Entscheidungsdatum
02.11.2020Norm
BBG §40Spruch
W173 2235617-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid vom 20.8.2020 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX , geb. am XXXX , (in weiterer Folge: BF) beantragte am 17.4.2020 die Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage eines Konvoluts von medizinischen Unterlagen. Im angeschlossenen ärztlichen Entlassungsbericht zu ihrem Rehabilitationsaufenthalt der VAMEC anlässlich ihrer Knieendoprothesenoperation rechts vom 21.2.2017 bis 14.3.2017 wurde unter anderem festgestellt, dass die Psyche der BF unauffällig sei. Von der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. Das im Zuge der persönlichen Untersuchung der BF erstellte Gutachten vom 14.7.2020 enthält auszugsweise Folgendes: „……………..…..
Anamnese: Knietotalendoprothese re. 12/2016, Redressement re. Knie, rezidiv. Lumbalgie, postoperativ passagere Peroneusschwäche, PHS rechts mehr als links, Omarthrose bds, Teilruptur der Supraspinatussehne, Essentielle Hypertonie, Verdacht auf Thalassämie
Derzeitige Beschwerden: komplette Sprachbarriere, Schmerzen in rechtem Knie und rechter Schulter, Sturz vor 2 Wochen
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Tenormin
Allergie: 0
Nikotin:0
Hilfsmittel:0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , XXXX
Sozialanamnese: geschieden, 7 Kinder, lebt in Wohnung im 3. Stwk mit Lift
Berufsanamnese: kein erlernter Beruf, seit 2015 Sozialhilfe
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Psychotherapeutisches Gutachten, Datum nicht leserlich (Therapie seit 5.11.2018. Nicht belastbar F32.3, F43.1, F41.0, F41.2, F51.5)
Röntgen Thorax 21.8.2018 (grenzwertig großer, plump konf. Herzschatten,
Augenärztlicher Befund v. 02/20 (Visus bds 0,7)
Röntgen Schulter bds 18.6.2018 (PHS rechts mehr als links, Omarthrose bds, Teilruptur der Supraspinatussehne, sonst intakt)
Verlaufsbericht der Physiotherapie 05.02.2018 (Entlassungssituation: Beweglichkeit: re Knie: 5-0-70 Das Knie war zeitweise geschwollen. Die Patientin war sehr bald deutlich schmerzfreier und konnte den Oberschenkelmuskel bald entspannen. Das Bewegungsausmaß in die Flexion konnten wir kaum steigern. In der vorletzten Therapiestunde hatte die Patientin plötzlich wieder Schmerzen - sie hat zu dem Zeitpunkt ihre Schmerzmedikamente abgesetzt.)
Ärztlicher Befundbericht Dr. XXXX 11.07.2017 (Streckdefizit re. Knie bei St. p. KTEP re. 12/16, St. p. Redressement re. Knie, rezidiv. Lumbalgie)
Labor vom 16.07.2017 (Hämoglobin 10,1)
Ambulanzbesuch Not Allgemeine Ambulanz AKH 16.07.2017 (aHTN St.p. 2x Knie-OP letztes Mal vor 3 Monaten Hypercholesterinämie Bauchschmerzen)
Orthopädische Abteilung Gersthof 20.06.2017 (Peroneusschwäche bei Z.n. Redressment KTEP rechts am 07.03.2017 St.p. K-TEP rechts 27.12.2016 V.a. B-Thalassämia minor NLGMessung am 20.06.2017 Besserung, ggr. Irritation des N. peroneus)
Neurolog. Abteilung-Neurophysiologie: 20.06.2017 (Zust: Der Befund ist mit einer geringen axonalen Irritation des re N. peronaeus im Kniebereich vor einigen Monaten zu vereinbaren, klinisch in Besserung, im EMG spricht die erhöhte Polyphasie iüi Reinnervation)
Orthopädische Abteilung Gersthof 03.04.2017 (Peroneusschwäche bei Z n. Redressment KTEP rechts am 07.03.2017)
Entlassungsbericht 13.03.2017 (St.p. KTEP rechts (Gersthof) am 27.12.16 bei Gonarthrose rechts Essentielle (primäre) Hypertonie Thalassämie)
MR - Tomographie der LWS vom 22.03.2017 (Bandscheibenprotrusionen in den Segmenten L3-S1. Mäßige Einengung des linken Neuroforamens L4/5 durch die
Bandscheibenprotrusion. Beidseitige Einengung der Neuroforamina L5/S1 durch arthrotische Veränderungen)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, 71a
Ernährungszustand: adipös, Größe: 165,00 cm, Gewicht: 80,00 kg, Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor, prompte Reaktion auf Licht. Halsvenen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar,
diffus ggr. Druckschmerz.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Schulter rechts: endlagige Bewegungsschmerzen, Druckschmerz im Bereich des Ansatzes der Rotatorenmanschette
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts endlagig eingeschränkt, links frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich.
Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Kniegelenk rechts: Narbe bei Knietotalendoprothese, geringgradige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, stabil.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie rechts aktiv 0/0/70, links 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG möglich.
Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild diskret rechts hinkend, Richtungswechsel sicher, Schrittlänge nicht wesentlich verkürzt.
Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB%
1
Knietotalendoprothese rechts
Wahl dieser Position, da mittelgradige funktionelle Einschränkung mit geringgradiger Gangbildbeeinträchtigung ohne Hinweis auf Lockerung.
02.05.20
30
2
Beginnende Abnützungserscheinung der rechten Schulter
Fixer Richtsatzwert
02.06.01
10
3
Sehstörung, Visus beidseits 0,7
Tabelle, Zeile 2, Kolonne 2
11.02.01
10
4
Bluthochdruck
05.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung
30v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2, 3 und 4 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Peroneusschwäche rechts: nicht mehr objektivierbar
Thallasssämie: nicht durch aktuelle fachärztliche Befunde belegt
Herzleiden: nicht durch aktuelle fachärztliche Befunde belegt
Psychisches Leiden: nicht durch aktuelle und über einen längeren Zeitraum durchgängige fachärztliche Befunde belegt
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
kein Vorgutachten vorliegend
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: -
X Dauerzustand,
…………………………….“
2. Das eingeholte Gutachten von DDr. XXXX wurde unter Einräumung einer Stellungnahmefrist dem Parteiengehör unterzogen. Die BF brachte gegen das eingeholte Sachverständigengutachten Einwendungen vor. Die Gutachterin sei ihr gegenüber nicht objektiv gewesen. Sie spreche wegen ihres kurzen unter 5 Jahre liegenden Aufenthaltes in Österreich nicht die deutsche Sprache und sei mit ihren Krankheiten und der posttraumatischen Belastungsstörung, an der sie seit ihrem Aufenthalt in Wien leide, beschäftigt. Ihr Sohn, der an der Universität Wien sein Studium abgeschlossen habe, habe sie begleitet und übersetzt. Die Gutachterin habe sie nicht zu Wort kommen lassen und sie verachtet. Eine nochmalige Überprüfung sei erforderlich, zumal sie starke Schmerzen habe. Sie könne nicht normal und ruhig schlafen. Ihre Schulter- und Kniegelenke seien sehr beeinträchtigt, wie den Befunden zu entnehmen sei. Dies gelte auch für ihre psychische Situation. Stiegensteigen sei für sie belastend. Bis zum Aufzug müsse sie 10 Stiegen bewältigen. Ihr linkes Knie und die Knöchel seien beeinträchtigt. Sie nehme knorpelaufbauende Medikamente. Auf Grund eines Sturzes sei sie unter starken Schmerzen leidend vor einem Monat mit der Rettung ins Spital gebracht worden. Auf Grund der Wirbelsäule und der Muskeln habe sie eine Blasenschwäche. Angeschlossen waren Kopien einer mit 2.7.2020 datierten Ambulanzkarte im Hinblick auf einen Sturz im Supermarkt, einer Bestätigung einer psychotherapeutischen Praxis XXXX über Therapiesitzungen seit 5.11.2018 und eines mit 6.5.2020 datierten augenärztlichen Befundes.
3.Die belangte Behörde holte ein ergänzendes Gutachten von DDr. XXXX ein. Die beauftragte Sachverständige führte im ergänzenden Gutachten vom 20.8.2020 Nachfolgendes aus:
„……………..
Befunde:
Befund unfallchirurgische Abteilung Wilhelminenspital 2. 7. 2020 (Sturz im Supermarkt, Beschwerden linkes Knie und linkes oberes Sprunggelenk. Keine knöcherne Verletzung. Beweglichkeit nicht eingeschränkt, binde stabil, keine äußeren Verletzungszeichen)
Augenärztlicher Befund 6. 5. 2020 (Korrigierter Visus beidseits 0,7, beidseits Pseudophakie)
Befund psychotherapeutische Praxis XXXX , nicht datiert (seit 5. 11. 2018 bei mir in Therapie, Ängste, depressive Störung, Verfolgungswahn, kein Interesse an Aktivitäten, Konzentrationsstörungen, nicht belastbar)
Stellungnahme:
Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde.
