TE Bvwg Beschluss 2020/10/27 L502 2180295-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.10.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.10.2020

Norm

AVG §19
BFA-VG §34
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L502 2180295-4/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RAe XXXX und XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2020, FZ. IFA XXXX , beschlossen:

A)       Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, zusammen mit seiner Ehegattin und seinen beiden minderjährigen Kindern, am 11.02.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Für sein drittes, in Österreich nachgeborenes Kind wurde am 23.06.2016 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Die Anträge des BF und seiner Familienangehörigen wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.12.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Es wurde ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und jeweils eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen, die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und ihnen eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.

3. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 24.04.2018 als unbegründet abgewiesen.

4. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Beschluss vom 06.09.2018 zurückgewiesen. Der mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26.02.2019 ab.

5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 20.06.2018 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zur Ausreise in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen.

6. Am 26.06.2018 stellte der BF zusammen mit seinen Angehörigen einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

7. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 26.07.2018 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebungsschutzes. Mit Beschluss vom 03.08.2018 erklärte das BVwG die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG sowie § 22 BFA-VG für rechtmäßig.

8. Der Mandatsbescheid des BFA vom 20.06.2018 wurde mit Bescheid des BFA vom 09.04.2019 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.

9. Die Folgeanträge vom 26.06.2018 wurden jeweils mit Bescheid des BFA vom 05.06.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt sowie jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt. Es wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Gegen den BF und seine Ehegattin wurde auch jeweils ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt.

10. Auch die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2019 als unbegründet abgewiesen.

11. Auch gegen dieses Erkenntnis des BVwG erhoben der BF und seine Familienangehörigen Beschwerde an den VfGH, welcher deren Behandlung abermals mit Beschluss vom 28.11.2019 ablehnte.

12. Mit Mandatsbescheiden des BFA vom 22.07.2019 wurde dem BF und seinen Familienangehörigen gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, binnen drei Tagen in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen.

13. Gegen die am 23.07.2019 zugestellten Bescheide erhoben sie mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreter vom 26.07.2019 Vorstellung.

14. Mit Verständigung des BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. Parteiengehör vom 08.08.2019 wurden der BF und seine Familienangehörigen von der Einleitung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens bezüglich der Anordnung des gelinderen Mittels in Kenntnis gesetzt und ihnen eine 14-tägige Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

15. Am 21.08.2019 langte die entsprechende Stellungnahme beim BFA ein.

16. Mit Bescheid des BFA vom 03.02.2020 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zur Ausreise in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde ausgeschlossen.

17. Am 26.02.2020 fand vor dem BFA ein Rückkehrberatungs-Erstgespräch statt, bei welchem der BF niederschriftlich einvernommen wurde.

18. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreter vom 03.02.2020 beantragten der BF und seine Familienangehörigen beim BFA die Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG.

19. Mit dem im Spruch genannten Ladungsbescheid vom 08.08.2020 wurde der BF gemäß § 19 AVG aufgefordert zur „Einvernahme“ „als Beteiligter persönlich zum angegebenen Termin und Adresse zu kommen.“ Zudem wurde er aufgefordert den Ladungsbescheid sowie in seinem Besitz befindliche, näher beschriebene relevante Dokumente mitzubringen. Zudem wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm im Fall der Nichtfolgeleistung dieses Auftrages die Anordnung seiner Festnahme gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG droht.

20. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 08.08.2020 wurde ihm gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

21. Am 13.08.2020 wurde der BF vom BFA niederschriftlich zur Überprüfung seiner Identität einvernommen bzw. einem Erstgespräch in Verbindung mit Wohnsitzauflage, Parteiengehör und Manduktion unterzogen sowie zu den Bestimmungen des VVG belehrt und zur Mitwirkung aufgefordert.

22. Gegen den am 10.08.2020 zugesellten Ladungsbescheid wurde mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertreter vom 13.08.2020 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Unter einem wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

23. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 05.10.2020 beim BVwG ein. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichtes zur Entscheidung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der og. Verfahrensgang steht fest.

2. Beweiswürdigung

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes und Einsichtnahme in die rechtskräftigen Entscheidungen des BVwG im ersten, zweiten und dritten Verfahrensgang.

Der Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhalts als unstrittig dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Zu A)

1.1.

§ 19 AVG idgF lautet:

(1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.

1.2. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid ausgeschlossen, wenn die dort wirksam angedrohte Sanktion nicht mehr verhängt werden kann (vgl. VwGH 20.02.2014, ZI. 2013/21/0227 mit Hinweis auf VwGH 22.01.2014, ZI. 2013/21/0177).

Im Erkenntnis vom 22.01.2014, ZI. 2013/21/0177 führte er dazu näher aus, dass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit eines Ladungsbescheides dann nicht mehr vorliegt, wenn der Fremde der in diesem Bescheid verfügten Ladung zum dort genannten Termin freiwillig Folge geleistet hat, zumal die Verhängung der - nur für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung - angedrohten Sanktion von vornherein nicht mehr in Betracht kommt (vgl. auch VwGH 02.09.2010, ZI. 2007/19/0508).

1.3. Der angefochtene Ladungsbescheid des BFA wurde dem BF unstrittiger Weise am 10.08.2020 zugestellt. Unabhängig von der inhaltlichen Rechtskonformität des Ladungsbescheides nahm der BF den Ladungstermin wahr und wurde er am 13.10.2018 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde am 13.10.2018 hat sich der BF sohin bereits freiwillig der von der Behörde angeordneten Amtshandlung unterzogen.

Folglich kommt die im Ladungsbescheid angedrohte Anordnung der Festnahme des BF gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wegen Nichtbefolgung nicht mehr in Betracht, was wiederum zur Folge hat, dass es ihm am zur Erhebung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde erforderlichen Rechtsschutzinteresse mangelt, da eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des BF im Entscheidungszeitpunkt des BVwG, infolge seiner freiwilligen Befolgung des Ladungstermines, bereits ausgeschlossen war (vgl. den zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergangenen Beschluss des VwGH vom 02.09.2010 ZI. 2007/19/0508).

1.4. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Ladungsbescheid war daher zurückzuweisen.

2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden.

3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Festnahmeauftrag Ladungsbescheid Wegfall des Rechtschutzinteresses Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L502.2180295.4.00

Im RIS seit

03.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten