TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/27 W227 2220484-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.10.2020
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Entscheidungsdatum

27.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §78 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W227 2220484-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität (WU) Wien vom 2. April 2019, Zl. B/0498/01/19,

A)

I. zu Recht:

Die Beschwerde betreffend die Anerkennung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung (PI) „Verfassungsrecht in Theorie und Praxis“, der PI „Verfassungsgerichtsbarkeit“, der PI „Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht“, der PI „Strafrecht II: Strafprozessrecht“ und der PI „Spiel- und Kontrakttheorie“ wird gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) als unbegründet abgewiesen.

II. und fasst den Beschluss:

Das Beschwerdeverfahren betreffend die Anerkennung der PI „Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht“ und der PI „Ökonomie des Wettbewerbs“ wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist als ordentlicher Studierender zum Masterstudium „Wirtschaftsrecht“ an der WU Wien zugelassen.

2. Am 30. Jänner 2019 stellte er (hier relevant) einen Anerkennungsantrag gemäß § 78 UG für die PI „Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht“ (4 ECTS-Punkte), die PI „Allgemeines Verwaltungsrecht in europäischer Perspektive“ (4 ECTS-Punkte), die PI „Verfassungsrecht in Theorie und Praxis“ (4 ECTS-Punkte), die PI „Verfassungsgerichtsbarkeit“ (4 ECTS-Punkte), die PI „Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht“ (4 ECTS-Punkte), die PI „Strafrecht II: Strafprozessrecht“ (4 ECTS-Punkte), die PI „Spiel- und Kontrakttheorie“ (5 ECTS-Punkte) und die PI „Ökonomie des Wettbewerbs“ (5 ECTS-Punkte).

Sein Anerkennungsbegehren zur PI „Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht“ stützte er auf die Absolvierung der Staatsprüfung „Handels- und Wechselrecht“ vom 2. Dezember 1981 und des Rigorosums „Handels- und Wechselrecht“ vom 26. April 1982 an der Karl-Franzens-Universität Graz (KFU).

Sein Anerkennungsbegehren zur PI „Allgemeines Verwaltungsrecht in europäischer Perspektive“ stützte er auf die von ihm an der KFU absolvierte Staatsprüfung „Österreichische Verwaltungslehre und österreichisches Verwaltungsrecht“ vom 25. Mai 1983 und das Rigorosum „Österreichische Verwaltungslehre und österreichisches Verwaltungsrecht“ vom 27. Mai 1983.

Sein Anerkennungsbegehren zur PI „Verfassungsrecht in Theorie und Praxis“ sowie zur PI „Verfassungsgerichtsbarkeit“ stützte er auf die Absolvierung der Staatsprüfung „Allgemeine Staatslehre und österreichisches Verfassungsrecht“ vom 26. April 1983 und des Rigorosums „Allgemeine Staatslehre und österreichisches Verfassungsrecht“ vom 28. April 1983 an der KFU.

Sein Anerkennungsbegehren zur PI „Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht“ stützte er auf die von ihm an der KFU absolvierten Staatsprüfungen „Österreichisches Strafrecht“ vom 24. März 1982 und „Finanzwissenschaften“ vom 15. März 1983 sowie auf das Rigorosum „Österreichisches Strafrecht“ vom 25. März 1982.

Sein Anerkennungsbegehren zur PI „Strafrecht II: Strafprozessrecht“ stützte er auch auf die von ihm an der KFU absolvierte Staatsprüfung „Österreichisches Strafrecht“ vom 24. März 1982 und auf das Rigorosum „Österreichisches Strafrecht“ vom 25. März 1982.

Sein Anerkennungsbegehren zur PI „Spiel- und Kontrakttheorie“ sowie zur PI „Ökonomie des Wettbewerbs“ stützte er auf die Absolvierung der Staatsprüfung „Volkswirtschaftslehre“ vom 15. März 1983 und des Rigorosums „Politische Ökonomie“ vom 15. März 1983 an der KFU.

3. Per E-Mail vom 22. Februar 2019 hielt ein Mitarbeiter des Bereichs Studienrecht & Anerkennung der WU Wien dem Beschwerdeführer die – zwischenzeitlich eingeholten – Gutachten der jeweiligen Fachvertreter vor und führte dazu insbesondere Folgendes aus:

Ad PI „Verfassungsrecht in Theorie und Praxis“:

Die PI „Verfassungsrecht in Theorie und Praxis“ sei mit der Staatsprüfung und dem Rigorosum „Allgemeine Staatslehre und Österreichisches Verfassungsrecht“ nicht gleichwertig, da sie spezielle Aspekte des Verfassungsrechts weitaus tiefer behandle. Die gegenständliche PI baue auf den Kenntnissen, welche im Zuge der Fachprüfung „Öffentliches Recht“ gelehrt worden seien, auf. Überdies seien wesentliche Aspekte der Lehrveranstaltung (wie etwa das Verhältnis des Verfassungsrechts zum Europäischen Recht und das Integrationsverfassungsrecht) zum Zeitpunkt der abgelegten Prüfung noch nicht existent gewesen. Eine Gleichwertigkeit liege daher nicht vor.

