TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/21 W211 2017531-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2020
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Entscheidungsdatum

21.10.2020

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W211 2017531-2/47E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass er zu lauten hat:

„Der Ihnen mit Bescheid vom XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF von Amts wegen aberkannt.“

II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II.- IV. wird als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden nach Somalia unzulässig ist.

IV. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI.-VII, wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. zu lauten hat:

„Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer, einem somalischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) vom XXXX .2014, Zl. XXXX , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Sein Antrag auf Zuerkennung von Asyl wurde abgewiesen. Gegen letzteres wurde eine Beschwerde eingebracht, die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX .2016, Zl. XXXX , abgewiesen hat.

2. Mit Schreiben vom XXXX .2018 wurde das BFA vom Landesgericht für Strafsachen XXXX über die Verhängung der Untersuchungshaft betreffend den Beschwerdeführer informiert, woraufhin das BFA ein Aberkennungsverfahren einleitete.

3. Am XXXX .2018 fand dazu eine Einvernahme beim BFA statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer unter anderem mitteilte, nach islamischen Ritus mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein, die ein Kind von ihm erwarte. In Somalia habe der Beschwerdeführer noch seine 2012 in Mogadischu geborene Tochter, die nunmehr in XXXX in Puntland lebe. Von seiner somalischen Frau sei er geschieden. Zuletzt habe er in Somalia in Mogadischu mit seiner Tochter gelebt.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX .2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Folgende Feststellungen wurden dem Bescheid im Wesentlichen zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer stamme aus Somalia und habe zuletzt in Mogadischu, im Bezirk XXXX , gelebt. Er habe eine Tochter in Somalia. Mit seiner Partnerin in Österreich liege keine rechtgültige Ehe vor. Der Beschwerdeführer gehöre dem Clan Dulbahante an und sei gesund und arbeitsfähig. Die Aberkennung erfolge aufgrund der grundlegenden Veränderungen und Verbesserungen der Versorgungslage in Somalia. Der seinerzeit für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche Grund, die instabile Sicherheitslage, sei zwischenzeitlich nicht mehr in ganz Somalia gegeben und sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Somalia, genauer gesagt nach Mogadischu, zuzumuten. Der Beschwerdeführer sei nach islamischen Recht mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet, womit aber keine rechtsgültige Ehe vorliegen würde. Der Beschwerdeführer verfüge darüber hinaus über keinerlei familiäre oder soziale Bindungen in Österreich und sei mehrfach strafgerichtlich verurteilt.

Beweiswürdigend wurde darauf verwiesen, dass im Verfahren keine Hinweise auf Erkrankungen des Beschwerdeführers hervorgekommen seien; Beweise, nach denen der Beschwerdeführer Vater eines Kindes geworden sei, seien nicht vorgelegt worden. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte bei seiner Tante sowie Zugang zu zahlreichen Hilfsorganisationen. Eine Anfragebeantwortung vom 11.05.2018 führe außerdem aus, dass es in Mogadischu bessere Jobaussichten gebe, als in anderen Teilen Somalias.

In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, dass der Grund für die Erteilung des subsidiären Schutzes insofern nicht mehr gegeben sei, da sich Mogadischu mittlerweile unter der Kontrolle der Regierung und AMISOM befinde. Darüber hinaus habe sich die Versorgungslage aufgrund der Regenfälle wieder entspannt. Die Arbeitsfähigkeit habe der Beschwerdeführer bereits vor seiner Reise nach Europa unter Beweis gestellt. Der Beschwerdeführer sei mit den kulturellen und sprachlichen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut, und sei Mogadischu für Normalbürger eine vergleichsweise sichere und über einen Flughafen gut erreichbare Stadt. Das Familienleben sei eingeschränkt zu beurteilen, und die Interessen des Beschwerdeführers an der Achtung seines Privatlebens in Österreich seien durch die strafgerichtlichen Verurteilungen beeinträchtigt. Weiter würden diese Verurteilungen das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indizieren, weshalb ein Einreiseverbot zu erlassen sei.

5. Mit Schriftsatz vom XXXX .2018 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides und brachte darin im Wesentlichen vor, dass keine dauerhafte und erheblich bessere Lageänderung in Somalia stattgefunden habe. Außerdem habe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am XXXX 2018 die gemeinsame Tochter zur Welt gebracht und werde ihre Einvernahme als Zeugin beantragt.

