TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/30 W173 2229762-1

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Veröffentlicht am 30.10.2020
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Entscheidungsdatum

30.10.2020

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W173 2229762-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 18.2.2020, betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid vom 18.2.2020 zur Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wird behoben. Frau XXXX erfüllt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Am 30.8.2019 beantragte Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Gewährung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie die Ausstellung eines Ausweises gemäß 29b StVO (Parkausweis). Dazu wurden medizinische Unterlagen vorgelegt.

2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.1.2020 führte Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Chirurgie, auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF im Wesentlichen aus:

„……………………………

Anamnese: Chordoms im Os sacrumm, Baker Zyste rechtes Kniegelenk

Derzeitige Beschwerden:
OP nicht möglich, insgesamt 37 Bestrahlung gehabt, derzeit keine weiteren Bestrahlungen geplant, im Narbengewebe starke Schmerzen, zusätzlich Probleme in der Bandscheibe L4/L5, benötigt regelmäßig Schmerzmittel, macht auch Übungen zu Hause, aber nie schmerzfrei,
Baker Zyste im rechten Knie, Schmerzen beim Stiegen steigen

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Gastroloc 20 mg, Hydal 2,6 mg bei Bedarf, Hydal 2 mg, Hydal 4 mg, Novalgin Tropfen bei Bedarf, Targin 10/5 mg, Targin 20/10 mg

Sozialanamnese: Berufsunfähigkeitspension, zuvor im Einzelhandel, ledig, 2 Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
MR Sacrum, Dr. XXXX vom 19.08.2019: Bekanntes Chordom des Sakrums. Stattgehabte Radiatio. Der tumoröse Prozess unverändert zur Voruntersuchung, bekannte Insuffizienzfrakturen des Os sacrums im Bereich der Massa lateralis beidseits, aber auch auf Höhe S2, dies zur Letztuntersuchung minimal progredient.
Sonographie und Röntgen Knie rechts, Radiologie XXXX vom 27.02.2018: unauffällige Kniegelenke, Baker-Zyste
Arztbrief Med Austron vom 14.06.2018: Bestrahlung des sacrum Chordoms

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: Guter AZ, Ernährungszustand: Guter EZ

Größe: 159,00 cm, Gewicht: 82,00 kg, Blutdruck: 120/80

Klinischer Status – Fachstatus:
Caput: unauffällig
Collum: unauffällig
Thorax: unauffällig
Mammae: unauffällig
Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent
Pulmo: VA bds, Basen frei
Abdomen: weich, kein Druckschmerz, Leber unter dem Rippenbogen

Schultergelenke: Kontur regelrecht, vorhalten und seitlich bds. bis 140 Grad, keine Funktionseinschränkung, Nacken – und Kreuzgriff möglich
Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. möglich, Pinzettengriff bds. möglich
Wirbelsäule: im Lot, ISG bds. frei, FBA nicht möglich, KJA 2 cm, Schober 10/14, Lasegue bds.

negativ
Hüftgelenke: bds. in S 0 - 0 - 150, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Kniegelenke: bds. in S 0 - 0 - 150, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Sprunggelenke: bds. in S 40 - 0 - 60, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Haut: unauffällig
Neurologisch: grob neurologisch unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild:
Trägt Konfektionsschuhe, Gangbild frei und flüssig, symmetrisches Armpendeln

Status Psychicus: Allseits orientiert, Gedankengang geordnet, nachvollziehbar, Antrieb normal, Stimmung normal, Affekt stabil, Mnestik unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB%

1

Chondrom im Kreuzbein

Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da operativ nicht entfernbar, Zustand nach Bestrahlung, Schmerzen im Narbengebiet

13.01.04

70

2

Kniegelenk-Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig

Unterer Rahmensatz berücksichtigt die radiologischen Veränderungen bei gut erhaltenen Bewegungsumfängen

02.05.18.

10

Gesamtgrad der Behinderung

70 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da Leiden 2 ohne maßgebliche klinische Relevanz ist.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten

Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: -

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: X Dauerzustand.

....................................

