TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/12 G307 2180721-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2020
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Entscheidungsdatum

12.11.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G307 2180721-1/12E

G307 2180719-1/12E

G307 2180724-1/11E

G307 2180723-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des XXXX , geb. am XXXX , 2. der XXXX , geb. am XXXX , 3. des XXXX , geb. am XXXX sowie 4. des XXXX , geb. am XXXX , alle StA.: Irak, die letzten beiden gesetzlich vertreten durch die Eltern, alle rechtlich vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA in 9020 Klagenfurt, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zahlen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.      Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird den Erst- bis Viertbeschwerdeführern jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

III.    Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird den Erst- bis Viertbeschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

IV.      In Erledigung der Beschwerden werden die jeweiligen Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1 bis B3) stellten am 24.09.2015 jeweils einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, wobei BF1 und BF2 diesen für ihren (älteren) Sohn (BF3) einbrachten.

2. Für den am XXXX geborenen BF 4 stellten BF1 und BF2 am 19.10.2016 einen ebensolchen Antrag.

3. Am 13.09.2017 wurden BF1 und BF2 von einem Organ des BFA, Regionaldirektion Kärnten, zu ihren Fluchtgründen, der Fluchtroute und ihren wie den persönlichen Verhältnissen von BF 3 und BF4 einvernommen.

4. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes vom 20.11.2017 wurden die Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (jeweils Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt II.) abgewiesen, den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

5. Mit den am 18.12.2017 datierten und beim Bundesamt am selben Tag eingelangten Schriftsätzen erhoben die BF gemeinsam durch ihre damals bevollmächtigte Rechtsvertretung, der Diakonie gemeinnützige Flüchtlingsgesellschaft mbH – ARGE Rechtsberatung, Beschwerde gegen die sie betreffenden Bescheide des Bundesamtes. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive nochmaliger Einvernahme der BF anzuberaumen, die angefochtenen Bescheide – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zu beheben und den BF jeweils den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes II. zu beheben und den BF jeweils den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorlägen und den BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG von Amts Wegen zu erteilen sei, in eventu die angefochtenen Bescheide – im angefochtenen Umfang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Die gegenständlichen Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden vom Bundesamt am 21.12.2017 vorgelegt und langten am 27.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Am 23.10.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher BF1 und BF2 teilnahmen und ein Dolmetscher der Sprache Arabisch beigezogen wurde.

7. Im Zuge dieser Verhandlung wurde den BF nochmals Parteiengehör zur Situation im Irak eingeräumt, woraufhin diese mit anwaltlichem Schreiben vom 05.11.2020 eine Stellungnahme erstatteten, welche am 06.11.2020 beim BVwG einlangte.

Darin wurde im Wesentlichen und kurz zusammengefasst hervorgehoben, das Vorbringen der BF sei insbesondere vor dem Hintergrund des Asylländerberichts der österreichischen Botschaft in XXXX plausibel. Ferner sei der irakische Staat weder willens noch in dedr Lge, gegen die unter dem Dach der „Volksmobilisierungseinheiten“ zusammengeschlossenen schiitischen Milizen vorzugehen und für dies von ihnen begangenen Straftaten zur Rechenschaft zu ziehen. Zudem gestalte sich die Sicherheitslage vor Ort nach wie vor prekär und seien auch die Verwandten der Bf mittlerweile nach XXXX bzw. XXXX gehogen. Hinzu trete der massive Anstieg der Covid-19-Pandemie-Infektionen im Irak.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führen die im Spruch jeweils angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), sind irakische Staatsbürger, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum sunnitischen Islam, wobei BF2 diesen Glauben nicht aktiv betreibt. Die Muttersprache der BF ist Arabisch.

BF1 ist mit BF2 verheiratet und sind beide Eltern des BF3 und BF4. Alle BF leben im gemeinsamen Haushalt.

BF1 bis BF3 verließen den Irak von XXXX aus am 17.09.2015 per Flugzeug nach XXXX . Von dort begaben sie sich mit dem Schlauchboot nach Griechenland und sodann per Bus und Bahn über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo sie am 24.09.2015 die gegenständlichen Anträge stellten.

1.2. Zu den einzelnen BF:

1.2.1. BF1 besuchte im Irak 6 Jahre lang die Grund-, 3 Jahre lang die Mittelschule und anschließend 3 Jahre lang das Gymnasium. Anschließend studierte er an der XXXX Universität in XXXX 4 Jahre Softwaretechnologie, welche er mit einem Bachelor beendete. 2003 übersiedelte er mit seinen Eltern und Geschwistern nach Lybien, wo er das erwähnte Studium als Magister abschloss. BF1 verblieb bis zum Jahr 2013 in Lybien, wo er Informatik unterrichtete. Zwischen 2010 und 2013 lebte auch seine Frau in Lybien, mit welcher er wegen der aufflammenden Revolution gegen Muammer al Ghaddafi 2013 wieder in den Irak zurückzog. Im Irak ging BF1 bis zu seiner Ausreise keiner weiteren Erwerbstätigkeit nach und lebte – genauso wie seine Frau und sein ältester Sohn – vom bisher Ersparten, zumal er in Lybien rund US $ 3.000,00 im Monat verdiente. Mit im Irak wohnhaften Personen pflegt BF1 keine Kontakte mehr. Seine Eltern und Geschwister leben jedoch nach wie vor im Herkunftsstaat.

Bereits kurz nach Beginn seines Aufenthaltes im Bundesgebiet arbeitete er von September 2015 bis November 2015 in der Flüchtlingsnothilfe der Caritas Klagenfurt. Ferner besuchte er – genauso wie BF2 – innerhalb eines nicht genau feststellbaren Zeitraums das XXXX des XXXX .

Am XXXX .2017 besuchte er den Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) in XXXX .

