TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/16 L521 2221117-1

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Veröffentlicht am 16.09.2020
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Entscheidungsdatum

16.09.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch


L521 2221117-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8045 Graz, Grazer Straße 26a/21, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2019, Zl. 621667410-190638767, beschlossen und zu Recht erkannt:

A)

I. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides in diesem Umfang eingestellt.

II. Der gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde wird Folge gegeben und es werden die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 19.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2014, Zl. 621667410-107362852, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 03.06.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei „weder wirtschaftlich noch gesundheitlich in der Lage .. aus einer exeptionellen (sic!) Notlage heraus eine positive Zukunftsprognose zu erlangen“, sodass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

3. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2014, Zl. 621667410-107362852, wurde dem Beschwerdeführer am 06.06.2014 im Wege der Hinterlegung zugestellt.

4. Mit Eingabe vom 22.10.2015 beantragte der Beschwerdeführer – verspätet – die Verlängerung seiner bis zum 03.06.2015 befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.

5. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bewilligte mit Bescheid vom 03.11.2015 die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zunächst bis zum 03.06.2017.

6. Mit Eingabe vom 31.05.2017 beantragte der Beschwerdeführer – rechtzeitig – neuerlich die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.

7. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bewilligte mit Bescheid vom 08.06.2017 abermals die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 03.06.2019.

8. Mit Eingabe vom 24.05.2019 beantragte der Beschwerdeführer – rechtzeitig – neuerlich die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Hierzu wurde er am 18.06.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die türkische Sprache sowie seiner Ehegattin als Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen.

In der Folge wurde mit Aktenvermerk vom 26.06.2019 ein Aberkennungsverfahren im Hinblick auf den mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2014, Zl. 621667410-107362852 zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen geänderter persönlicher Umstände gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 eingeleitet.

9. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 27.06.2019, Zl. 621667410-190638767, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2014 zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 08.06.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

10. Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und der Beschwerdeführer ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

11. Gegen den dem Beschwerdeführer am 02.07.2019 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege seines seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertreters eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu bewilligen.

12. Zur Vorbereitung der für den 07.09.2020 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden dem seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2020 aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage in der Türkei zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist schriftlich oder im Rahmen der Verhandlung mündlich Stellung zu nehmen.

13. Am 31.08.2020 langte die Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde unter einem mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bereits am 31.10.2019 einen bis zum 30.10.2020 gültigen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus erlangt habe und deshalb die Aufrechterhaltung der Rückkehrentscheidung nicht vertretbar sei. In Bezug auf das weitere Verfahren sei eine Einschränkung der Beschwerde aufgrund des erteilten Aufenthaltstitels beabsichtigt, wobei dazu um Übermittlung des angefochtenen Bescheides sowie der dagegen erhobenen Beschwerde ersucht werde.

14. Nachdem dem Ersuchen um Übermittlung des angefochtenen Bescheides sowie der dagegen erhobenen Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes entsprochen wurde, zog der Beschwerdeführer mit Eingabe seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 01.09.2020 die gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde zurück.

15. Die für den 07.09.2020 anberaumte Verhandlung wurde daraufhin am 01.09.2020 abberaumt und es wurden die seitens des Beschwerdeführers unter einem mit der Vollmachtsbekanntgabe vorgelegten Urkunden mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2020 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Kenntnis gebracht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte hiezu am 11.09.2020 mit, dass keine Stellungnahme abgegeben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Konya geboren und lebte dort bis zur Ausreise am 09.02.2013. Am 09.02.2013 verließ der Beschwerdeführer die Türkei illegal und schlepperunterstützt von Istanbul ausgehend auf dem Landweg und gelangte in der Folge nach Österreich, wo er am 19.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2014, Zl. 621667410-107362852, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 03.06.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).

1.3. Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer mehrmals verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bewilligte mit Bescheid vom 08.06.2017 bis zum 03.06.2019.

1.4. Nach amtswegiger Einleitung eines Aberkennungsverfahren wurde mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 27.06.2019, Zl. 621667410-190638767, der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2014 zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 08.06.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

1.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den ihm am 02.07.2019 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.6. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erklärte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Eingabe vom 01.09.2020, die gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde zurückzuziehen.

1.7. Der Beschwerdeführer verfügt über einen vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung am 31.10.2019 ausgestellten Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit Gültigkeit bis zum 30.10.2020, die ihm einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt vermittelt. Der Beschwerdeführer ist erwerbstätig und als Arbeiter bei der ISS Facility Services GmbH vollbeschäftigt erwerbstätig. Er lebt mit seiner Ehegattin in der Stadt Graz in einer Mietwohnung.

1.8. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers und der im Gefolge seiner Einvernahme und im Rechtsmittelverfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie des Inhaltes der gegen die im Verfahren angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerde sowie der Vollmachtsbekanntgabe und Urkundenvorlage vom 31.08.2020 und der Mitteilung vom 01.09.2020 über die teilweise Zurückziehung der Beschwerde und ferner durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

Der Beschwerdeführer stellte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Beweisanträge.

2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts des belangten Bundesamtes. Die Identität des Beschwerdeführers sowie seine türkische Staatsangehörigkeit stehen in Anbetracht seines im Original in Vorlage gebrachten türkischen Reisedokumentes fest.

2.3. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus am 31.10.2019 ergibt sich zweifelsfrei aus den bezughabenden Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und darüber hinaus aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen Unterlagen, die auch die weiteren in Punkt 1.7. getroffenen Feststellungen zulassen.

2.4. Ausweislich des amtswegig eingeholten Strafregisterauszuges ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen eines unter Punkt 1.8. angesprochenen Sachverhaltes wurde im Verfahren weder behauptet, noch sind Anhaltspunkte dafür im vorliegenden Verwaltungsakt ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens

3.1.1. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinn des § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

3.1.2. Der Beschwerdeführer hat am 01.09.2020 die gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2019, Zl. 621667410-190638767, erhobene Beschwerde zurückgezogen.

3.1.3. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).

Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des Verfahrens im Umfang der (teilweisen) Beschwerdezurückziehung auszusprechen ist (VwGH 25.06.2018, Fr 2017/08/0038).

3.2. Aufhebung der Rückkehrentscheidung:

3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

3.2.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG 2005 hat das Bundesamt einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.2.3. Den getroffenen Feststellungen zufolge verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 8 Abs. 1 Z. 2 NAG). Er hält sich somit gemäß § 31 Abs. 1 Z. 2 FPG 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet auf und verfügt darüber hinaus über einen aufrechten Zugang zum Arbeitsmarkt.

Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG 2005 wider den Beschwerdeführer kann somit aufgrund eines nach einem anderen Bundesgesetz bestehenden Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers nicht ergehen. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist aus diesem Grund aufzuheben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine Rückkehrentscheidung der Aktenlage nach zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht nach einem anderen Tatbestand des § 52 FPG 2005 in Betracht kommt.

3.2.4. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides haben jeweils die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Voraussetzung (vgl. §§ 52 Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG 2005) und sind infolge Aufhebung der Rückkehrentscheidung als darauf aufbauende Absprüche ebenfalls zu beheben (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).

3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte bereits gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid im Umfang der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Nebenaussprüche aufzuheben ist. Im Übrigen konnte auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG und § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Hinblick auf die unzweifelhaft erfolgte Ausstellung eines Aufenthaltstitels nicht erwarten lässt.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan.

Schlagworte

Aufenthaltstitel ersatzlose Teilbehebung Rot-Weiß-Rot-Karte plus Rückkehrentscheidung behoben Teileinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L521.2221117.1.00

Im RIS seit

03.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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