Entscheidungsdatum
10.11.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W189 2146433-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb., XXXX , StA: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2016, Zl. 1073536106-150679464, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 15.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige von Somalia zu sein. Am 17.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt.
In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 02.09.2016, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen und über ihre Fluchtgründe näher befragt.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 23.12.2016 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in der damaligen Fassung) ab. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten war der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom selben Tag zuerkannt worden.
3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 24.01.2017 Beschwerde.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.11.2020 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertreterin sowie einer Dolmetscherin für die somalische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mündlich zurückzog.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin zog in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2020 ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2016 explizit zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin machte in der mündlichen Verhandlung vor der entscheidenden Richterin die Aussage, ihre Beschwerde zurückzuziehen und sich über die Wirkungen dieser Zurückziehung im Klaren zu sein. Diese Aussage wurde entsprechend protokolliert, wobei die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Verhandlungsniederschrift bestätigte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden: VwGVG), normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Beschwerdeführerin die Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung aus freien Stücken und im Wissen über die Konsequenzen klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W189.2146433.1.00Im RIS seit
03.03.2021Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021