TE Bvwg Beschluss 2020/11/9 L527 2197570-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2020
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Entscheidungsdatum

09.11.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
VwGG §30 Abs2

Spruch


L527 2197570-1/25E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über den Antrag der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Gregor KLAMMER, Jordangasse 7/4, 1010 Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2020, Zahl L527 2197570-1/13E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht stattgegeben.


Text


Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Antragstellerin stellte am 27.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 25.04.2018, Zahl XXXX , sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).

1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.02.2020 mit Entscheidung vom 03.07.2020, Zahl L527 2197570-1/13E, teils als unzulässig zurück und im Übrigen als unbegründet ab; die Revision sei gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Im gleichen Sinne entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerden gegen die Bescheide, mit denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Anträge auf internationalen Schutz des Ehegatten und der minderjährigen Kinder der Antragstellerin abgesprochen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte insbesondere zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin (bzw. nunmehr: Antragstellerin) in ihrem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei und auch für den Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht ernstlich Gefahr liefe, intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Der Antragstellerin würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. Die Antragstellerin habe sich nicht tatsächlich vom islamischen Glauben abgewandt und sei auch nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert; der christliche Glaube sei nicht wesentlicher Bestandteil der Identität der Antragstellerin. Die Hinwendung zum Christentum habe sich als eine Scheinkonversion erwiesen, die der Erlangung des Status der Asylberechtigten dienen sollte. Ferner entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Rückkehrentscheidung zwar einen Eingriff in das Privatleben der Antragstellerin bewirke; dieser Eingriff sei jedoch mit Blick auf Art 8 Abs 2 EMRK gerechtfertigt, sodass die Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeute.

1.3. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenshilfe für eine Beschwerde im Sinne des Art 144 Abs 1 B-VG bislang nicht entschieden (OZ 23). Die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete „Vorabinfo“ des Verfassungsgerichtshofs datiert vom 10.08.2020, E 2643/2020-2, (OZ 17).

Mit Beschlüssen vom 08.09.2020, Ra 2020/19/0294 bis 0297-4, wies der Verwaltungsgerichtshof die von der Antragstellerin, ihrem Ehegatten und den minderjährigen Kindern gestellten Anträge auf Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die Rechtsverfolgung erscheine aussichtslos. (OZ 21).

1.4. In der nunmehr erhobenen außerordentlichen Revision bringt die Antragstellerin vor, dass das Bundesverwaltungsgericht, wären das von ihm geführte Verfahren und die getroffene Entscheidung nicht – behauptetermaßen – mangelhaft, zur Erkenntnis gelangt wäre, dass die Antragstellerin einen echten und authentischen christlichen Glauben habe, welcher sie im Iran asylrelevanter Verfolgung aussetzen würde (z. B. Revision, S 6).

Die Antragstellerin erachte sich durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in ihrem subjektiven Recht auf internationalen Schutz, auf amtswegige Gewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, darauf, dass gegen sie keine Rückkehrentscheidung ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erlassen werde, weiters darauf, dass die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in ihre Heimat ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, nicht festgestellt werde, verletzt (Revision, S 7).

Den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet die Antragstellerin im Wesentlichen damit, dass kein gegenteiliges zwingendes öffentliches Interesse bestehe, und weist auf ihre behauptete Konversion, Unbescholtenheit und auf die Eingliederung in der Freikirche XXXX hin. Die sofortige Durchsetzung würde sie im Iran massiv in Gefahr bringen; selbst eine Scheinkonversion würde im Falle einer Kenntnisnahme durch die iranischen Behörden zumindest körperliche Repressalien und Haft für sie bedeuten. Eine (vermeintlich) vorzeitige Durchsetzung würde die Antragstellerin, wie sie weiters behauptet, auch von ihren zahlreichen Freunden und Bekannten in Österreich abrupt trennen und so eine Integration nachhaltig erschweren. Dadurch würde ihr ein unwiederbringlicher Schaden entstehen. Schließlich weist die Antragstellerin unter Bezugnahme auf Berichte vom 03.08.2020 und vom 03.06.2020 auch auf die Situation im Iran im Zusammenhang mit COVID-19 hin. Sie wäre – behauptetermaßen – in ungebührendem Maß einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt und im Falle einer Erkrankung wäre ihre gesundheitliche Versorgung vor Ort nicht gewährleistet. Das Zutreffen der Voraussetzung für die aufschiebende Wirkung sei vom Verwaltungsgerichtshof – wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens – in den gemäß § 30 Abs 2 VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Entscheidungen in Asylsachen zu fällenden Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen worden. (Revision, S 13 f)

Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder der Antragstellerin erhoben gegen das sie jeweils betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts kein Rechtsmittel (L527 2197557-1, L527 2197561-1, L527 2197566-1).

1.5. Im Strafregister der Republik Österreich (OZ 24) scheint in Bezug auf die Antragstellerin keine Verurteilung auf.

Die Antragstellerin reiste entgegen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 Abs 8 FPG aus; sie hält sich weiterhin im österreichischen Bundesgebiet auf (OZ 24).

1.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl machte von der Möglichkeit, zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch (OZ 22).

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten (verwaltungsbehördlicher Akt und verwaltungsgerichtlicher Akt). Es wurden keine Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären.

Dass die Antragstellerin, wie unter 1.5. festgestellt, die Frist zur freiwilligen Ausreise ungenutzt verstreichen ließ und sich weiterhin im österreichischen Bundesgebiet aufhält, ist aus dem Umstand zu schließen, dass sie begehrt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um einer allfälligen Abschiebung entgegenzuwirken. Ein derartiges Begehren wäre widersinnig, wäre die Antragstellerin bereits ausgereist. Vgl. zudem die aufrechte Wohnsitzmeldung (OZ 24).

Damit ist der Sachverhalt aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Revision hat gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs 2 Satz 1 VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 30a Abs 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs 7 VwGG sind Abs 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

Wenngleich Gruber § 30 VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) im Hinblick auf § 30a Abs 3 in Verbindung mit Abs 7 VwGG eingehend begründet hat, dass bei außerordentlichen Revisionen keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestehe, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113.

3.2. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erscheint kasuistisch; so auch Gruber § 30 VwGG Rz 5b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017).

3.2.1. So ist nach zahlreichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist. Vgl. jeweils mwN z. B. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493, VwGH 25.07.2019, Ra 2019/14/0339, und VwGH 30.05.2019, Ra 2019/22/0104; siehe auch VwGH 05.12.2017, Ra 2017/18/0451.

Noch deutlicher hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31.01.2020, Ra 2019/06/0277, fest, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen ist und Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben haben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen; vgl. mwN VwGH 21.12.2018, Ro 2018/06/0018.

In seiner Entscheidung vom 31.01.2020, Ra 2019/06/0277, sprach der Verwaltungsgerichtshof zum wiederholten Male aus, dass der Revisionswerber – um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können – schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen; vgl. etwa auch VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493, VwGH 08.08.2019, Ra 2019/01/0194, und VwGH 21.12.2018, Ro 2018/06/0018. Worin der unverhältnismäßige Nachteil für ihn gelegen wäre, hat der Revisionswerber in seinem Antrag - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - zu konkretisieren; vgl. mwN VwGH 04.12.2018, Ra 2018/08/0200.

Demgegenüber erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch schon mehrfach Revisionen die aufschiebende Wirkung zu, ohne zu thematisieren, ob nach dem Akteninhalt von einem offenkundig vorliegenden Fehler des Verwaltungsgerichts bzw. nicht von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen sei. Bisweilen erörterte der Verwaltungsgerichtshof auch nicht (näher), ob der Revisionswerber konkret dargelegt habe, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergebe, bzw. wieso sich nach der Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen ließen. So scheint der Verwaltungsgerichthof vielfach davon auszugehen, dass mit dem Vollzug eines Erkenntnisses, das einen Titel für eine Außerlandesbringung darstellt, eben mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung in der Regel ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre; vgl. etwa VwGH 08.08.2019, Ra 2019/01/0194, VwGH 02.08.2019, Ra 2019/01/0285, VwGH 30.11.2018, Ra 2018/18/0500, VwGH 06.10.2016, Ra 2016/18/0137, und insbesondere VwGH 15.10.2014, Ra 2014/01/0089. In der zuletzt genannten Entscheidung verwies der Verwaltungsgerichtshof auf VwGH 03.07.2003, 2002/20/0078, in dem in Ansehung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen ein unverhältnismäßiger Nachteil - durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen - in der Regel als offenkundig betrachtet wurde.