Ad PI „Verfassungsgerichtsbarkeit“:

Die PI „Verfassungsgerichtsbarkeit“ baue ebenso auf den Kenntnissen, welche im Zuge der Fachprüfung „Öffentliches Recht“ erlernt würden, auf. Die Inhalte der Fachprüfung „Öffentliches Recht“ entsprächen dabei in Stoffabgrenzung und Tiefe etwa jenen einer Fach- bzw. Staatsprüfung im Zuge des Diplomstudiums bzw. eines Rigorosums. Die Lehrinhalte der PI „Verfassungsgerichtsbarkeit“ gingen darüber jedoch eindeutig hinaus; dabei würden spezielle Fragestellungen weitaus ausführlicher behandelt (z.B.: Organisation und Arbeitsweise des Verfassungsgerichtshofes, Verfahrensarten vor dem Verfassungsgerichtshof, Exekution von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes). Auch hier würden vielmehr die Kenntnisse, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Staatsprüfung und des Rigorosums „Allgemeine Staatslehre und österreichisches Verfassungsrecht“ erworben habe, vorausgesetzt. Eine Gleichwertigkeit sei daher nicht gegeben.

Ad PI „Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht“ und PI „Strafrecht II: Strafprozessrecht“:

Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe sich, dass keine inhaltliche Gleichwertigkeit vorliege. Die Prüfungen an der KFU seien in den 1980er Jahren absolviert worden. Angesicht der „massiven“ Veränderungen, denen das materielle und das formelle Strafrecht in den letzten knapp 40 Jahren unterworfen gewesen sei, liege eine inhaltliche Gleichwertigkeit nicht (mehr) vor. Der allgemeine Teil des Strafrechts sei etwa durch die Verbandsverantwortlichkeit, die vermögenssichernden Anordnungen und die Diversion ergänzt worden. Im besonderen Teil seien neue Straftatbestände gegen unbare Zahlungsmittel wegen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches, die Geldwäscherei und neue Korruptionsdelikte eingeführt worden. Im Bereich des Strafprozessrechts sei es durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union zu zahlreichen Neuerungen (Europäischer Haftbefehl, Schengen-Abkommen, Europäische Grundrechtecharta) gekommen. Überdies sei zwischenzeitlich die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft etabliert worden und seien 2008 und 2014 Reformen des Strafprozessrechts erfolgt. Die PI „Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht“ solle den Studierenden zudem vertiefende Kenntnisse im Bereich des Wirtschafts- und Finanzstrafrechts verschaffen. Im Rahmen der PI würden das Bilanzrecht und Börsenstrafrecht behandelt und das Zusammenwirken der Kriminologie mit dem Strafrecht beleuchtet. Die vom Beschwerdeführer an der KFU absolvierten Prüfungen ließen hingegen keinen solchen Schwerpunkt erkennen. Die PI „Strafrecht II: Strafprozessrecht“ fokussierte sich zusätzlich zum allgemeinen Strafrecht auf Konstellationen, die sich insbesondere in Wirtschaftsstrafprozessen ergäben.

Ad PI „Spiel- und Kontrakttheorie“:

Der Gutachter gehe davon aus, dass keine inhaltliche Gleichwertigkeit vorliege. Weder die absolvierte Prüfung „Volkswirtschaftslehre“ noch das Rigorosum „Politische Ökonomie“ würden sich mit der zur Anerkennung beantragten PI „überlappen“. Spiel- und Kontrakttheorie sei damals noch gar nicht Bestandteil des „Curriculums der Volkswirtschaftslehre“ gewesen.

4. Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. März 2019 hier relevant (zur PI „Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht“ und zur PI „Ökonomie des Wettbewerbs“ siehe Punkt 3.2.) Folgendes aus:

Das von ihm an der KFU absolvierte Doktoratsstudium sei zu großen Teilen mit dem Masterstudium „Wirtschaftsrecht“ an der WU Wien gleichwertig. Diesbezüglich sei auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2014, Zl. 2013/10/0186, zu verweisen, wonach bei der Gleichwertigkeitsprüfung eine Unterschreitung von bis zu 20 % als geringfügig anzusehen sei. Möge daher infolge der „verstrichenen Zeit“ eine 20 %-ige Änderung der Kernfächer des rechtswissenschaftlichen Studiums eingetreten sein, werde dies einerseits durch die „ständige Berufsausübung und Fortbildung“ des Beschwerdeführers kompensiert und andererseits dadurch, dass das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften – gemessen an der Anzahl der ECTS-Punkte – ein „aufwändigeres“ Studium im Vergleich zum Masterstudium „Wirtschaftsrecht“ sei.

