leben wäre in Gefahr.

Der BF 2 gab befragt zu den Gründen der Stellung eines neuen Antrages folgende Angaben zu Protokoll: „Meine Fluchtgründe sind dieselben wie zu Beginn. Ich werde von den Taliban bedroht.“ Befragt, seit wann dem BF die Änderung der Fluchtgründe bekannt ist, führte dieser aus, „dass sich nichts geändert hätte und seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden.“ Danach befragt, ob dieser konkrete Hinweise habe, dass er bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben, führte dieser aus, keine zu haben.

Am 29.01.2020 wurde den BF eine Verfahrensanordnung gem. § 15b AsylG 2005 iVm § 7 Abs.1 VwGVG nachweislich ausgefolgt und diesen damit angeordnet in der BS West AIBE Thalham 80, 4880 St. Georgen im Attergau durchgehend Unterkunft zu nehmen haben

Am 17.02.2020 wurde den BF eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG nachweislich ausgefolgt.

Am 18.03.2020 langte eine Bevollmächtigungsanzeige und ein ergänzendes Vorbringen (Datiert mit 16.03.2020, Poststempel 15.03.2020) eines Rechtsanwaltes bei der erstinstanzlichen Behörde. Es wurde folgendes Vorbringen erstattet:

Jedenfalls habe sich die Situation in Afghanistan durch den Friedensschluss durch die USA und den Taliban vom 29.02.2020 wesentlich geändert. Hinzu komme die Pandemie, die besonders den Iran betreffe. Afghanistan und Iran seien durch eine lange Grenze getrennt, wobei die Grenze kaum überwacht würde. Es gebe Berichte, dass mehr als zehntausend Afghanen aus Angst vor dem Corona-Virus aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt seien. Es gebe keinerlei Gesundheitscheck. Das Flüchtlingsministerium rede von mehr als fünfzigtausend Menschen, die aus dem Iran in den vergangenen zwei Wochen zurückgekehrt seien. Die Asylwerberin Bibi Nazir sei von schwächlicher Gesundheit und würde eine Ansteckung mit dem Corona-Virus in Afghanistan zu ernsthaften gesundheitlichen Problemen, wenn nicht sogar zum Tod führen. Wenn schon ein reiches Land der EU, wie Italien, große chwierigkeiten habe, die Pandemie einzudämmen, dann umso mehr ein vom Krieg zerrissenes Land wie Afghanistan.

Am 22.04.202 wurden mit den BF durch das BFA nach Erhalt eines Rechtsberatungsgespräches und in Anwesenheit einrer Rechtsberarterin Einvernahmen unter Wahrung der Covid – 19 Schutzmaßnahmen durchgeführt:

Am 29.04.2020 langte eine schriftliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters beim BFA ein. Aus der Stellungnahme geht folgendes hervor:

Das LIB vom 13.11.2019 ist längst nicht mehr aktuell und sind auch schon fast sechs Monate seither vergangen. Es passierten wichtige Ereignisse, die noch nicht berücksichtigt wurden. Beweis: Kurzanalyse von Christoph Reuter in „Der Spiegel Nr. 16 vom 11.04.2020.

Der AW Said Mohammad Habib meinte in der Einvernahme:

„Ich habe natürlich mehr Angst vor den Taliban als vor dem CORONA-Virus. Wir können in ein paar Monaten den Virus besiegen; aber die Taliban werden immer noch da sein. Der Virus hat in Afghanistan bisher weniger als 100 Personen getötet. Die Taliban bringen täglich 100 Personen um.“ Die während der EV zu Protokoll gegebenen Aussagen einer Einschätzung entspricht, die aufgrund den subjektiven Erfahrungen des BF in Afghanistan vorliegt.