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

keine - es ist ausreichend Kraft und Beweglichkeit in den unteren und der oberen Extremität rechts sowie ein flüssiges Gangbild zu verzeichnen, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein-und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein
…………………………..“

3. Das eingeholte Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF brachte unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen mit Schreiben von 31.1.2020 vor, bei der Untersuchung durch den Sachverständigen seien keine Fragen gestellt und einige Punkte nicht angesprochen worden. Ein Bandscheibenvorfall bei L4/5 sei bereits 2005 festgestellt worden. Es bestehe eine Last- und Dranginkontinenz durch Nervenschäden und durch die Bestrahlung. Hinzu kämen Taubheit im Intimbereich und in der rechten Ferse. Die dauerhaften Schmerzen im Bestrahlungsbereich und die Unbeweglichkeit verbunden mit der fehlenden Möglichkeit, sich zu bücken, würden ihren Alltag und die Psyche beeinträchtigen. Sie könne weder lange gehen, noch sitzen oder liegen. Die Schmerzen würden zunehmen. Aufstehen sei mit Schwierigkeiten verbunden, sodass sie mittlerweile Aufstehhilfen im Schlafzimmer und in den Sanitärräumen habe. Hausarbeiten und kleine Erledigungen seien nur mit Pausen möglich. Heben und sportliche Betätigungen wie Radfahren seien ausgeschlossen. Ihre im zweiten Stock ohne Lift gelegene Wohnung erschwere ihre Situation. Sie sei auf einen Parkausweis angewiesen, um Einkäufe und anderen Erledigungen nachkommen zu können. Wegen ruckartigen Bewegungen und Bremsvorgängen, die bei ihr zu schmerzhaften heftigen Stichen führen würden, könne sie nicht öffentliche Verkehrsmittel benützen. Der Weg zum öffentlichen Verkehrsmittel sei bei ihr mit der Zunahme von unnötigen Schmerzen verbunden. Seit 1.1.2020 beziehe sie eine Berufsunfähigkeitspension, da bei ihr keine Besserung zu erwarten sei. Warum ein Grad der Behinderung von 70% bei einer Zusammenfassung 50% betrage, bedürfe einer Erklärung.

4. Die belangte Behörde holte ein ergänzendes Gutachten von Dr. XXXX ein. Dieser führte im Gutachten vom 15.2.2020 Nachfolgendes aus:

„…………………….

Es wurden neue Befunde vorgelegt:

Aufenthaltsbestätigung SKA RZ Bad Schallerbach vom 05.11.2019 - 26.11.2019

Ambulanzbesuch Tumororthopädie, AKH Wien vom 05.12.2019: Die Patientin kommt zur

Verlaufskontrolle bei Z.n. Chordom im Bereich des OS Sakrums, bei Z.n. Bestrahlung in MED-Austron Wiener Neustadt. Hinsichtlich des Lokalstatus besteht klinisch und radiologisch ein Status idem, mit bestehenden Insuffizienzfrakturen im Bereich beide Massae laterales.

Jedoch berichtet die Patientin über eine eher radikuläre Schmerzsymptomatik L4/5 rechtsseitig, ausstrahlend.

Hier zeigt sich im MRT der LWS 08/2019, eine Nervenwurzeltangierung bei minimalem intraforaminellem Bandscheibenvorfall L4/5 rechts.

Nachsorge Arztbrief MED - Austron vom 31.01.2020: Kommt gehend zur Kontrolle. Frau

XXXX berichtet über weitere Verschlechterung der Schmerzsituation besonderes in der

Früh, da braucht sie einige Minuten bis sie erst einmal sitzen kann. Sie muss 3-4 x in der

Nacht aufstehen und dabei kann es passieren, dass ein paar Tropfen Weggehen. Das

Gleiche passiert beim Bücken, Autoaussteigen oder Lachen und Nießen. Heute berichtet Frau XXXX über gravierende Verschlechterung der Last - und Dranginkontinenz. Wenn es passiert, dann kann die Miktion nicht mehr angehalten werden.

MRT LWS und Sacrum, Dr. XXXX vom 24.01.2020: Zustand nach Radiatio eines Chordoms des Sacrum mit bekannter Insuffizienzfraktur am Os sacrum bei S2 querverlaufend. Umgebungsödem vermutlich radiogen, der tumoröse Prozess gegenüber

der Voruntersuchung 19.8.2019 nicht progredient. Hochgradige Osteochondrose L4/5, degenerative Knochenmarksveränderungen an der unteren LWS, vermutlich radiogen.

Die in der Stellungnahme angegebenen Beschwerden in der LWS sind in Leiden 1 inkludiert. In der neu vorgelegten MRT der LWS werden diese Veränderungen auch als radiogen beschrieben.

Bzgl. Dranginkontinenz liegt kein fachärztlicher (urologischer) Befund vor.

Nach nochmaliger Durchsicht bleiben sowohl die Einzelleiden als auch der Gesamtgrad der Behinderung unverändert. Die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ist aus gutachterlicher Sicht zumutbar.

……………………..“

5.In der Folge wurde der BF ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 % ausgestellt. Mit Bescheid vom 18.2.2020 wurde der Antrag der BF vom 30.8.2019 zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 15.2.2020, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung seien nicht erfüllt.

6.Mit Schreiben vom 10.3.2020 erhob die BF Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 18.2.2020. Sie habe sämtliche körperliche Einschränkungen sowie alltägliche Belastungen geschildert und verwiese dazu auf ihr bereits vorliegendes Schreiben. Die Untersuchung am 13.1.2020 habe die oberen Extremitäten außer Betracht gelassen. Die Einschränkungen bei den unteren Extremitäten würden sich wöchentlich verschlechtern. Der Parkausweis sei für sie notwendig, was von ihrer Hausärztin bestätigt worden sei. Dies gelte auch für Frau Schönwolf vom Gesundheitsamt. Liegen, Stehen und Gehen sei bei ihr mit Schmerzen verbunden. Die Bewältigung von kurzen Strecken und Stiegensteigen sei schmerzbedingt nur mit Pausen möglich. Sie benötigt Hilfe im Haushalt und bei der Körperpflege. Sie sei durch ihre Erkrankung aus dem aktiven Arbeitsleben gerissen worden. Seit zwei Jahren haben sie andauernd Schmerzen und leiden unter den damit verbundenen Problemen wie Inkontinenz. Ein Geschlechtsverkehr sei nicht möglich. Ihre Psyche sei sehr belastet und depressiv. Sie beziehe seit Jänner die Berufsunfähigkeitspension. Ein Parkausweis würde ihr zumindest Einkaufswege erleichtern und Selbstständigkeit ermöglichen.

7. Am 19.3.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Im Gutachten vom 20.8.2020 wurde von Dr. XXXX , FA für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, Nachfolgendes ausgeführt:

„……………………………………..

Vorgutachten 01/2020 (Abl. 20-22):

1.       Chordom im Kreuzbein - 70 VH

2.       Funktionseinschränkung Knie einseitig geringen Grades - 10 VH

Gesamtgrad der Behinderung 70 -vH, die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht gegeben.

Die BF legt Widerspruch ein gegen den Bescheid der Unzumutbarkeit (Abl. 54), Abweisung (Abl. 32).

Das Chordorn im Sacrum wurde im Jahr 2018 aufgrund zunehmender Schmerzen im Bereich des Kreuzes diagnostiziert, bei nicht-Operabilität wurden 37 Bestrahlungstherapien durchgeführt.

BESCHWERDEN:

Sie lebt allein, hat einen Lebensgefährten.

Geschlafen hat sie immer schon schlecht. In der Früh hat sie starke Probleme aus dem Bett zu kommen, sie verspürt starke Schmerzen sowie eine Kraftlosigkeit in der Körpermitte. Sie muss mehrere Minuten am Bettrand sitzend verbringen, bewegt sich dann mit einem Rollator, welchen sie zu Hause permanent verwendet, aufs WC. Gelegentlich ist die Sitzdauer zu lang, es kommt zu spontanem Harnverlust, sie kann diesen nicht halten, sie hat deswegen immer eine Harnflasche am Bett stehen. Zu Hause ist sie von Zimmer zu Zimmer mobil, muss danach aufgrund der starken Schmerzen rasten. Ein Rollator wurde bereits von der Hausärztin verordnet. Sie wohnt im 2. Stock ohne Lift, das Bewältigen der Stufen bringt sie auch mit mehrfachen Pausen an die Grenze des Zumutbaren, das Auto parkt wenige Meter vor der Haustür. Es sei ihr nach eigenen Angaben unmöglich, dann noch einkaufen zu fahren und vor dem Einkaufszentrum größere Wegstrecken zurückzulegen. Auch wenn sie auswärts unterwegs ist, verwendet sie immer den Rollator, muss sich bereits nach kürzester Strecke ausrasten und hinsetzen.