BF1 unterstützte wiederholt den Verein „ XXXX “, einen im Jahr XXXX gegründeten Verein, welcher sich mit der Verwertung geretteten Obstes und Gemüses beschäftigt, in dem er dort kocht und noch verwertbare Lebensmittel verteilt.

Vom XXXX .2016 bis XXXX .2016 nahm BF1 an der Schulung „ XXXX “ teil.

Von Oktober 2018 bis zumindest Mai 2019 war BF1 einmal wöchentlich für 4 Stunden im Verein „ XXXX “ XXXX tätig, wobei er während dieser Zeitspanne als Betreuer im „ XXXX “ arbeitete. Seine dortigen Kollegen beschreiben ihn als besonders freundlich, höflich, unnachahmlich respektvoll, fürsorglich und verantwortungsvoll.

BF1 nahm ab XXXX .2019 an der Integrationswoche im XXXX in XXXX teil.

BF1 ist seit 2015 Mitglied der Organisation „ XXXX “, in deren Rahmen er sich ehrenamtlich als Koch und durch das Verteilen von Lebensmitteln engagiert. Vor Beginn seines Studiums war er durchschnittlich für 3 Tage in der Woche zu jeweils 6 Stunden für diesen Verein tätig, aktuell für einen Tag pro Woche, weil er die restliche Zeit in die Arbeit seiner Dissertation investiert.

Am XXXX .2019, von 8 bis 13 Uhr, arbeitete er an dem von der Österreichischen Hochschülerschaft organisierten Projekt „ XXXX “ mit.

BF1 ist seit XXXX .2017 an der Universität XXXX als Doktorand im Fach „Technische Wissenschaften“, im Bereich der angewandten Informatik inskribiert und als ordentlicher Studierender gemeldet. Den diesbezüglichen Studienabschluss erwartet er mit April 2021. Sein Betreuuer, XXXX , beschreibt ihn als höchst engagiert.

BF1 bestitzt Deutschkenntnisse des Niveaus „B1“. Abgesehen davon absolvierte er von März 2016 bis Juni 2016 in der XXXX in XXXX im Rahmen des Projektes „ XXXX “ von März 2016 bis Juni 2016 einen 230 Unterrichtseinheiten umfassenden Detuschkurs. Zudem nahm er vom 13.04.2016 bis 13.07.2016 an einem weiteren Deutschkurs des Niveaus „A1“, veranstaltet von der XXXX im Ausmaß von 26 Unterrichtseinheiten, teil. BF1 ist strafrechtlich unbescholten.

BF1 war in Österreich bis dato zwar nicht legal beschäftigt, er verfügt jedoch über eine Einstellungszusage bei XXXX im Gasthaus XXXX in XXXX , welche plant, ihn in der Essensauslieferung einzusetzen.

1.2.2. BF2 besuchte 6 Jahre lang die Grund-, 3 Jahre die Mitteschule und 3 Jahre das Gymnasium, danach studierte sie im Irak Geschichte, welches Studium sie erfolgreich beendete und als Bachelor abschloss. Danach arbeite sie in den Jahren 2007 und 2008 als Lehrerin im Gymnasium XXXX . Die Eltern und 7 Geschwister von BF2 leben nach wie vor im Irak.

In Österreich legte sie die Deutsch-Prüfung „A1“ ab, an der Ablegung der „A2“-Prüfung scheiterte sie nur knapp. Ebenso wie BF1 belegte sie in der XXXX für Fortbildung in XXXX im Rahmen des Projektes „ XXXX “ von März 2016 bis Juni 2016 einen 230 Unterrichtseinheiten umfassenden Detuschkurs.

Sie nahm im Zuge des Projektes „ XXXX “ von Juli 2019 bis Februar 2020 an den interkulturellen Veranstaltungen Digitale Kompetenz, Soziale- und Bürgerkompetenz sowie Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit teil. Ebenso wie BF1 arbeitete BF2 bei den Organisationen „ XXXX “ und „ XXXX “ mit.

BF2 hielt sich von XXXX .2019 bis XXXX .2019 in der Abteilung für XXXX im Landesklinikum XXXX auf. Dort wurde sie wegen Gallengangsteinen ohne Cholangities oder Cholezystitis, einer gastrointestinalen Blutung, sonstiger Gastritis und akuter Pankreatistis behandelt. Im Zuge der Behandlung erholte sich BF2 sehr rasch und gelang auch der Nahrungsaufbau problemlos. Die Entzündungsparameter waren deutlich rückläufig, Pankreaszysten bzw Neokroserealen bildeten sich nicht (mehr) aus. Als weitere Therapie wurde die Einnahme mehrerer Medikamente wie etwa Concor, Pantoloc, Zofarn, Novalgin und Zinnat empfohlen.

Aktuell leidet sie an einer PTSD (F43.1, ICD X) mit intusiven Symptomen (Ein- und Durchschlafstörungen), Albträumen, Angst und depressiven Zuständen. Im Zuge dieses Aufenthaltes musste BF2 in künstlichen Tiefschlaf versetzt werden.

1.2.3. BF3 besucht derzeit die 3. Klasse Volksschule XXXX in XXXX . BF1 und BF2 bemühen sich, dass dieser auch in seiner Freizeit unter österreichischen Kindern Fuß fassen kann, indem er etwa beim „ XXXX “ Kurse und Camps besucht.

1.2.4. BF4 wurde in Österreich geboren und besucht momentan den Kindergarten XXXX in XXXX .

Alle BF leben derzeit von der staatlichen Grundversorgung und erhalten zusammen monatlich € 520,00 an finanziellen Zuwendungen.

1.3. Alle BF sind strafrechtlich unbescholten, leben derzeit von Mitteln aus der staatlichen Grundversorgung und sind BF1 und BF2 arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass BF1 und BF2 aktuell arbeitsunfähig wären.

