Entscheidungsdatum
05.11.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W196 1308662-5/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung- Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2020, Zl. 325937403/200137408, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):
1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 28.12.2005 von Tschechien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich einen Asylantrag.
In seiner Erstbefragung gab er an, er habe in seiner Heimat wegen seiner tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt. Er sei vom Militär festgenommen und geschlagen worden. Er sei auch ein halbes Jahr in der Armee gewesen, da er dazu gezwungen worden sei. Dann sei er frei gelassen worden. Seit März 2005 sei er in Tschechien aufhältig gewesen und habe dort bereits einen Asylantrag gestellt.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 10.01.2006 vor dem Bundesasylamt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe in Tschetschenien als Bauarbeiter an verschiedenen Orten gearbeitet. Das erste Mal sei er im Jahr 2003 angehalten und zwei Wochen lange festgehalten worden. Man habe ihm verschiedene Fotos gezeigt und gefragt, ob er die Personen auf den Fotos kenne. Im Juli 2004 sei er - nachdem er bereits sechs Monate Präsenzdienst abgeleistet habe - erneut angehalten und zwei Wochen festgehalten worden. Danach sei er aus einem ihm nicht bekannten Grund zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sechs Monate lang in Dagestan leben müssen. Man habe ihm auch verboten in Tschetschenien zu arbeiten. Die letzten Wochen vor seiner Ausreise habe er auch vermieden zu Hause zu schlafen und habe bei Verwandten gewohnt. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Tschetschenien zurück (kehren) wolle, da er dort ausgeraubt und mit einem Messer verletzt worden sei.
1.3. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.11.2006 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er im Juni oder Juli 2003 zu Hause in Dagestan, an der Grenze zu Tschetschenien, festgenommen worden sei. Er sei Tschetschene und stamme aus Dagestan. Das zweite Mal seien wieder russische Soldaten gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen. Er sei aber nicht zu Hause gewesen. Beim ersten Mal habe man ihn zwei Wochen lang in einer kleinen Zelle festgehalten, dann sei er für zwei bis drei Tage im Gefängnis gewesen. Danach habe man ihn in ein Gefängnis bzw. eine Anstalt in Dagestan gebracht. Er habe das Gelände nicht verlassen dürfen, habe aber Besuch von seiner Mutter und Großmutter bekommen. Der Beschwerdeführer habe dort auch gearbeitet und sei von Juli 2003 bis Dezember 2003 in dieser Anstalt aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er sei sechs Monate, von Anfang 2003 an, in der russischen Armee gewesen und habe er einen Militärausweis bekommen. Damit dürfe er fünf Jahre lang nicht ausreisen. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er erneut von den Russen geschlagen und mitgenommen zu werden. Vor kurzem habe er mit seiner Großmutter telefoniert und sie habe ihm erzählt, dass russische Soldaten immer wieder kommen und nach ihm fragen würden.
1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2006 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, Dagestan wegen der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation in Tschetschenien verlassen zu haben, plausibel nachvollziehbar und glaubhaft sei. Nicht glaubhaft seien aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben allfällige weitere Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens sonstiger individueller Bedrohungssituationen. Das Ausstellenlassen des Reisepasses kurz vor der Flucht, das Erhalten eines Visums und die Ausreise selbst, mit einem Flugzeug, seien vielmehr Hinweise dafür, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar gewesen sei. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer in den einzelnen Einvernahmen mehrmals massiv widersprochen habe, vor allem was die zeitlichen Umstände seiner Ausreise aus der Russischen Föderation betreffe. Auch hinsichtlich der vorgebrachten Festnahmen und Anhaltungen durch russische Soldaten gebe es widersprüchliche Angaben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen sei daher vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten, durch keinerlei Beweise gestützt und daher als nicht glaubhaft zu bezeichnen.