Hingegen gab der Verwaltungsgerichthof mit Beschluss vom 30.08.2019, Ra 2019/14/0298, dem Antrag, einer Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt, weil der Revisionswerber mit seinem Antragsvorbringen keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG dargelegt habe. Mit dem revisionsgegenständlichen Erkenntnis hatte das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Antrag auf internationalen Schutz des aus der Volksrepublik China stammenden Revisionswerbers zur Gänze abgewiesen, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach China festgestellt, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig sei. Das heißt, obwohl das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts einen Titel für die Außerlandesbringung darstellt und für den Revisionswerber zum Verlust der Stellung des Asylwerbers führte, war für den Verwaltungsgerichtshof ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht offenkundig. Vgl. ähnlich VwGH 31.01.2019, Ra 2019/20/0022.

3.2.2. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Rechtsakts zwingend gebieten. Dies ist nicht bereits bei jedem öffentlichen Interesse der Fall, sondern es bedarf noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um ein zwingendes öffentliches Interesse anzunehmen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre. Daneben lassen sich als relevante Gesichtspunkte die Gefährdung der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und des Abgabenanspruchs als solchen sowie die Gefährdung der Versorgungslage breiter Bevölkerungsteile (z. B. mit Wasser oder Energie) erkennen. Vgl. mwN z. B. VwGH 31.01.2020, Ra 2019/06/0277, VwGH 20.02.2018, Ra 2017/05/0293, VwGH 20.03.2013, AW 2013/05/0003, sowie die weiteren Beispiele aus der Judikatur bei Gruber § 30 VwGG Rz 5a, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017).

Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch im Falle eines mehrfach straffälligen Revisionswerbers, der Revision gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhob, mit der dieses im Rechtsmittelweg den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan ausgesprochen und eine 14- tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt hatte. Der Revisionswerber war wegen Vergehen nach dem SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurden. Außerdem war er mit - noch nicht rechtskräftigem - Urteil wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 dritter und vierter Fall StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, § 106 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB in Anwendung des § 19 Abs 1 JGG zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass vor dem Hintergrund, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonderes großes öffentliches Interesse gegeben ist, und in Anbetracht des der genannten noch nicht rechtskräftigen Verurteilung zugrunde liegenden massiven Fehlverhaltens der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Vgl. VwGH 12.09.2019, Ra 2019/20/0322; vgl. auch VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643, angesichts einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon zehn Monate bedingt nachgesehen wurden, wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG ging der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls von zwingenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, aus. Vgl. ferner VwGH 07.04.2005, AW 2005/18/0101.

Bei der Interessenabwägung, die nach der Prüfung zwingender öffentlicher Interessen vorzunehmen ist, sind alle individuellen und öffentlichen Interessen zu berücksichtigen; vgl. mwN Gruber § 30 VwGG Rz 5b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017).

Dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens kommt bei der Interessenabwägung wesentliche Bedeutung zu; vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493. In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof am 30.05.2019, Ra 2019/22/0104, bei der Interessenabwägung nach § 30 Abs 2 VwGG aus, die Revisionswerberin beeinträchtige durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, und gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt.

Ferner gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.11.2019, Ra 2019/21/0244, dem Antrag, der Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend insbesondere Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass die für den Revisionswerber mit dem Abwarten der Entscheidung über die Revision in seinem Herkunftsstaat Türkei verbundenen Konsequenzen - nach der unter Bedachtnahme auf alle Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere auch darauf, dass in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK bestand, vorgenommenen Abwägung der wechselseitigen Interessen - keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG darstelle.

