Entscheidungsdatum
17.11.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I422 2236859-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2020, Zl. 1261961304/200227610, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgegenstand:
Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines nigerianischen Staatsangehörigen gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2020. Mit diesem wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.02.2020 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab. Einen Aufenthaltstitel erteilte sie dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt III.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und erklärte seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und räumte ihm keine Frist für seine freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VII.).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Nigeria. Er gehört der Volksgruppe der Benin an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er spricht Englisch und Italienisch. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020.
Der Beschwerdeführer wurde im Ort O[...], in Nigeria, Edo State geboren. Dort wuchs er auf und besuchte die Grund- und Mittelschule. In seinem Herkunftsstaat arbeitete der Beschwerdeführer zuletzt als Fliesenleger und Hilfsarbeiter bzw. Lkw-Fahrer. In Nigeria verfügt der Beschwerdeführer über familiären Kontakt in Form seiner Eltern, seiner drei Brüder und seiner Schwester auf. Seinen Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer im Mai 2014 verlassen.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.02.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 12.10.2015 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, richtete die belangte Behörde am 02.03.2020 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates (Dublin III-VO) an die italienischen Behörden. Die italienischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu und sprach die belangte Behörde in Folge mit Bescheid vom 30.06.2020 die Zuständigkeit Italiens aus und erklärte seine Abschiebung nach Italien für zulässig. Mangels fristgerechter Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien wurde Österreich für die inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zuständig. Aufgrund der Verfristung behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.10.2020, GZ: W185 2233115-1/7E den Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2020.
Familiäre Anknüpfungspunkte und maßgeblichen privaten Beziehungen weist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht auf. Eine Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht liegt ebenfalls nicht vor. Im Bundesgebiet geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsland Nigeria weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt und ist in seinem Herkunftsstaat nicht gefährdet, aus solchen Gründen verfolgt zu werden.
Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung, der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria droht dem Beschwerdeführer weder die Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in seinem Herkunftsstaat in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihm droht im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in seiner Existenz bedroht zu werden.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Hinsichtlich der aktuellen Lage in Nigeria sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 16.10.2020 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria zitiert. Den Länderberichten wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten und sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch keine Änderungen der Lage bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
COVID-19:
Laut nigerianischem Gesundheitsministerium weist Nigeria derzeit insgesamt 65.305 bestätigte Fälle auf, wovon 1.163 Todesfälle und 2.980 aktive Fälle verzeichnet wurden (Stand 17.11.2020). Laut dem öffentlich zugänglichen und wöchentlich aktualisierten epidemiologischen Bericht der nigerianischen Gesundheitsbehörden (Nigeria Center for Disease Control – NCDC) stieg die Anzahl der Neuinfektion von 972 Fällen in der KW 44 auf 1.126 in der KW 45 in 27 Staaten. In 22 Staaten sank die Zahl der genesenen Fälle in der KW 44 von 1.325 auf 1.120 Personen in der KW 45. Es kann angesichts der aktuellen Zahlen somit nicht von einem erhöhten Erkrankungsrisiko in Nigeria gegenüber Österreich ausgegangen werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 27.02.2020 und vor der belangten Behörde vom 22.06.2020 sowie vom 08.10.2020, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Betreuungsinformationssystems über die Grundversorgung (GVS) und des Strafregisters eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Volljährigkeit, Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen sowie zur Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Administrativverfahren. Der Beschwerdeführer legte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 08.10.2020 zwar einen Staatsbürgerschaftsnachweis der nigerianischen Botschaft in Rom vor, allerdings konnte in Ermangelung der Vorlage eines identitätszeugenden Dokumentes seine Identität nicht hinreichend geklärt werden.
Sowohl bei seiner Erstbefragung als auch bei den beiden darauffolgenden niederschriftlichen Einvernahmen durch die belangte Behörde bezeichnete sich der Beschwerdeführer als gesund und verneinte er das Bestehen allfälliger Erkrankungen. Damit ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/202. Aufgrund dessen konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF nicht unter die COVID-19-Risikogruppe fällt.
