TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/13 W203 2219708-1

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Veröffentlicht am 13.10.2020
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Entscheidungsdatum

13.10.2020

Norm

AVG §8
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
HS-QSG §1 Abs1
HS-QSG §24 Abs1
HS-QSG §25 Abs1
HS-QSG §25 Abs3
HS-QSG §26 Abs2

Spruch


W203 2219708-1/3E

W203 2219955-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der 1. XXXX und 2. XXXX , beide in XXXX , beide vertreten durch Strohal Legal Group P.O. Box. No. 31484 Villa 2, 20b Street, Comm. 153, UAE-Ras Al Khaimah City, diese vertreten durch Dr. Wolfgang G. Kretschmer, LL.M., RA in A-1010 Wien, Stubenring 14/2a, gegen den Bescheid der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria vom 18.02.2019, GZ. I/A09-4/2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 24ff HS-QSG i.V.m. § 8 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheiden vom 09.01.2017 bzw. vom 21.11.2017 akkreditierte die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (kurz: AQ Austria) auf Antrag der MODUL University Vienna Privatuniversität mehrere Bachelor- und Masterstudiengänge der MODUL University Vienna Privatuniversität für den Durchführungsort XXXX .

2. Am 08.02.2019 beantragten die XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) und die XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) die Gewährung von Akteneinsicht, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Aufnahme der angebotenen Beweise, die bescheidmäßige Feststellung, dass die der MODUL University Vienna Privatuniversität erteilten Akkreditierungen für die gegenständlichen Studiengänge weiterhin aufrecht seien sowie die Abstandnahme vom Widerruf der Akkreditierung und Einstellung des Widerrufsverfahrens.

3. Mit Bescheid vom 18.02.2019, GZ. I/A09-5/2019 widerrief das Board der AQ Austria (im Folgenden: belangte Behörde) die mit den Bescheiden vom 09.01.2017 bzw. 21.11.2017 erteilte Akkreditierung für die Studiengänge „Bachelor of Business Administration in Tourism and Hospitality Management“, „Bachelor of Science in International Management“, „Master of Science in Sustainable Development, Management and Policy“ und „Master of Business Administration“ jeweils für den Durchführungsort XXXX (Spruchpunkt 1.), erteilte für mehrere Bachelorstudiengänge eine befristete Programmakkreditierung (Spruchpunkt 2.), nahm den seitens der MODUL University Vienna Privatuniversität vorgelegten Vorschlag der Beendigung laufender Studiengänge zur Kenntnis (Spruchpunkt 3.) und ordnete an, dass die MODUL University Vienna Privatuniversität regelmäßig nach Beendigung eines Semesters der belangten Behörde einen Bericht über den Stand der Beendigung der laufenden Studiengänge vorzulegen habe.

Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt 1. ausgeführt, dass die MODUL Vienna University Privatuniversität am 25.10.2018 den Kooperationsvertrag mit ihrem Kooperationspartner in XXXX , der XXXX , aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung gekündigt habe. Mit Schreiben vom 21.12.2018 sei die Leitung der MODUL University Vienna Privatuniversität von der AQ Austria aufgefordert worden, die Studierendendaten vorzulegen, woraufhin die MODUL University Vienna Privatuniversität mit Schreiben vom 29.01.2019 bekanntgegeben habe, dass sie die geforderten Unterlagen nicht vorlegen könne, weil sie vom Kooperationspartner keinen Zugriff auf die erforderlichen Studierendendaten erhalte. Sie gab weiters an, dass ein ordentlicher Studienbetrieb am Studienort XXXX nicht möglich und sie daher gezwungen sei, die Akkreditierung der genannten Studiengänge für den Durchführungsort XXXX zurückzulegen.

Angemerkt wurde, dass der Rektor der MODUL University Vienna Privatuniversität als gesetzlicher Vertreter der gradverleihenden Privatuniversität die alleinige und alleinverantwortliche Ansprechperson für die AQ Austria im Verfahren sei.