1.4. Zum Fluchtvorbringen der BF:

BF1 bis BF3 zogen nach ihrem Aufenthalt in Lybien Ende 2013 nach XXXX . Zu Beginn des Jahres 2014 belagerte der Islamische Staat (IS) die Region rund um den Aufenthaltsort der BF. Anfang Jänner 2014 suchten zwei Mitglieder des IS das Haus der BF auf und forderten BF1 auf, für sie zu arbeiten, indem er dem IS sein technisches Wissen als Programmierer zur Verfügung stelle. Da BF1 sich und seine Familie nicht den Zwängen des IS aussetzen wollte, zog er nach dieser „Anfrage“ nach Bagdad. Dort mieteten sie eine Wohnung im Stadtviertel XXXX .

XXXX , ein Angehöriger der Jaish Almahdi Miliz, führte Anfang der 2000er Jahre neben dem Geschäft des wohlhabenden Vaters der BF2, ein Textilgeschäft. Da sich XXXX des Reichtums des Vaters der BF 2 bewusst war, iniierte er im Jahr 2006 die Entführung eines Bruders der BF2, nämlich XXXX . Für dessen Freigabe verlangte er vom Vater der BF2 US $ 20.000,00. Trotz Übergabe des Lösegeldes an XXXX wurde XXXX getötet. Kurz darauf entführte XXXX auch den zweiten Bruder der BF2 namens XXXX . Dieser tauchte bis dato nicht mehr auf.

Am 17.09.2015 litt BF2 an starken Schmerzen in der Gebärmutter, weshalb sie mit BF1 und BF3 in einem Taxi ins Bagdader Krankenhaus XXXX fuhr. Auf dem Weg zurück kamen die BF zu einem vom Verteidigungsministerium kontrollierten Checkpoint, an welchem Sie XXXX antrafen, den BF2 umgehend wiedererkannte. XXXX forderte BF1 auf, aus dem Taxi auszusteigen und schlug diesen. Als BF2 mit ihrem Mobiltelefon Fotos von ihm machen wollte, schlug er auch ihr auf die Schulter, sodass sie das Handy fallen ließ. Kurz darauf forderte XXXX den Taxifahrer auf, weiterzufahren, die BF „gehörten“ jetzt ihm. Daraufhin zeigte der Taxifahfer XXXX einen Ausweis, welcher in der Folge von seinem Vorhaben, die BF aussteigen zu lassen, Abstand nahm und die BF passieren ließ. Dieses Ereignis nahmen die BF zum Anlass, den Irak – wie oben erwähnt – auf dem Luftweg noch am selben Tag zu verlassen.

Abgesehen von den geschilderten Geschehnissen (Einfall des IS in XXXX und Drohung von XXXX ) gab es keine weiteren Bedrohungsszenarien gegenüber den BF.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer generellen Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch schiitische Milizen oder von staatlicher Seite ausgesetzt wären. Im Ergebnis erweist sich das Vorbringen der BF als glaubhaft, jedoch als nicht asylrelevant. Darauf wird noch näher in der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein.

1.5. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak:

Zur allgemeinen Lage im Irak werden die vom Bundesverwaltungsgericht zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung herangezogenen, relevanten Länderberichte samt den angeführten Quellen sowie der im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.10.2020 darüber hinaus in das Verfahren eingeführte Asylländerbericht jeweils zur allgemeinen Sicherheitslage in Bagdad auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

Daraus ergibt sich:

Aus den im Zuge der mündlichen Verhandlung am 23.10.2020 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegten Zeitungsberichten ergibt sich zusammengefasst:

Aktuelle Entwicklungen:

Bei einem amerikanischen Bombenangriff in der irakischen Hauptstadt Bagdad, nahe dem Flughafen, wurde am 02.01.2020 der Kommandeur der iranischen Al-Quds-Brigaden, General Qassem Soleimani, getötet, woraufhin der Iran Vergeltung ankündigte. Auch die schiitischen Milizen im Irak drohten den Vereinigten Staaten mit Vergeltung. Der einflussreiche Milizenführer Kais al-Khasali sagte, im Gegenzug für das vergossene Blut würden das Ende der amerikanischen Militärpräsenz im Irak und die Zerstörung Israels kommen. Der Chef der irantreuen Miliz Asaib Ahl al-Hak rief seine Kämpfer außerdem dazu auf, bereit zu sein, da die nächsten Tage „eine baldige Eroberung und einen großen Sieg“ bringen würden. Der Kleriker Muqtada al Sadr wies seine Anhänger an, für den „Schutz des Iraks“ bereit zu sein. Die Tötung Soleimanis und des irakischen Milizenführers Abu Mahdi al-Muhandis sei ein Schlag gegen den Dschihad (Heiligen Krieg) und den „revolutionären Geist“ gewesen, schrieb er auf Twitter. (FAZ 03.01.2020)

In den vergangenen Wochen sind im Irak mehrfach Raketen in der Nähe von Stützpunkten eingeschlagen, an denen Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika stationiert sind. Davon war auch Balad getroffen. Zuletzt sind auf der von amerikanischen Truppen genutzten Luftwaffenbasis Balad im Irak, 80 km von Bagdad entfernt, neun Mörsergranaten eingeschlagen. Die Geschütze, Katjuscha-Raketen, haben das Rollfeld sowie den Eingangsbereich getroffen. Der Verdacht richtet sich meistens gegen schiitische Milizen, die mit dem Nachbarland Iran verbündet sind. Auch im Stadtzentrum von Bagdad schlugen zuletzt mehrfach Raketen ein. Einige davon landeten in oder nahe dem Regierungsviertel, in dem unter anderem die Botschaft Amerikas liegt. Berichte über Verletzte gab es dabei nicht. (FAZ 12.01.2020)