Betreffend die gegenwärtige Lage in Afghanistan wurde wie folgt ausgeführt: Tatsächlich bedeutet der Lockdown, dass z.B. in der Provinz Balkh 10.000 vulnerable Familien und 20.000 IDP`s kaum Zugang zu Einkommen haben und eher verhungern als erkranken werden. Rückkehrer zählen zu diesen Personengruppen der vom Hunger bedrohten Bevölkerungsteile.Mag auch bei optimistischer Einschätzung der Lockdown in Afghanistan nur vorübergehend sein, so ist die Gefahr, zuwenig Lebensmittellieferungen zu bekommen und unter Mangelernährung zu leiden, akut und gegenwärtig. Wie lange die Pandemie in Afghanistan ein „real Risk“ darstellen wird, muss ein Infektiologe oder ein Epidemologe klären. Damit soll kein Erkundungsbeweis beantragt werden. Zum Beweis dafür, dass für die Familie der AW die Covid 19 Pandemie keine vorübergehende Gefahr darstellt, wird die Einholung eines entsprechenden epidemologischen Gutachtens beantragt. Was schließlich die relativ geringe Anzahl der Corona-Toten in Afghanistan betrifft, wird auf die Artikel in der New York Times vom 22.04.2020 verwiesen. Dieser Artikel betrifft die Daten von relativ gut strukturierten Staaten. Afghanistan liegt hingegen am Boden. Die Gebiete unter Kontrolle der Taliban scheinen keine Todeszahlen zu übermitteln, auch nicht der John-Hopkins-Universität. Beweis: Artikel „28.000 Missing Deaths: Tracking the True Toll of the Coronavirus Crisis“ The New York Times vom 22.04.2020.

Mit der Pandemie liegen außergewöhnliche Umstände vor, die nicht lediglich vorüberghehend bestehen werden. Schließlich existiert keine Impfung oder Herdenimmunität. Es wird immer wieder zu einem Aufflackern der Pandemie kommen. Die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK ist erreicht. Durch die Pandemie und die innen- und außenpolitischen Verhältnisse liegen derzeit außergewöhnliche Umstände für die AW vor.

Am 27.05.2020 wurden Ihnen (Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter) die aktualisierten Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan übermittelt und wurden Die BF wurden aufgefordert bis zum 03.06.2020 hier Orts einlangend dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Am 03.06.2020 langte bei der Betreuungstelle die aktuelle Klientenkarte beim BFA ein. Weitere med. Unterlagen oder ärztliche Befunde wurden nicht in Vorlage gebracht.

Eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters zu den am 27.05.2020 übermittelten aktualisierten Länderfeststellungen zu dem Herkunftsstaat der BF Afghanistan ist nicht erstattet worden.

Mit Verfahrensanordnung wurde den BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA wurden die Folgeanträge der BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA- VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), gem. §53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen, sowie gem. § 15b Absatz 1 Asylgesetz 2005 die Unterkunftnahme der BF in der BS Thalham aufgetragen.

Die Abweisung der gegenständlichen Folgeanträge begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hätten, welcher nach rechtskräftigen Abschluss des letzten Vorverfahrens entstanden wäre, bzw. im Vorverfahren alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandene Sachverhalte berücksichtigt wurden. Seitens des BFA wäre kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festzustellen gewesen. Die Begründungen des neuen Asylantrages würden nicht ausreichen um einen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF im Bundesgebiet könne nicht festgestellt werden. Die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung

der gegenwärtigen weltweiten Corona Pandemie,

hätte sich seit den rechtskräftigen Abschlüssen der Vorverfahren nicht geändert.

Die BF hätten trotz Aufforderung Österreich nicht verlassen, bzw. würden über keine Mittel zu Bestreitung des Unterhaltes verfügen. Aus diesen Gründen würde die Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 2 Jahren nach Durchführung einer Abwägungsentscheidung mit den familiären und privaten Anknüpfungspunkten als gerechtfertigt und notwendig darstellen. Die Auftragung der Unterkunftnahme wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalem Schutz geboten.

Gegen diese Bescheide wurde betreffend der Spruchpunkte I, II und IV, sowie V. fristgerecht Beschwerde erhoben. Für die sonstigen Punkte wurde vermeint, dass eine 4-wöchige- Beschwerdefrist bestehen würde.

In der Beschwerdeschrift wurde zusammenfassend ausgeführt, dass zu Unrecht die Behörde davon ausgehe, dass die Anträge auf internationalen Schutz, wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen wären, bzw. kein objektiver neuer Sachverhalt festzustellen gewesen wäre und sich der maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des letzten Verfahrens nicht geändert hätte. Laut IOM Kabul zufolge wären mit Stand 13.05.2020 Rückkehrprojekte weiterhin operativ. Die BF2 wäre weiterhin traditionell wie eine Hazara Frau gekleidet, fühle sich aber den demokratie – und verfassungsmäßig geschützten Grundrechten verpflichtet. Sie wolle als Frau ihre Rechte in Anspruch nehmen und sich nicht in Afghanistan unterdrücken lassen. Insoferne liegt 2020 ein Verfolgungsgrund vor, mag dieser auch im Vorverfahren nicht festgestellt worden sein.