Ad PI „Verfassungsgerichtsbarkeit“ und PI „Verfassungsrecht in Theorie und Praxis“:

Verfassungsrecht gehöre nach wie vor zum „Herzstück des klassischen Jusstudiums“. Es sei jedoch davon auszugehen, dass Verfassungsrecht an einer „reinen Wirtschaftsuniversität“ nicht in dieser Tiefe und Breite gelehrt würde, wie an einer „klassischen rechtswissenschaftlichen Fakultät“. Gerade in der Verfassungsgerichtsbarkeit gebe es kaum Änderungen, welche „den Toleranzbereich einer Abweichung von 20 % übersteigen“ würden.

Ad PI „Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht“ und PI „Strafrecht II: Strafprozessrecht“:

Der Aufwand für die Staatsprüfung „Österreichisches Strafrecht“ und das dazugehörige Rigorosum sei nach der Studien- und Prüfungsordnung der KFU doppelt so hoch gewesen, als jener für die PI „Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht“ bzw. die PI „Strafrecht II: Strafprozessrecht“. Aus dem jeweiligen Syllabus seien keine näheren Erkenntnisse über den konkreten Lehrinhalt zu gewinnen. Auch dem Gutachten zur PI „Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht“ sei nicht zu entnehmen, welchen konkreten Lehrinhalt bzw. Prüfungsstoff die PI habe. Allfällige Änderungen des Prüfungsstoffes seien jedenfalls bloß geringfügig.

Ad PI „Spiel- und Kontrakttheorie“:

Aus dem Syllabus seien keine Lehrinhalte für die PI „Spiel- und Kontrakttheorie“ zu entnehmen. Aus der Aktenlage sei daher nicht ersichtlich, welchen Kern der Prüfungsstoff der PI „Spiel- und Kontrakttheorie“ haben müsse, um den Anforderungen der Studienordnung gerecht zu werden.

In Folge legte der Beschwerdeführer einen Ausdruck über – auf der Homepage der KFU veröffentlichte – Informationen zum Diplom- und Doktoratsstudium „Rechtswissenschaften“ sowie eine Bestätigung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 26. Februar 2019 über die Eintragung als Rechtsanwalt vor.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der WU Wien den Anerkennungsantrag in Bezug auf die PI „Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht“ (4 ECTS-Punkte), die PI „Allgemeines Verwaltungsrecht in europäischer Perspektive“ (4 ECTS-Punkte), die PI „Verfassungsrecht in Theorie und Praxis“ (4 ECTS-Punkte), die PI „Verfassungsgerichtsbarkeit“ (4 ECTS-Punkte), die PI „Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht“ (4 ECTS-Punkte), die PI „Strafrecht II: Strafprozessrecht“ (4 ECTS-Punkte), die PI „Spiel- und Kontrakttheorie“ (5 ECTS-Punkte) und die PI „Ökonomie des Wettbewerbs“ (5 ECTS-Punkte) gemäß § 78 Abs. 1 UG ab und führte im Wesentlichen die oben unter Punkt 3. angeführten Erwägungen ins Treffen.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei der negative Spruchteil über die PI „Verwaltungsgericht in europäischer Perspektive“ unangefochten blieb. Darin wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzt darüber hinaus Folgendes:

Das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten habe keine Einschau in die relevanten Curricula genommen und dadurch entscheidungsrelevante Beweise (Zeugnisse, studienrechtliche Vorschriften) nicht eingeholt. Zur Art der Leistungsfeststellung sei festzuhalten, dass die Absolvierung einer mündlichen Staatsprüfung oder eines Rigorosums zumindest gleichwertig oder höherwertiger sei, als die Leistungsfeststellung durch Anwesenheit, Mitarbeit oder schriftlicher Falllösung.

Ad PI „Verfassungsrecht in Theorie und Praxis“:

In der Lehrveranstaltungsbeschreibung der PI befänden sich einige der im Gutachten genannten Inhalte; einen entsprechenden Syllabus habe er auf der Homepage der WU Wien allerdings nicht abrufen können. Zur Absolvierung des Rigorosums „Allgemeine Staatslehre und österreichisches Verfassungsrecht“ seien jedenfalls auch vertiefende Kenntnisse notwendig gewesen.

Ad PI „Verfassungsgerichtsbarkeit“:

Aus der Lehrveranstaltungsbeschreibung der PI „Verfassungsgerichtsbarkeit“ sei zunächst kein Schwerpunkt einer „Europäischen Gerichtsbarkeit“ erkennbar. Gerade in der Verfassungsgerichtsbarkeit gebe es wohl kaum Änderungen, welche den Toleranzbereich einer Abweichung von 20 % übersteigen würden. Überdies habe das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten nicht ausreichend ermittelt, welche (vertiefenden) Kenntnisse zur Absolvierung des Rigorosums in „Staats- und Verfassungsrecht“ von Nöten gewesen seien.