Als Begründung für den Widerruf könne § 26 Abs. 2 Z 4 HS-QSG herangezogen werden, da mehrere Verstöße gegen gesetzliche Regelungen vorlägen, indem der Rektor der MODUL University Vienna Privatuniversität keine Auskunft geben könne, wie viele Studierende in den gegenständlichen Studiengängen studieren würden und ob deren Immatrikulationen rechtmäßig erfolgt seien sowie die angeforderten Ausbildungsverträge nicht vorlegen könne, da ihm diese vom Kooperationspartner nicht zur Verfügung gestellt würden. Die Verantwortung für die korrekte Durchführung der gegenständlichen Studiengänge liege bei der MODUL University Vienna Privatuniversität, vertreten durch deren Rektor, ein ordnungsgemäßer Betrieb des Studienganges sei aber auf Grund der vorliegenden Umstände nicht mehr gewährleistet.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag, GZ. I/A09-4/2019 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurden die Anträge der Beschwerdeführer vom 08.02.2019 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass den Beschwerdeführern keine Parteistellung gemäß § 8 AVG zukomme, da in Akkreditierungsverfahren lediglich den antragstellenden juristischen Personen eine Parteistellung zukomme. Der Erstbeschwerdeführerin komme als (ehemaligem) Kooperationspartner der antragstellenden juristische Person mangels eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses an der zu entscheidenden Sache keine Parteistellung zu, bloß faktische oder wirtschaftliche Interessen vermögen eine Parteistellung nicht zu begründen. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese als (ehemaliger) Kooperationspartner im Akkreditierungsverfahren aufgetreten sei.

Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde am 22.03.2019 zugestellt.

5. Am 15.04.2019 brachten die Beschwerdeführerinnen über deren rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein und begründeten diese im Wesentlichen wie folgt:

Die Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG sei verfehlt, weil diese Bestimmung die Behörde erst nach einem fruchtlosen Verbesserungsauftrag zur Zurückweisung eines Antrags berechtige.

Außerdem habe die bescheiderlassende Behörde verkannt, dass die Beschwerdeführerinnen in dem Verfahren I/A09-5/2019, auf welches sich die Eingabe vom 08.02.2019 richte, Parteistellung hätten. Nach der sogenannten „Schutznormtheorie“ sei Parteistellung dann gegeben, wenn einer Behörde durch eine Rechtsnorm eine Pflicht auferlegt werde, deren Erfüllung im Interesse einer bestimmten Person und nicht bloß der Allgemeinheit liege. Eine derartige Norm sei gegenständlich in Form des § 2 PUG anzuwenden gewesen, der als Voraussetzung für eine Akkreditierung u.a. das Vorhandensein von entsprechendem Personal und entsprechender Raum- und Sachausstattung vorsehe. Außerdem müssten die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 24 HS-QSG erfüllt sein. Die belangte Behörde selbst habe auf Basis des § 24 Abs. 6 HS-QSG die Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung erlassen, welche im Rahmen der Begutachtung grundsätzlich einen Vor-Ort-Besuch am Durchführungsort des Studienganges vorsehe. Dieser Vor-Ort-Besuch habe sicherzustellen, dass „alle relevanten Gruppen der antragstellenden Institution ausreichend gehört werden können und dass die einzelnen anzuhörenden Personengruppen die Möglichkeit haben, ihre Position frei und unbeeinflusst darzustellen.“ Für den gegenständlichen Fall des Widerrufs einer Akkreditierung enthalte weder die PU-AkkVO noch eines der Materiengesetze eine Regelung über das anzuwendende Verfahren. Diese Gesetzeslücke sei durch analoge Anwendung der PU-AkkVO zu schließen, die „relevanten Gruppen“ wären daher auch in diesem Verfahren zu hören. Im vorliegenden Fall seien die Beschwerdeführerinnen zu den „relevanten Gruppen“ zu zählen, weil sich die MODUL University Vienna Privatuniversität ihrer zur Erfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen bedient habe. Die Akkreditierungsvoraussetzungen seien von den Beschwerdeführerinnen auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen mit der MODUL University Vienna Privatuniversität sichergestellt worden, wobei die Beschwerdeführerinnen auch die Kosten der von der AQ Austria im Laufe des Akkreditierungsprozesses nach XXXX entsendeten Mitarbeiter bzw. Experten getragen hätten. Diese hätten somit als Parteien dieser Verträge eine von der Rechtsordnung geschützte Position. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführerinnen auch im Widerrufsverfahren die Möglichkeit zu geben, zu den von der MODUL University Vienna Privatuniversität behaupteten Vertragsverletzungen Stellung zu nehmen und deren Unrichtigkeit zu beweisen.

Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde aufzutragen, den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit zu geben, im Widerrufsverfahren ihre Parteirechte geltend zu machen, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Neudurchführung des Verfahrens an die bescheiderlassende Behörde zurückzuverweisen.

6. Einlangend am 05.06.2019 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):

2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2001 i.d.g.F. regelt dieses Bundesgesetz die externe Qualitätssicherung an Privatuniversitäten nach Universitäts-Akkreditierungsgesetz (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, und nach Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011.

Gemäß § 24 Abs. 1 HS-QSG hat die Akkreditierung als Privatuniversität und von Studien an Privatuniversitäten nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PUG und den in Abs. 3, 4 oder 5 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.

Gemäß § 25 Abs. 1 HS-QSG hat über einen Antrag auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung das Board als die für die Akkreditierung zuständige Behörde zu entscheiden.

Gemäß Abs. 3 erster Satz leg. cit. haben die Akkreditierung, ihre Verlängerung, ihr Widerruf und ihr Erlöschen durch Bescheid zu erfolgen.

Gemäß § 26 Abs 2 HS-QSG ist die Akkreditierung durch das Board mit Bescheid zu widerrufen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß FHStG oder PUG für die ununterbrochene Dauer von mindestens sechs Monaten;

2.

bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002 und FHStG;

3.

bei Anbieten nicht-akkreditierter Studien, die zu akademischen Graden führen sollen;

4.

bei schweren Verstößen gegen gesetzliche Regelungen, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb des Studienganges gefährdet ist;

5.

in den in §§ 23 und 24 genannten Fällen.

Gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F., sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

2.2. Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage, Anm. 4 zu § 18 VwGVG [S. 146]).

Es ist demnach zu prüfen, ob den Beschwerdeführerinnen Parteistellung zukommt.

Gemäß § 8 AVG ist Partei, wer an einer Verwaltungssache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Ob einer (juristischen oder natürlichen) Person ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zusteht, ist jeweils aus der Rechtsordnung zu entnehmen, also aus den in der jeweiligen Verwaltungssache anzuwendenden Rechtsvorschriften (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 118 mit Verweis auf VwGH 17.12.2012, 2011/04/0023).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH lässt sich unmittelbar aus der Verfassung eine im Gesetz nicht vorgesehene Parteistellung nicht ableiten (siehe VwSlg 14079 A/1994). Es bleibt daher zu prüfen, ob sich eine Parteistellung der Beschwerdeführerinnen aus den hier einschlägigen Bestimmungen des HS-QSG ableiten lässt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das HS-QSG, bereits in seinem als „Regelungsgegenstand“ betitelten § 1 festlegt, dass mit diesem Gesetz die externe Qualitätssicherung von u.a. Privatuniversitäten nach dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz und dem Privatuniversitätengesetz geregelt wird. Schon daraus lässt sich ableiten, dass Partei in einem Akkreditierungsverfahren nach dem HS-QSG betreffend eine Privatuniversität in erster Linie die antragsberechtigte Privatuniversität ist. Die Beschwerdeführerinnen stellen jedenfalls keine Privatuniversität nach dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz oder nach dem Privatuniversitätengesetz dar.