Mit Eingabe vom 27.04.2020 wurde der Beweis beantragt, durch ein epidemologisches Gutachten festzustellen, dass für die Familie der BF die Pandemie keine vorübergehende Gefahr darstelle.

Das bekämpfte Erkenntnis stamme vom 04.06.2020. Am 04.06.2020 wurden in Afghanistan etwa 19.000 Fälle gezählt, davon nur etwa 310 Tote. Am 15. Juni 2020 wäre es allerdings 26.300 und 500 Tote gewesen. Dies würde zeigen, dass die Zahl der Infektionen um mehr als 7.000 gestiegen wäre, die Zahl der Toten um 200. Besonders betroffen wäre die sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternativen, nämlich die Provinz Balkh, selbstverständlich die Hauptstadt Kabul und die Provinz Herat. Dies würde sich auch der grafischen Darstellungen der 34 Provinzen Afghanistan, wo die am stärksten betroffenden Gebiete tief – rot dargestellt wären. Theoretisch würde daher tatsächlich keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden können, de facto wäre eine freiwillige Ausreise von Österreich nach Afghanistan gar nicht möglich. Bezweifelt würde, dass es Rückkehrhilfe in Afghanistan für eine 3-köpfige Familie geben würde, solange die Ansteckungsgefahr bestehen würde. Unklar wäre, was es bedeuten solle, dass die IOM- Rückkehrprojekte weiterhin operativ wären.

Jedenfalls wäre die Homepage der John Hopkins Universität bzw. die Homepage des Gesundheitsministeriums nicht ein epidemiologisches Gutachten. Nachdem Rückkehrer ohne Existenzmöglichkeit eher mangelernährt sein würden, würde eine Immunschwäche zwangsläufig auftreten und die Rückkehrer zu einer besonderen Risikogruppe werden lassen. Die Rede wäre von der baldigen Entwicklung und Verbreitung eines Impfstoffes. Es würde in weiterer Folge zu prüfen sein, ob dieser Impfstoff auch in Afghanistan gratis abgegeben werden könne.

Wichtig wäre auch, dass sich Regierungsbeamte nicht an die Distanzierungsvorschriften während Versammlungen halten. So wäre es kein Wunder, dass ein Disktrikt – Gouverneur und ein Provinz- Polizeichef an Covid 19 verstorben wären. Die hohe Anzahl an Infektionen im Iran hätte dazu geführt, dass tausende afghanische Migranten aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt wären und die Kontrolle an diesen Grenzübergängen vollig zusammengebrochen wäre. Diese tausenden Afghanen würden das Wirtschaftssystem in Afghanistan belasten, welches ohnedies sehr schwach wäre. Wäre der Beweis aufgenommen worden und ein epidemologisches Gutachten eingeholt worden, wäre die Behörde nicht zu einem Bescheid nach §68 AVG gekommen.

Aus diesem Grund würden die Beweisanträge gestellt, dass das BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkennen solle, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und das Ermittlungsverfahren ergänzen, bzw. jedenfalls die bekämpften Bescheide in den angezogenen Punkten ersatzlos aufheben solle.

Behörde auf die Dauer von zwei Jahren verhängte Einreiseverbot zur Gänze zu beheben. Zudem die Anträge gestellt das Bundesverwaltungsgericht möge nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den die angefochtenen Bescheide beheben und die Verfahren zur inhaltlichen Behandlung zulassen, oder den BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung internationalen Schutz zuerkennen, bzw. jedenfalls das auf die Dauer von zwei Jahren verhängte Einreiseverbot zur Gänze beheben, sowie den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 17 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

„(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und 1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder 2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. (3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht

entgegen.“

Der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt wurde auch in Bezug auf die Qualifizierung der aktuellen Lage in Afghanistan bezogen in der Beschwerdeschrift insgesamt nicht unsubstantiiert bestritten.

Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes gegenwärtig nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien eine reale Gefahr der Verletzung von relevanten Bestimmungen der EMRK, insbesondere Art. 3 oder Art. 8 EMRK, bedeuten würde.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder

Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der

Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W168.2153751.3.00

Im RIS seit

04.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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