Die bei der Begutachtung am 13.07.2020 anhand einer gründlichen orthopädischen Untersuchung festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO in vollem Umfang berücksichtigt.
Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich von Wirbelsäule und
Bewegungsapparat, insbesondere der unteren Extremitäten, konnten nicht festgestellt werden.
Ein psychiatrisches Leiden ist nicht durch Befunde und Behandlungsdokumentationen über einen längeren Zeitraum belegt.
Starke Schmerzen, die zu einer analgetischen Therapie führen, sind nicht dokumentiert. Die mit den Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparats einhergehenden Schmerzen sind in der getroffenen Beurteilung berücksichtigt. Eine Blasenschwäche ist nicht durch fachärztliche Befunde und Behandlungsdokumentationen belegt.
Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalt wird.
………………………….“
4.Mit Bescheid vom 20.8.2020 wurde der Antrag der BF vom 17.4.2020 abgewiesen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung 30% erfülle sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf die eingeholten ärztlichen Gutachten, die einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% ergeben hätten und einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden daher nicht vorliegen.
5. Mit E-Mail-Mitteilung vom 29.9.2020 erhob die BF Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 20.8.2020. Die BF vertrat die Ansicht, ihre Stellungnahme sei „vernachlässigt“ worden. Sie würde neue Befunde wegen ihrer Situation erhalten.
6. Die belangte Behörde legt den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht am 1.10.2020 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1.Die BF ist syrische Staatsbürgerin und hält sich seit 5.10.2015 in Österreich auf. Mit Bescheid vom 7.10.2015 wurde der BF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
1.2. Nach einer Knietotalendoprothesenoperation rechts im Jahr 2016 hat die BF eine mittelgradige funktionelle Einschränkung mit einer geringgradigen Gangbildbe-einträchtigung ohne Hinweis auf eine Lockerung der Prothese. Dieses führende Leiden 1 ist gemäß der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 02.05.20. mit einem Grad der Behinderung von 30% einzustufen. Die beginnenden Abnützungserscheinungen der rechten Schulter sind als Leiden 2 mit dem fixen Richtsatzwert unter die Pos.Nr. 02.06.01. der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10% einzuordnen. Für die beidseitige Sehstörung als Leiden 3 ist die Pos.Nr. 11.02.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10% heranzuziehen. Der medikamentös behandelte Bluthochdruck ist der Pos.Nr. 05.01.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10% zuzuordnen. Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden wegen fehlenden ungünstigen Zusammenwirkens nicht erhöht. Es ist von einem Dauerzustand auszugehen. Die belangte Behörde stützte sich zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung der BF auf die oben wiedergegebenen fachärztlichen Gutachten von DDr. XXXX vom 14.7.2020 und ergänzend vom 20.8.2020, die für die Einschätzung der Leiden der BF die Einschätzungsverordnung heranzog.
1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 30%. Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
2. Beweiswürdigung
Es wird auf die oben auszugsweise wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen Sachverständigengutachten vom 17.4.2020 und ergänzenden vom 20.8.2020 (DDr. XXXX , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin) verwiesen. Basis für die Einschätzung der Leiden der BF war die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF.
Die genannte medizinische Sachverständige hat die BF persönlich untersucht und ist auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Leiden der BF und den vor ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander. Die festgestellten Funktionseinschränkungen stimmen mit den Untersuchungsergebnissen überein und sind den einzelnen Positionen der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet.
Die Einstufung des führenden Leidens (Knietotalendoprothese rechts) spiegelt sich auch in den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung wider, wonach das recht Knie sich als stabil, ergussfrei und ohne Überwärmung erwies. Der Bewegungsumfang des rechten Knies belief sich auf 0/0/70, während das linke Knie im Umfang 0/0/130 bewegt werden konnte. Die BF wies auch ein Streckdefizit am rechten Knie laut ärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX vom 11.7.2017 nach der Knieoperation auf. In der persönlichen Untersuchung der BF bei der Sachverständigen DDr. XXXX war das Gangbild der BF, die selbständig, in Halbschuhen und ohne Hilfsmittel gehen konnte, diskret rechts hinkend, wobei der Richtungswechsel sicher und die Schrittlänge nicht wesentlich verkürzt war. In den Bewegungsabläufen war die BF nicht eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund ist die Einstufung des Knieleidens der BF schlüssig.