Die lokalen Beschwerden beschreibt sie wie folgt:

Aufgrund des Narbengewebes nach den Bestrahlungen kommt es zu Irritation der Beckennerven, sie ist beispielsweise im gesamten Intimbereich taub, verspürt bei Bewegungen wie zum Beispiel dem Wenden im Bett, beim längeren Sitzen, beim Aufstehen stechend einschießende Schmerzen im Bereich des Kreuzes sowie der unteren LWS, eine genaue Lokalisierung ist oft nicht möglich, bei den sich in weiterer Folge einstellenden diffusen Schmerzen hat sie das Gefühl, als würde ihr Körper in der Mitte auseinandergerissen werden. Dazu gesellt sich eine schmerzabhängige Schwäche ab der Körpermitte nach unten.

Die leichten Haushaltsarbeiten kann sie selbst mit vielen Pausen durchführen, Angelegenheiten wie Saugen oder Fenster putzen werden von den Eltern oder vom Lebensgefährten erledigt.

Aufgrund des porösen Steißbeins darf sie keine Gegenstände heben oder tragen, darf beispielsweise auch nicht Fahrradfahren.

Die Körperpflege erledigt sie im Sitzen, keine Fremdhilfe bei der Intimhygiene, sie benötigt jedoch Unterstützung beim Haare waschen, Pediküre.

Sie war bereits mehrfach auf Reha, Pflegegeldstufe 1 seit 06/2020.

Sie hat nicht um die Berufsunfähigkeitspension angesucht, diese wurde ihr aufgrund der Befunde mit Januar 2020 zugestanden.

MEDIKAMENTE:

Hydal 2,6 mg bei Bedarf, Novalgin Tropfen 1 x 20, Targin retard 20/10 mg 2 x 1, Xgeva 1/Monat

STATUS:

Körpergröße 160 cm, Gewicht 83 kg.

Caput: sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengleich, beidseits prompte Pupillenreaktion.

Wirbelsäule: bikonvexe Skoliose - rechtskonvex thorakolumbal, linkskonvex mittlere BWS, Schulterhochstand rechts +2 cm, kein Beckenschiefstand, der Lendenwulst links akzentuiert, kein Klopfschmerz, kein Druckschmerz über dem Steißbein, jedoch wird hier im gesamten Beckenring das Hautgefühl herabgesetzt angegeben. Überprüfung des FBA ist nicht möglich, im Stehen belastet sie das linke Bein, stützt sich mit der linken Hand an der Untersuchungsliege ab.

Obere Extremitäten: sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei, schmerzlos bewegt, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung.

Untere Extremitäten: Hüfte beidseits S 0/0/90, Außenrotation 100, Innenrotation 5 0 . Bei der endlagigen Beugung sowie der Rotation gibt sie seitengleich Schmerzen im Bereich des Gesäßes in der Tiefe an. Knie beidseits S 0/0/110, Bandapparat stabil, Unterschenkel schlank. Am rechten Unterschenkel zeigt sich eine bland abgeheilte Narbe mit einem kleinen Pflasterschutzverband nach einer Schnittverletzung, Sprunggelenke frei, Wackelbewegungen der Zehen möglich. Kribbelparästhesien an den Fußsohlen beidseits, übrige periphere DMS in Ordnung. Die Beinachse im Lot, keine Beinlängendifferenz, Lasegue rechts positiv bei 400, links bei 300, Schmerzangabe wieder seitengleich in der Tiefe der Gesäßmuskulatur. ASR und PSR beidseits verstärkt.

Thorax: symmetrisch, Herzaktion rein, rhythmisch, Pulmo beidseits VA.

Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Druckschmerz, keine Abwehrspannung.