1.5. Dagegen wurde mit formularartigem Schriftsatz vom 27.12.2006 fristgerecht Berufung erhoben und wiederholte der Beschwerdeführer im beigelegten, handschriftlich in russischer Sprache verfassten Schreiben im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er sei einmal angehalten und zwei Wochen lang festgehalten worden. Im Dezember 2003 sei er zur Armee einberufen worden und habe seinen Wehrdienst abgeleistet. Im Juni 2004 sei er entlassen worden. Einige Tage danach sei er neuerlich festgenommen worden. Er sei wegen Nichtunterstützung des Gerichts zu sechs Monaten Haft verurteilt worden und habe diese Zeit in einer Strafkolonie abgesessen. Er wisse nicht warum man sich für seine Person interessiere. Er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Obwohl er die sechs Monate abgesessen habe, habe er Angst, dass die Leute wiederkommen und ihn schlagen würden. In Tschetschenien und Dagestan müssten viele Menschen schuldlos leiden. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass er an jedem Ort in Russland in Gefahr sei. Dass er einige Details aus seinem früheren Leben vergesse, passiere ihm, nachdem er "so viel auf den Kopf geschlagen" worden sei. Der Beschwerdeführer legte seinem Schreiben die Kopie einer Bestätigung des Justizministeriums der Russischen Föderation vom 13.12.2004 bei, wonach er am 15.07.2004 wegen § 208 Z 2 StPO der Russischen Föderation zu sechs Monaten Freiheitsentzug in einer Strafkolonie-Siedlung verurteilt worden sei und die Strafe am 13.12.2004 verbüßt habe.
1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2010, Zl. D12 308662-1/2008, wurde die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen werde. Diese Entscheidung erwuchs am 11.11.2010 in Rechtskraft.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werde und habe eine Verfolgung des Beschwerdeführers in asylrelevanter oder sonstiger Form in der Russischen Föderation nicht festgestellt werden können. Im Entscheidungszeitpunkt habe keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden können.
2. Zweites Verfahren:
2.1. Am 16.03.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2012 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde und gleichzeitig eine Ausweisung erlassen.
2.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Asylgerichtshof, die ebenfalls mit Erkenntnis zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 21.06.2012 in Rechtskraft.
3. Drittes Verfahren:
3.1. Am 28.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
3.2. In seiner Erstbefragung am selben Tag wie die Antragstellung bezog sich der Beschwerdeführer auf seine bereits im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe und gab er an, dass sich seine Fluchtgründe seit damals nicht geändert hätten und brachte er zusammengefasst vor, Verfolgung zu fürchten, da er bei der sibirischen Armee gewesen und dort weggelaufen sei, da er dort geschlagen und bedroht worden sei. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass er von Putin eingesperrt oder umgebracht würde.
3.3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.04.2019 gab der Beschwerdeführer befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe, an, dass sein Onkel im Jahr 2001 getötet worden sei, weshalb er geflohen sei. Auf die Frage, ob sich etwas an seinen Fluchtgründen geändert habe oder etwas Neues passiert sei, bejahte der Beschwerdeführer und gab an, dass seine Oma und seine Tante wollten, dass er in Österreich bleibe und sich bessere. Als Rückkehrbefürchtung brachte er vor, in Zukunft einen richtigen Job bekommen zu wollen.
3.4. Mit Bescheid vom 15.05.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn unter Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Ferner wurde unter Spruchpunkt VII. ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer in seinem neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht habe und sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Da der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist ungenützt verstreichen ließ, erwuchs diese Entscheidung am 04.06.2019 in erster Instanz in Rechtskraft.
4. Gegenständliches -viertes -Verfahren:
4.1. Am 05.02.2020 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein.
4.2. Der Beschwerdeführer wurde am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung unterzogen, wobei er seinen neuerlichen Antrag darauf stützte, dass er verfolgt werde. Sein Onkel sei im Herkunftsland festgenommen und bezüglich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers befragt worden. Deshalb stelle er einen neuerlichen Asylantrag. Im Falle einer Rückkehr fürchte er inhaftiert, geschlagen und umgebracht zu werden. In Österreich brauche man ihn nicht, aber er brauche Österreich und werde er in Zukunft brav sein.
