TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/17 L511 2164069-1

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Veröffentlicht am 17.11.2020
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Entscheidungsdatum

17.11.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L511 2164056-1/20E

L511 2164069-1/24E

L511 2164066-1/ 18E

L511 2164062-1/18E

L511 2164060-1/17E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. XXXX, geb. XXXX, 4. XXXX, geb. XXXX, und 5. XXXX, geb. XXXX, alle StA Irak, die minderjährigen Beschwerdeführer*innen vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, alle Beschwerdeführer*innen vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich Außenstelle Wr. Neustadt vom 09.06.2017, 1. Zahl: XXXX, 2. Zahl: XXXX, 3. Zahl: XXXX, 4. Zahl: XXXX, sowie 5. vom 19.05.2017, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerdeverfahren werden jeweils hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III 1. Satz der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II.      Den Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt III 2. Satz der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 10 AsylG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer*innen auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 54 und 55 AsylG wird 1. XXXX, geb. XXXX, und 2. XXXX, geb. XXXX, jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Gemäß § 54 und 55 AsylG wird 3. XXXX, geb. XXXX, 4. XXXX, geb. XXXX, und 5. XXXX, geb. XXXX, jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III.    Die Spruchpunkte III 3. Satz und IV der angefochtenen Bescheide werden jeweils ersatzlos aufgehoben.

Text


Entscheidungsgründe:

1.       Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

2.       Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG allen anwesenden Verfahrensparteien in der Verhandlung am 19.10.2020 ausgefolgt, sowie der nicht anwesenden Verfahrensparteien mit 20.10.2020 zugestellt.

Die in der Verhandlung anwesenden rechtsfreundlich vertretenen Verfahrensparteien haben einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben (vgl. dazu § 25a Abs. 4a VwGG). Die nicht anwesende Verfahrenspartei hat keine Ausfertigung beantragt.

Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt erfolgen.

3.       Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L511.2164069.1.00

Im RIS seit

26.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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