Soweit sich die Beschwerdeführerinnen darauf beziehen, dass ihnen als Ausfluss der sogenannten „Schutznormtheorie“ deswegen Parteistellung zukomme, weil sie als „relevante Gruppen“ iSd § 6 Abs. 3 Z 3 PU-AkkVO, deren sich die MODUL University Vienna Privatuniversität zur Erfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen bediente, anzusehen seien, ist festzuhalten, dass die ihnen eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen eines Vor-Ort-Besuches gehört zu werden und ihre Positionen darzustellen, sie zwar zu Verfahrensbeteiligten macht, dass sich daraus aber noch kein Rechtsanspruch auf eine oder ein rechtliches Interesses an einer Akkreditierung eines bestimmten Studiengangs ableiten lässt. Ein Rechtsanspruch auf bzw. ein rechtliches Interesse an der Akkreditierung eines bestimmten Studienganges kommt wie bereits oben gezeigt nur der antragstellenden Privatuniversität zu, selbiges gilt auch für einen etwaigen Widerruf einer Akkreditierung. So wurden auch folgerichtig sämtliche Anträge auf Akkreditierung von der MODUL University Vienna Privatuniversität alleine – und nicht etwa als Antragsgemeinschaft zusammen mit den Beschwerdeführerinnen – gestellt und wurden alle maßgeblichen Erledigungen der belangten Behörde, nämlich die Bescheide, mit denen die Akkreditierungen der Studiengänge ausgesprochen wurden und der Bescheid, mit dem die Akkreditierungen widerrufen wurden, ausschließlich der MODUL University Vienna Privatuniversität als Verfahrenspartei zugestellt.

Zum Vorbringen, den Beschwerdeführerinnen komme eine „von der Rechtsordnung geschützte Position“ zu, indem sie vertraglich zur Tragung der Kosten der von der AQ Austria im Laufe des Akkreditierungsprozesses nach XXXX entsendeten Mitarbeiter und Experten verpflichtet seien, ist festzuhalten, dass es sich dabei um ein wirtschaftliches Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Angelegenheit handelt, welches diesen aber noch keine Parteienstellung einräumt.

Zum Vorbringen, den Beschwerdeführerinnen wäre zu Unrecht von der belangten Behörde die Möglichkeit genommen worden, zu den von der MODUL University Vienna Privatuniversität behaupteten Vertragsverletzungen Stellung zu nehmen und deren Unrichtigkeit zu beweisen, ist festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des Akkreditierungs- bzw. Widerrufsverfahrens ist, sondern wären allenfalls behauptete Vertragsverletzungen und daraus resultierende Schäden im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Schließlich lässt sich auch aus dem Vorbringen, dass die Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG verfehlt sei, für die Beschwerdeführerinnen nichts gewinnen, da – wie oben gezeigt – die belangte Behörde die Anträge zu Recht mangels Parteistellung der Beschwerdeführerinnen zurückgewiesen hat. Das Zitieren einer falschen Rechtsgrundlage belastet den angefochtenen Bescheid nicht dermaßen mit Rechtswidrigkeit, dass dies im Rechtsmittelweg zu einer Aufhebung der im Ergebnis zutreffenden Entscheidung führen würde.

Zusammenfassend kommt somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts weder der Erst- noch der Zweitbeschwerdeführerin Parteistellung im Verfahren über die Akkreditierung von bestimmten, an der MODUL University Vienna Privatuniversität eingerichteten Studiengängen bzw. über den Widerruf der Akkreditierung zu.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

2.3. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt.

2.4. Es war somit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Akkreditierungsantrag Beteiligte Parteistellung Privatuniversität rechtliches Interesse Rechtsanspruch Studiengang wirtschaftliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W203.2219708.1.00

Im RIS seit

02.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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