Ad PI „Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht“:

Im Syllabus der PI „Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht“ seien weder Bilanz- und Börsenrecht genannt noch sei ein Zusammenwirken zwischen „Kriminologie im Zusammenwirken mit Strafrecht“ erkennbar. Das Gutachten der WU Wien sei somit nicht nachvollziehbar.

Ad PI „Strafrecht II: Strafprozessrecht“:

Wenn die WU Wien argumentiere, dass sich die PI zusätzlich zum allgemeinen Strafprozessrecht auf Konstellationen fokussiere, die sich insbesondere in Wirtschaftsstrafprozessen ergäben, sei darauf hinzuweisen, dass aus den Inhalten der Lehrveranstaltungsbeschreibung sowie aus dem Syllabus kein Schwerpunkt im Bereich des Wirtschaftsstrafverfahrens ergebe (vgl. dazu BVwG 31.07.2018, W128 2171094-1). Es sei daher davon auszugehen, dass das allgemeine Strafprozessrecht den überwiegenden Teil der gegenständlichen PI abdecke. Überdies gebe es im Bereich des Strafprozessrechts kaum Sonderbestimmungen in den Bereichen Handels-, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, die von der Lehre des allgemeinen Strafrechts abweichen würden. Schließlich habe die PI „Strafrecht II: Strafprozessrecht“ auch zum Ziel, den Absolventen des Masterstudiums „Wirtschaftsrecht“ den Zugang zu den juristischen Kernberufen zu ermöglichen.

Ad PI „Spiel- und Kontrakttheorie“:

Aus dem Gutachten zur gegenständlichen PI gehe nicht hervor, welche Lehrinhalte die genannte Lehrveranstaltung habe. Das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten hätte vielmehr zu prüfen gehabt, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in der PI „Spiel- und Kontrakttheorie“ einerseits sowie in den von ihm absolvierten „Lehrveranstaltungen/Prüfungen“ andererseits vermittelt werde bzw. vermittelt worden sei. Diesbezüglich sei auch darauf zu verweisen, dass Inhalt der Lehrveranstaltung zur Staatsprüfung „Volkswirtschaftslehre“ (5 SSt.) und zum Rigorosum „Politische Ökonomie“ (5 SSt.) ein Standardwerk im Umfang von 600 Seiten und 200 Diagrammen gewesen sei. Die Lehrinhalte der PI „Spiel- und Kontrakttheorie“ seien daher jedenfalls – bis auf geringfügige Änderungen – abgedeckt worden.

7. Der Senat der WU Wien sah von der Erstellung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG ab.

8. Mit (näher begründetem) Schreiben vom 30. April 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien u.a. vor, dass der Beschwerdeführer die PI „Ökonomie des Wettbewerbs“ bereits abgeschlossen habe. Somit erscheine das Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieser PI gegenstandslos geworden zu sein.

9. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer u.a. mit, dass eine Anerkennung durch die Ablegung der PI „Ökonomie des Wettbewerbs“ nicht mehr „relevant“ sei. Betreffend die Anerkennung der anderen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen verwies er im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen.

10. Mit Stellungnahme vom 28. Juli 2020 gab der Beschwerdeführer zudem bekannt, dass er nun auch die PI „Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht“ absolviert habe, weshalb die Frage einer möglichen Anerkennung „wohl nur mehr von theoretischer Natur“ sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist als ordentlicher Studierender des Masterstudiums „Wirtschaftsrecht“ an der WU Wien zugelassen. Der Beschwerdeführer schloss sein Diplomstudium „Rechtswissenschaften“ am 26. Mai 1983 und sein Doktoratsstudium „Rechtswissenschaften“ am 8. Juli 1983 an der KFU ab.

Der (abweisende) Bescheid betreffend die Anerkennung der PI „Allgemeines Verwaltungsrecht in europäischer Perspektive“ blieb unbekämpft.

Der Beschwerdeführer absolvierte die PI „Ökonomie des Wettbewerbs“ am 17. Juni 2019 und die PI „Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht“ am 15. Juni 2020.

Die vom Beschwerdeführer an der KFU absolvierte Staatsprüfung „Allgemeine Staatslehre und österreichisches Verfassungsrecht“ vom 26. April 1983 sowie das Rigorosum „Allgemeine Staatslehre und österreichisches Verfassungsrecht“ vom 28. April 1983 sind weder gleichwertig mit der „PI „Verfassungsrecht in Theorie und Praxis“ noch mit der PI „Verfassungsgerichtsbarkeit“ an der WU Wien.

Die vom Beschwerdeführer an der KFU absolvierten Staatsprüfungen „Österreichisches Strafrecht“ vom 24. März 1982 und „Finanzwissenschaften“ vom 15. März 1983 sowie das Rigorosum „Österreichisches Strafrecht“ vom 25. März 1982 sind nicht gleichwertig mit der PI „Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht“ an der WU Wien.

