TE Bvwg Beschluss 2020/11/16 W189 2205529-1

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Veröffentlicht am 16.11.2020
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Entscheidungsdatum

16.11.2020

Norm

AsylG 2005 §3
VwGG §30 Abs2

Spruch

W189 2205529-1/11E

W189 2205532-1/9E

W189 2205534-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2020, Zlen. W189 2205529-1/5E, W189 2205532-1/3E und W189 2205534-1/3E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text



BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 12.11.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Es besteht kein zwingendes öffentliches Interesse, mir die Aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Auch wäre ein Vollzug des Erkenntnisses, also meine Abschiebung nach Nigeria, für mich ein unverhältnismäßiger Nachteil.

Darüber hinaus hat der EuGH in einer jüngsten Entscheidung (Sadikou Gnandi contre État belge, C?181/16, ECLI: EU:C:2018:465) am 19 Juni 2018 erkannt, dass eine Rückkehrentscheidung durch eine Behörde nur dann EU?rechtskonform ist, wenn garantiert ist, dass die rechtlichen Wirkungen der Rückkehrentscheidung so lange ausgesetzt sind, bis es zu einer Entscheidung der Rechtsmittelinstanz gekommen ist.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W189.2205529.1.01

Im RIS seit

03.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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