Die Lage im Irak ist seit der Tötung des iranischen Generals Qassem Soleimani durch einen Luftangriff der Vereinigten Staaten und einen Vergeltungsschlag des Irans gegen amerikanisch genutzte Militärstützpunkte sehr angespannt. Schiitische Milizen haben Vergeltung angekündigt für die Tötung Soleimanis und eines hohen irakischen Milizenführers, der bei dem amerikanischen Angriff ebenfalls ums Leben kam. (FAZ 12.01.2020)

Die US-Botschaft in Bagdad war am Dienstag von Tausenden proiranischen Demonstranten attackiert worden, bevor die USA den iranischen General Kassem Soleimani nahe dem Flughafen von Bagdad gezielt töteten. Das Pentagon teilte mit, der Angriff sei auf Anweisung von Präsident Donald Trump erfolgt, um weitere Angriffe auf US-Diplomaten und Einsatzkräfte zu verhindern – der Iran kündigte daraufhin „Rache“ an. (ORF.at 04.01.2020)

Die proiranischen Hisbollah-Brigaden im Irak haben die irakischen Truppen und Sicherheitskräfte aufgefordert, sich von US-Soldaten auf Stützpunkten im Irak zu entfernen. „Wir fordern die Sicherheitskräfte im Land auf, sich ab Sonntag um 17.00 Uhr (15.00 Uhr MEZ) mindestens 1.000 Meter von US-Stützpunkten zu entfernen“, teilte die Gruppe am Samstag mit. (orf.at 04.01.2020)

Die USA verlegen wegen der neuen Spannungen zusätzlich mehrere tausend Soldaten in die Region. Sie würden angesichts der gestiegenen Bedrohungslage als „Vorsichtsmaßnahme“ im Nachbarland Kuwait stationiert, hieß es am Freitag aus dem US-Verteidigungsministerium. Übereinstimmenden US-Medienberichten zufolge handelte es sich um bis zu 3.500 Soldaten. Das Pentagon nannte bisher keine genaue Zahl. (ORF.at 04.01.2020)

In der Region wächst unterdessen die Befürchtung einer Eskalation des Konflikts. (ORF.at 04.01.2020)

Angesichts der angespannten Lage setzte die NATO die Ausbildung irakischer Sicherheitskräfte vorübergehend aus. Die NATO-Mission werde jedoch fortgesetzt, sagte ein Sprecher des Bündnisses am Samstag. Die Mission umfasst mehrere hundert Soldaten. Auf Bitten Bagdads ist die NATO seit Oktober 2018 an der Ausbildung irakischer Sicherheitskräfte beteiligt, um eine Rückkehr der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) zu verhindern. Die von den USA angeführte Anti-IS-Koalition entschied unterdessen, die Sicherheitsmaßnahmen für die im Irak stationierten internationalen Truppen zu verschärfen und ihre Einsätze „einzuschränken“. Oberste Priorität habe der Schutz der Koalitionsstreitkräfte, sagte ein Vertreter der US-Streitkräfte der Nachrichtenagentur AFP am Samstag. (ORF.at 04.01.2020)

Kämpfer und Anhänger der proiranischen Milizen waren am Dienstag zum amerikanischen Botschaftsgelände in Bagdad vorgedrungen. Bei den folgenden Zusammenstößen zwischen amerikanischen Sicherheitskräften und Kämpfern der Milizen wurden dutzende Menschen verletzt. Amerikas Außenminister Mike Pompeo warf al Muhandis vor, hinter der Attacke auf die Botschaft zu stecken. Die Tötung Soleimanis rief am Freitag international Befürchtungen vor einer Gewalteskalation in der Golfregion hervor. (FAZ 04.01.2020)

Quellen:

-        Raketenangriff auf Luftwaffenstützpunkt nahe Bagdad, in Frankfurter Allgemeine, 12.01.2020, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/irak-raketenangriff-auf-us-stuetzpunkt-nahe-bagdad-16578012.html, (abgerufen am 24.01.2020)

-        Raketen treffen Bagdad und US-Stützpunkt, in News ORF.at, 04.01.2020, https://orf.at/stories/3149762/ (abgerufen am 24.01.2020)

-        Weiterer Angriff auf Milizen im Irak gemeldet, in Frankfurter Allgemeine, 04.01.2020, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/weiterer-angriff-auf-milizen-im-irak-gemeldet-16564868.html?service=printPreview, (abgerufen am 24.01.2020)

-        Dynamit in ein Pulverfass, in Frankfurter Allgemeine, 03.01.2020, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/angriff-in-irak-reaktionen-auf-toetung-von-qassem-soleimani-16563393.html, (abgerufen am 24.01.2020)

Aus dem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2020 übermittelten Konvolut von Länderberichten ergibt sich:

„1.      Sicherheitslage:

1.1.    Allgemeine Sicherheitslage:

Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).

Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018).

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html, Zugriff 19.07.2018

-        BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 30.10.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019056.html, mwN (Zugriff am 22.01.2020)

-        CRS – Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf, Zugriff 29.10.2018

-        MIGRI – Finnische Immigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710, Zugriff 30.10.2018

1.2.    Islamischer Staat (IS):

1.2.1.  Islamischer Staat – Stand LIB vom 20.11.2018:

Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 6.10.2018).

Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018).

Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018).

Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).

Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).

