Entscheidungsdatum
18.11.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L527 2196424-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
I. den Beschluss gefasst:
A) Soweit die Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 56 AsylG 2005 beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
C) Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Absatz 2 Z 2 und Absatz 9, § 46 und § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
D) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist mit XXXX (L527 2196428-1) in aufrechter Ehe verheiratet. XXXX (L527 2196426-1) und XXXX (L527 2211711-1) sind die leiblichen minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin.
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin stellten nach ihrer legalen Ausreise aus dem Iran und der illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 18.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung am Folgetag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, dass sie im Iran keine Meinungsfreiheit haben. Man sei nicht frei gewesen und habe dort weder frei wählen noch frei entscheiden können. Er habe keine andere Wahl gehabt, weshalb er mit seiner Ehegattin nach Europa geflüchtet sei, um ein besseres Leben führen zu können. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er nichts mehr haben, da er dort in der Hoffnung auf ein besseres Leben alles verkauft habe.
Der ältere minderjährige Sohn des Beschwerdeführers XXXX wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte durch seinen Vater (gesetzlicher Vertreter) am 12.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer und die Ehegattin des Beschwerdeführers wurden am 13.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) einvernommen. Eingangs bejahte der Beschwerdeführer, die Frage ob er bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe. Er habe den Dolmetscher in der Erstbefragung sprachlich sehr gut verstanden. Dieser habe sich ihm gegenüber allerdings ungebührlich verhalten. Konkret habe dieser seine Ausführungen zum Fluchtgrund ignoriert, wonach sein Leben wegen des Christentums in Gefahr wäre. Ihm seien die damaligen Angaben rückübersetzt worden. Ob seine damaligen Angaben vollständig und richtig protokolliert worden seien, könne er sich aber nicht mehr erinnern. Ferner bestätigte der Beschwerdeführer, eine Abschrift der Erstbefragung erhalten zu haben, welche er jedoch in der Folge nicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben überprüft habe. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, legte der Beschwerdeführer zunächst dar, dass sein Vater sehr gläubig gewesen und ihn in seiner Kindheit und Jugend zur Einhaltung religiöser Vorschriften gezwungen habe. Auch später - nach seiner Eheschließung - habe sein Vater versucht, Kontrolle über sein Leben auszuüben. Ein früher unangenehmer und grober Freund bzw. Kollege habe sich nach dessen Konversion zum Christentum zu einem netten und liebevollen Menschen gewandelt. Dieser habe ihn auf seine Bitte zu einer Hauskirche mitgenommen, welche er in der Folge mit seiner Gattin binnen zweier Wochen zweimal besucht habe. Am Weg zum dritten Kirchenbesuch sei er von seinem Freund telefonisch gewarnt worden, dass Beamte des iranischen Geheimdiensts die Kirche gestürmt hätten. Deshalb seien sie umgekehrt und hätten das Land noch an diesem Tag verlassen. Der Beschwerdeführer erklärte, jetzt Christ bzw. Protestant, evangelisch, zu sein, ersuchte allerdings nach der Rückübersetzung die Antwort „Jetzt bin ich Christ.“ auf „ohne Bekenntnis“ zu ändern. Neben weiteren Fragen zu seinem Fluchtgrund, speziell zum angeblichen Besuch der Hauskirche, wurden dem Beschwerdeführer auch zahlreiche Fragen zu seiner Konversion und seinem religiösen Leben in Österreich sowie seiner Integration gestellt.
Die Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zu ihren Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit Bescheiden vom 18.04.2018 wies sie den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und des älteren minderjährigen Sohns auf internationalen Schutz jeweils sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils ab (Spruchpunkte I und II). Sie erteilte jeweils keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).
Gegen diese Bescheide erhoben der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und sein älterer minderjähriger Sohn im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung in vollem Umfang die vorliegende - gemeinsam verfasste - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Die Rechtssache wurde zunächst der Gerichtsabteilung L516 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom September 2018 wurde das Verfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung L527 zugewiesen.
Der jüngere minderjährige Sohn des Beschwerdeführers XXXX wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 29.08.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 16.11.2018 wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin des jüngeren minderjährigen Sohnes - im Beisein einer Vertrauensperson - nochmals von der belangten Behörde zum Antrag des jüngeren minderjährigen Sohnes auf internationalen Schutz einvernommen.
Mit Bescheid vom 22.11.2018 wies die belangte Behörde auch den Antrag des jüngeren minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils ab (Spruchpunkte I und II). Sie erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).
Gegen den Bescheid vom 22.11.2018 erhob der jüngere minderjährige Sohn des Beschwerdeführers im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung ebenfalls in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Note vom 20.12.2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist konkret zur näher bezeichnete Mitwirkung im Verfahren auf: Der Beschwerdeführer sollte dem Bundesverwaltungsgericht alle bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen (insbesondere betreffend seine Glaubensaktivitäten und Lebenssituation in Österreich) sowie allfällige sonstige wesentliche Änderungen oder Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bekannt geben und alle Beweismittel vorlegen. Überdies sollte der Beschwerdeführer angeben, ob er die in der Beschwerde beantragte zeugenschaftliche Einvernahme von Mag. XXXX aufrechterhalte. Sollte Letzteres der Fall sein, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, diesen Beweisantrag zu präzisieren und zu konkretisieren.
Des Weiteren beraumte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.12.2019 für 04.02.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, übermittelte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt für den Iran und ersuchte ihn abermals um Mitwirkung am Verfahren.
Der Beschwerdeführer ersuchte im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Eingabe vom 02.01.2020 um eine Fristverlängerung zur Vorlage der Unterlagen. Diesem Antrag entsprach das Bundesverwaltungsgericht und gewährte dem Beschwerdeführer eine Verlängerung der Frist bis 15.01.2020.
Mit Eingabe vom 15.01.2020 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme, hielt den Beweisantrag bezüglich der zeugenschaftlichen Einvernahme von Mag. XXXX unter näherer Konkretisierung aufrecht und legte Bescheinigungsmittel vor.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die belangte Behörde am 03.02.2020 telefonisch auf, zu den Ausführungen in der Beschwerdevorlage bezüglich der in der Einvernahme am 13.03.2018 herangezogenen Dolmetscherin ehestmöglich Beweismittel vorzulegen. Dieser Aufforderung entsprach die belangte Behörde am 03.02.2020 durch Übermittlung entsprechender Unterlagen per Telefax.
In der Verhandlung am 04.02.2020 vernahm das Bundesverwaltungsgericht - im Beisein des bevollmächtigten Rechtsanwalts - den Beschwerdeführer, seine Ehegattin, den vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen Mag. XXXX und die – amtswegig geladene – Zeugin XXXX . Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Teilnahme daran zu verzichten. Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und seine minderjährigen Söhne legten zahlreiche Bescheinigungsmittel zum Beleg ihrer Integration und ihrer religiösen Aktivitäten in Österreich vor.
Die Beschwerden der Ehegattin und der minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers gegen die Bescheide der belangten Behörde wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag ebenfalls als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Farsi (Muttersprache) und spricht (auf niedrigem Niveau) Türkisch, er hat außerdem Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer gehört den Volksgruppen der Perser und/ oder Turkmenen und/ oder Gilaker an und wurde als Moslem (Schiit) geboren; mittlerweile bezeichnet er sich als protestantischer/ evangelischer Christ. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung. Er hat keine chronischen Erkrankungen und Leiden. Er ist gesund. Der Beschwerdeführer ist mit Samereh MONFARED MIYANDEHI (L527 2196428-1) seit 2009 in aufrechter Ehe verheiratet. XXXX (L527 2196426-1) und XXXX (L527 2211711-1) sind die leiblichen minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin.
Der Beschwerdeführer wurde XXXX , in der Provinz XXXX , geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise, und zwar gemeinsam mit seiner Ehegattin in einer Wohnung; er und seine Familie konnten den Alltag problemlos finanziell bestreiten. Die finanzielle Situation der Familie vor der Ausreise war gut. Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Herkunftsstaat in XXXX ca. acht Jahre die Grundschule. Anschließend arbeitete der Beschwerdeführer - ohne eine spezielle Ausbildung absolviert zu haben - als Dekorateur für den Innen- und Außenbereich. Ob er stets als Angestellter oder auch selbständig tätig gewesen ist, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat - konkret in XXXX - Familie/Verwandte, namentlich seine Eltern und einen Bruder. Der Vater führt ein Lebensmittelgeschäft. Der Bruder ist Elektrikermeister und die Mutter führt den Haushalt. Außerdem lebt ein Bruder in der Türkei. Zwei Cousinen befinden sich in der Bundesrepublik Deutschland, ein Cousin in Dänemark, ein Cousin in Schweden und eine Cousine sowie ein Cousin in England. Der Beschwerdeführer trifft seine in Europa aufhältigen Verwandten nicht persönlich. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter etwa einmal wöchentlich über das Telefon in Kontakt.
Der Beschwerdeführer reiste legal Mitte November 2015 - das genaue Datum kann nicht festgestellt werden - aus dem Iran aus und etwa Mitte Jänner 2016 illegal in Österreich ein. Am 18.01.2016 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer bezieht seit Mitte Jänner 2016 laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber; er wohnt gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen minderjährigen Söhnen in einer organisierten Unterkunft für Asylwerber. Der Beschwerdeführer ging zweimal, einmal davon am 18.01.2020, einer Arbeit in einem privaten Haushalt nach, welche per Dienstleistungsscheck entlohnt wird. Der Beschwerdeführer war und ist über die Tätigkeit nach dem Dienstleistungsscheckgesetz hinaus nicht legal erwerbstätig in Österreich. Einstellungszusagen brachte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlaubten, die in der Verhandlung am 04.02.2020 in deutscher Sprache gestellten (einfachen) Fragen relativ flüssig zu beantworten. Er besucht(e) in Österreich mehrere Deutschkurse: Deutschkurs für Asylwerber am Bundesgymnasium XXXX (Schuljahr 2015/16), Deutschkurs der Caritas - Niveau A2 im Ausmaß von sechs Unterrichtseinheiten wöchentlich (Oktober 2017 bis Jänner 2018) und Deutschkurs für Asylwerber am Bundesgymnasium XXXX - Niveau B1. Ferner hat der Beschwerdeführer die Prüfung „ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich A1“ „gut bestanden“ (Prüfungsdatum: 06.09.2017) und die Prüfung „ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich A2“ „bestanden“ (Prüfungsdatum: 04.07.2019). Der Beschwerdeführer hat zudem am 27.06.2019 am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen und am 12.02.2019 den Integrationspass der Stadt XXXX erhalten; den erfolgreichen Abschluss eines Moduls hat er bislang nicht nachgewiesen.
