Entscheidungsdatum
02.11.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L511 2155551-1/13E
L511 2155552-1/15E
L511 2155555-1/11E
L511 2155557-1/12E
L511 2155561-1/12E
L511 2201088-1/9E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , 5. XXXX , geb. XXXX , 6. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, die minderjährigen Beschwerdeführer*innen vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, alle Beschwerdeführer*innen vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Regionaldirektion Niederösterreich Außenstelle Wr. Neustadt vom 07.04.2012, 1. XXXX sowie 6. vom 19.06.2018, Zahl : XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Das Beschwerdeverfahren der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer*innen werden jeweils hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III 1. Satz der angefochtenen Bescheide, das Beschwerdeverfahren des Sechstbeschwerdeführers hinsichtlich der der Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. Den Beschwerden der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer*innen gegen jeweils Spruchpunkt III 2. Satz sowie der Beschwerde des Sechstbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 10 AsylG jeweils stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer*innen auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 54 und 55 AsylG wird 1. XXXX , geb. XXXX , 2 XXXX , geb. XXXX , jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Gemäß § 54 und 55 AsylG wird 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , 5. XXXX , geb. XXXX , 6. XXXX , geb. XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Die Spruchpunkte III 3. Satz und IV der angefochtenen Bescheide der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer*innen sowie Spruchpunkt V und VI des angefochtenen Bescheides des Sechstbeschwerdeführers werden jeweils ersatzlos aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
2. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG allen anwesenden Verfahrensparteien in der Verhandlung am Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ausgefolgt, sowie der nicht anwesenden Verfahrensparteien mit 06.10.2020 zugestellt.
Die in der Verhandlung anwesenden rechtsfreundlich vertretenen Verfahrensparteien haben einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben (vgl. dazu § 25a Abs. 4a VwGG). Die nicht anwesende Verfahrenspartei hat keine Ausfertigung beantragt.
Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt erfolgen.
3. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Minderjährige Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L511.2155561.1.00Im RIS seit
26.02.2021Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021