4.3. Am 13.02.2020 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die niederschriftliche Einvernahme statt. Eingangs gab er an, im Verfahren nicht vertreten zu sein und sich zur Beantwortung der Fragen in der Lage zu fühlen; wegen seiner Schizophrenie erhalte er Medikamente und Spritzen. Hinsichtlich eines allfälligen Entlassungstermines befragt, gab er an, mindestens 5 Jahre intensive medizinische Behandlung zu benötigen und jedes Jahr eine Anhörung bei Gericht zu haben. Im Rahmen der weiteren Einvernahme brachte der Beschwerdeführer zur Aufforderung, seinen neuerlichen Asylantrag zu begründen, vor, dass er mit seiner Tante telefoniert habe, die ihm mitgeteilt hätte, dass er in Österreich bleiben solle, weil in seinem Heimatland weiterhin eine Verfolgungsgefahr für ihn bestünde. Seine Verwandten im Herkunftsland seien nach dem Beschwerdeführer gefragt worden. Weil dort allgemein für ihn Lebensgefahr bestehe, wolle er in Österreich bleiben. In seinem Herkunftsland gebe es Probleme und wäre er, wenn diese nicht bestanden hätten, wieder ins Herkunftsland zurückgekehrt. Bestimmte Leute hätten ihn angelogen und zu einer Islamistengruppe gebracht. Er habe Angst gehabt und deshalb habe er sein Herkunftsland verlassen. Zuerst habe er eine Ladung vom Militär bekommen. Als er dorthin gegangen sei, sei er mit dem Flugzeug nach Sibirien gebracht und zum Militärdienst eingeteilt worden. Dort habe es ständige Misshandlungen gegen ihn gegeben. Er sei (von dort) geflohen und nach Dagestan, in sein Herkunftsland, zurückgezogen. Von dort sei er weiter nach Europa geflohen. Zu jener Zeit sei der Vater von Kadyrow umgebracht worden. Die Russen hätten ihn im Herkunftsland verhaftet und misshandelt. Zum Beispiel hätten sie ihn mit Strom gefoltert. Als er frei gelassen worden sei, sei er geflohen. Die Frage, ob er die Stromfolter jemals in seinem Asylverfahren angegeben habe, verneinte er und führte dazu aus, dass es viele Misshandlungen gegeben habe und ihm wiederholt vorgeworfen worden sei, dass er mit Widerstandskämpfern gekämpft habe. Ferner gab er auf Befragen an, dass diese Misshandlungen im Jahr 2000 stattgefunden hätten. Bisher habe er wegen der russischen Dolmetscher in den Asylverfahren nicht konkret darüber erzählen können. Zum Vorhalt, dass er schon viele Gelegenheiten dazu gehabt habe, begründete er dies zudem mit seinem schlechten Gesundheitszustand. Zur Frage, wann er das letzte Mal in seinem Herkunftsstaat gewesen sei, gab er an, dass er sich am 28.03.2005 bereits in Österreich aufgehalten habe. Sein Onkel sei zwei bis drei Mal festgenommen und nach dem Beschwerdeführer befragt worden. Seine Fluchtgründe seien dieselben wie im Vorverfahren. Er fürchte, dass er in seinem Herkunftsland misshandelt und nicht in Ruhe gelassen werde und sie ihn, die Kadyrow-Leute und Russen, umbringen würden. Hätte er keine Probleme gehabt, wäre er nicht nach Österreich geflohen.
4.4. Mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 20.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer der nach § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Es erfolgte eine Beurkundung gem. § 62 Abs. 2 AVG.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde zum Vorbringen des Beschwerdeführers aus, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Der Beschwerdeführer halte seine Angaben seit seinem Erstantrag aufrecht und habe er im gegenständlichen Verfahren keine neuen glaubhaften und entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht, die nicht von der bestehenden Rechtskraft der Vorverfahren schon umfasst wären. Der Beschwerdeführer habe weder neue Beweismittel im gegenständlichen Verfahren vorgelegt noch habe seitens der Behörde ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages sei nicht hinreichend einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag, wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Fest stehe, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem zehnjährigen Einreiseverbot bestehe und er dieser nicht nachgekommen sei. Vor dem Hintergrund, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um einen selbsterhaltungsfähigen Mann mit Schulbildung und privaten und familiären Anknüpfungspunkte in seiner Heimat handle, habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle seine Rückkehr in die Russische Föderation in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Im Übrigen habe kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 (EMRK) erkannt werden können. Besondere Bindungen zu seiner Kernfamilie oder besondere private Abhängigkeitsverhältnisse hätten, auch unter der Berücksichtigung, dass er mit seiner in Österreich lebenden Tante Kontakt pflege, nicht festgestellt werden können. Auch habe er keine besonderen Bemühungen hinsichtlich seiner Integration ergriffen, welche ihn sehr an Österreich binden und einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer sei nicht selbsterhaltungsfähig, sei zuletzt keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und lebe seit seiner Einreise, bis auf jenen Zeitraum, wo er im Untergrund ohne Meldeadresse in Österreich oder in Tschechien aufhältig gewesen sei, von staatlichen Zuwendungen. Zudem habe sich auch die Lage in seinem Herkunftsland, seit der letzten Prüfung im Juni 2019, nicht entscheidungswesentlich geändert. Außerdem habe er sich nach dem ersten Verfahren wegen einer drohenden Abschiebung dem Zugriff der Behörde entzogen und sei untergetaucht. Er sei zweimal, am 25.10.2017 und am 28.02.2018, aus der Tschechischen Republik überstellt worden und habe er erneut einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei daher festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seinen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Aufgrund der Feststellung zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer keine, wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschriebene Verletzung, drohe.