Die vom Beschwerdeführer an der KFU absolvierte Staatsprüfung „Österreichisches Strafrecht“ vom 24. März 1982 und das Rigorosum „Österreichisches Strafrecht“ vom 25. März 1982 sind nicht gleichwertig mit der PI „Strafrecht II: Strafprozessrecht“ an der WU Wien.

Die vom Beschwerdeführer an der KFU absolvierte Staatsprüfung „Volkswirtschaftslehre“ vom 15. März 1983 und das Rigorosum „Politische Ökonomie“ vom 15. März 1983 sind nicht gleichwertig mit der PI „Spiel- und Kontrakttheorie“ an der WU Wien.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Zulassung des Beschwerdeführers im Masterstudium „Wirtschaftsrecht“ sowie zu seinen Studienerfolgen an der WU Wien stützen sich auf das Studienblatt der WU Wien vom 22. Juli 2020 sowie auf den Erfolgsnachweis der WU Wien vom 27. August 2020. Dass der Beschwerdeführer sowohl das Diplomstudium „Rechtswissenschaften“ als auch das Doktoratsstudium „Rechtswissenschaften“ an der KFU abschloss, ergibt sich aus der Bescheinigung über die Verleihung des akademischen Grades „Magister der Rechtswissenschaften“ vom 26. Mai 1983 und der Promotionsbestätigung vom 8. Juli 1983; die zu Grunde liegenden Staatsprüfungs- und Rigorosenzeugnisse legte er dem Verwaltungsakt ebenso bei. Dass der negative Spruchteil über die PI „Verwaltungsgericht in europäischer Perspektive“ unangefochten blieb, ergibt sich aus den eindeutigen Angaben in der Beschwerde.

Die Feststellung zur mangelnden Gleichwertigkeit der Staatsprüfung „Allgemeine Staatslehre und österreichisches Verfassungsrecht“ vom 26. April 1983 sowie des Rigorosums „Allgemeine Staatslehre und österreichisches Verfassungsrecht“ vom 28. April 1983 mit der PI „Verfassungsrecht in Theorie und Praxis“ und der PI „Verfassungsgerichtsbarkeit“ stützen sich auf die gutachterliche Stellungnahme von Prof. XXXX vom 18. Februar 2019.

Dass die Staatsprüfungen „Österreichisches Strafrecht“ vom 24. März 1982 und „Finanzwissenschaften“ vom 15. März 1983 sowie das Rigorosum „Österreichisches Strafrecht“ vom 25. März 1982 nicht gleichwertig mit der PI „Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht“ an der WU Wien sind, ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. XXXX vom 12. Februar 2019.

Die Feststellung zur mangelnden Gleichwertigkeit der vom Beschwerdeführer an der KFU absolvierten Staatsprüfung „Österreichisches Strafrecht“ vom 24. März 1982 und des Rigorosums „Österreichisches Strafrecht“ vom 25. März 1982 mit der PI „Strafrecht II: Strafprozessrecht“ an der WU Wien, stützt sich ebenso auf die gutachterliche Stellungnahme von Prof. XXXX vom 12. Februar 2019.

Dass die vom Beschwerdeführer an der KFU absolvierte Staatsprüfung „Volkswirtschaftslehre“ vom 15. März 1983 und das Rigorosums „Politische Ökonomie“ vom 15. März 1983 nicht gleichwertig mit der PI „Spiel- und Kontrakttheorie“ an der WU Wien sind, beruht auf der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. XXXX vom 12. Februar 2019.

Die jeweiligen Ausführungen in den gutachterlichen Stellungnahmen sind schlüssig und richtig. Diesen Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erforderlich war (vgl. dazu etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137, m.w.N.). Zusätzlich wurde Einschau in das ordnungsgemäß kundgemachte Curriculum der WU Wien, die Satzung der WU Wien sowie die Syllabi der PI „Verfassungsrecht in Theorie und Praxis“, der PI „Verfassungsgerichtsbarkeit“, der PI „Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht“, der PI „Strafrecht II: Strafprozessrecht“ und der PI „Spiel- und Kontrakttheorie“ genommen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Anerkennung der PI „Verfassungsrecht in Theorie und Praxis“, der PI „Verfassungsgerichtsbarkeit“, der PI „Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht“, der PI „Strafrecht II: Strafprozessrecht“ und der PI „Spiel- und Kontrakttheorie“ [Spruchpunkt A) I.]

3.1.1. Gemäß § 78 Abs. 1 UG sind positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 Prüfungsordnung der WU Wien (MBl. vom 1. Dezember 2004, 9. Stück, Nr. 33, zuletzt geändert durch MBl. vom 20. Dezember 2017, 12. Stück, Nr. 55) sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (PI) Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, deren Beurteilung sich aus mindestens drei Teilleistungen zusammensetzt. Der positive Erfolg ist mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3) oder „genügend“ (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend“ (5) zu beurteilen.