Auch die übrigen Leiden wurden auf Basis der vorgelegten Unterlagen in Zusammenhalt mit den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung der BF schlüssig unter Heranziehen des Maßstabes der Einschätzungsverordnung eingestuft. Nachvollziehbar legte die Sachverständige dar, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden wegen fehlenden ungünstigen Zusammenwirkens nicht erhöht wird.
Soweit die BF in ihrer Stellungnahme über starke Schmerzen klagte, so ist ihr entgegenzuhalten, dass ihre Medikation nicht dafürspricht. Diese besteht – wie sich aus dem oben wiedergegebenem Gutachten ergibt – laut Angaben der BF nur aus dem Medikament Tenormin, das nicht als Schmerzmittel einzustufen ist. Auch die aktuellen Befunde weisen keine Schmerzmedikation oder diesbezügliche Therapie auf. Die beauftragte medizinische Sachverständige DDr. XXXX hat auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 20.8.2020 nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es für starke Schmerzen an einer analgetischen Therapie fehlt und die mit den Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates einhergehenden Schmerzen in der Beurteilung Eingang gefunden haben. Die behauptete Beeinträchtigung im linken Kein und des Knöchels in Verbindung mit der ständigen Einnahme von knorpelaufbauenden Medikamenten ist ebenso wenig mit einem ärztlichen Befund belegt. Die vorgelegte, mit 2.7.2020 datierte Ambulanzkarte zum Sturz der BF spricht nicht für eine schwere Beeinträchtigung des linken Knies. Danach wies das linke Knie keine äußeren Verletzungen, keinen Erguss und keine Hämatomverfärbung auf. Es war bandstabil. Die periphere Sensibilität, Zirkulation und Motorik waren unauffällig. Es bestanden beim linken Knie, OSG links und Fußwurzel links kein sicherer Hinweis auf rez. knöcherne Läsion. Insoweit kann weder das Vorbringen in der Stellungnahme noch in der Beschwerde überzeugen.
Für das behauptet psychische Leiden der BF fehlt es an einem aktuellen fachärztlichen Befund, der ein über einen längeren Zeitraum durchgängiges psychisches Leiden der BF belegen würde. Ebenso liegen keine aktuellen fachärztlichen Befunde für die behaupteten weiteren Leiden zum Herz und der Thallasssämie vor. Eine Peroneusschwäche rechts ist derzeit nicht mehr objektivierbar. Auch für die behauptete Blasenschwäche verursacht durch Muskeln und die Wirbelsäule liegt kein fachärztlicher Befund zu deren Objektivierung vor.
Diese Einschätzungen der genannten Gutachterin sind schlüssig begründet und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen der BF. Es steht auch der BF, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Die BF hat auch gegen die schlüssigen Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, die von der belangten Behörde eingeholt wurden, keine aktuellen, aussagekräftigen medizinischen Befunde oder ein medizinisches Gutachten in der Beschwerde oder der Stellungnahme vorgelegt.
Die von DDr. XXXX erstellten Gutachten vom 14.7.2020 und ergänzend vom 20.8.2020 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Anhaltspunkte für die von der BF behauptete Voreingenommenheit der Sachverständigen ergaben sich jedenfalls nicht. Das Beschwerdevorbringen der BF in Verbindung mit der Stellungnahme konnte nicht überzeugen. Die von der Gutachterin herangezogene Einstufung der Erkrankungen der BF ist – wie oben dargestellt – vollständig, nachvollziehbar und zutreffend.
3.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1.Zu Spruchpunkt A)
3.1.1.Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
3.1.2. Schlussfolgerungen
Die beigezogene medizinische Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, idgF vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert.
Die von der belangten Behörde beigezogene ärztliche Sachverständige DDr. XXXX , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, hat sich eingehend aus medizinischer Sicht mit den Leiden der BF auseinander. Die BF ist diesen schlüssigen Ausführungen des genannten Sachverständigen nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen ihrer Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033).
Das eingeholte Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , auf das sich das Bundesverwaltungsgericht bezieht, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 30% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.3.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, welches Ausmaß die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF erreichen und ob dieses für die Ausstellung eines Behindertenpasses hinreichend ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
3.2.Zu Spruchpunkt B) (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W173.2235617.1.00Im RIS seit
03.03.2021Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021