TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/16 97/11/0087

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
WehrG 1990 §28 Abs2;
WehrG 1990 §29 Abs1;
WehrG 1990 §35 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Dr. B in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 6. März 1997, Zl. W 59/15/01/07, betreffend Einberufung zu einer Truppenübung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 Wehrgesetz 1990 (WG) zu einer Truppenübung vom 16. Juni 1997 bis 20. Juni 1997 einberufen und aufgefordert, sich am 16. Juni 1997 bis 8 Uhr bei einer näher bezeichneten Einheit einzufinden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt erachtet, nur dann zum Präsenzdienst einberufen zu werden, wenn dies militärisch erforderlich sei und eine "ordnungsgemäße Beorderung" vorliege.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer das militärische Erfordernis seiner Einberufung bestreitet und eine ausreichende Begründung dafür im angefochtenen Bescheid vermißt, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Einberufung zu Truppenübungen und zu Kaderübungen eo ipso militärischen Erfordernissen entspricht und daher keiner näheren Begründung bedarf (siehe dazu die Erkenntnisse vom 19. Februar 1988, Slg. Nr. 12.646/A, vom 3. Mai 1988, Zl. 88/11/0010, vom 3. April 1990, Zl. 90/11/0065, vom 9. November 1990, Slg. Nr. 13.306/A, und vom 23. April 1996, Zl. 95/11/0317). Die Beschwerde enthält nichts, was den Verwaltungsgerichtshof zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung veranlassen könnte.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, der ihm seinerzeit ausgefolgte Bereitstellungsschein sei im Jahr 1990 außer Kraft gesetzt worden. Eine neue Funktionszuweisung in Form der bescheidmäßigen Zustellung eines neuen Bereitstellungsscheins sei bisher nicht erfolgt, sodaß von der "rechtsgültigen Entorderung" aus dem Jahr 1990 auszugehen sei.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers einem Bereitstellungsschein keine Bescheidqualität zukommt. Wird einem Wehrpflichtigen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Bereitstellungsschein - das ist ein Schein, in dem der Ort des Antrittes des Präsenzdienstes angeführt ist - ausgefolgt, genügt zufolge § 35 Abs. 1 letzter Satz WG im Falle seiner späteren Einberufung (sei es durch Einberufungsbefehl oder durch öffentliche Bekanntmachung) als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort. Der Bereitstellungsschein zieht keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach sich, sondern erst der ihm nachfolgende Einberufungsbefehl (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 11. März 1988, Slg. Nr. 12.668/A). Die der Beschwerde zugrunde liegende Auffassung, eine Einberufung könne erst nach Zustellung eines Bereitstellungsscheines erfolgen, ist aus dem Wehrgesetz, insbesondere aus dessen § 35 Abs. 1, nicht ableitbar. Das Fehlen eines Bereitstellungsscheins hat lediglich zur Folge, daß im Einberufungsbefehl (bzw. in der öffentlichen Bekanntmachung) der Ort, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen ist. Dies ist im Beschwerdefall geschehen. Die Tatsache, daß dem Beschwerdeführer kein neuer Bereitstellungsschein ausgefolgt (zugestellt) wurde, hat demnach nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zur Folge.

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110087.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten