Entscheidungsdatum
11.11.2020Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I414 2235599-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2020, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nordmazedoniens, wurde am 17.01.2020 wegen des Verdachts des schweren Betruges in Untersuchungshaft genommen.
In der Folge informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.01.2020 über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer gab dazu mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung vom 31.01.2020 eine Stellungnahme ab.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.06.2020, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.
Am 14.07.2020 wurde der Beschwerdeführer und am 21.08.2020 die Exfrau des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 27.08.2020 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt II.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, das Einreisverbot zu beheben oder angemessen zu verkürzen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Bindung des Beschwerdeführers zu seiner im Bundesgebiet lebenden siebenjährigen Tochter der Verbleib des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung des Familienlebens geboten sei. Zudem würde vom Beschwerdeführer eine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, welche ein Einreiseverbot nötig erscheinen lassen würde, nicht ausgehen.
Mit Schriftsatz vom 28.09.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.09.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Seine Identität steht fest.
Nach Absolvierung der Schulpflicht war der Beschwerdeführer von 1990 bis 1993 in Deutschland als Koch tätig. Im Anschluss absolvierte er eine Ausbildung zum diplomierten Juristen und arbeitete von 2002 bis 2010 im Ministerium für Migration in Skopje (Nordmazedonien). Neben seiner Muttersprache Mazedonisch spricht der Beschwerdeführer Deutsch, Albanisch und Serbisch.
Der Beschwerdeführer hält sich seit 11.01.2011 durchgehend in Österreich auf und verfügte während dieser Zeit über regelmäßig verlängerte Aufenthaltstitel. Der ihm zuletzt erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ war bis zum 12.01.2020 gültig, am 10.01.2020 stellte der Beschwerdeführer rechtszeitig einen Antrag auf Verlängerung.
Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat drei Kinder. Seine beiden ältesten Kinder sind volljährig und leben in Amerika, seine siebenjährige Tochter lebt in Österreich. Das alleinige Sorgerecht kommt der Exfrau des Beschwerdeführers zu. Zumindest seit Oktober 2016 hat der Beschwerdeführer seine Unterhaltsverpflichtungen nicht regelmäßig erfüllt und beläuft sich der Rückstand mittlerweile auf rund EUR 7.000,--. Es besteht ein regelmäßiger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter in Form von Besuchen. Über weitere familiäre Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen in Österreich verfügt der Beschwerdeführer nicht.
In Nordmazedonien lebt der Vater des Beschwerdeführers, zu welchem ein gutes Verhältnis besteht.
Während seines Aufenthaltes war der Beschwerdeführer lediglich von 07.03.2012 bis 28.05.2014 längerfristig sozialversicherungspflichtig beschäftigt. In vier weiteren Dienstverhältnissen war der Beschwerdeführer jeweils nur für wenige Tage bzw. Wochen, zuletzt bis zum 09.03.2017, erwerbstätig. Eine berufliche Verfestigung im Bundegebiet liegt nicht vor. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet vier Mal strafgerichtlich verurteilt:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 20.04.2017, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Betruges gemäß § 146 StGB und des Verstrickungsbruches gemäß § 271 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 4,-- rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.05.2018, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.11.2019, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Betruges gemäß § 146 StGB und der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.06.2020, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag spruchgemäß zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 21.08.2018 bis 12.08.2019 Dritte gewerbsmäßig durch Täuschung über Tatsachen zu Überweisungen und Übergaben von Bargeld in Höhe von insgesamt EUR 93.463,-- veranlasste. Mildernd berücksichtigte das Strafgericht bei der Strafbemessung das umfassende und reumütige Geständnis, erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit sowie das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze. Der Beschwerdeführer wurde am 17.09.2020 aus der Strafhaft entlassen.
Zugleich wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 08.06.2020 die vom Bezirksgericht XXXX zu Zl. XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, sich unverzüglich nach Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe in psychotherapeutische Behandlung seiner Spielsucht, zumindest zwei Mal monatlich, zu begeben und dem Gericht im Abstand von drei Monaten unaufgefordert Bestätigungen über die Einhaltung der Weisung in Vorlage zu bringen.
Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Oslo vom 15.10.2016, XXXX wegen eines Verstoßes gegen die dortigen Suchtmittelbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt. Norwegen sprach über den Beschwerdeführer ein bis zum 09.12.2022 geltendes Einreiseverbot aus.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 22.10.2020 in einer gesundheitsbezogenen Maßnahme. Er befindet sich aufgrund seiner Spielsucht in psychosozialer Beratung und Betreuung. Darüber hinaus arbeitet der Beschwerdeführer seit Anfang November, befristet bis zum 31.01.2021, als Küchenhilfe in einem Restaurant.