Sie kommt in Begleitung der Mutter, selbstständig gehend zur Untersuchung, trägt normales

Schuhwerk ohne orthopädische Einlagen. Das freie Sitzen im Wartezimmer sowie im Rahmen der Anamneseerhebung ist problemlos möglich, das Aufrichten beschwerlich, sie muss sich beidseits an der Lehne abstützen, die Schritte in der Ordination kleinschrittig, schmerzhaft, sie sucht sich permanent festzuhalten, geht mit vorgeneigtem Oberkörper, kann nicht frei stehen, das selbständige Aufrichten von der Untersuchungsliege ist beschwerlich, jedoch möglich, sie dreht sich auf die linke Körperseite, hebt sich langsam in die Höhe. Überprüfung von Zehenspitzenstand Fersenstand, Einbeinstand und Kniebeuge ist nicht möglich, Nacken- und Schürzengriff sind problemlos, die Mutter hilft beim An- und Auskleiden.

BEFUNDE:

Mitgebrachte Diagnosenauflistung Dr. XXXX 02/2020:

Bakerzyste Knie rechts, Chondrose C4/C5, L4/5, Insuffizienzfraktur Sacrum links, invasiv wachsendes Chordom sacral, Skoliose

Hausärztliche Bestätigung Dr. XXXX 03/2020 (Abl. 55):

Insuffizienzfraktur Sacrum links, invasiv wachsendes Chordom sacral, Chondrose C4/C5, L4/L5. Die Patientin darf nichts Heben und Tragen, darf nur wenige Schritte gehen, kann nur unter Schmerzen die Stiegen zu ihrer Wohnung hinaufsteigen. Ein Parkausweis ist medizinisch unbedingt notwendig.

MRT Sacrum 11/2018 (Abl. 14):

Größenprogredientes Chordom des Sacrums, Zustand nach Bestrahlung.

MRT Sacrum 05/2019 (Abl. 12):

bekanntes Chordom des Sacrums, Zustand nach Bestrahlung. Im Vergleich Februar 2019 zwischenzeitlich aufgetretene Insuffizienzfraktur am Sacrum links cranial.

MRT Sacrum 08/2019 (Abl. 9):

bekanntes Chordom des Sacrums, Zustand nach Bestrahlung. Der tumoröse Prozess unverändert, bekannte Insuffizienzfraktur des os Sacrum im Bereich der Massa lateralis beidseits, aber auch auf

Höhe S2, dies zur Letztuntersuchung minimal progredient.

Ambulanzbericht Tumor Orthopädie AKH Wien 12/2019 (Abl. 26):

radikuläre Schmerzen L4/L5 rechts, laut MRT der LWS 08/2019 zeigt sich eine Nervenwurzeltangierung bei Bandscheibenvorfall L4/L5 rechts.

MRT LWS und Sacrum 01/2020 (Abl. 27):

das Chordom mit bekannter Insuffizienzfraktur am os Sacrum bei S2 querlaufend, der Tumorprozess gegenüber der Voruntersuchung 08/2019 nicht progredient. Hochgradige Osteochondrose L4/L5, degenerative Knochenmarksveränderungen an der unteren LWS, vermutlich radiogen.

Persönliche Notiz Sozialministeriumservice (Abl. 45):

Last- und Dranginkontinenz durch Nervenschäden, Taubheit im Intimbereich, Schmerzen im

Bestrahlungsbereich.

Neurologischer Kurzbrief KH Mauer 03/2020 (Abl. 63):

radikuläre Irritation S1 links sowie Lumboischialgie links bei Chordom des Sacrums nach Bestrahlung, Insuffizienzfraktur bei S2, Osteopenie.

Stellungnahme

Lfd.Nr.  Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werde:

1.       Chordom im Kreuzbein

2.       Degenerative Veränderung Knie rechts

3.       Degenerative Veränderungen HWS, Skoliose

Ad2) ja

Es handelt sich bei einem Chordom um einen Tumor des embryonalen Wirbelsäulengewebes, wird zu den Knochentumoren gerechnet. Der primäre Therapieversuch liegt in der operativen Entfernung, da dies in den seltensten Fällen vollständig gelingt, werden sie häufig nur bestrahlt. Es kommt häufig zu einem Rezidiv. Eine Chemotherapie bringt nichts, die 10-Jahres-Überlebensrate liegt zwischen 16 und 32%. Eine Metastasierung ist selten.