Quellen:

-        Atlantic (31.8.2018): ISIS Never Went Away in Iraq, https://www.theatlantic.com/international/archive/2018/08/iraq-isis/569047/, Zugriff 30.10.2018

-        BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 30.10.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019056.html, mwN (Zugriff am 22.01.2020)

-        CRS – Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf, Zugriff 29.10.2018

-        ISW – Institute for the Study of War (2.10.2018): ISIS‘s Second Resurgence, https://iswresearch.blogspot.com/2018/10/isiss-second-resurgence.html, Zugriff 30.10.2018

-        Jamestown Foundation (28.7.2018): Is Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?, https://jamestown.org/program/is-islamic-state-making-plans-for-a-comeback-in-iraq/, Zugriff 30.10.2018

-        Joel Wing – Musings on Iraq (3.7.2018): June 2018 Islamic State Rebuilding In Rural Areas Of Central Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/june-2018-islamic-state-rebuilding- in.html, Zugriff 30.10.2018

-        Joel Wing – Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-state-returns-to-baghdad-while.html, Zugriff 30.10.2018

-        Niqash (12.7.2018): Extremists Intimidate, Harass, Dislocate Locals In Salahaddin, Then Take Over, http://www.niqash.org/en/articles/security/5951/, Zugriff 30.10.2018

-        WP – Washington Post (17.7.2018): ISIS is making a comeback in Iraq just months after Baghdad declared victory, https://www.washingtonpost.com/world/isis-is-making-a-comeback-in-iraq-less-than-a-year-after-baghdad-declared-victory/2018/07/17/9aac54a6-892c-11e8-9d59-dccc2c0cabcf_story.html?noredirect=on&utm_term=.8ebfcea17e9f, Zugriff 30.10.2018

1.2.2.  Islamischer Staat – Stand Kurzinformation vom 09.04.2019:

Der Islamische Staat (IS) ist im Irak weitestgehend auf Zellen von Aufständischen reduziert worden, die meist aus jenen Gebieten heraus operieren, die früher unter IS-Kontrolle standen, d.h. aus den Gouvernements Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salahaddin. Laut dem Institute for the Study of War (ISW) werden nur die Distrikte Shirqat und Tuz in Salahaddin, Makhmour in Erbil, Hawija und Daquq in Kirkuk, sowie Kifri und Khanaqin in Diyala als umkämpft angesehen (EASO 3.2019). Das ganze Jahr 2018 über führten IS-Kämpfer Streifzüge nach Anbar, Bagdad und Salahaddin durch, zogen sich dann aber im Winter aus diesen Gouvernements zurück. Die Anzahl der verzeichneten Übergriffe und zivilen Todesopfern sank daher im Vergleich zu den Vormonaten deutlich ab (Joel Wing 2.1.2019).

Quellen:

-        BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 30.10.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html, mwN (Zugriff am 22.01.2020)

-        EASO - European Asylum Support Office (3.2019): Iraq; Security situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004116/Iraq_security_situation.pdf, 13.3.2019

-        Joel Wing, Musings on Iraq (2.1.2019): Islamic State Went Into Hibernation In Winter 2018 , https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/01/islamic-state-went-into-hibernation-in.html, Zugriff 12.3.2019

1.2.3.  Islamischer Staat – Stand Kurzinformation vom 30.10.2019:

Die folgende Karte des Institute for the Study of War (ISW) weist neben Unterstützungszonen des islamischen Staates (IS) im Irak und in Syrien auch Gebiete aus, in denen Angriffe und Manöver vom IS ausgeführt wurden, sowie Gebiete, in denen Änderungen in der Vorgehensweise des IS beobachtet wurden. Weiters werden Gebiete, die sowohl von der kurdischen Regionalregierung als auch von der irakischen Zentralregierung für sich beansprucht werden (die sogenannten „umstrittenen Gebiete") dargestellt (in grau schattierten Linien).

ISW - Institute for the Study of War (19.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019, https://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-apri/-16-2019.html, Zugriff 17.6.2019 [Grafik gelöscht, Anm.]

Obwohl die terroristischen Aktivitäten im Irak deutlich zurückgegangen sind, stellt der islamische Staat (IS) nach wie vor eine Bedrohung dar (SCR 30.4.2019). Nachdem der IS am 23.3.2019 in Syrien das letzte von ihm kontrollierte Territorium verloren hatte (ISW 19.4.2019), kündigte er Anfang April einen neuen Feldzug an, um den Gebietsverlust in Syrien zu rächen (Joel Wing 3.5.2019). Der IS vergrößerte so seine „Unterstützungszonen" [Anm. eine Kategorie des ISW für Gebiete, in denen der IS aktive und passive Unterstützung durch die lokale Bevölkerung lukrieren kann] im Irak und weitete seine Angriffe in bedeutenden Städten, wie Mossul und Fallujah, sowie im irakischen Kurdistan aus (ISW 19.4.2019). Neu wiederorganisierte IS-Zellen verstärkten ihre Operationen und Angriffe in den Gouvernements Anbar, Babil, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salahaddin (UNSC 2.5.2019). Das führte zu einem starken Anstieg der Angriffe in der zweiten Woche des Monats April. So erfolgten alleine in der zweiten Aprilwoche 41 der im gesamten Monat verzeichneten 97 sicherheitsrelevanten Vorfälle. Danach gingen die Vorfälle jedoch wieder auf das niedrige Niveau der Vormonate zurück (Joel Wing 3.5.2019). Für Mai 2019 wurden im Zuge der Frühjahrsoffensive des IS wieder die höchsten monatlichen Angriffszahlen seit Oktober 2018 verzeichnet (Joel Wing 5.6.2019). Es gab tägliche Berichte über IS-Kämpfer, die Hit-and-Run- Angriffe auf Sicherheitspersonal und Infrastruktur sowie Entführungen und Tötungen von lokalen Beamten und Zivilisten in Gebieten mit massiven Sicherheitslücken durchführten - vor allem in den Wüstenregionen Anbars, nahe der Grenze zu Syrien, als auch in den umstrittenen Gebieten, in denen es „Lücken“ zwischen den irakischen und kurdischen Truppen gibt (Rudaw 9.5.2019).