Die Feststellungen zu seiner Schulausbildung und seine bisherige berufliche Tätigkeit gründen ebenfalls auf seinen diesbezüglichen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 27.02.2020 und vor der belangten Behörde vom 08.10.2020. Aus der Zusammenschau seines Gesundheitszustandes mit dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes gründet die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit. Gleichbleibend und glaubhaft gestalten sich die Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde, wonach seine Familie aus seinen beiden Eltern sowie einer Schwester und dreier Brüder besteht und sie sich nach wie vor in Nigeria aufhalten. Dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat im Mai 2014 verlassen hat, resultiert aus der Angabe des Beschwerdeführers, demzufolge er das Abreisedatum aus seinem Herkunftsort mit 13.05.2014 angab.
Die Feststellungen zu seiner Einreise in das Bundesgebiet, seinem vorangegangenen Aufenthalt sowie Asylantrag in Italien und dem zunächst geführten Dublin-Verfahren sind durch eine Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, den dort einliegenden diesbezüglichen Unterlagen sowie in den Gerichtsakt zu W185 2233115-1E belegt.
Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte und auch über keine maßgeblichen privaten Beziehungen basiert auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. So gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vom 22.06.2020 zwar an, dass Cousins von ihm in Österreich leben würden und er zu ihnen keinen Kontakt habe. Diese Angaben erachtet das erkennende Gericht allerdings als nicht glaubhaft, zumal er demgegenüber bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vom 08.10.2020 ausführt, dass er keinerlei Verwandte in Österreich, sondern nur afrikanische Freunde in Graz und in Wien habe. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, kultureller oder beruflicher Hinsicht aufweist, resultiert zunächst aus seinem erst rund neun Monate andauernden Aufenthalt in Österreich. Aber er legte im Administrativverfahren auch von sich aus keinerlei integrationsbezeugenden Unterlagen in Vorlage und brachte er in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 08.10.2020 vor, dass er bislang weder gearbeitet noch Deutschkurse besucht habe.
Aus der Einsichtnahme in das GVS ist belegt, dass der Beschwerdeführer in Österreich gegenwärtig keiner Beschäftigung nachgeht und er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht.
Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme ins das Strafregister.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Nigeria weder aufgrund seiner politischen oder religiösen Einstellung, noch aufgrund seiner sozialen Herkunft, seiner Rasse, seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde.
Der Beschwerdeführer brachte sowohl in der Erstbefragung am 27.02.2020 als auch in der Einvernahme vom 22.06.2020 und vom 08.10.2020 gleichlautend und glaubhaft vor, Nigeria ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben bzw. ausschließlich auf der Suche nach Arbeit nach Österreich eingereist zu sein.
So gab er diesbezüglich vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 27.02.2020 auf die Frage wann er seinen Entschluss zur Ausreise gefasst habe an: „Ich wollte bereits als kleiner Junge nach Europa. Außerdem sind die meisten meiner Schulkollegen, mit denen ich aufgewachsen bin, auch schon in Europa.“. Weiteres führte er auf die Frage des einvernehmenden Beamten, ob er anderswo bereits um Asyl angesucht habe aus: „Ich weiß nicht, warum die Leute immer von Asyl sprechen. Ich habe auch meinen Anwalt in Italien gefragt, ob ich dort Dokumente bekommen kann, was dieser aber verneinte. Ich weiß nicht, was das ganze Asyl überhaupt soll.“. Abschließend führte er auf die Frage, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe aus: „Ich bin aus Nigeria weg, weil zu Hause Armut herrscht und ich auf der Suche nach Erfolg war.“.
Die wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates spiegeln sich auch in seinen Ausführungen vor der belangten Behörde vom 08.10.2020 wider. So beantwortete er die Frage, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, wie folgt: „Die Wirtschaftslage in Nigeria ist sehr schlecht. Es gibt dort keine Arbeit und keine Chance auf Bildung. Deswegen habe ich Nigeria verlassen.“ und brachte ergänzend auf die Frage, ob er sämtliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates genannt habe, wie folgt vor: „Meine Familie ist sehr arm. Ich habe dort keine Zukunft. Ich kann mir dort keine Zukunft aufbauen. Ich habe mir erhofft, in Europa eine Arbeit zu finden und Geld zu verdienen. Ich wollte mir hier etwas aufbauen.“. Er bestätigt seine wirtschaftlich motivierten Fluchtgründe, wenn er auf die Frage, weshalb er nach Europa gekommen sei, vermeinte: „Ich wollte hier Arbeit suchen, um ein besseres Leben zu haben. Ich wollte eine Ausbildung machen, mit der ich dann arbeiten hätte können.“. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr befürchte, brachte er vor: „Ich habe Angst, kein Geld zu haben. Ich habe Angst, meinen Verpflichtungen nicht nachkommen zu können. Außerdem gibt es in Nigeria auch Probleme mit Boko Haram und den Geheimgesellschaften.“. Die weitere Frage, ob er persönlich Probleme mit Boko Haram oder den Geheimgesellschaften habe, verneinte der Beschwerdeführer explizit und verwies darauf, dass derartige Probleme aber dem Grunde nach in Nigeria bestehen würden.