Die Verwaltungsakte langten am 21.02.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2020, W272 1308662-4/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm§ 33 BFA-VG für rechtmäßig erklärt.
4.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.02.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde dazu festgestellt, dass die Identität des ledigen und an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidenden Beschwerdeführers feststehe. Seine drei bisherigen Asylanträge seien allesamt abgewiesen worden, den gegenständlichen habe er aus der der Haft gestellt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in der Russischen Föderation von staatlicher oder privater Seite verfolgt oder bedroht werde. Der Sachverhalt habe sich seit der Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens nicht geändert, er halte seine Angaben seither aufrecht. Die nicht glaubhaften Fluchtgründe seine bereits von der Rechtskraft der Vorverfahren mitumfasst. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne nicht festgestellt werden. Von der derzeit auch im Herkunftsstaat herrschenden COVID-19 Pandemie seien v.a. alte und immungeschwächte Menschen betroffen. Ferner wurden zur Situation im Herkunftsstaat Feststellungen getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf dieselben Fluchtgründe wie im ersten bzw. den Vorverfahren gestützt habe. Seine darüberhinausgehenden Gründe (unterstellte Anhängerschaft zu Islamisten oder Widerstandskämpfern, Folter, Probleme mit russischen Dolmetschern in früheren Asylverfahren bzw. damaliger schlechter gesundheitlicher Zustand) seien nicht glaubhaft, da er dies bisher nicht einmal erwähnt habe. Außerdem stütze er sich mit seinem (nunmehrigen) Vorbringen auf bereits rechtskräftig als unglaubwürdig erachtete Fluchtgründe, welche damit ebenfalls nicht glaubwürdig seien. Mangels objektiv neuem Sacherhalt sei sein gegenständlicher Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Rechtlich führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr Umstände geltend mache, die sich im Kern auf den Sachverhalt beziehen, welcher bereits in den Vorverfahren als nicht glaubwürdig erachtet worden sei, weshalb diese nicht geeignet seien, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Es lägen auch weiterhin die Ausschlussgründe aus dem Vorverfahren vor. Das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener Tatsachen noch nichts an der Unabänderlichkeit des Bescheides. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens könne daher nicht die Rede sein. Eine Modifizierung, welche nur unerhebliche Nebenumstände betreffe, könne an der Identität der Sache nach der Judikatur des VwGH nichts ändern. Lediglich nach Abschluss des Verfahrens entstandene Tatsachen seien von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfasst. Die amtswegig zu berücksichtigende Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt erbracht, sodass auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei. Die aktuelle COVID-19 Pandemie stelle kein „real risk“ im Sinne des Art. 3 EMRK dar, zumal das Risiko daran zu erkranken, auch in Österreich erhöht sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch in der anzuwendenden Rechtslage eine Änderung eingetreten sei, sei der Antrag (wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen gewesen.
4.6. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 11.08.2020 vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Beantragt wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2005 in Österreich lebe und seinen gegenständlich vierten Asylantrag damit begründe, dass er noch immer in der Russischen Föderation verfolgt werde. Weiters, dass seine derzeitige medikamentöse Behandlung funktioniere, jedoch im Heimatland nicht erhalten und als psychisch Kranker in Tschetschenien verfolgt werden würde. Die Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und sich insbesondere nicht mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Obwohl der Beschwerdefüher vorbrachte, wegen seines langen Aufenthalts in Österreich und seiner psychischen Erkrankung abgesehen von seinem Fluchtgrund Verfolgung zu befürchten, habe die Behörde den Antrag in Bezug auf Asyl zurückgewiesen und keine Ermittlungen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand angestellt. Der Beschwerdeführer sei in der Justizanstalt in psychotherapeutischer Behandlung und aktuelle Unterlagen seien dort verfügbar. Danach sei er nicht im Stande, sein Leben selbständig zu meistern; eine Stellungnahme der (ihn) betreuenden Personen werde nachgereicht werden. Der Beschwerdeführer sei allein nicht überlebensfähig und würde ohne medikamentöse Behandlung und Unterstützung innerhalb kürzester Zeit in eine ausweglose Notlage im Sinne des Art. 3 EMRK geraten, sodass keine entschiedene Sache vorliege.