Irakische Einheiten führten wiederholt Operationen in Rückzugsgebieten des IS durch (Rudaw 9.5.2019). Beispielsweise am 11.4.2019 in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vgl. Kurdistan 24 11.4.2019) und am 5.5.2019 in den Gouvernements Anbar, Salahaddin und Ninewa (Xinhua 6.5.2019). Solche Operationen hatten jedoch nur begrenzten Erfolg, da sie die Operationsmöglichkeiten des IS nur geringfügig einschränkten. Eine große Herausforderung für die irakischen Streitkräfte besteht in Versäumnissen ihrer Geheimdienste. Unzureichende Ausbildung, Finanzierung, schlechte Kommunikation zwischen den Behörden des Sicherheitsapparats und damit einhergehend die mangelnde Fähigkeit, Informationen zu verarbeiten und zu nutzen, behindern die Aufklärungsarbeit (Rudaw 9.5.2019).

Einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2019 zufolge kontrolliert der IS immer noch zwischen 14.000 und 18.000 Kämpfer im Irak und in Syrien (UNSC 1.2.2019). Nach Angaben des US-Verteidigungsministeriums, unter Berufung auf Geheimdienstquellen, verfügt der IS noch über 20.000 bis 30.000 Angehörige - Kämpfer, Anhänger und Unterstützer - im Irak und in Syrien (USDOD 7.5.2019).

Der IS hat seine Präsenz in den Gouvernements Ninewa und Anbar durch Kämpfer aus dem benachbarten Syrien erhöht. Auch das Gouvernement Diyala bleibt weiterhin ein Kerngebiet des IS, der sich auf Gebiete im Norden und Osten des Irak fokussiert. Vorfälle in Bagdad und im Süden bleiben sporadisch (Joel Wing 3.5.2019).

Im Mai 2019 hat der Islamische Staat (IS) im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern zu erheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salahaddin - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und wegen lokalen Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung AI-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Das irakische Militär und die Koalitionstruppen [Anm. die Truppen der von den USA geführten Koalition westlicher Staaten im Irak] führten eine Reihe von Angriffen gegen den IS durch, insbesondere im Gouvernement Anbar (ACLED 11.6.2019) und in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vgl. Kurdistan 24 11.4.2019; Jane‘s 1.5.2019).

Quellen:

-        ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (18.6.2019): Regional Overview – Middle East 18 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/18/regional-overview-middle-east-18-june-2019/, Zugriff 18.6.2019

-        ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (11.6.2019): Regional Overview – Middle East 11 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/12/regional-overview-middle-east-11-june-2019/, Zugriff 18.6.2019

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (27.5.2019): Briefing Notes 27. Mai 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf, Zugriff 18.6.2019

-        BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 30.10.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019056.html, mwN (Zugriff am 22.01.2020)

-        ISW - Institute for the Study of War (19.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019, https://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-april-16-2019.html, Zugriff 17.6.2019

-        Jane‘s 360 (1.5.2019): USAF reports combat debut for F-35A, https://www.janes.com/article/88186/usaf-reports-combat-debut-for-f-35a, Zugriff 17.6.2019

-        Joel Wing, Musings on Iraq (3.5.2019): Islamic State Announces New Offensive But Amounts To Little So Far, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/islamic-state-announces-new-offensive.html, Zugriff 14.6.2019

-        Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State’s Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html, Zugriff 14.6.2019

-        Kurdistan 24 (11.4.2019): Iraq launches 'large-scale' anti-ISIS operation in Hamrin Mountains, https://www.kurdistan24.net/en/news/e2d4b872-d38a-4a00-8de1-fd4a6b93d8f0, Zugriff 17.6.2019

-        Rudaw (9.5.2019): Iraq not keeping up with evolving ISIS: US Defense Department, http://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/090520191, Zugriff 18.6.2019

-        SCR - Security Council Report (30.4.2019): May 2019 Monthly Forecast, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2019-05/iraq-3.php, Zugriff 1.7.2019

-        UNSC - UN Security Council (2.5.2019): Implementation of resolution 2421 (2018); Report of the Secretary-General [S/2019/365], https://www.ecoi.net/en/file/local/2008023/S_2019_365_E.pdf, Zugriff 17.6.2019

-        UNSC – United Nations Security Council (1.2.2019): Eighth report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL (Da’esh) to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat, https://www.un.org/sc/ctc/wp-content/uploads/2019/02/N1901937_EN.pdf, Zugriff 18.6.2019

-        USDOD - US Department of Defense (7.5.2019): Operation Inherent Resolve - Lead Inspector General report to the United States Congress, January 1, 2019, March 31, 2019, https://media.defense.gov/2019/May/07/2002128675/-1/-1/1/LIG%20OCO%20OIR%20Q2%20MARCH2019.PDF, Zugriff 18.6.2019

-        Xinhua (6.5.2019): 8 IS militants killed in operation in western Iraq desert,  http://www.xinhuanet.com/english/2019-05/06/c_138036239.htm, Zugriff 18.6.2019

1.2.4.  Islamischer Staat – Stand Kurzinformation vom 30.10.2019:

Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (The Portal 9.10.2019).

Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 7.8.2019). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019). Der IS setzt nach wie vor auf Gewaltakte gegen Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter sowie beispielsweise auf Brandstiftung, um Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften zu entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung zu untergraben und soziale Spannungen zu verschärfen (ACLED 7.8.2019).

Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019).