Dass der Beschwerdeführer ausschließlich aus wirtschaftlichen Überlegungen nach Österreich eingereist ist, deckt sich auch mit seinen Ausführungen vor der belangten Behörde vom 22.06.2020, wo er auf beabsichtigte Außerlandesbringung nach Italien wie folgt Stellung nahm: „Ich war fünfeinhalb Jahre in Italien, bekam aber in dieser gesamten Zeit keine Arbeit. Immer wieder hat man mir gesagt, dass es keine Arbeit gäbe. Ich habe dann deshalb Italien verlassen. Ich bin nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. Ich möchte arbeiten.“
Im Rahmen seiner Beschwerde wurde seitens seiner Rechtsvertretung erstmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der Religionsgemeinschaften der Christen angehöre und im Falle seiner Rückkehr eine Verfolgung aus diesem Grund nicht ausgeschlossen werden könne. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben und sei der nigerianische Staat weder schutzwillig noch schutzfähig.
Dahingehend ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Des Weiteren geht die Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG 2005 nicht so weit, dass das Umstände, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln sind (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202).
Entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz ergaben sich im gesamten Administrativverfahren keinerlei Anhaltspunkte für die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund dessen Religionszugehörigkeit. Im Gegenteil. Die Frage, ob er außer den geschilderten wirtschaftlichen Problemen noch weitere Probleme in seinem Herkunftsstaat habe, verneinte der Beschwerdeführer explizit.
Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, stützte der Beschwerdeführer seinen Asylantrag im Bundesgebiet somit ausschließlich auf wirtschaftliche Motive und machte er zu keinem Zeitpunkt seines Verfahrens eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend.
Somit tritt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde den Ausführungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.
2.4. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Nigeria (Stand 20.05.2020) und den dort zitierten Quellen. Dieser Bericht fußt sowohl auf Berichten verschiedener ausländischer Behörden, als auch jene von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung von rund einem Monat ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
Dem Beschwerdeeinwand, wonach es die belangte Behörde unterlassen habe ihrer Entscheidung einschlägige Länderberichte zu Grunde zu legen, kann nicht gefolgt werden, zumal die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen sowie im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auf die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Asylwerbers Bedacht zu nehmen sind, wobei es sich auch mit der zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden Covid-19-Situation im Herkunftsstaat auseinanderzusetzen hat (vgl. VwGH 15.09.2020, Ra 2020/18/0145).
Die COVID-19-Daten zu Nigeria entstammen dem Dashboard der Website der WHO (https://www.who.int/countries/nga/ [abgefragt am 17.11.2020]),; zudem wurde Einsicht genommen auf die Webeseite des Nigerianischen Gesundheitsministeriums (https://www.health.gov.ng/ [abgefragt am 17.11.2020]) und der nigerianischen Gesundheitsbehörde und dem dort veröffentlichen epidemiologischen Wochenbericht (https://ncdc.gov.ng/diseases/sitreps/?cat=14&name=An%20update%20of%20COVID-19%20outbreak%20in%20Nigeria [abgefragt am 17.11.2020]). In Zusammenhang mit der COVID-19-Situation, gilt es anzumerken, dass es sich um eine weltweite Pandemie handelt, somit sowohl Österreich als auch Nigeria davon betroffen ist.