4.7. In der Beschwerdeergänzung vom 12.08.2020 legte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine sozialarbeiterische und psychologische Stellungnahme der JA XXXX vom 12.08.2020 betreffend den Beschwerdeführer vor. Darin wurde ua. aus sozialarbeiterischer Sicht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keinen Erwachsenenvertreter verfüge, jedoch Hilfe bei der Einteilung seiner finanziellen Möglichkeiten, seiner Alltagsstruktur und Begleitung und Betreuung bei der Grundversorgung (Ernährung, Wahrung körperlicher Gesundheit) benötige. Nach der psychologischen Stellungnahme leide der Beschwerdeführer seit mehr als 10 Jahren an einer chronifizierten schizoaffektiven Erkrankung, welche auch mit einem hirnorganischen und körperlichen Abbauprozess einhergehe, welcher ihm die Bewältigung des Alltags unmöglich mache und medikamentös kaum positiv beeinflusst werden könne. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch bei Einnahme seiner Medikamente nicht in der Lage sein werde, die einfachsten Anforderungen des alltäglichen Lebens ohne professionelle Helfersysteme zu bewältigen. Die Unterstützung durch seine in Tschetschenien aufhältige betagte und taubstumme Mutter werde dabei nicht ausreichend sein. Es erscheine daher unrealistisch, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinem Heimatland zu einer menschenwürdigen Lebensführung in der Lage sein werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus Dagestan. Seine Identität steht fest. Er gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer spricht Russisch und Tschetschenisch.
Der Beschwerdeführer ist in der Russischen Föderation geboren und aufgewachsen, hat dort elf Jahre die Grundschule besucht und war vor seiner Ausreise als Hilfsarbeiter erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verfügt über Familienangehörige (Eltern, Großmutter) sowie Verwandte (Onkel) in der Russischen Föderation.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen (im Endstadium), bezüglich derer es keine (kostenlosen) Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation gibt. Er hat auch die Möglichkeit, Sozialleistungen im Herkunftsstaat beanspruchen.
Der Beschwerdeführer wurde fünf Mal rechtskräftig in Österreich gerichtlich verurteilt:
? Landesgericht XXXX vom 22.04.2008, rechtskräftig am 22.04.2008, wegen §§ 127 (1. Fall), 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 (3.Fall), 88 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren;
? Bezirksgericht XXXX vom 30.12.2008, rechtskräftig am 03.01.2009, wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren;
? Landesgericht XXXX vom 27.02.2009, rechtskräftig am 27.02.2009 wegen §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten;
? Landesgericht XXXX vom 03.09.2010, rechtskräftig am 03.09.2010 wegen §§ 127, 130 (1. Fall), 15 StGB 15 zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten;
? Landesgericht XXXX vom 18.12.2012, rechtskräftig am 18.12.2012 wegen § 142 Abs. 1 StGB und wurde der Beschwerdeführer in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB eingewiesen.
Der Beschwerdeführer verfügt über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, eine Tante, der Asylstatus zukommt. Zu dieser besteht Kontakt, ein Abhängigkeitsverhältnis ist nicht hervorgekommen. Private oder sonstige Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet derzeit nicht.
Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2005, bis auf einen zweimaligen Aufenthalt in Tschechien, in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer stellte bisher drei Anträge auf internationalen Schutz und zwar am 28.12.2005, am 16.03.2012, am 28.02.2018. Der erste Asylantrag wurde als unbegründet abgewiesen und ist am 11.11.2010 in Rechtskraft erwachsen. Die weiteren beiden Anträge auf internationalen Schutz jeweils wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 15.05.2019 wurde zuletzt eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für zulässig erklärt und ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet trotz aufrechter und rechtskräftiger Rückkehrentscheidung bisher nicht verlassen.