Abgesehen von der Mitgliedschaft in einer christlichen Gemeinde (Evangelische Pfarrgemeinde A.B. XXXX ) und der Teilnahme am Gemeinschaftsleben der Glaubensgemeinschaft (siehe 1.2.) ist der Beschwerdeführer nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Im Übrigen war und ist der Beschwerdeführer – abgesehen von seiner früheren Mitarbeit bei der Sozialeinrichtung „ XXXX “ in XXXX – auch nicht ehrenamtlich/ gemeinnützig tätig.
Der Beschwerdeführer hat - abgesehen von seiner Ehegattin und seinen zwei minderjährigen Söhnen - keine Verwandten in Österreich. Die Beschwerden seiner Ehegattin und seiner minderjährigen Söhne gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018 (bezüglich der Ehegattin und des älteren minderjährigen Sohns) und vom 22.11.2018 (bezüglich des jüngeren minderjährigen Sohns) wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag ebenfalls rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Dabei handelt es sich vor allem um Personen, die der Beschwerdeführer über Mag. XXXX - einen Theologen, Religionspädagogen und Ethiklehrer - kennt, der zudem Taufpate der beiden minderjährigen Söhne ist. Beispielsweise sind hier XXXX , der ebenfalls die Funktion eines Taufpaten eines der minderjährigen Kinder übernahm, und Prok. XXXX , Msc. sowie Mag. XXXX und MMag. XXXX zu nennen. Schließlich jene Personen, die der Beschwerdeführer als XXXX und XXXX bezeichnet und jene Personen, die der Beschwerdeführer aus der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX kennt. Diese Personen und der Beschwerdeführer stehen privat in Kontakt und unternehmen gelegentlich gemeinsam Freizeitaktivitäten, z. B. treffen sie sich zum Kochen, feiern Weihnachten und Ostern oder unternehmen gemeinsame Ausflüge. Auch wird der Beschwerdeführer von diesen Personen unterstützt. Der Beschwerdeführer hat (neben Schreiben zu seiner religiösen Betätigung) im gegenständlichen Verfahren mehrere Unterstützungserklärungen von den zuvor genannten Personen vorgelegt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.
1.2. Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt. Dazu sei hervorgehoben:
1.2.1. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen und den geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr:
1.2.1.1. Der Beschwerdeführer ist aus seinem Herkunftsstaat nicht geflohen, er hat ihn legal verlassen, er wurde dort nicht verfolgt oder bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt; es gab keine Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden. Der Beschwerdeführer war im Iran nie in Haft, wurde nie strafrechtlich verurteilt und es besteht auch kein Haftbefehl gegen ihn. Die iranischen Behörden such(t)en nicht bzw. der iranische Staat sucht(e) nicht nach dem Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hatte weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner politischen Gesinnung oder Religion Probleme.
Von etwaigen oberflächlichen Informationen, wie sie allenfalls durch Schulbildung und allgemeinen, das heißt nicht spezifisch auf christliche Inhalte ausgerichteten, Medienkonsum erlangt werden können, abgesehen, hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine Kenntnisse über das Christentum. Der Beschwerdeführer hatte sich vor seiner Ausreise aus dem Iran nicht mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt, ihn nicht praktiziert und auch nicht beschlossen, Christ zu werden. Dergleichen und ein Abfall vom Islam wurden und werden dem Beschwerdeführer auch nicht unterstellt.
