Entscheidungsdatum
27.10.2020Norm
AVG §73Spruch
L502 2177053-2/2E
L502 2177056-2/2E
L502 2177050-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ; 2.) XXXX , geb. XXXX ; 3.) XXXX , geb. XXXX ; alle: StA. Irak, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beschlossen:
A) Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die og. Beschwerdeführer stellten am 13.09.2017 Anträge auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.10.2017 wurden diese Anträge sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
3. Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 11.06.2019 hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten als unbegründet ab, gab diesen jedoch hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten statt, erkannte ihnen diesen Status zu und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen.
4. Mit Schreiben vom 21.02.2020 stellten die Beschwerdeführer an das BFA – unter Vorlage von urkundlichen Beweismitteln - „Anträge auf Datenberichtigung gemäß Art. 16 DSGVO“ ihre Personalien betreffend.
5. Mit Aktenvermerk vom 09.06.2020 hielt das BFA fest, dass es diesen Anträgen nicht nachkommt.
6. Am 14.10.2020 brachten die Beschwerdeführer beim BFA Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG und § 8 VwGVG ein mit der Begründung, dass über die og. Anträge vom 21.02.2020 vom BFA bisher noch nicht entschieden worden sei.
Beantragt wurde, dass das BVwG das BFA anweisen möge, die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführer im Zentralen Melderegister antragsgemäß abzuändern und den Beschwerdeführern Karten für subsidiär Schutzberechtigte mit abgeänderten Personalien auszustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der gg. Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang waren in Ansehung des gg. Akteninhalts als unstrittig zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1, zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden.
Zu A)
1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (erst) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Gemäß Abs. 2 hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
2. Die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht ist materiell-rechtlich an den Bestand eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf behördlichen Abspruch und formell-rechtlich an die Voraussetzungen geknüpft, daß ein Antrag gestellt wurde, der den Gegenstand einer auf dem Wege des § 73 Abs 2 AVG verfolgbaren behördlichen Entscheidungspflicht bilden konnte, setzt also voraus, daß gegenüber der antragstellenden Partei kein die Sache dieses Antrages erledigender Bescheid ergangen ist (VwGH 23.10.1997, 97/07/0058).
Andere Begehren, wie zB auf Ausstellung einer Bescheinigung (Beurkundung) oder auf eine sonstige faktische Leistung vermögen die Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Kommentar, 4. Teilband; S. 1363, Rz 6; S. 1425, Rz 151; S. 1427, Rz 154).
3. Die Säumnisbeschwerden waren daher mangels Vorliegens einer behördlichen Entscheidungspflicht in Bescheidform als unzulässig zurückzuweisen.
4. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.
5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Datenberichtigung Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L502.2177050.2.00Im RIS seit
03.03.2021Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021