Den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden vierten Antrag brachte der Beschwerdeführer am 05.02.2020 -während seiner Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher - ein. Er benötigt keinen Erwachsenenvertreter.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 20.02.2020 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben. Diese Entscheidung wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Beschluss vom 19.03.2020, Zl. W272 1308662-4/3E, als rechtmäßig erachtet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Erledigung des ersten Antrages mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2010 ergeben hätte.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestünde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem religiösen Bekenntnis, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft sowie zu seinem Familienstand ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge seines bisherigen Verfahrens sowie aus dem Akteninhalt. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers war im Wesentlichen gleichlautend und sohin glaubhaft. Die Identität des Beschwerdeführers wurde bereits seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Grund vorgelegter Dokumente festgestellt. Dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation über Familienangehörige und Verwandte verfügt, ergibt sich aus einen eigenen Angaben im Rahmen seiner Einvernahmen. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat und Sprachkenntnissen basieren auf seinen eigenen nachvollziehbaren Angaben.
Der Beschwerdeführer leidet nach eigenen Angaben an „Schizophrenie“. Dieses Leiden beststeht nach der mit der Beschwerdeergänzung vorgelegten Stellungnahme vom 12.08.2020 bei ihm bereits seit mehr als 10 Jahren, dennoch benötigt der Beschwerdeführer danach bisher keinen Erwachsenenvertreter. Er wird deswegen medikamentös behandelt und befindet sich aktuell in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Die Behandlung psychischer Krankheiten ist nach den Länderfeststellungen in der Russischen Föderation -wenn auch nicht gänzlich kostenlos- möglich. Auch existieren dort auch Drogenersatzprogramme und Reha-Kliniken. Nach der vorgelegten Stellungnahme vom 12.08.2020 benötigt der Beschwerdeführer jedoch Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen (Einkaufen, Kochen, Gesundheitspflege) und ist diesbezüglich in Zukunft eher nicht von einer Besserung seines Zustandes auszugehen. Allerdings verfügt der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nach eigenen Angaben noch über Verwandte (Eltern, Großmutter und Onkel), welche ihn diesbezüglich unterstützen können, und besteht für ihn nach den Länderfeststellungen ferner die Möglichkeit, so wie jeder andere russische Staatsangehörige Leistungen aus dem Sozialsystem in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich kann er von seiner in Österreich asylberechtigten Tante finanziell unterstützt werden. Es besteht nach den oa. Länderfeststellungen auch keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden von der Dienstpflicht befreit.
Die Feststellungen zu den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in den diesbezüglichen Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2010 und dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2019. Darüber hinaus resultieren die Feststellungen zu seiner illegalen Einreise nach Österreich sowie zur Stellung seiner bisherigen drei Anträge auf internationalen Schutz zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und wurden diese Umstände auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ergibt sich aus den betreffenden Entscheidungen des BFA und BVwG.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher befindet, bestätigte er anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesamt am 13.02.2020 selbst und ergibt sich auch aus dem Bezug habenden Urteil.
Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 05.11.2010 kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnte, sondern seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen auf Fluchtgründe stützt, die er bereits in seinem ersten Verfahren geltend gemacht hat bzw. bereits zur Zeit seiner ersten Antragstellung vorgelegen haben sollen, ist Folgendes auszuführen: Wie bereits das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer betreffend die Begründung seines Folgeantrags keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt glaubhaft vorgebracht. In seiner Erstbefragung am 05.02.2020 brachte er vor, verfolgt zu werden, sein Onkel sei im Herkunftsland festgenommen und nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt worden. In seiner Einvernahme am 13.02.2020 führte er aus, bei der Armee gewesen und misshandelt worden zu sein, worauf er nach Dagestan geflüchtet sei. Die Misshandlungen seien 2000 erfolgt. Er sei zu einer Islamistengruppe gebracht worden und aus Angst geflohen. Es sei ihm wiederholt vorgeworfen worden, dass er mit Widerstandskämpfern gekämpft habe. Damit machte er jedoch ausschließlich Gründe geltend, welche sich schon nach ihrem Inhalt in der Zeit vor seiner ersten Antragstellung in Österreich ereignet haben sollen, zumal er sich nach eigenen Angaben bereits seit 2005 in Österreich bzw. Tschechien befindet. Sein nunmehriges Vorbringen ist demnach bereits von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.11.2010 mitumfasst. Im Übrigen baut das nunmehrige Vorbringen auf den bereits im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig erachteten Fluchtgründen auf, sodass diesem - auch wegen Widersprüchen zu früheren Angaben- auch kein glaubhafter Kern zukommt. Der Beschwerdeführer hat am 13.02.2020 außerdem selbst vorgebracht, dass es sich bei seinen nunmehrigen Gründen um dieselben handle, welche er bereits in seien Vorverfahren angegeben habe.