Am 7.7.2019 begann die „Operation Will of Victory“, an der irakische Streitkräfte (ISF), Popular Mobilization Forces (PMF), Tribal Mobilization Forces (TMF) und Kampfflugzeuge der USgeführten Koalition teilnahmen (ACLED 7.8.2019; vgl. Military Times 7.7.2019). Die mehrphasige Operation hat die Beseitigung von IS-Zellen zum Ziel (Diyaruna 7.10.2019; vgl. The Portal 9.10.2019). Die am 7. Juli begonnene erste Phase umfasste Anbar, Salah ad-Din und Ninewa (Military Times 7.7.2019). Phase zwei begann am 20. Juli und betraf die nördlichen Gebiete von Bagdad sowie die benachbarten Gebiete der Gouvernements Diyala, Salah ad-Din und Anbar (Rudaw 20.7.2019). Phase drei begann am 5. August und konzentrierte sich auf Gebiete in Diyala und Ninewa (Rudaw 11.8.2019). Phase vier begann am 24. August und betraf die Wüstenregionen von Anbar (Rudaw 24.8.2019). Phase fünf begann am 21.9.2019 und konzentrierte sich auf abgelegene Wüstenregionen zwischen den Gouvernements Kerbala, Najaf und Anbar, bis hin zur Grenze zu Saudi-Arabien (PressTV 21.9.2019). Eine sechste Phase wurde am 6. Oktober ausgerufen und umfasste Gebiete zwischen dem südwestlichen Salah ad-Din bis zum nördlichen Anbar und Ninewa (Diyaruna 7.10.2019).

Quellen:

-        ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (17.7.2019): Regional Overview – Middle East 17 July 2019, https://www.acleddata.com/2019/07/17/regional-overview-middleeast-17-july-2019/, Zugriff 2.10.2019

-        ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019): Regional Overview – Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middleeast-2-october-2019/, Zugriff 7.10.2019

-        ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (4.9.2019): Regional Overview – Middle East 4 September 2019, https://www.acleddata.com/2019/09/04/regional-overviewmiddle-east-4-september-2019/, Zugriff 2.10.2019

-        Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone190924052551906.html, Zugriff 2.10.2019

-        Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border, https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border190825184711737.html, Zugriff 28.10.2019

-        BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 30.10.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019056.html, mwN (Zugriff am 22.01.2020)

-        Diyaruna (7.10.2019): Iraq launches phase 6 of 'Will of Victory’, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/10/07/feature-02, Zugriff 18.10.2019

-        Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-theirusual.html, Zugriff 17.10.2019

-        Military Times (7.7.2019): Iraqi forces begin operation against ISIS along Syrian border, https://www.militarytimes.com/flashpoints/2019/07/07/iraqi-forces-begin-operation-against-isis-alongsyrian-border/, Zugriff 18.10.2019

-        PressTV (21.9.2019): Fifth phase of Will of Victory operation ends with cleansing areas near Saudi border, https://www.presstv.com/Detail/2019/09/21/606767/Fifth-phase-of-Will-ofVictory-operation-ends-with-cleansing-areas-near-Saudi-border-from-Daesh, Zugriff 18.10.2019

-        Reuters (30.9.2019): Iraqi PM says Israel is responsible for attacks on Iraqi militias: Al Jazeera, https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/iraqi-pm-says-israel-is-responsiblefor-attacks-on-iraqi-militias-al-jazeera-idUSKBN1WF1E5, Zugriff 30.10.2019

-        Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victoryover-islamic-state-idUSKBN1E30B9, Zugriff 28.10.2019

-        Rudaw (11.8.2019): Iraq ends third phase of ‘Will of Victory’ campaign, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/11082019, Zugriff 18.10.2019

-        Rudaw (20.7.2019): Iraq launches second phase of Will of Victory anti-ISIS operation, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/200720191, Zugriff 18.7.2019

-        Rudaw (24.8.2019): Fourth phase of ‘Will of Victory’ operation begins: Iraqi defense ministry, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/24082019, Zugriff 18.10.2019

-        The Portal (9.10.2019): Iraq launches a new process of “Will to Victory”, http://www.theportalcenter.com/2019/10/iraq-launches-a-new-process-of-will-to-victory/, Zugriff 18.10.2019

1.3.    Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen:

1.3.1.  Sicherheitsrelevante Vorfälle – Stand LIB vom 20.11.2018:

Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 6.2.2018).

So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 6.10.2018).

Die folgende Grafik von ACCORD zeigt, im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak, im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 5.9.2018).

ACCORD (5.9.2018): Irak, 2. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus ACLED, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442566/193015362173742018q2iraq-de.pdf, Zugriff 29.10.2018 [Grafik gelöst, Anm.]

Laut Angaben von UNAMI, der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge, Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichneteUNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember 2017, für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben, da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist (UNAMI 2.1.2018). Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.388. Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai, Juli, August und Dezember (UNAMI 3.1.2017)

Die folgenden Grafiken von lraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle, dokumentierte IBC im September 2018 241 zivile Todesopfer im Irak. Im September 2017 betrug die Zahl von IBC dokumentierter ziviler Todesopfer im Irak 490; im September 2016 935. Insgesamt dokumentierte IBC von Januar bis September 2018 2.699 getötete Zivilisten im Irak. Im Jahr 2017 dokumentierte IBC 13.178 zivile Todesopfer im Irak; im Jahr 2016 betrug diese Zahl 16.393 (IBC 9.2018).

IBC - lraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycoun t.org/database/, Zugriff 31.10.2018 [Grafik gelöscht, Anm.]

IBC - lraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iragbodycount.org/database/, Zugriff 31.10.2018 [Grafik gelöscht, Anm.]