Aufgrund der mehrfachen intensiven Bestrahlungen kam es zu Vernarbung im Bereich der

Nervenwurzeln sowie des Nervengewebes im Becken, daraus resultiert unter anderem das Taubheitsgefühl in der Intimregion, die durch die Narbenzüge sowie die degenerativen Veränderungen der LWS begründeten Bedrängung der Nervenwurzeln angegebenen diffusen Schmerzen sowohl in Ruhe als auch bei Belastung sind glaubhaft nachvollziehbar, lassen sich jedoch schulmedizinisch nicht objektivieren/messen.

Für die Beschwerden sprechen die Verordnung eines Rollators, das Gangbild, die bekannten

‚Kollateralschäden‘, die typischerweise nach Bestrahlungstherapien entstehen.

Ad 3) Nein

Ad 4) Nein

Ad 5) Nein

Ad 6) Nein

Ad 7) Nein

Ad 8) siehe Ergänzung 2

Aus der Anamnese, den vorliegenden radiologischen Befunden sowie der Beschwerdeschilderung ist glaubhaft nachvollziehbar, dass die im Alltag übliche Gehstrecke nicht ansatzweise bewältigbar ist, sie braucht einen Rollator, es gibt keine therapeutischen Optionen.

Ad 9) die Beschwerdeschilderung (Abl. 54 und 56) ist glaubhaft nachvollziehbar, die vorgelegten Befunde wurden gesichtet und im Gutachten angeführt.

Ad 10)

Im Gegensatz zum vorliegenden Gutachten sowie der Einwendung (Abl. 20-22,32) liegt aus meiner Sicht aufgrund der schweren Erkrankung, der schlechten Prognose sowie der glaubhaften Folgeschäden nach der Bestrahlungstherapie die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vor.

Ad 11)

Es ist keine Nachuntersuchung erforderlich.

..........................“

8. Das Gutachten vom 20.8.2020 wurde mit Schreiben vom 1.9.2020 dem Parteiengehör unterzogen. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Die Parteien sahen von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen:

1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland. Die BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H.

1.2. Mit Antrag vom 30.8.2019 beantragte die BF die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Dazu wurde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 26.1.2020 von der belangten Behörde eingeholt. Gestützt auf das eingeholte medizinische Gutachten samt Ergänzung, in dem die Gesundheitsschädigungen der BF aus medizinischer Sicht als keine erheblichen Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bewertet wurden, wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung der BF zur „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ mit Bescheid vom 18.2.2020 ab.

1.3. Mit Beschwerde vom 10.3.2020 bekämpfte die BF die Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.8.2020, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, eingeholt. Die BF leidet auf Grund ihrer schweren Erkrankung, die mit Bestrahlungen therapiert wurde, und den damit verbundenen Nebenwirkungen und Schmerzen an erheblichen Einschränkungen und Beschwerden, sodass sie die übliche Gehstrecke nicht mehr bewältigen kann. Außer einem Rollator gibt es keine therapeutischen Optionen. Die selbständige Bewältigung der erforderlichen Gehstrecke von 300-400 Meter zu einem öffentlichen Verkehrsmittel in einer angemessenen Zeit ist bei der BF damit nicht mehr mit ausreichender Sicherheit gewährleistet.

1.4. Der BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

2.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.

Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen der BF im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wurde im oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten vom 20.8.2020, von Dr. XXXX , FA für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Arzt für Allgemeinmedizin, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der medizinische Sachverständige, Dr. XXXX , hat im ober wiedergegeben Gutachten vom 20.8.2020 nachvollziehbar dargelegt, dass bei der BF erhebliche Folgeschäden durch die erforderliche Strahlentherapie zur Bekämpfung ihrer schweren Erkrankung aufgetreten sind. Diese Feststellungen der Sachverständigen stehen im Einklang mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen der BF.

Gegen die schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters Dr. XXXX vom 20.8.2020 wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen mehr erhoben.

3.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

3.1.Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1.         ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2.         sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3.         sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4.         für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5.         sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1.         nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2.         zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3.         ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert. Gemäß § 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1.       den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2.       die Versicherungsnummer;

3.       den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4.       eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

?        erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

?        erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

?        erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

?        eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

?        eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in
§ 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):

Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

?        arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

?        Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

?        hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

?        Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

?        COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

?        Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

?        mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).

Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, „Leben am Land“) oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).

Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt. Gegen dieses Gutachten vom 20.8.2020 wurden im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

3.3.Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. 

Schlagworte

Behindertenpass Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W173.2229762.1.00

Im RIS seit

03.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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