§ 5 des Curriculums für das Masterstudium Wirtschafsrecht an der WU Wien (MBl. vom 3. Februar 2016, 19. Stück, Nr. 111, zuletzt geändert durch MBl. vom 27. Juni 2018, 40. Stück, Nr. 203) lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Lehrveranstaltungen und Prüfungen in den Pflichtfächern im Masterstudium sind:

Bezeichnung der Lehrveranstaltung 

ECTS-Anrechnungspunkte

SSt.    

Prüfungsart

[…]

In Öffentliches Recht (8 ECTS-Anrechnungspunkte):

Allgemeines Verwaltungsrecht in europäischer Perspektive

4

2

PI

Verfassungsrecht in Theorie und Praxis

4

2

PI

Wahlweise zwei der folgenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen in Öffentliches Recht oder in Europarecht und Internationales Recht (8 ECTS-Anrechnungspunkte):

Umweltrecht

4

2

PI

Recht elektronischer Massenmedien

4

2

PI

Vergaberecht

4

2

PI

Europäisches Außenwirtschaftsrecht und Internationales Wirtschaftsrecht

4

2

PI

Sicherheitsverwaltungsrecht

4

2

PI

Grund- und Menschenrechte

4

2

PI

Legal Theory

4

2

PI

PI Verfassungsgerichtsbarkeit

4

2

PI

Vertiefung im Völker- und Europarecht

4

2

PI

[…]

In Strafrecht (8 ECTS-Anrechnungspunkte)

Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht

4

2

PI

Strafrecht II: Strafprozessrecht

4

2

PI

[…]

(3) Weiters ist eines der folgenden Komplementärgebiete im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten und 4 Semesterwochenstunden zu absolvieren:

[…]

3. Volkswirtschaftslehre:

Bezeichnung der Lehrveranstaltung

ECTS-Anrechnungspunkte

SSt.

Prüfungsart

Spiel- und Kontrakttheorie

5

2

PI

Ökonomie des Wettbewerbs

5

2

PI

[…]“.

Gemäß § 11 der Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945 über die juristische Studien- und Staatsprüfungsordnung sind Gegenstände der Staatsprüfung:

A.       Bei der rechtshistorischen Staatsprüfung:

1. Römisches Recht,

2. Kirchenrecht,

3. Deutsches Recht,

4. Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte.

B.       Bei der judiziellen Staatsprüfung:

1. Österreichisches Privatrecht,

2. Österreichisches Handels- und Wechselrecht,

3. Österreichisches Zivilgerichtsverfahrensrecht,

4. Österreichisches Strafrecht und Strafverfahrensrecht unter Berücksichtigung der Kriminologie

C.       Bei der staatswissenschaftlichen Staatsprüfung:

1. Staatslehre und österreichisches Verfassungsrecht,

2. Verwaltungslehre und österreichisches Verwaltungsrecht mit Einschluß des Verwaltungsverfahrens und der Verwaltungsgerichtsbarkeit,

3. Völkerrecht,

4. Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik mit Einschluß der Sozialpolitik,

5. Finanzwissenschaft mit besonderer Berücksichtigung des österreichischen Finanzrechtes.

Gemäß § 22 Abs. 1 leg. cit. werden die Prüfungen mündlich und öffentlich abgehalten. Jedes Mitglied der Prüfungskommission hat der Staatsprüfung vom Anfang bis zum Ende beizuwohnen. Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis derselben erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates.

Gemäß § 5 Bundesgesetz vom 5. Juli 1972 über die Ablegung von Staatsprüfungen der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien sind Studierenden der Rechts- und Staatswissenschaften, wenn sie die judizielle oder staatswissenschaftliche Staatsprüfung nach den Vorschriften der Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten über die juristische Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945, mit mindestens genügendem Erfolg bestanden haben, zu dem dieser Staatsprüfung entsprechenden Rigorosum (§ 2) zuzulassen.

Gemäß § 6 leg. cit. sind die Rigorosen nach Wahl des Kandidaten entweder in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, mündlich abzuhalten. Hiebei sind jedem Kandidaten zumindest drei Prüfungsfragen aus verschiedenen Teilgebieten jedes Prüfungsfaches zu stellen. Die Wahl der Reihenfolge der einzelnen Teilprüfungen steht dem Kandidaten zu.

3.1.2. Die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 78 Abs. 1 UG ist anhand der Studienordnungen nach objektiven und abstrakten Merkmalen vorzunehmen. Zum einen ist auf den Umfang der Prüfungsanforderungen und auf den Inhalt abzustellen. Es kommt etwa darauf an, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang vermittelt wird. Zum anderen ist die Art und Weise heranzuziehen, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird (Prüfungsmethode). Inhalt und Methode müssen einander annähernd entsprechen (vgl. Perthold-Stoitzner, UG, 5. Auflage, 2018, § 78 Anm. 4 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn in allen drei Bereichen (1. Umfang der Prüfungsanforderungen, 2. Inhalt und 3. Prüfungsmethode) eine annähernde Übereinstimmung vorliegt; fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser Bereiche liegt Gleichwertigkeit nicht vor (vgl. Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG² [2016], S 48f.; vgl. auch VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0132, m.w.H.). Unter dem Inhalt der Prüfungsanforderungen sind die von der Prüfung abgedeckten Themengebiete (der „Stoff“) zu verstehen. Der Mangel jeglicher Stoffidentität schließt hierbei die Gleichwertigkeit aus, die Stoffidentität muss aber nicht notwendig „weitgehend“ i.S. von „nahezu ident“ sein. Als ungefähre Grenze ist wohl anzunehmen, dass zwar nicht jedes im Gesamtzusammenhang der Prüfung untergeordnete Thema, wohl aber alle wesentlichen Stoffgebiete erfasst sein müssen (vgl. Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG² [2016], S 49).

3.1.3. Der Beschwerdeführer hat sämtliche Prüfungen, die seinem Anerkennungsantrag zu Grunde liegen, Anfang der 1980er Jahre ablegt. Wie sich allerdings aus den Gutachten der jeweiligen Fachvertreter der WU Wien ergibt, ist eine Anerkennung insbesondere aufgrund der mittlerweile mehrfach reformierten Materiengesetze, insbesondere aufgrund europarechtlicher Bezüge, die – infolge des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union im Jahr 1995 – in die zur Anerkennung beantragten prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen miteinfließen, nicht möglich. Aber auch die formellen Rechtsvorschriften wurden zwischenzeitlich mehrfach geändert.

So ist Prof. XXXX zu folgen, wenn er in seinem Gutachten vom 18. Februar 2019 eine inhaltliche Gleichwertigkeit der PI „Verfassungsrecht in Theorie und Praxis“ mit der Staatsprüfung „Allgemeine Staatslehre und österreichisches Verfassungsrecht“ vom 26. April 1983 sowie dem Rigorosum „Allgemeine Staatslehre und österreichisches Verfassungsrecht“ vom 28. April 1983 verneint, weil wesentliche Aspekte der Lehrveranstaltung (etwa das Verhältnis des Verfassungsrechts zum Europäischen Recht und Integrationsverfassungsrecht) zum Zeitpunkt der ablegten Staatsprüfung bzw. des Rigorosums noch nicht existent waren. Selbiges gilt auch für die Anerkennung der PI „Verfassungsgerichtsbarkeit“, wobei die Lehrveranstaltungsbeschreibung laut Syllabus vom 7. März 2017 sogar Kenntnisse im Bereich des europäischen Verfassungsrechts voraussetzt.

Auch ist den Ausführungen von XXXX beizustimmen, wenn er in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 12. Februar 2019 eine inhaltliche Gleichwertigkeit der PI „Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht“ sowie der PI „Strafrecht II: Strafprozessrecht“ mit den Staatsprüfungen „Österreichisches Strafrecht“ vom 24. März 1982 und „Finanzwissenschaften“ vom 15. März 1983 sowie dem Rigorosum „Österreichisches Strafrecht“ vom 25. März 1982 für nicht gegeben erachtet, da sich sowohl das materielle als auch das formelle Strafrecht in den letzten knapp 40 Jahren grundlegend geändert haben. So wurden im allgemeinen Teil des Strafrechts etwa die Verbandsverantwortlichkeit, die vermögenssichernden Anordnungen und die Diversion ergänzt. Im besonderen Teil wurden neue Straftatbestände gegen unbare Zahlungsmittel wegen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs, Geldwäscherei und neue Korruptionsdelikte eingeführt. Im Bereich des Strafprozessrechts ist es zudem durch den Beitritt Österreichs zur EU zu zahlreichen Neuerungen (Europäischer Haftbefehl, Schengen-Abkommen, Europäische Grundrechtecharta, Etablierung der Wirtschafts-und Korruptionsstaatsanwaltschaft) gekommen. In Bezug auf die Anerkennung dieser prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen erschließt sich somit, dass im Zeitpunkt der Ablegung der Staatsprüfungen bzw. des Rigorosums an der KFU nicht alle wesentlichen Stoffgebiete gelehrt wurden, weshalb eine Anerkennung aufgrund fehlender inhaltlicher Gleichwertigkeit nicht möglich ist.

Zur PI „Spiel- und Kontrakttheorie“ ist festzuhalten, dass laut Syllabus vom 22. Februar 2017 als Inhalte der Lehrveranstaltung u.a. statische Spiele, Dominanz von Strategien, Nash-Gleichgewicht, dynamische Spiele, asymmetrische Information, Moral Hazard, Implementation etc. genannt werden, die in den 80er Jahren – als der Beschwerdeführer die Staatsprüfung „Volkswirtschaftslehre“ sowie das Rigorosum „Politische Ökonomie“ abschloss – nicht gelehrt wurden. Folglich ist dem Fachvertreter der WU Wien Prof. XXXX zu folgen, wenn er in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 12. Februar 2019 von keiner inhaltlichen Gleichwertigkeit ausgeht, weil die Staatsprüfung „Volkswirtschaftslehre“ und das Rigorosum „Politische Ökonomie“ keine Auseinandersetzung mit den Inhalten der – nun an der WU Wien gelehrten – PI „Spiel- und Kontrakttheorie“ erkennen lassen.