Mangels glaubhaft gemachter (asylrelevanter) Verfolgung ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Gefahr droht. Weder besteht nach den Länderfeststellungen eine allgemeine Gefahr für die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus, noch ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Die benötigte Krankenbehandlung ist im Herkunftsstaat erhältlich und für den Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf seine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte auch erreichbar sowie finanzierbar, ebenso wie eine von ihm benötigte Hilfe bei den alltäglichen Verrichtungen.
Die vom Bundesamt zur Lage in der Russischen Föderation getroffenen Länderfeststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts der bisherigen Ausführungen im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Auch in der Beschwerde findet sich kein substanziiertes Bestreiten der Länderberichte des angefochtenen Bescheides. An dieser Stelle wird darauf verwiesen, dass im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation getroffen wurden. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert.
Die dem Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen zur Russischen Föderation wurden dem Beschwerdeführer am 13.02.2020 ausgefolgt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei der Beschwerdeführer diese Gelegenheit ungenützt verstreichen ließ. Die im gegenständlich herangezogenen Bescheid enthaltenen umfangreichen Ausführungen stellen angesichts des bereits Ausgeführten eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Und kann daraus – auch nach Abgleich mit den Länderfeststellungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2010 – keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes erkannt werden. Ferner ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das damalige Fluchtvorbringen bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2010, rechtskräftig seit 11.11.2010, als nicht glaubhaft einzustufen war, weshalb sich eine eingehende Befassung mit konkret darauf Bezug nehmenden Berichten nicht als erforderlich erwiesen und auch nunmehr erwiesen haben. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert und wurde diesbezüglich auch in der Beschwerde kein dem entgegen stehendes, substantiiertes Vorbringen erstattet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
„Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vom 29.11.2005, Zl. 2005/20/0365 und vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren wiedergegeben werden und dann anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 und vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100).
Bei der Prüfung der „Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. VwGH vom 02.07.1992, Zl. 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung [hier: Beschwerde] gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der rechtskräftigen Entscheidung Asylgerichtshofes vom 05.11.2010 hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz geändert hat. (vgl. hierzu auch VwGH vom 28.06.1994, Zl. 92/05/0063).
Für die Beurteilung der Identität der (Sach- und) Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs 1 AVG ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über den Antrag entschieden wurde, und nicht der Bescheid, mit dem bereits ein weiterer Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (VwGH 19. 10. 1995, 93/09/0502).
Wie der Beweiswürdigung im gegenständlichen Erkenntnis zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer kein neues – im Sinne von § 68 Abs. 1 AVG relevantes – Vorbringen erstattet. Indem der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung vom 05.02.2020 als auch in der Einvernahme vom 13.02.2020 sein Vorbringen auf dieselben Gründe wie im Erstverfahren stützt, bezieht er sich damit auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum „Fortbestehen und Weiterwirken" (vgl. VwGH vom 20.03.2003, Zl 99/20/0480) verwiesen. Demnach liegt, sofern sich der Asylwerber erneut auf eine noch immer bestehende Verfolgung im Herkunftsstaat bezieht, nicht ein „wesentlich geänderter“ Sachverhalt vor, sondern wird damit lediglich der im ersten Asylverfahren vorgebrachte bzw. vorliegende Sachverhalt bekräftigt, zumal er selbst angibt, sich bereits seit 2005 in Österreich zu befinden. Davon, dass sein ergänzendes Vorbringen eine relevante, wesentliche Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz darstellt, kann im Fall des Beschwerdeführers sohin nicht gesprochen werden.
Auch im Rahmen der Beschwerde kann kein neuer Vorbringensteil, der eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts darstellen würde, erkannt werden. Demnach liegt, sofern die seinerzeitigen Ausreisegründe aufrechterhalten werden und sich der Beschwerdeführer auf diese bezieht, nicht ein „wesentlich geänderter“ Sachverhalt vor, sondern wird der im Vorverfahren vorgebrachte Sachverhalt bekräftigt. Vor einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 05.11.2010 über den Antrag auf internationalen Schutz kann im Fall des Beschwerdeführers sohin nicht gesprochen werden. Eine Änderung der Sachlage ist diesem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen.
Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und sind daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht erkennbar, dass seine Rückführung in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art 2 und/oder Art. 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage entzöge.
Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0295; VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; 25.04.2007, 2004/20/0100; VfSlg 19.269/2010; VfGH 11. 6. 2015, E 1286/2014), und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl VwGH 03.11.2004, 2004/18/0215VwGH 2004/18/0215; sowie vom 12.09. 2006, 2003/03/0279; vom 19.01.2010, 2009/05/0097; 20.05.2010, 2008/07/0104). Im Erk Slg 19.269/2010 hat der VfGH außerdem darauf hingewiesen, dass in jenen Fällen, in denen die Behörde zu Unrecht eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts, die eine neue Entscheidung gerechtfertigt hätte, verneint hat, nicht von einer Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auszugehen ist. Die Behörde hat eine Prognose zu erstellen, ob die geänderten Umstände geeignet sein könnten, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl Thienel/Schulev-Steindl5 238). Zu ermitteln ist die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung dabei nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 18.05.2004, 2001/06/0038, VwGH 2001/06/0038; sowie vom 25.04.2006, 2006/06/0038; 21.06.2007, 2006/10/0093).
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya; VfGH vom 07.11.2008, U 48/08). Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, muss der Betroffene allerdings auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VwGH vom 15.10.2015, Zl. Ra 2015/20/0218 bis 0221). Daraus folgt, dass - selbst im Hinblick auf die vorgebrachte (fortschreitende) Erkrankung und Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers und seine verwandtschaftlichen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der im Herkunftsstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten und Sozialleistungen- vor dem Hintergrund der Rechtsprechung keine andere Entscheidung zu treffen gewesen wäre. Auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung und in den Länderfeststellungen, wonach jeder russische Staatsbürger krankenversichert ist und Leistungen nach Vorlage eines gültigen Ausweises in Anspruch nehmen kann, darf verwiesen werden. Anzumerken ist ferner, dass er abgesehen von seiner Mutter und Großmutter jedenfalls über einen Onkel im Herkunftsstaat verfügt, welcher den Beschwerdeführer im Bedarfsfall ebenfalls unterbringen bzw. betreuen kann.
Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. auf Umstände des Beschwerdeführers oder auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswe-sentlich geändert hat, ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechts-kräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich in der Justizanstalt in psychotherapeutischer Behandlung befinde, so ist unter Hinweis auf die oa. Judikatur davon auszugehen, dass die in der russischen Föderation zur Verfügung stehende Behandlung psychischer Leiden nicht gleichwertig sein muss, sondern es ausreichend ist, dass eine solche vorhanden und zugänglich ist. Die Bewegungsfreiheit ist nach den oa. Länderfeststellungen in der Russischen Föderation nicht eingeschränkt, sodass die Möglichkeit besteht, eine solche Behandlung auch außerhalb seines Wohnortes (etwa in Tschetschenien/Grosny) in Anspruch zu nehmen. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Anreise -allenfalls mit Hilfe seiner Verwandten- zu bewerkstelligen. Seit dem 01.04.2018 existiert in der Russischen Föderation außerdem die Möglichkeit der digitalen Inanspruchnahme eines Arztes (Telemedizin), bei der Diagnose und Behandlung online erfolgen.
Das Beschwerdevorbringen, er werde als psychisch Kranker in Tschetschenien verfolgt werden, findet in den Länderfeststellungen (auch im Länderinformationsblatt vom 27.03.2020- Stand 21.07.2020) keine Deckung, und stammt der Beschwerdeführer nach seinen Angaben außerdem aus Dagestan. Ferner besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, sich an einem anderen Ort in der Russischen Föderation niederzulassen.
Zur in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers bei Verrichtungen des alltäglichen Lebens ist auf die in der russischen Föderation für alle russischen Staatsbürger bei Erfüllung der Voraussetzungen zugänglichen Sozialleistungen hinzuweisen, zumal diese Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nach den vorstehenden Ausführungen nicht in einem solchen Ausmaß gegeben ist, dass sie die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten vermag.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 6a leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, konnte sohin ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar, sodass auch unter diesen Gesichtspunkten die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde.