Entscheidungsdatum
18.11.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
G307 2122213-2/13Z
G307 2122212-2/12Z
G307 2122210-2/12Z
G307 2122211-2/12Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter beschlossen:
A)
Die Namen der zu obigen Zahlen erfassten Beschwerdeführer werden gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) insofern berichtigt, als diese zu lauten haben:
anstatt XXXX richtig: XXXX
anstatt XXXX richtig: XXXX
anstatt XXXX richtig: Noor XXXX
anstatt XXXX richtig: XXXX
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.
Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, 796f und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
In der am 11.09.2020 vor dem beschließenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde anhand der Reisepässe der Beschwerdeführer festgestellt, dass diese tatsächlich die im Spruch berichtigten und nicht die auf den Aktendeckeln aufscheinenden Namen führen.
Es handelt sich damit um einen Schreibfehler, der irrtümlich unterlaufen ist.
Der Spruch war daher – wie oben – zu berichtigen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G307.2122211.2.01Im RIS seit
04.03.2021Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021