Quellen:

?        ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (5.9.2018): Irak, 2. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location &         Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442566/1930 1536217374 2018q2irag-de.pdf, Zugriff 29.10.2018

?        BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 30.10.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019056.html, mwN (Zugriff am 22.01.2020)

?        IBC - lraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iragbodycount.org/database/, Zugriff 31.10.2018

?        Joel Wing - Musings on lraq (5.4.2018): lraq Witnessing Fewest Security lncidents Since 2003, http://musingsonirag.blogspot.com/2018/04/iraq-witnessing-fewest-securi.thytml, Zugriff 02.11.2018

?        Joel Wing - Musings on lraq (6.10.2018): lslamic State Returns To Baghdad While Overall Security In lraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-state­returns-to-baghdad-while.html, Zugriff 30.10.2018

?        MIGRI - Finnische lmmigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in lraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish immigrationservicereportsecurityiniraqvariablebutimproving/10061710, Zugriff 30.10.2018

?        UNAMI - United Nations Assistance Mission in lraq (3.1.2017): UN Casualties Figures for lraq for the Month of December 2016, http://www.unirag.org/index.php?option=comk2&view=item&id=6611:un-casualties-figures-for-irag-for-the-month-of-december-2016&Itemid=633&Iang=en, Zugriff 31.10.2018

?        UNAMI - United Nations Assistance Mission in lraq (2.1.2018): UN Casualty Figures for lraq for the Month of December 2017, http://www.unirag.org/index.php?option=comk2&view=item&id=8427:un-casualty-figures-for-irag-for-the-month-of-december-2017&Itemid=633&Iang=en, Zugriff 31.10.2018

?        UNAMI - United Nations Assistance Mission in lraq (1.10.2018): UN Casualty Figures for lraq for the Month of September 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=comk2&view=item&id=9687:un-casualty-figures-for-irag-for-the-month-of-september-2018&Itemid=633&Iang=en, Zugriff 31.10.2018

1.3.2.  Sicherheitsrelevante Vorfälle – Stand Kurzinformation vom 09.04.2019:

Liveuamap Live Universal Awareness Map, https://irag.liveuamap.com/en/time/01.04.2019, Zugriff 1.4.2019 [Grafik gelöscht, Anm.]

Seit Sommer 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Irak zurückgegangen. Im Dezember 2018 wurde ein Rekordtief an Sicherheitsvorfällen registriert (Joel Wing 2.1.2019). Anfang 2019 ist diese Zahl wieder leicht angestiegen, wobei die Monate Jänner und Februar in etwa die gleichen Zahlen an Angriffen und Opfern aufweisen (Joel Wing 4.3.2019). Für März 2019 wurde die niedrigste, je vom Irak-Experten Joel Wing registriere Zahl von Sicherheitsvorfällen verzeichnet (Joel Wing 3.4.2019).

Die folgende Grafik von lraq Body Count (IBC) stellt die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar (IBC 3.2019).

lraq Bodycount (3.2019): Month/y civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 1.4.2019 [Grafik gelöscht, Anm.]

Die folgende Tabelle des IBC gibt die Zahlen der Todesopfer an. Für Dezember 2018 sind 155 zivile Todesopfer im Irak ausgewiesen. Im Jänner 2019 wurden von IBC 323 und im Februar 2019 271 getötete Zivilisten im Irak dokumentiert (IBC 3.2019).

lraq Bodycount (3.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 1.4.2019 [Grafik gelöscht, Anm.]

Quellen:

-        BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 30.10.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019056.html, mwN (Zugriff am 22.01.2020)

-        IBC - Iraq Bodycount (3.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 12.3.2019

-        Joel Wing, Musings on Iraq (2.1.2019): Islamic State Went Into Hibernation In Winter 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/01/islamic-state-went-into-hibernation-in.html, Zugriff 12.3.2019

-        Joel Wing, Musings on Iraq (4.3.2019): Islamic State Might Be Coming Out Of Its Winter Hibernation In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/03/islamic-state-might-be-coming-out-of.html, Zugriff 12.3.2019

-        Joel Wing, Musings on Iraq (3.4.2019): Iraq Saw Lowest Violence Ever March 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/04/iraq-saw-lowest-violence-ever-march-2019.html, Zugriff 4.4.2019

1.3.3.  Sicherheitsrelevante Vorfälle – Stand Kurzinformation vom 30.10.2019:

Die folgende Karte von liveuamap zeigt die Einteilung des Irak in offiziell von der irakischen Zentralregierung kontrollierte Gouvernements (in rosa), die autonome Region Kurdistan (KRG) (in gelb) und Gebiete unter der weitgehenden Kontrolle von Gruppen des Islamischen Staates (IS) (in grau). Die Symbole kennzeichnen dabei Orte und Arten von sicherheitsrelevanten Vorfällen, wie Luftschläge, Schusswechsel/-attentate, Sprengstoffanschläge/Explosionen, Granatbeschuss, u.v.m.

Liveuamap Live Universal Awareness Map (30.6.2019): Map of Iraq, https://iraq.liveuamap.com/enltime/30.06.2019, Zugriff 30.6.2019 [Grafik gelöscht, Anm.]

Die folgende Grafik von Iraq Body Count (IBC) stellt die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar (IBC 7.2019).

lraq Bodycount (7.2019): Month/y civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iragbodycount.org/database/, Zugriff 17.7.2019 [Grafik gelöscht, Anm.]

Die folgende Tabelle des IBC gibt die Zahlen der Todesopfer an. Für April 2019 sind 140 zivile Todesopfer im Irak ausgewiesen. Im Mai 2019 wurden von IBC 166 getötete Zivilisten im Irak dokumentiert (IBC 7.2019).

lraq Bodycount (7.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iragbodycount.org/databasel/, Zugriff 17.7.2019 [Grafik gelöscht, Anm.]

Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den Gesamtirak im Lauf des Monats April 2019 99 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 105 Toten und 100 Verletzten verzeichnet. 36 Tote gingen auf Funde älterer Massengräber im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der tatsächlichen gewaltsamen Todesfälle im April auf 69 reduziert werden kann. Die meisten Opfer gab es in den Gouvernements Diyala und Ninewa (Joel Wing 3.5.2019).

Im Mai 2019 verzeichnet Joel Wing 137 sicherheitsrelevante Vorfälle, von denen 136 auf den islamischen Staat (IS) zurückgehen (Joel Wing 5.6.2019). Bei einem dieser Vorfälle handelte es sich um einen Raketenbeschuss der „Green

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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