TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/16 97/11/0093

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Veröffentlicht am 16.05.1997
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 1990 §35;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 28. März 1997, Zl. T/69/06/02/07, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid der im Jahre 1969 geborene Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes mit Wirkung vom 1. Juli 1997 zur Ableistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten und 30 Tagen einberufen worden ist.

Dagegen richtet sich die auf Art. 131 B-VG gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der im übrigen entgegen dem § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG kein bestimmtes Begehren artikuliert wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, einem von ihm gestellten Antrag auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht sei nicht stattgegeben worden. Es lägen jedoch dessenungeachtet Befreiungsgründe vor.

Diesem Beschwerdevorbringen ist es von vornherein versagt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert die - im Fall der rechtskräftigen Abweisung des Befreiungsantrages als unbegründet zu wertende - Behauptung, es lägen Gründe vor, die die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht zur Folge haben müßten, die Erlassung eines Einberufungsbefehles nicht. Erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht stellt ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1996, Zl. 96/11/0154, und die darin zitierte Vorjudikatur).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die (zumindest implizit) behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen, ohne daß es einer Aufforderung zur Behebung des oben genannten Formmangels und ohne daß es einer Entscheidung über den (nach der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls unbegründeten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bedurft hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110093.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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