Der Beschwerdeführer unterliegt in Nordmazedonien keiner asylrelevanten Verfolgung. Nordmazedonien ist ein sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Strafregister und der Sozialversicherung ergänzend eingeholt.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der im Akt einliegenden Kopie seines mazedonischen Reisepasses fest (AS 239).
Die Feststellungen zur Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 14.07.2020 sowie aus dem Umstand, dass diese Einvernahme ohne Beiziehung eines Dolmetschers auf Deutsch geführt werden konnte.
Auf der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Fremdenregister gründen die Feststellungen zum Aufenthalt und zu den Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer geschieden ist und zwei volljährige Kinder in Amerika hat, beruhen auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme und auf dem im Akt einliegenden Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.12.2016 (AS 337). Dass der Beschwerdeführer eine siebenjährige Tochter hat, die alleinige Obsorge jedoch der Mutter zukommt, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.02.2018 (AS 345) und aus der niederschriftlichen Einvernahme der Exfrau des Beschwerdeführers am 21.08.2020. In Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Bestätigungen der Jugendhilfe XXXX (AS 349 ff) ergibt sich die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht regelmäßig nachkommt und ein Rückstand von rund EUR 7.000,-- besteht. Dies ist auch durch die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht zweifelsfrei belegt. Dass ein regelmäßiger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter in Form von Besuchen besteht, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Exfrau in den jeweiligen niederschriftlichen Einvernahmen. Hinweise auf weiterer maßgebliche familiäre oder private Beziehungen haben sich im Verfahren nicht ergeben. Die Feststellung, wonach der Vater des Beschwerdeführers in Nordmazedonien lebt und ein guter Kontakt besteht, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellung zu den Arbeitsverhältnissen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründet auf der Einsicht in den eingeholten Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren. Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen haben sich im Verfahren nicht ergeben und gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme auch an, gesund zu sein. In Zusammenschau mit seinem erwerbsfähigen Alter war die dementsprechende Feststellung zur Arbeitsfähigkeit zu treffen.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, den diesen zugrundeliegenden Straftaten und den Strafbemessungsgründen beruhen auf der Einsicht in das Strafregister und den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen. Dass der Beschwerdeführer am 17.09.2020 aus der Strafhaft entlassen wurde, ergibt sich aus dem Melderegister.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Suchtmitteldeliktes in Norwegen sowie das verhängte Einreiseverbot ist durch die Anfrage des Bundeskriminalamtes an die SIRENE Norwegen und die Anfragebeantwortung der norwegischen Behörden (AS 273 ff) belegt.
Die Feststellungen, wonach sich der Beschwerdeführer derzeit in einer gesundheitsbezogenen Maßnahme im Sinne des § 15 Suchtmittelgesetz befindet und er seit Anfang November, befristet bis zum 31.01.2021, als Küchenhilfe in einem Restaurant beschäftigt ist, ergibt sich aus den am 04.11.2020 übermittelten Unterlagen.
Hinweise auf eine asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers haben sich im Verfahren nicht ergeben, der Beschwerdeführer hat keinen Asylantrag gestellt. Nordmazedonien ist ein sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung (§ 1 Z 4 HStV).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Aufgrund der ihm erteilten Aufenthaltstitel sowie der rechtzeitig beantragten Verlängerung ist sein Aufenthalt rechtmäßig.
Aufgrund seines rechtmäßigen Aufenthaltes setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, entgegengestanden wäre (Z 1) oder dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4). Fallbezogen kommt hier gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG in Betracht, dass der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solche Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine sein Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde gestützt auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftaten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt jedenfalls eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, zumal der Beschwerdeführer seit 2017 vier Mal von einem österreichischen Strafgericht rechtskräftig verurteilt wurde. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass es sich bei drei Verurteilung (Verstrickungsbruch, Betrug und gewerbsmäßig schwerer Betrug) um auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Straftaten handelt. Gerade die letzten Straftaten des Beschwerdeführers während offener Probezeit und mit einem Schaden von über EUR 93.000,-- sowie die durchgehende Steigerung seiner Delinquenz im Laufe der vergangenen Jahre zeigen eindrucksvoll die völlige Wirkungslosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen und die vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Wiederholungsgefahr.
Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Da die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft erst wenige Wochen zurückliegt kann somit nicht von einem - zudem nicht ansatzweise dokumentierten - nachhaltigen Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten ausgegangen werden und wird der Beschwerdeführer einen solchen erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum unter Beweis stellen müssen.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit über neuneinhalb Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Es besteht aufgrund der Kontakte zu seiner minderjährigen Tochter auch ein gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG maßgeblich zu berücksichtigendes Familienleben in Österreich, wobei die Intensität desselben durch die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers seit 2016, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen und die daraus resultierenden beiden Verurteilungen wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht, eine gewichtige Relativierung erfährt. Sollte sich der Beschwerdeführer entgegen seinem bisher gezeigten Verhalten doch dazu entschließen, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, wird ihm dies jedenfalls auch von Nordmazedonien aus möglich sein. Auch ist seine siebenjährige Tochter bereits in einem Alter, in dem der Kontakt auch - ähnlich wie bis vor kurzem in Haft - über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet, soziale Netzwerke) aufrechterhalten werden kann. Dem Interesse des Beschwerdeführers an einer Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen gegenüber.