In seiner Entscheidung vom 14.11.2019, Ra 2019/19/0475, gab der Verwaltungsgerichthof dem Antrag, einer gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hingegen statt. Der Revisionswerber hatte unter anderem vorgebracht, er werde bei einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat von seiner in Österreich lebenden Familie und im Besonderen von seinem erst im Jahr 2019 geborenen Sohn getrennt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert. Ausgehend davon sei nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

3.3. Zum gegenständlichen Verfahren:

3.3.1. Entschieden dagegen, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2020, Zahl L527 2197570-1/13E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, spricht zunächst, dass die Sachverhaltsfeststellungen in diesem Erkenntnis nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind und auch keine ins Auge springenden Mängel aufweisen. Das zeigt sich bereits darin, dass der Verwaltungsgerichtshof – in Kenntnis unter anderem der Niederschrift der mündlichen Verhandlung (OZ 10) und des Erkenntnisses (OZ 13) – den Antrag auf Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision mit der Begründung abwies, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheine (OZ 21).

Ohne der Entscheidung über die Revision durch den Verwaltungsgerichtshof vorzugreifen, ist darüber hinaus zu beachten, dass das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen ist. Ausschließlich für die Zwecke des gegenständlichen Provisorialverfahrens und exemplarisch ist insofern zu bedenken:

?        Dem in der Revision erstatteten Vorbringen, wonach die von der Antragstellerin vorgebrachten „Wunder“ in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt worden seien und eine Beweiswürdigung völlig fehle (Revision, S 5, 12), steht – nach der Aktenlage – gegenüber, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis, namentlich in der Beweiswürdigung, mit den behaupteten „Wundern“ auseinandersetzte (OZ 13, S 40 ff).

?        Dem in der Revision erstatteten Vorbringen, wonach das Bundesverwaltungsgericht willkürlich Detailwissen abgefragt und den Umstand, dass die Antragstellerin diese – behauptetermaßen – Detailfragen nicht beantworten habe können, in der Beweiswürdigung in unvertretbarer Art und Weise gewürdigt habe (Revision, S 10), steht – nach der Aktenlage – gegenüber, dass das Bundesverwaltungsgericht der Frage, über welches Wissen ein angeblicher Konvertit über seinen angeblichen neuen Glauben verfügt, kein überzogenes Gewicht beimaß und dass die Fragen auf die Glaubensrichtung, zu der sich die Antragstellerin bekennt, und insbesondere auf die „Richtlinien der Freikirchen in Österreich zur Tauf- und Mitgliedspraxis von Flüchtlingen“ abgestimmt waren (OZ 13, S 34).

?        Dem in der Revision erstatteten Vorbringen, wonach der Verweis des Bundesverwaltungsgerichts auf die „Richtlinien der Freikirchen in Österreich zur Tauf- und Mitgliedspraxis von Flüchtlingen“ ins Leere gehe, da die Antragstellerin diese nicht einmal vorgelegt habe und ihr auch keine Stellungnahmemöglichkeit hierzu eingeräumt worden sei; sie kenne diese Richtlinien nicht und habe diese auch nie gesehen (Revision, S 11), steht – nach der Aktenlage – gegenüber, dass diese Richtlinien mit Zustimmung unter anderem der Antragstellerin ausdrücklich zum Bestandteil ihres Aktes erklärt wurden (OZ 10, S 5 f).

?        Dem in der Revision erstatteten Vorbringen, wonach sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf einen geklärten Sachverhalt gestützt habe (Revision, S 9), stehen – nach der Aktenlage – unter anderem die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, OZ 13, S 21, 50, und die dortige Berufung auf die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, namentlich VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381, gegenüber.

?        Dem in der Revision erstatteten Vorbringen, wonach die Antragstellerin nicht wisse, was eine „Mitwirkungspflicht“ sei (Revision, S 9), steht gegenüber, dass ihr schon im Rahmen der Erstbefragung das Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern in einer ihr verständlichen Sprache ausgehändigt (AS 3; eine ausführliche Belehrung über die Mitwirkungspflicht ist Bestandteil dieses Merkblatts; vgl. https://www.bfa.gv.at/files/formulare/Merkblatt%20Pflichten%20und%20Rechte_deutsch.pdf [Sprache Deutsch] und https://www.bfa.gv.at/files/formulare/Merkblatt%20Pflichten%20und%20Rechte%20dari.pdf [Sprache Dari] [08.11.2020]) und sie danach noch mehrfach auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen bzw. darüber belehrt wurde (AS 80; OZ 7, OZ 10, S 4, 25).

