TE Bvwg Beschluss 2020/11/30 W131 2233638-3

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Veröffentlicht am 30.11.2020
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Entscheidungsdatum

30.11.2020

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §334
BVergG 2018 §340
BVergG 2018 §341
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W131 2233638-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem Nachprüfungsverfahren zur Anfechtung der Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren der Auftraggeberin ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft (= AG) mit der Bezeichnung "Planung und Errichtung einer schlüsselfertigen Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage in km 17,029 der ÖBB VzG-Strecke 46201 Spielfeld-Straß – Bad Radkersburg (Verfahrens-ID: 40809)" bzw „Planung und Errichtung einer schlüsselfertigen Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage für die technische Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 17,029 der ÖBB VzG-Strecke 46201 Spielfeld-Straß – Bad Radkersburg im Verlauf der freien Strecke mit der Gemeindestraße Ratschendorferstraße im Gemeindegebiet der Gemeinde Mureck“, Verfahrens ID: 40809“ aufgrund der Anträge der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (=ASt), der Bietergemeinschaft bestehend XXXX , auf Pauschalgebührenersatz folgenden Beschluss:

A)

Der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft ist schuldig, der Bietergemeinschaft bestehend XXXX zu Handen der XXXX Rechtsanwälte GmbH binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution insgesamt 4.862,00 Euro an Pauschalgebührenersatz zu bezahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

In dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren wurde eine Zuschlagsentscheidung versandt, die einen sonstigen Bauauftrag im Unterschwellenbereich iSd Verordnung BGBl II 2018/212 betraf und die von der ASt mit Nachprüfungsantrag bekämpft wurde.

Zur Absicherung des Nachprüfungsantrags beantragte die ASt mit den entsprechenden Form- und Inhaltserfordernissen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV), nachdem eine Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nach Zuschlagserteilung nicht mehr in Betracht kommt - § 334 Abs 2 BVergG 2018; und insoweit neben seitens der ASt geltend gemachten drohenden finanziellen Nachteilen die Referenzauftragschance der ASt vor der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag zunichte gemacht worden wäre.

Die angefochtene Zuschlagsentscheidung wurde für nichtig erklärt, nachdem das BVwG zuvor eine beantragte einstweilige Verfügung erlassen hatte.

Die ASt hat für ihren Nachprüfungs- und eV - Antrag letztlich nach Nachzahlung einer Rundungsdifferenz insgesamt 4862,00 Euro an Pauschalgebühren an das BVwG entrichtet und für die entrichteten Pauschalgebühren jeweils für die Nachprüfungsgebühren und die eV - Antragsgebühren Pauschalgebührenersatzanträge gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (samt Besweiswürdigung)

Der Verfahrensgang wird mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; und ergibt sich dieser aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2233638-1, -2 und -3.

2. Zum Pauschalgebührenersatz:

Zu A) Zur Gebührenauferlegung

2.1. Das BVwG hatte gegenständlich gemäß § 328 Abs 1 BVergG, BGBl I 2018/65 in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei gemäß § 333 BVergG subsidiär das VwGVG und die in § 333 BVergG verwiesenen Bestimmungen des AVG anzuwenden.

2.2. § 341 BVergG lautet in den hier interessierenden Teilen:

(1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn 

1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und

2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. [...].

(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

2.3. Die von der ASt mit Nachprüfungsantrag begehrte Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung wurde ausgesprochen und hat die ASt daher mit ihrem Nachprüfungsantrag obsiegt.

2.4. Zuvor wurde zugunsten der ASt eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der die Zuschlagserteiliung untersagt worden war.

2.5. Da die ASt somit sowohl mit ihrem Nachprüfungsantrag als auch mit ihrem eV - Antrag jeweils obsiegt hat, waren der Auftraggeberin die geschuldet vorab entrichteten Pauschalgebühren aufzuerlegen.

Dabei war gemäß § 19a RAO die Zahlung antragsgemäß zH der Rechtsvertretung der ASt auszusprechen.

2.6. Zur Gebührenhöhe ist dabei klarzustellen, dass gegenständlich für den Nachprüfungsantrag 3.241 Euro gemäß § 1 der Verordnung BGBl II 2018/212 iZm einem sonstigen Bauauftrag im Unterschwellenbereich zu entrichten waren; zuzüglich von 50 % dieser Nachprüfungsgebühr für den eV - Antrag, wobei insoweit gemäß § 340 Abs 1 Z 8 BVergG aufzurunden war ( 3.241 + gerundete 50% eV - Gebühr = 3.241 + 1621 = 4.862 Euro.

B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil insoweit eine Entscheidung auf Basis einer eindeutigen Rechtslage zu treffen war; zur fehlenden Revisibilität bei eindeutiger Rechtslage siehe zB VwGH Zl Ra 2014/03/0028 mit Verweis auf Zl Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Bauauftrag Bietergemeinschaft einstweilige Verfügung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Pauschalgebührenersatz Provisorialverfahren Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2233638.3.00

Im RIS seit

03.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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