Entscheidungsdatum
11.11.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L504 2209437-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2018, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird wegen Wegfall der Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrenshergang
Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 16.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak ist.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak nicht zuerkannt.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei.
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
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Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht vorgebracht bzw. nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch die gewillkürte Vertretung der bP (ARGE) Beschwerde erhoben.
Die bP scheint seit 21.09.2020 mit keiner Wohnanschrift in Österreich auf. Im ZMR scheint „Verzogen nach Deutschland“ auf. Die österreichische Botschaft in Paris hat am 14.10.2020 eine von der französischen Polizei beschlagnahmte österr. „Aufenthaltsberechtigungskarte“ der bP dem Bundesamt übermittelt und hat die Behörde dies am 03.11.2020 dem BVwG mitgeteilt. Näheres wurde der Botschaft von der französischen Polizei nicht mitgeteilt.
Die bP wurde über ihre aufrechte Vertretung ARGE mit Schreiben vom 27.10.2020 binnen 1 Woche aufgefordert ihren aktuellen Aufenthaltsort und die Anschrift bekannt zu geben. Weiters wurde sie binnen genannter Frist aufgefordert bekannt zu geben, weshalb Sie den Aufenthaltsort geändert und die Änderung nicht dem BVwG bekannt gegeben hat.
Zudem wurde mitgeteilt, dass das BVwG im Falle der Unterlassung dieser Mitteilungen davon ausgeht, dass kein Interesse am Beschwerdeverfahren mehr besteht.
Ohne Beantwortung der Fragen teilte die Vertretung nach Zustellung der Aufforderung mit Schriftsatz vom 29.10.2020 mit, dass die Vertretung einschließlich der Zustellbevollmächtigung zurückgelegt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die bP hat am 16.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Bescheid vom 16.10.2018 abgewiesen und ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Dagegen wurde durch die gewillkürte Vertretung Beschwerde erhoben.
Seit 21.09.2020 scheint die bP mit keiner Wohnanschrift und keinem Aufenthaltsort in Österreich oder anderorts auf. Entgegen der bestehenden Verfahrensförderungs- und Mitwirkungsverpflichtung wurde von der bP auf Anfrage ein neuer Aufenthaltsort bzw. Wohnanschrift nicht bekannt gegeben.
Die bP hält sich nicht mehr im Bundesgebiet auf, sie hat kein Interesse am Beschwerdeverfahren und somit an einer Überprüfung des angefochtenen Bescheides.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellung über das Nichtvorliegen einer Wohnanschrift bzw. einem Aufenthaltsort in Österreich sowie der Nichtbekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsortes und Wohnanschrift ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das ZMR sowie dem durchgeführten Ermittlungsverfahren.
Dass sie kein Interesse mehr am Beschwerdeverfahren in Österreich hat, ergibt sich aus der Nichtreaktion im Zuge der Aufforderung zur Mitwirkung.
3. Rechtliche Beurteilung
Die bP hat gem. § 7 VwGVG gegen die Entscheidung des Bundesamtes Beschwerde erhoben.
Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist ua. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG.
Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).
Die bP hat 2020, während des von ihr initiierten Beschwerdeverfahrens samt darin beantragter Verhandlung, das Bundesgebiet ohne Mitteilung an das BVwG verlassen. Entgegen der bestehenden Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht hat sie trotz ausdrücklicher Anfrage bzw. Aufforderung durch das VwG keinen neuen Aufenthaltsort bzw. Wohnanschrift bekannt gegeben und konnte dieser auch sonst amtswegig nicht eruiert werden.
Ebenso steht fest, dass sie kein Interesse am gegenständlichen Beschwerdeverfahren mehr hat. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses ist somit weggefallen (vgl. zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081).
Die Beschwerde war daher auf Grund des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs 2 Z1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
mangelnde Beschwer Mitwirkungspflicht Prozessvoraussetzung unbekannter Aufenthalt Wegfall des Rechtschutzinteresses ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L504.2209437.1.00Im RIS seit
03.03.2021Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021