Der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs folgend ist daher bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Annahmen, namentlich den Sachverhaltsfeststellungen, des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen, zumal selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist. Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen zählt, wie oben unter 1.2. festgestellt, dass die Antragstellerin in ihrem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt war und auch für den Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht ernstlich Gefahr liefe, intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Der Antragstellerin würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. Die Antragstellerin hat sich nicht tatsächlich vom islamischen Glauben abgewandt und ist auch nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert; der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität der Antragstellerin. Die Hinwendung zum Christentum erwies sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status der Asylberechtigten dienen sollte.

3.3.2. Unter Bedachtnahme auf die vorigen Ausführungen vermag die Antragstellerin nicht (schlüssig) aufzuzeigen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich aus dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergebe und worin dieser bestehe.

Soweit die Antragstellerin vermeint, selbst eine Scheinkonversion würde im Falle einer Kenntnisnahme durch die iranischen Behörden zumindest körperliche Repressalien und Haft für sie bedeuten, stehen dem die unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Länderinformationen getroffenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis (insbesondere OZ 13, S 53 ff) entgegen, die die Antragstellerin im Revisionsverfahren nicht (substantiiert) bestreitet.

Auch mit dem Verweis auf die Integration legt die Antragstellerin keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar, zumal sie der vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten Rückkehrentscheidung sowie den entsprechenden Feststellungen und der dafür maßgeblichen Beweiswürdigung in der Revision nicht entgegentritt und zudem die – nicht angefochtenen – Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend ihren Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder gänzlich unberücksichtigt lässt.

Zur – nicht anhand aktueller – Berichte behaupteten Gefährdung im Zusammenhang mit COVID-19 ist schließlich anzumerken, dass unbestritten blieb, dass die Antragstellerin nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt (vgl. auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020; vgl. bereits OZ 13, S 69). Ferner ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs hinzuweisen. Danach ist die Vollzugsbehörde bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verpflichtet, Art 3 EMRK zu beachten; vgl. VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12.

Somit kam die Antragstellerin dem Erfordernis, den mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil in konkreter Weise darzulegen, insgesamt nicht nach.

3.3.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstatte keine Stellungnahme und zeigte somit weder zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls entgegenstehen, auf, noch machte es (nicht zwingende) bei der Interessenabwägung zu berücksichtigende öffentliche Interessen geltend. Tatsächlich kann auch das Bundesverwaltungsgericht keine zwingenden öffentlichen Interessen erkennen; die Antragstellerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Sehr wohl läuft der (weitere) Aufenthalt der Antragstellerin im österreichischen Bundesgebiet jedoch gewichtigen öffentlichen Interessen zuwider. Der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beeinträchtigt die öffentliche Ordnung, wobei zu bedenken ist, dass das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen von hohem Gewicht ist.

3.3.4. Somit sprechen bedeutsame Argumente gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht freilich nicht, dass es – teilweise – der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs entspricht, in Asylsachen, ohne Durchführung der ansonsten vorgenommenen Prüfung, in der Regel von einem offenkundigen unverhältnismäßigen Nachteil auszugehen und Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Von diesen unter 3.2.1. zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs unterscheidet sich das gegenständliche Verfahren jedoch – wesentlich – dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision unter anderem der nunmehrigen Antragstellerin bereits mit der Begründung abgewiesen hat, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheine. Hinzukommt, dass sich der Verfassungsgerichtshof innerhalb von ca. drei Monaten auch nicht dazu veranlasst sah, über den Antrag auf Verfahrenshilfe für eine Beschwerde im Sinne des Art 144 Abs 1 B-VG abzusprechen. Auch dies ist ein Indiz gegen das Vorliegen offenkundiger Fehler im Verfahren bzw. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Aus den dargelegten Erwägungen hatte daher das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung spruchgemäß nicht stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall öffentliche Interessen Revision Sachverhaltsfeststellungen Schlüssigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L527.2197570.1.01

Im RIS seit

03.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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