6. Mit Schreiben vom XXXX 2020 wurde der Beschwerdeführer, seine Vertretung, das BFA sowie eine Zeugin und eine Dolmetscherin für die somalische Sprache zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen.

7. Am XXXX .2020 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu der das BFA entschuldigt keine Vertretung geschickt hat. Auch der Beschwerdeführer und die Zeugin erschienen, unentschuldigt, nicht. Dem Beschwerdeführer wurde seine Ladung durch die Ladung an seine Vertretung zugestellt. Die Vertretung legte mit Schreiben vom XXXX .2020 die Vollmacht zurück. Der Zeugin wurde die Ladung am XXXX .2020 hinterlegt und damit zugestellt.

Mit Schreiben vom XXXX 2020 wurde eine Vollmacht des Beschwerdeführers an eine Rechtsvertretung vorgelegt und die Anberaumung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

8. Daraufhin fand am XXXX 2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu der das BFA entschuldigt keinen Vertreter schickte, aber der Beschwerdeführer und seine Vertretung, sowie eine Dolmetscherin für die somalische Sprache erschienen waren. Der Beschwerdeführer hatte in der Verhandlung Gelegenheit, über sein Leben in Österreich und die Verhältnisse in Somalia, soweit ihm bekannt, zu berichten.

Mit schriftlicher Stellungnahme vom XXXX .2020 legte die Vertretung des Beschwerdeführers die Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers, einen Beschluss über die Vaterschaft des Beschwerdeführers und eine Übersicht über Maßnahmen des ÖIF vor.

Mit schriftlicher Stellungnahme vom XXXX .2020 äußerte sich die Vertretung des Beschwerdeführers schließlich noch zu den Länderberichten über die Situation in Somalia.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 AsylG:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom XXXX 2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen der allgemein unsicheren und instabilen Lage zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde zuletzt mit Bescheid vom 30.11.2017 verlängert. Diese Bescheide sind rechtskräftig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Lage in Somalia in Bezug auf Stabilität und Sicherheit wesentlich und nachhaltig gebessert hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer davon wesentlich weniger intensiv betroffen wäre, als mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2014 bzw. XXXX .2017 festgestellt.

Eine Verwandte und eine Tochter des Beschwerdeführers leben in Mogadischu.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Clan ausreichenden Schutz und Hilfe zu erwarten hätte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein leistungsfähiges soziales Netz vorfinden würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich aus sonstigen Gründen die Lage in Somalia dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert hat, sodass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten.