1.2.1.2. Nach seiner Einreise war der Beschwerdeführer zwei Tage in XXXX wohnhaft, wo er eine Person namens Bruder XXXX kennenlernte. Durch diese Person fand er Zugang zu einer christlichen Gemeinschaft und wurde am 04.04.2016 nach dem Ritus der „Perzische[n] Kerk Kores“ in Österreich getauft. Nach mehrmaliger Verlegung seines Wohnsitzes in XXXX fand er über iranische Staatsangehörige im Herbst 2016 Zugang zur evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX und anschließend nach einem weiteren Wohnsitzwechsel im Frühjahr 2019 zur evangelischen Pfarrgemeinde XXXX . Seit Herbst 2016 besucht der Beschwerdeführer regelmäßig in der evangelischen XXXX bzw. später wöchentlich in der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX den - dort in deutscher Sprache gehaltenen - Gottesdienst am Sonntag, wobei er in der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX des Öfteren als Lektor die Bibellesung in Farsi vornimmt. Des Weiteren singt der Beschwerdeführer im „Projektchor“ seiner Gemeinde mit und besucht monatlich einen in der Vergangenheit in Klagenfurt und nun in XXXX - in Farsi gehaltenen – Glaubens- bzw. Bibelkurs des Vereins XXXX bzw. der XXXX . In der Vergangenheit nahm der Beschwerdeführer zudem mit seiner Familie häufig am Eltern-Kind-Kreis der Pfarrgemeinde XXXX teil. Außerdem hilft der Beschwerdeführer nach dem Gottesdienst in seiner Kirchengemeinde, namentlich beim Kirchenkaffee, nimmt an anderen Veranstaltungen/ Aktivitäten dieser Gemeinschaft teil und engagiert sich – wenn Hilfe benötigt wird - in den unterschiedlichen Bereichen der Gemeinde. Seit seinem Eintritt am 23.05.2019 ist er formell Mitglied der Evangelischen Kirche A.B.
Der Beschwerdeführer hat Grundkenntnisse vom Christentum im Allgemeinen und von den Grundlagen der protestantischen Glaubensrichtung im Besonderen.
Am 16.05.2018 brachte der Beschwerdeführer die Erklärung über den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft beim XXXX ein.
Der Beschwerdeführer hat sich nicht tatsächlich vom islamischen Glauben abgewandt, erst recht nicht aus innerer Überzeugung. Die schriftliche Anzeige des Austritts aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft ist allein asyltaktisch motiviert. In den vergangenen Jahren mag der Beschwerdeführer zwar ein gewisses – geringes – Interesse am Christentum entwickelt haben, er ist aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer missioniert nicht und würde in seinem Herkunftsstaat auch nicht christlich missionieren.
Bei den Personen im Herkunftsstaat, die vom Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft, von der christlichen Taufe und den christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis haben (können), kann es sich nur um Personen handeln, die der Beschwerdeführer und seine Ehegattin (zumindest mittelbar) selbst informiert haben und von denen sie nichts zu befürchten haben. Insbesondere hat der Beschwerdeführer von seinen Eltern und Geschwistern sowie seiner Schwiegerfamilie im Zusammenhang mit dem Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft, der christlichen Taufe und den christlichen Aktivitäten keine (intensiven) Übergriffe zu befürchten.
Die Behörden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers haben von der – nicht aus innerer Überzeugung geschehenen – Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement und der Taufe des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden. Dasselbe gilt im Hinblick auf den - ebenso wenig aus Überzeugung – erklärten Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in schriftlicher Form.
Selbst für den Fall, dass weitere Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat vom Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft, von der Taufe oder den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis haben oder erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen.
1.2.2. Zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
1.2.2.1. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen in erster Linie auf der – nicht zutreffenden – Prämisse eines Abfalls vom Islam und/oder einer echten inneren Konversion zum Christentum (AS 9, 62, 295; OZ 15, S 54 f). (Auch) ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.
1.2.2.2. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.
Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im gesamten Iran herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer stammt, wie bereits festgestellt, aus XXXX in der Provinz XXXX , wo nach wie vor mehrere Familienangehörige, etwa die Eltern und ein Bruder, ohne Probleme leben.
1.2.2.3. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben.
1.2.2.4. Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, in Städten haben 100 % der Bevölkerung Zugang zu ärztlicher Versorgung. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard.
Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere - schulische - Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen, Lebensstandard) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.
1.2.2.5. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, „Mohareb“, Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Exemplarisch erwähnt sei, dass im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt wurden.
Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene.
Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:
2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.
Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.
Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).
Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs „Religion“ im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.
2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.
Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vgl. mwN VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151.
In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538.
2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.
2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.
2.2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt (vgl. insbesondere AS 3 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], 46 f; OZ 15, S 4 f). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt seit Schluss des Beweisverfahrens und der mündlichen Verhandlung (OZ 15, S 58) keine Änderung eingetreten ist, da sich der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer seither nicht mehr geäußert hat. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf allfällige Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten, sondern insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat; vgl. § 15 AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10, 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at).
2.3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus der der belangten Behörde im Original vorgelegten iranischen ID-Card (Kopie, AS 111 [Übersetzung: AS 127]), der der belangten Behörde im Original vorgelegten iranischen Heiratsurkunde (AS 87 ff) und der der belangten Behörde in Kopie vorgelegten iranischen Geburtsurkunde (AS 115 ff).
Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage im Wesentlichen stringenter und insoweit glaubhafter Angaben im Verwaltungsverfahren (AS 1 ff, 45 ff) und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (OZ 15, S 38 ff), teils in Zusammenschau mit Bescheinigungsmitteln (z. B. AS 67 ff; L527 2196428, AS 105 bis 111; OZ 9, 10, OZ 15, Beilage A), und der Aussage von XXXX , die das Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommen hat (OZ 15, Beilage Z1 [ XXXX Pfarrerin der evangelischen Gemeinde XXXX ]) sowie der Aussage von Mag. XXXX , den das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als Zeugen einvernommen hat (OZ 15, Beilage Z2 [Freund der Familie/ Taufpate der minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers]), zu treffen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht noch näher ein:
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten: In der Verhandlung am 04.02.2020 fragte der Richter den Beschwerdeführer konkret nach (chronischen) Krankheiten und Leiden. Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesund und einvernahmefähig sei (OZ 15, S 4; vgl. auch OZ 15, S 38). Auch im behördlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer stets ausgesagt, gesund zu sein (AS 46). Dass der Beschwerdeführer Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht im Geringsten ersichtlich.
Die Eheschließung wurde im Verfahren vor der belangten Behörde urkundlich hinreichend durch die iranische Heiratsurkunde (AS 87 ff) nachgewiesen.
Es spricht nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass dieser im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Volksgruppe machte; z. B.: Perser (AS 1) versus Turkmenen väterlicherseits und Gilaker mütterlicherseits (AS 48; OZ 15, S 42). Weitere Ermittlungen waren insofern jedoch nicht erforderlich, da es inhaltlich nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer etwa der Volksgruppe der Perser, der Turkmenen oder der Gilaker angehört, zumal er ohnedies keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit vorbrachte (vgl. OZ 15, S 43). Hinsichtlich des Religionsbekenntnisses legte der Beschwerdeführer dar, als schiitischer Moslem geboren worden zu sein (OZ 15, S 42). Dass er sich mittlerweile als protestantischer/ evangelischer Christ bezeichne, trat in den Einvernahmen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zutage (AS 48, 57; OZ 15, S 42, 53).
Weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werfen seine Angaben und die Angaben seiner Ehegattin zu den Eigentums- bzw. Besitzverhältnissen an deren letzter gemeinsamer Wohnung auf: In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, vom Tag der Hochzeit bis zur Ausreise gemeinsam mit seiner Ehegattin in seiner Eigentumswohnung gelebt zu haben (AS 52). Die Ehegattin wiederum erklärte in der Einvernahme vor der belangten Behörde, nach ihrer Eheschließung gemeinsam mit ihrem Gatten eine Mietwohnung bewohnt zu haben, welche sie später einmal käuflich erwerben wollten (L527 2196428-1, AS 53).
Des Weiteren wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer als Dekorateur für den Innen- und Außenbereich tätig gewesen ist. Die Schilderungen des Ehepaares zur Art der Berufsausübung rufen jedoch abermals weitere Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit hervor. So brachte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zweifelsfrei zum Ausdruck, kurze Zeit nach Beendigung der Schule bzw. nach einer Weile diese Tätigkeit selbständig bzw. freiberuflich ausgeübt zu haben (AS 51 f, 53). In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer dar, zunächst Angestellter und danach 15 Jahre selbst Chef gewesen zu sein und Arbeiter angestellt zu haben (OZ 15, S 42). Die Ehegattin des Beschwerdeführers führte hingegen aus, dass der Beschwerdeführer in der Arbeit mehrere Chefs gehabt habe. Er habe als zuständiger Fachmann für jemand anderen gearbeitet und selbst keine „Firma“ besessen (OZ 15, S 18). Nicht stringent sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Dauer der Berufstätigkeit. Ausgehend von der Aussage in der mündlichen Verhandlung wäre der Beschwerdeführer über 15 Jahre berufstätig gewesen, während er vor der Behörde ausgesagt hatte, nach der Schule 14 Jahre – und zwar bis drei oder vier Tage vor der Ausreise bzw. bis zum Tag der Ausreise (AS 52) – gearbeitet zu haben. Über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit hinaus verdienen die aufgezeigten Divergenzen auch im Lichte des Ausreisevorbringens Beachtung, habe doch der angebliche Chef (AS 55) bzw. Freund (OZ 15, S 46) bzw. Auftraggeber (OZ 15, S 47) maßgeblich beim Verlassen des Iran geholfen (AS 55; OZ 15, S 46 f).
Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2020 selbst ein Bild machen (OZ 15, S 38); im Übrigen fußen die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen und sprachlichen Qualifizierungsmaßnahmen auf den unbedenklichen im Akt enthaltenen Unterlagen (AS 75, 77, 83 ff; OZ 9, 10).
Dass der Beschwerdeführer formell Mitglied der Evangelischen Kirche A.B., XXXX ist, folgt aus einem Auszug aus dem Eintrittsbuch der Pfarrgemeinde A.B., XXXX (OZ 9, 10) und einem Bestätigungsschreiben dieser Gemeinde (OZ 9, 10). Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bei der Sozialeinrichtung „ XXXX “ in XXXX ehrenamtlich mitarbeitete, ergibt sich aus dessen Schilderungen in der Eingabe vom 15.01.2020 (OZ 9, 10). Die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs am 27.06.2019 und der Erhalt des Integrationspasses der Stadt XXXX ist durch Nachweise belegt (OZ 15, Beilage A [Bestätigung über die Teilnahme am Werte- und Orientierungskurs und Integrationspass]). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zweimal, einmal davon am 18.01.2020, einer Arbeit in einem privaten Haushalt nachging, welche per Dienstleistungsscheck entlohnt wird, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2020 (OZ 15, S 40) und einer vorgelegten Kopie eines Dienstleistungsschecks (OZ 15, Beilage A). Dass der Beschwerdeführer im Übrigen, abgesehen von der Mitgliedschaft in einer christlichen Gemeinde und Teilnahme am Gemeinschaftsleben der Glaubensgemeinschaft, nicht ehrenamtlich/ gemeinnützig tätig, nicht erwerbstätig, nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich ist, ist im Lichte der Aussagen des Beschwerdeführers und der Bescheinigungsmittel (bisweilen im Umkehrschluss) nicht zweifelhaft.
Dass (und seit wann) der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dessen Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 15, S 40) und einem aktuellen Auszug aus dem entsprechenden Register (OZ 19). Die Feststellungen zur gemeinsamen Unterkunft des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und seinen minderjährigen Söhnen ergeben sich aus aktuellen Auszügen aus dem entsprechenden Register (OZ 19; L527 2196428-1, OZ 20; L527 2196426-1, OZ 19 und L527 2211711-1, OZ 13). Die Vorlage einer Einstellungszusage unterblieb bislang.
Die Feststellungen zum Stand des Verfahrens seiner in Österreich aufhältigen Ehegattin und seiner ebenfalls in Österreich aufhältigen minderjährigen Kinder ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen L527 2196428-1, L527 2196426-1 und L527 2211711-1. Dass er in Österreich ansonsten - abgesehen von seiner Ehegattin und seinen zwei minderjährigen Söhnen - keine Verwandten habe, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 48; OZ 15, S 39). Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen zu den in der Bundesrepublik Deutschland, Schweden, Dänemark und England aufhältigen Angehörigen des Beschwerdeführers gründen sich ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 48) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 15, S 39). Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers in Österreich liegen – in Zusammenschau mit dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Fotoalbum bezüglich der Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers, in welches Einsicht genommen wurde - die Schilderungen des Beschwerdeführers (OZ 9, 10, 15, S 39 f), der einvernommen Zeugen (OZ 15, Beilage Z1, S 3 und OZ 15, Beilage Z2, S 3 f) sowie weiterer Unterstützer des Beschwerdeführers, insbesondere des XXXX , der Prok. XXXX , Msc. und der Mag. XXXX sowie MMag. XXXX , in deren Empfehlungsschreiben (AS 69; L527 2196428, AS 105 ff; OZ 9, 10) zugrunde. Die Verfasser der Schreiben attestieren dem Beschwerdeführer durchwegs positive Charaktereigenschaften, sie heben vor allem seine positive und sympathische Art, seine Gastfreundschaft, seine Großzügigkeit, seine Hilfsbereitschaft, seine Höflichkeit und seine Genauigkeit hervor. Dass der Beschwerdeführer diese Eigenschaften hat, zieht das Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt ebenso wenig in Abrede, dass der Beschwerdeführer private Kontakte zu verschiedenen österreichischen Staatsangehörigen bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen unterhält. Im Hinblick auf die festgestellten und im (gerichtlichen) Verfahren genannten Aktivitäten (z. B. AS 69; L527 2196428-1, AS 105 ff; OZ 9, 10, OZ 15, Beilage Z2, S 3 f) können jedoch keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, kann auch aus dem Umstand, dass ein Freund der Familie den Kindern Gewand kauft, OZ 15, S 16), nicht auf ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis geschlossen werden. Vielmehr wird es sich um eine freundschaftliche Unterstützung handeln, auf die der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und die Kinder aber zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse nicht angewiesen sind.
Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/ Unterlagen dokumentiert (AS 3; OZ 13 [Auszug aus Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister]) und wurde nicht in Zweifel gezogen. Dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage, zumal er bei seiner Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnte. Zu seiner Einreise in das Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer des Weiteren im Verfahren gleichbleibende Angaben gemacht, die dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Selbiges gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers, seinen Herkunftsstaat legal verlassen zu haben. Da der Beschwerdeführer in Slowenien im Jänner 2016 behördlich erfasst wurde (AS 71) und er in Österreich am 18.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (AS 3), muss - in Zusammenschau mit den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute (AS 7) - seine Ausreise aus dem Iran gegen Ende 2015 erfolgt sein. Dass er später ausgereist wäre, kann den Angaben des Beschwerdeführers nicht entnommen werden (AS 5, 55). Die Angaben deuten zwar insgesamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer Mitte November 2015 den Iran verlassen hat, sie stehen aber miteinander nicht völlig im Einklang. So sagte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 19.01.2016 in Übereinstimmung mit seiner Ehegattin, am 13. November den Wohnort verlassen zu haben bzw. aus dem Iran ausgereist zu sein (AS 5; 2196428-1, AS 11). In der Einvernahme am 13.03.2018 nannte er exakt den 24.08.1395 - jenen Tag, an dem die Kirche vom iranischen Geheimdienst gestürmt worden sei - als Tag der Ausreise (AS 55), wobei damit freilich nur der 24.08.1394 (Umrechnung in gregorianischen Kalender: 15.11.2015) gemeint sein kann, zumal sich der Beschwerdeführer am 24.08.1395 (Umrechnung in gregorianischen Kalender: etwa Mitte November 2016) bereits beinahe ein Jahr in Österreich befand. Im Rechtsmittelschriftsatz bestätigte der Beschwerdeführer die beiden Daten (13.11.2015 und 15.11.2015) implizit und klärte die von der Behörde zutreffend aufgezeigten Widersprüche nicht auf (AS 239 f), indem er monierte, dass allfällige Unklarheiten, wann der Iran verlassen worden sei (am 13.11.2015 oder am 15.11.2015) möglicherweise auf ein Übersetzungsproblem mit dem Dolmetsch zurückzuführen seien, und indem er den Tag der Ausreise bzw. des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses nicht datumsmäßig bezeichnete (AS 294). Vgl. auch OZ 15, S 42: Der letzte Arbeitstag sei der 24.08.1394 (Umrechnung in gregorianischen Kalender: 15.11.2015) gewesen. Im Ergebnis kann das Bundesverwaltungsgericht das konkrete Datum der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran daher nicht feststellen; weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erscheinen angebracht, zumal - wie noch näher auszuführen sein wird - weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor der belangten Behörde Dolmetscherprobleme feststellbar waren. Zudem sei bereits an dieser Stelle festgehalten, dass die nicht stringenten Angaben zum Datum der Ausreise auch gegen die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens sprechen; näher dazu unter 2.4.2.2.
Ein zusätzliches Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist schließlich der Umstand, dass er und seine Ehegattin offensichtlich versucht haben, die unterlassene Asylantragstellung in einem anderen Land vor ihrer Einreise in Österreich unterschiedlich zu begründen. So schilderte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, dass dies ihr erster Auslandsaufenthalt gewesen sei. Aus Angst hätten sie nicht gewusst, dass sie auch in der Türkei oder in Griechenland in Sicherheit gewesen wären (AS 49). Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab hingegen in der Einvernahme vor der belangten Behörde an: „Nachdem unsere Kirche im Iran verraten wurde, mussten wir das Land verlassen. Wir konnten während unserer Flucht die Türen jener Häuser, in welchen uns die Schlepper unterbrachten, nicht öffnen und erfolgten die Einkäufe in der Türkei durch eine Frau namens XXXX . Wir wussten daher auf unserer Reise durch Europa nicht, in welchen Ländern wir uns aufhielten.“ (L527 2196428-1, AS 51). Hinsichtlich dieses Widerspruchs ist zwar festzuhalten, dass es sich dabei um einen bloßen - nicht die Ausreisegründe - betreffenden Nebenaspekt handelt. Dennoch zeigt dies die Einstellung des Ehepaars, gegenüber den österreichischen Behörden falsche Angaben im Verfahren zu tätigen.
Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 19).
2.4. Zur Feststellung „Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.“:
2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 13.03.2018 ausführlich und eingehend vor der belangten Behörde einvernommen wurde (AS 45 ff). Der Leiter der Einvernahme stellte dem Beschwerdeführer unter anderem zahlreiche Fragen, die durchaus dazu geeignet waren, die Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel zu ermitteln (insbesondere AS 55 ff). Soweit der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren selbst (AS 47 f), im Wege einer Eingabe eines Unterstützers (L527 2196428-1, AS 101 ff), im Beschwerdeschriftsatz (AS 293 ff) und in der mündlichen Verhandlung (OZ 15, S 35 ff) das behördliche Ermittlungsverfahren bemängelt, hat er ein weitgehend verfehltes Vorbringen erstattet, was seine Glaubwürdigkeit ebenfalls schmälert:
In der Einvernahme vor der belangten Behörde und nachfolgend in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung unternahm der Beschwerdeführer den Versuch, die seinerzeitige Einvernahmesituation bei der Erstbefragung zu beanstanden, indem er dem seinerzeitigen Dolmetscher eine mangelhafte Übersetzung seiner Angaben bzw. das Weglassen von angegebenen Informationen anlastete sowie Kommunikationsprobleme vorbrachte (vgl. insbesondere AS 47 f, 294; OZ 15, S 35). Eine substantiierte Bestreitung der Niederschrift der Erstbefragung kann das Bundesverwaltungsgericht darin nicht erkennen. Insoweit werden die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich durch die vom Beschwerdeführer sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen – unberechtigten – Beanstandungen betreffend Erstbefragung verstärkt.
Vorweg ist festzuhalten: Der Beschwerdeführer unterfertigte das Protokoll über die Erstbefragung und bestätigte damit, dass er keine Ergänzungen/ Korrekturen zu machen habe und dass er alles verstanden habe (AS 11). Einwände im Sinne des § 14 Abs 3 AVG erhob der Beschwerdeführer nicht. Gemäß § 15 AVG liefert daher auch diese Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis.
Zu Beginn der Einvernahme vor der belangten Behörde bestätigte der Beschwerdeführer zunächst, dass er den Dolmetscher in der Erstbefragung sprachlich sehr gut verstanden habe. In der Folge lastete der Beschwerdeführer dem Dolmetscher allerdings an, voreingenommen gewesen zu sein, und monierte, dass dieser die Beantwortung der Frage nach seinen Fluchtgründen, nämlich eine Gefährdung seines Lebens wegen des Christentums, nicht zugelassen habe (AS 47 f). Ähnlich argumentierte der Beschwerdeführer in der Beschwerde (AS 294), wobei er erstmals auch Verständigungsschwierigkeiten bezüglich des Datums der Ausreise in Spiel brachte (AS 294). In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer schließlich dar, dass er bei der Erstbefragung den Dolmetscher nicht richtig verstanden habe und er vermuten würde, dass er und der Dolmetscher ein Sprachproblem gehabt haben (OZ 15, S 35 f).
Bereits aufgrund dieser widersprüchlichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers für die angeblichen Unregelmäßigkeiten kann das Bundesverwaltungsgericht eine substantiierte Bestreitung der Niederschrift der Erstbefragung nicht erkennen. Hinzutritt, dass der Erstbefragung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin derselbe Dolmetscher beigezogen war (AS 1; 2196428-1, AS 7) und in der Erstbefragung der Ehegattin eine beabsichtigte Konversion als Fluchtgrund festgehalten wurde (2196428-1, AS 13). Dass sich der Dolmetscher tatsächlich wie vom Beschwerdeführer behauptet verhalten hätte bzw. voreingenommen gewesen wäre, ist vor diesem Hintergrund gänzlich implausibel. Andernfalls wäre davon auszugehen gewesen, dass er ein entsprechendes Verhalten auch bei der Erstbefragung der Ehegattin an den Tag gelegt und er die (angeblich) beabsichtigte Konversion nicht übersetzt und diese folglich in die Niederschrift keinen Eingang gefunden hätte. Vgl. in diesem Sinne bereits zutreffend die belangte Behörde (AS 239). Zu bedenken ist zudem, dass der Beschwerdeführer in den folgenden Wochen nach der Erstbefragung in keiner Weise reagierte, obwohl er eine Kopie der Niederschrift erhalten hatte (AS 48). Es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, allenfalls unter Inanspruchnahme der Hilfe Dritter, mit einem entsprechenden Schriftsatz gegenüber der belangten Behörde entsprechende Klarstellungen vorzunehmen, was der Beschwerdeführer aber unterließ. Hinzukommt, dass den Dolmetscher als nichtamtlichen Sachverständigen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit (§ 289 StGB) im Falle einer vorsätzlich falschen bzw. nicht vollständigen Übersetzung trifft und eine Verurteilung hätte wohl erhebliche Auswirkungen auf seine berufliche Existenz. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb der Dolmetscher seine berufliche Existenz wegen des Beschwerdeführers aufs Spiel setzen sollte. Auch ergab die Niederschrift ansonsten keine konkreten Anhaltspunkte für die behauptete unvollständige Übersetzung oder das Weglassen von Informationen. Das entsprechende Protokoll ist klar strukturiert und die an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen wurden von diesem auch in unbedenklicher Weise - der jeweiligen gestellten Frage entsprechend - beantwortet. Der Beschwerdeführer wurde über die Rolle des Dolmetschers manuduziert und gab an, der Einvernahmesprache mächtig zu sein (AS 3). Darüber hinaus stehen die protokollierten Fragen und Antworten in einem logischen Konnex, so dass nie der Eindruck entstand, dass irgendetwas falsch verstanden oder weggelassen worden wäre, weshalb insgesamt festzustellen ist, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich etwaiger Unregelmäßigkeiten im Zuge dieser Niederschrift nicht glaubhaft sind.
Den Ausführungen im Rechtsmittelschriftsatz, wonach es im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde auch zu sprachlichen Missverständnissen mit dem beigezogenen (afghanischen) Dolmetscher gekommen sei, ist zur Vollständigkeit dahingehend entgegenzutreten, dass sich bereits aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme ergibt, dass dieser Einvernahme kein Dolmetscher, sondern vielmehr eine Dolmetscherin beigezogen wurde (AS 45, 63). Dementsprechend präzisierte die belangte Behörde im Zuge der Beschwerdevorlage, dass es sich bei der beigezogenen Dolmetscherin um eine gebürtige Iranerin handle, die seit jeher Farsi spreche und eine äußerst erfahrene und kompetente Übersetzerin sei (OZ 1), wobei die ursprüngliche Herkunft der Dolmetscherin – nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – auch bescheinigt wurde (OZ 11, 14). Ferner gab schließlich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass es bei der behördlichen Einvernahme keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe (OZ 15, S 35), und räumte auf einen Vorhalt ein, dass es sich bei der von der belangten Behörde beigezogenen Dolmetsch um eine Iranerin gehandelt habe. Ferner gestand die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers ein, dass diese Ausführungen in der Beschwerde ihr Fehler gewesen seien (OZ 15, S 36, 38). Die im Rechtsmittelschriftsatz geäußert