Die von der WU Wien eingeholten Gutachten enthalten allesamt eine aufschlussreiche Befundaufnahme. Dem Beschwerdevorwurf, dem eingeholten Gutachten mangle es an einer Sachverhaltsgrundlage und die WU Wien hätte keine Einschau in die studienrechtlichen Unterlagen genommen, erweist sich demnach als unbegründet (siehe dazu insbesondere VwGH 22.10.2013, 2011/10/0076). Überdies konnten die Fachvertreter der WU Wien schon aufgrund der vorliegenden Unterlagen fehlende Lehrinhalte der vom Beschwerdeführer – in den 1980er Jahren an der KFU – absolvierten Prüfungen feststellen.

Wenn der Beschwerdeführer überdies moniert, dass eine Änderung der Inhalte im Ausmaß von 20 % einer Anerkennung nicht entgegenstünden, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2014, Zl. 2013/10/0186, zu verweisen, wonach sich die bloß „geringfügige“ Abweichung i.S.d. § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG auf die Anzahl der ECTS-Punkte und somit auf den Umfang einer Lehrveranstaltung bezieht.

Da bei der Gleichwertigkeitsprüfung – wie oben ausgeführt – ausschließlich die studienrechtlichen Vorschriften zu vergleichen sind, geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass fehlende Inhalte durch seine Tätigkeit als Rechtsanwalt kompensiert würden, ins Leere.

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass im Rahmen der vom Beschwerdeführer an der KFU absolvierten Staatsprüfungen und Rigorosen nicht alle wesentlichen Stoffgebiete der zur Anerkennung beantragten prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen gelehrt und geprüft wurden, weshalb jeweils keine inhaltliche Gleichwertigkeit vorliegt (siehe Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG² [2016], S 49).

Aufgrund § 1 Abs. 2 Z 2 der Prüfungsordnung der WU Wien ergibt sich überdies, dass die an der WU zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungen immanenten Prüfungscharakter mit Anwesenheitspflicht haben, deren Beurteilung nicht oder nicht ausschließlich auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt, sondern die sich aus mindestens drei Teilleistungen zusammensetzt.

Demgegenüber erfolgte die Beurteilung der Staatsprüfungen und der Rigorosen an der KFU durch einen gesonderten Prüfungsvorgang (vgl. § 22 Abs. 1 der Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945 über die juristische Studien- und Staatsprüfungsordnung sowie § 6 Bundesgesetz vom 5. Juli 1972 über die Ablegung von Staatsprüfungen der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien), der in mündlicher Art erfolgte.

Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, dass die Absolvierung einer Staatsprüfung oder eines Rigorosums jedenfalls höherwertig bzw. zumindest gleichwertig sei, ist daher nicht zu teilen (siehe dazu VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0132, wonach von einer annähernden Übereinstimmung der Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird, nicht ausgegangen werden kann, wenn diese in einem Fall durch eine einzige gesonderte Prüfung [bezüglich des gesamten Stoffes], im anderen Fall aber durch mindestens drei Teilleistungen [in der Regel sohin bezogen auf Teile des Stoffes] vorgenommen wird).

Folglich ist die Beschwerde betreffend die PI „Verfassungsrecht in Theorie und Praxis“, die PI „Verfassungsgerichtsbarkeit“, die PI „Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht“, die PI „Strafrecht II: Strafprozessrecht“ und die PI „Spiel- und Kontrakttheorie“ als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Anerkennung der PI „Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht“ und der PI „Ökonomie des Wettbewerbs“ [Spruchpunkt A) II.]

3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.).

Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).

3.2.2. Ein solcher Fall liegt hier vor:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist u.a. die Anerkennung der PI „Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht“ und der PI „Ökonomie des Wettbewerbs“ an der WU Wien.

Da der Beschwerdeführer die PI „Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht“ und die PI „Ökonomie des Wettbewerbs“ mittlerweile abschloss, ist das Beschwerdeverfahren betreffend die Anerkennung der PI „Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht“ sowie der PI „Ökonomie des Wettbewerbs“ zufolge materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandlos geworden zu erklären.

3.3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Dass hier keine Gleichwertigkeit vorliegt, entspricht der oben unter den Punkten 3.1.2. und 3.1.3. angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der oben unter den Punkten 3.2.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Anerkennung von Prüfungen Anerkennungsantrag Gegenstandslosigkeit Gleichwertigkeit Lehrveranstaltung Masterstudium Prüfung Prüfung der Gleichwertigkeit Prüfungsgegenstand prüfungsimmanente Lehrveranstaltung Sachverständigengutachten Teileinstellung Universitätsstudium Wegfall des Rechtschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W227.2220484.1.00

Im RIS seit

02.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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