1.2. Zum Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 AsylG:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2017 vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB und wegen der Vergehen nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB und § 127 StGB zu einer Geldstrafe, teilweise unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Dabei wurde ihm zur Last gelegt, am XXXX .2016 ein Handy weggenommen zu haben, um sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und einen Dritten durch Werfen von Steinen und eines Metallgestänges in dessen Richtung vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht zu haben. Mildernd wurden bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, die Begehung der Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahres, das Tatsachengeständnis zu zwei Fakten sowie, dass es bei zwei Fakten beim Versuch geblieben war, gewertet; erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2018 vom Landesgericht XXXX wegen der Vergehen §§ 15, 127 StGB, § 287 Abs. 1 (§§ 127, 135, 229 Abs. 1, 241e Abs. 3) StGB, §§ 27 Abs. 2a SMG, § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag ein Parfumdiebstahl zugrunde, wobei es bei diesem Diebstahl wegen des Eingreifens eines Ladendetektivs beim Versuch geblieben ist. Weiter beinhaltete diese Verurteilung eine wegen des Vergehens der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen im Zustand voller Berauschung: dabei hatte sich der Beschwerdeführer zumindest fahrlässig in einen Alkoholrausch versetzt und in der Wohnung eines namentlich genannten Opfers dessen Rucksack, einen Laptop, ein Mobiltelefon und 10 € Bargeld mit Bereicherungsabsicht zugeeignet. Ebenso entzog er dem Opfer dessen Geldtasche, 2 Studentenausweise und einen Personalausweis, sowie eine Bankomatkarte und verhinderte damit den Gebrauch dieser Dokumente durch das Opfer. Schließlich erwarb der Beschwerdeführer eine nicht feststellbare Menge Marihuana für den Eigenkonsum, bot am XXXX 2018 einem verdeckten Ermittler an einem öffentlichen Ort 3,9g Marihuana zum Kauf an und übergab das Suchtgift in der Nähe zweier Bushaltestellen. Mildernd berücksichtigte das Landesgericht die Gewöhnung des Beschwerdeführers an Suchtmittel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, und die geständige Verantwortung. Erschwerend wurde angesehen, dass teilweise Taten mit Mittätern begangen wurden, dass mehrere Vergehen nach dem SMG als auch nach dem StGB zusammentrafen und es eine einschlägige Vorstrafe gab. Das OLG Innsbruck korrigierte das Strafmaß von 4 auf 6 Monate Freiheitsstrafe und führte zu den Erschwerungsgründen aus, dass dabei außerdem der rasche Rückfall des Beschwerdeführers nach seiner Verurteilung aus 2017, sowie die Begehung des Ladendiebstahls und der Vergehen nach dem SMG während der bereits wegen der Taten gegen das genannte Opfer gegen ihn behängenden Ermittlungsverfahrens gewertet werden. Die Tatbegehung während der Probezeit stellte keinen eigenen Erschwerungsgrund dar, war aber bei der Gewichtung der persönlichen Schuld zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer wurde weiter vom Bezirksgericht XXXX am XXXX .2018 wegen der Vergehen nach §§ 83 Abs. 1 StGB, 297 Abs. 1 1. Fall StGB und 127 StGB verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf die vorige Verurteilung von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zuerst zugrunde, dass der Beschwerdeführer einen anderen mit einem Faustschlag ins Gesicht verletzte. Weiter setzte er eine namentlich näher genannte Person der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus, indem er vor Polizeibeamten behauptete, dieser habe ihn mit zwei Faustschlägen vorsätzlich am Körper verletzt, wobei er wusste, dass diese Verdächtigungen falsch waren. Drittens nahm er einem namentlich genannten Opfer 220 € in bar mit einem Bereicherungsvorsatz weg.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2018 wegen des Vergehens nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einer namentlich genannten Person 50 € aus der Hosentasche mit Bereicherungsabsicht weggenommen hat. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung zwei einschlägige Vorstrafen und ein äußerst rascher Rückfall nach der bedingten Entlassung angenommen.

Am XXXX .2020 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot nach § 38a SPG ausgesprochen: demnach habe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die Polizei benachrichtigt, weil sie mit einem Messer bedroht worden sei. Laut dem Bericht bestritt der Beschwerdeführer die Vorwürfe.

Die StA Innsbruck stellte am XXXX .2019 und am XXXX 2020 Strafanträge betreffend den Beschwerdeführer wegen § 127 StGB.

Ende Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 SMG angezeigt.

Am XXXX .2020 legte die LPD XXXX einen Abschlussbericht betreffend den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Betrug vor.

1.3. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger, der dem Clan der Dulbahante angehört und aus XXXX stammt, jedoch zuletzt in Mogadischu gelebt hat. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX .2014 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer verfügt in Somalia über seine leibliche Tochter (geboren 2012 in Mogadischu) und eine Tante bzw. Cousine, die beide in Mogadischu leben. Der Beschwerdeführer kann Kontakt zu seiner Cousine in Somalia aufnehmen. Von der Mutter seiner Tochter ist der Beschwerdeführer geschieden; er weiß nicht, wo sich diese aufhält.

Der Beschwerdeführer hatte in Österreich eine Lebensgefährtin, die rumänische Staatsangehörige ist. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers brachte am XXXX .2018 ein Mädchen zur Welt. Der Beschwerdeführer ist der Vater dieses Mädchen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde am XXXX .2020 nach Rumänien abgeschoben; es besteht keine Lebensgemeinschaft mehr.

Die Tochter des Beschwerdeführers ist in Betreuung des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Der Beschwerdeführer gibt an, sie dort wöchentlich für zwei Stunden zu besuchen.

Der Beschwerdeführer arbeitet zu Zeit nicht; nach eigenen Angaben versucht er Arbeit zu finden, was ihm aber nicht gelingt.

Der Beschwerdeführer ist suchtkrank und begab sich im April 2020 in eine ambulante Entzugsbehandlung. Ende Juni 2020 kam es jedoch zu einer Anzeige wegen § 27 SMG.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen unter 1.1.:

Dass bzw. aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und dass es am XXXX .2017 den letzten Verlängerungsbescheid gab, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid (vgl. AS 269f und 373).

