TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/21 L518 2164724-1

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Veröffentlicht am 21.10.2020
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Entscheidungsdatum

21.10.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §29 Abs5

Spruch




L518 2164722-1/13E

L518 2164724-1/8E

L518 2164726-1/6E

Gekürzte Ausfertigung des am 19.10.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. ARMENIEN, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch XXXX alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 26.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2020 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a leg. cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 leg. cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Minderjährige non refoulement Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L518.2164724.1.00

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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