Es wird nicht verkannt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ob seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich und seiner Deutschkenntnisse durchaus integrative Merkmale vorliegen, jedoch kann im gegenständlichen Fall nicht von einer derartigen Verfestigung gesprochen werden, welche eine Rückkehrentscheidung unzulässig erscheinen lassen würde. Die Bindungen zu seinem Heimatstaat hat der Beschwerdeführer trotz seiner mehrjährigen Abwesenheit nicht verloren, zumal er dort die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend verbrachte, eine Ausbildung absolvierte, mehrere Landessprachen spricht und in seinem Vater eine Bezugsperson hat. Es wird ihm aufgrund seines guten Gesundheitszustands und seiner Berufserfahrung möglich sein, trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation auch dort für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren.
Aufgrund der wiederholten und massiven Delinquenz des Beschwerdeführers ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen Integration in Österreich und der Beziehung zu seiner minderjährigen Tochter zulässig. Sein wiederholtes Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der Verstöße des Beschwerdeführers gegen österreichische Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.
Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen lassen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.
3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs. 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG).
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bejaht. Aufgrund der jüngsten Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (davon 16 Monate bedingt) und der bereits dreimaligen Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen sind alle Alternativvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und kann somit ein maximal zehnjähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen werden.
Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilung bzw. der daraus resultierenden Strafhöhe, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet seit 2011 gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).
Wie in den Erwägungen zur Rückkehrentscheidung bereits ausgeführt, ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal der Beschwerdeführer wiederholt straffällig wurde und auch alle bedingt gewährten Strafnachsichten augenscheinlich völlig ohne Wirkung blieben.
Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in einer gesundheitsbezogenen Maßnahme befindet und gegenwärtig über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügt und er als Küchenhilfe in einem Restaurant beschäftigt ist. Die verübten Straftaten liegen allerdings noch zu wenig weit zurück, um dem Beschwerdeführer einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Zudem wurde dem Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am 08.06.2020 die zuvor gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Zugleich wurde die Weisung erteilt, dass sich der Beschwerdeführer unverzüglich nach Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe in psychotherapeutische Behandlung seiner Spielsucht, zumindest zwei Mal monatlich, begibt und dem Gericht unaufgefordert Bestätigungen über die Einhaltung der Weisung in Vorlage bringt.
Unter Berücksichtigung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und dem Umstand, dass das Strafgericht bei der Strafbemessung trotz des einschlägigen Rückfalls während offener Probezeit im unteren Bereich des Strafrahmens blieb und einen Großteil der verhängten Freiheitsstrafe (erneut) bedingt nachgesehen wurde, konnte das verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren reduziert werden. Diese Dauer ist im gegenständlichen Fall dem konkreten Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie seinen persönlichen Lebensumständen angemessen und notwendig, um den Beschwerdeführer innerhalb dieser Zeit in seinem Herkunftsland zu einem nachhaltigen positiven Gesinnungswandel bewegen zu können.
Durch sein Fehlverhalten bringt der Beschwerdeführer somit mehr als deutlich seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich sowie in Norwegen rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Das sich aus der Verurteilung ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr gibt die tatsächliche Spielsucht und die angespannte finanzielle Lage, Anlass zur Prognose, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.
Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war dementsprechend abzuändern.
3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bestehen weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13., noch droht dem Beschwerdeführer eine Gefahr des Lebens oder der Unversehrtheit in Nordmazedonien. Der Beschwerdeführer hat keinen Asylantrag gestellt und liegt eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten nicht vor. Es steht auch keine Empfehlung oder vorläufige Maßnahme durch den EGMR entgegen. Nordmazedonien ist gemäß § 1 Z 4 HStV ein sicherer Herkunftsstaat. Ungeachtet dessen verfügt der Beschwerdeführer über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal sein Vater dort lebt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Es wird ihm aufgrund seines guten Gesundheitszustands und seiner Berufserfahrung möglich sein, trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation auch dort für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn nicht der Betroffene besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen.
Da keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, beträgt diese gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage und ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids daher nicht zu beanstanden.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Einreiseverbotes oder der Rückkehrentscheidung möglich wäre, liegt ein eindeutiger Fall vor, sodass eine Beschwerdeverhandlung, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleibt, zumal das Gericht ohnehin von der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das Gericht dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Abschiebung Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung StraftatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2235599.1.00Im RIS seit
04.03.2021Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021