Dass diese beiden Bescheide rechtskräftig wurden, ergibt sich daraus, dass keine Partei gegen sie ein Rechtsmittel erhoben hat.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die Lage in Somalia in Bezug auf Stabilität und Sicherheit wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der dem Verlängerungsbescheid vom XXXX .2017 und den der aktuellen Entscheidung zugrundeliegenden Länderberichten: Ausgegangen wird gegenständlich von der Prüfung der Situation in Mogadischu – wie im angefochtenen Bescheid angedacht (vgl. zB AS 371):

Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia aus 2016/letzte Kurzinformation eingefügt am 13.02.2017 (LIB 2016/2017) führt zur Situation in Mogadischu aus wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original):

„Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).

In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).

Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015).

Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 – Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 – Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind – vor allem im Jahr 2015 – rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 – Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) – und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015).

Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015).

Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015).

In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).

Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016).

(BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016)

Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten – sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015).“

Demgegenüber stellt sich die Situation in Mogadischu nach dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.09.2019 (LIB 2019) dar wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original):

„Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vgl. BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Abs.11) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019).

Für al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019, S.23). Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIFOS 3.7.2019, S.42).

Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5).

Sprengstoffanschläge: Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu (UNSC 21.12.2018, S.3f). Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen (UNSC 15.8.2019, Abs.16). Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und –Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden (BS 2018, S.9; UNSC 15.5.2019, Abs.12). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen (UNSC 15.5.2019, Abs.12). Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel (50 Tote, darunter sieben Angreifer) (UNSC 21.12.2018, S.3f). Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (Mohamed 17.8.2019; vgl. AJ 25.7.2019).

Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vgl. NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).

Auch wenn Mogadischu von Sicherheitskräften und AMISOM geschützt wird, kann al Shabaab indirekt Kontrolle ausüben. Dadurch wird die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (LIFOS 3.7.2019, S.21).

Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017, S.35).

Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (LIFOS 3.7.2019, S.25f). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 3.9.2019). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. So sind z.B. jene Teile, in welche Rückkehrer siedeln (u.a. IDP-Lager) besser vor al Shabaab geschützt. IDP-Lager stellen für die Gruppe kein Ziel dar (NLMBZ 3.2019, S.24). Jedenfalls ist al Shabaab nahezu im gesamten Stadtgebiet in der Lage, verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 3.9.2019).

Die meisten Anschläge richten sich gegen Villa Somalia, Mukarama Road, Bakara-Markt, die Flughafenstraße und Regierungseinrichtungen. Auch Dayniile ist stärker betroffen. Gebiete, die weiter als 10 Kilometer vom Stadtzentrum entfernt liegen, werden teilweise von al Shabaab kontrolliert. Vor allem Dayniile, Yaqshiid und Heliwaa werden als unsichere Gebiete erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.25f).

2018 waren die Bezirke Dayniile, Dharkenley, Hawl Wadaag und Hodan, in geringerem Ausmaß die Bezirke Heliwaa und Yaqshiid von Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2018 v.a. in den Bezirken Dharkenley, Hawl Wadaag, Hodan, in geringerem Ausmaß in Dayniile, Heliwaa, Waaberi und Yaqshiid von gegen sie gerichteter Gewalt betroffen (ACLED - siehe Tabelle weiter unten).

Auch der sogenannte Islamische Staat (IS) hat in Mogadischu Anschläge und Attentate verübt, die eigene Präsenz ausgebaut (LIFOS 3.7.2019, S.25).

Vorfälle: In Benadir/Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 217 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 186 dieser 217 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 207 derartige Vorfälle (davon 177 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in der Region Benadir entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt):

 

Vorfälle (mit Todesopfern) - gesamt

BENADIR/MOGADISCHU

2013

2014

2015

2016

2017

2018

 

Anzahl Vorfälle / Opferzahl (1/>1)

 

1

>1

1

>1

1

>1

1

>1

1

>1

1

>1

Boondheere

-

-

7

2

-

1

5

3

3

2

8

2

Cabdulcasiis

-

-

1

1

2

-

1

6

1

-

4

-

Dayniile

20

15

13

2

8

3

9

3

25

11

29

23

Dharkenley

20

4

19

4

25

5

25

7

41

6

43

7

Hawl Wadaag

35

18

19

6

26

4

9

4

15

5

52

20

Heliwaa

47

10

35

11

7

7

10

13

25

-

28

12

Hodan

38

14

49

12

22

16

24

14

40

15

47

25

Karaan

5

3

10

3

2

1

5

1

9

3

13

6

Shangaani

-

-

-

-

-

1

1

-

-

1

-

1

Shibis

3

-

4

2

3

1

6

1

4

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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