Auch wenn die angespannte wirtschaftliche Lage in Nigeria durchaus nicht verkannt wird, steht es für das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung sämtlicher Umstände fest, dass Nigeria ein Staat ist, der hinsichtlich seiner Bürger schutzfähig und schutzwillig ist und dass dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer daher aufgrund der Lage im Herkunftsstaat mit höchster Wahrscheinlichkeit keine Gefahr an Leib und Leben oder einer unmenschlichen Strafe droht, wenn er nach Nigeria zurückkehrt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. bereits dargelegt, begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich mit wirtschaftlichen Motiven. Er machte im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend und ergaben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch sonst keine Hinweise auf die drohende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie umseits bereits dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer hat in Nigeria eine mehrjährige Schulbildung absolviert und kann eine mehrjährige Berufserfahrung in den Bereichen Fliesenleger, Hilfsarbeiter und Lkw-Fahrer vorweisen, wodurch er sich bislang auch seinen Lebensunterhalt sicherte. Er ist gesund und arbeitsfähig, es ist daher davon auszugehen, dass er durch die (Wieder)Aufnahme einer Beschäftigung (erneut) in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Darüber hinaus leben seine Eltern, seine drei Brüder und seine Schwester nach wie vor in Nigeria und wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr daher auch nicht auf sich allein gestellt.
Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Nigeria, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
In Zusammenhang mit der COVID-19-Situation, gilt es nochmals anzumerken, dass es sich um eine weltweite Pandemie handelt, somit sowohl Österreich als auch Nigeria davon betroffen ist. Selbst unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie erweist sich das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs einer allfälligen Erkrankung für den Beschwerdeführer als einen gesunden, jungen Menschen ohne Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe als sehr gering.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Dabei hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Auf Grundlage des § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG - wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird - zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Nachdem der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Punkt 3.3.2. ergaben sich auch keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre.
Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008; 30.04.2020, Ra 2019/21/0362).
Der Beschwerdeführer ist seit seiner illegalen Einreise (spätestens) am 27.02.2020 rund zehn Monate in Österreich aufhältig. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Auch ist zu berücksichtigen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289) und führte der Verwaltungsgericht in Bezug auf kurze Aufenthaltsdauern aus, dass bei einem Inlandsaufenthalt von eineinhalb Jahren von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter außergewöhnlichen Umständen die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147). Das muss umso mehr für einen erst rund ein Jahr dauernden Aufenthalt gelten, zumal auch bei der Fremden nur ein Eingriff in das Privatleben und nicht auch in ein Familienleben zur Debatte steht (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191).
Derart außergewöhnliche Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. So führt der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich. Auch private Anknüpfungspunkte haben sich im Verfahren nicht ergeben. Nennenswerte integrative Merkmale in sprachlicher, beruflicher oder kultureller Hinsicht liegen - schon ob der geringen Dauer des Aufenthaltes von rund zehn Monaten - nicht vor. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, über sprachliche und kulturelle Verbindungen sowie auch über familiäre Anknüpfungspunkte.
Es sind bei einer Rückkehrentscheidung in weiterer Folge aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Im gegenständlichen Fall ist – wie Ausführungen unter Punkt 3.2.2 zeigen – dahingehend keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers hervorgekommen.
Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht entscheidend zu verstärken.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt schwerer, als die nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher - nach Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen - nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
3.5.1. Rechtslage:
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Betreffend der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdung ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört keiner Risikogruppe an, weshalb auch sie einer Abschiebung des Beschwerdeführers nicht entgegensteht.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (§ 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht, sondern das Verlassen seines Herkunftsstaates ausdrücklich nur mit wirtschaftlichen Motiven begründet.
Die belangte Behörde hat der vorliegenden Beschwerde sohin zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
3.7. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht unter anderem eine Frist für die freiwillige Ausreise dann nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG erfolgt ist.
Wie zuvor unter Punkt 3.6. ausgeführt hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 16.10.2020 die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Wie bereits umseits ausgeführt, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art. 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist, wie oben bereits näher erläutert, ebenfalls nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie umseits bereits ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG gegeben.
Somit hat die belangte Behörde zu Recht § 55 Abs. 1a FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde durch die belangte Behörde vollständig erhoben und ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und weist die gebotene Aktualität auf, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Auch das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf.
Daher konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Beweiswürdigung von Fluchtvorbringen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder den Voraussetzungen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wirtschaftliche Gründe wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2236859.1.00Im RIS seit
04.03.2021Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021