Entscheidungsdatum
01.12.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W242 2236820-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wien 17., Wattgasse 48/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2019, um XXXX Uhr, in XXXX , XXXX , mit zwei anderen Personen von Beamten des Landeskriminalamtes Niederösterreich, XXXX , wegen des Verdachtes der Begehung eines Verbrechens festgenommen.
Am 26.11.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, in Bezug auf den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots ein und übermittelte diesem das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg, Zl. XXXX , vom XXXX 2019 wurde über den Beschwerdeführer und zwei weitere Personen die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg, Zl. XXXX , vom XXXX 2020 wurde der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 130 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer trat die Strafhaft am XXXX 2020 an und befindet sich derzeit in einer Justizanstalt.
Mit Schreiben vom 01.09.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut über das Ergebnis der Beweisaufnahme im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots informiert und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FRG erlassen (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien nach § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und wurde gegen den Beschwerdeführer nach § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nach § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt. (Spruchpunkt V.) Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Am 04.11.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und VI. des Bescheides vom XXXX 2020. Begründend führte er aus, dass mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zwingend ein Einreiseverbot erlassen werden müsse. Richtig sei seine Verurteilung durch das LG Korneuburg, jedoch handle es sich um seine erste und einzige strafrechtliche Verurteilung in Österreich und würde er diese sehr bereuen. Eine negative Zukunftsprognose sei vor diesem Hintergrund willkürlich und würde jeglicher Begründung entbehren. Unberücksichtigt sei geblieben, dass er mit Familienmitgliedern von Georgien aus ein Unternehmen betreiben würde und müsse er daher zumindest in den Schengenraum einreisen dürfen. Die Behörde hätte nicht ausreichend ermittelt und hätte er viel genauer befragt werden müssen.
Am XXXX 2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX XXXX , wurde am XXXX in Tiflis geboren und ist georgischer Staatsangehöriger. Er ist geschieden und für zwei Kinder sorgepflichtig. Seine Mutter betreibt in Georgien ein Unternehmen. Der Beschwerdeführer arbeitet in diesem Familienbetrieb im Bereich des Vertriebs von Waschmaschinen und Autos mit. Das Unternehmen besteht seit rund zweieinhalb Jahren und beschäftigt insgesamt zwölf Personen. Der Beschwerdeführer hält Kontakt zu Lieferanten und macht Geschäftsreisen.
Im Strafregister scheint folgende Verurteilung auf:
01) LG KORNEUBURG XXXX vom XXXX 2020 RK XXXX 2020
§§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1), 129 (2) Z 1, 130 (1), 130 (2), 130 (3) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX 2019
Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate
Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der geschiedene und für zwei Kinder sorgepflichtige Beschwerdeführer mit seinem aus redlichen Quellen stammenden Einkommen nicht das Auslangen finden konnte. Aus diesem Grund hat er sich in der Tschechischen Republik mit einer anderen Person zusammengeschlossen, um nach der Einreise in Österreich Einbruchdiebstähle in Wohnhäuser zu begehen und sich dadurch über einen längeren Zeitraum hinweg ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Nach der Einreise im November 2019 hat der Beschwerdeführer und seine Komplizen geeignete Wohnhäuser ausgekundschaftet und dann in arbeitsteiliger Weise am XXXX und am XXXX Einbrüche in diese Wohnhäuser begangen, wobei zwei Personen in die Wohnhäuser eindrangen und eine dritte Person beim Fluchtfahrzeug Aufpasserdienste leistete. Die Beute teilten sie unter sich auf. Bei der Strafzumessung wurde die mehrfache Deliktsqualifikation erschwerend, das reumütige Geständnis sowie die gerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd gewertet. Bei den Straftaten handelt es sich um Verbrechen.
Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung ist seit 07.11.2020 rechtskräftig.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch:
- Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl;
- Einsichtnahme in die Beschwerde vom 04.11.2020;
- Einsichtnahme in den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister;
- Einsicht in das Strafregister;
- Einvernahme des Beschwerdeführers am XXXX 2020.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf dem vorliegenden georgischen Reisepass, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX 2013. Hinzu kommt, dass die Identität des Beschwerdeführers über Interpol abgeglichen und durch die georgischen Behörden bestätig wurde. Die Feststellung zum Familienstand und zu seinen Sorgepflichten gründen sich auf seine Angaben im gerichtlichen Strafverfahren, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruht auf den amtswegig eingeholten aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellung des Tathergangs konnte auf das Urteil des Landesgerichts Korneuburg, Zl. XXXX , gestützt werden.
Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Georgien gründen sich auf seine dahingehend glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom XXXX 2020. Dass das Bestehen des Unternehmens jedoch von der Reisemöglichkeit des Beschwerdeführers in Europa abhängig sei, kann nicht erkannt werden, da dieser selber angab, dass für ihn während seiner Abwesenheit ein Ersatz beschafft werden und das Unternehmen nicht stillstehen werde. Auch sind aus dem vorliegenden im Jahr 2013 ausgestellten Reisepass des Beschwerdeführers keine besonders intensiven Reisebewegungen nach Europa ersichtlich. Da es sich beim bestehenden Unternehmen um einen Familienbetrieb handelt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung wieder dort wird arbeiten können.
Die Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus der unzweifelhaften Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Zu A)
§ 53 Fremdenpolizeigesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass in Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen sei, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. Ra 2019/19/0116). Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - kann eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Ra 2018/21/0099). Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (Hinweis E 15. Dezember 2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (Hinweis E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039). Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (vgl. Ra 2015/21/0002). Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. 2013/22/0298).
Der Beschwerdeführer wurde durch das Landesgericht Korneuburg, Zl XXXX , am XXXX , als Mitglied einer kriminellen Vereinigung wegen der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren Rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafzumessung wurden durch das Strafgericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe entsprechend berücksichtigt.
Das vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet gezeigte Verhalten und die daraus resultierende rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe von zweieinhalb Jahren rechtfertigt die Erlassung eines Einreiseverbots nach § 53 Abs. 3 Z 1 1. Fall FPG und ergibt sich daraus auch unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Er hielt sich nur kurzfristig im Bundesgebiet auf, wobei er innerhalb dieser kurzen Zeit schwere Straftaten verübte, weshalb der Schluss zulässig ist, dass er lediglich zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet einreiste. Die Tatsache der Begehung schwerer Straftaten kurz nach seiner Einreise als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und die Bezeichnung dieser Taten lediglich als „ein Fehler“ deuten auf ein geringes Unrechtsempfinden und eine erhebliche kriminelle Energie hin, dem kein erkennbares Wohlverhalten im Bundesgebiet gegenübersteht. Er hat weder in seiner Beschwerde noch in der durchgeführten mündlichen Verhandlung familiären Bindungen bzw. sonstige Anknüpfungspunkte zu Österreich behauptet und konnten solche auch sonst nicht festgestellt werden. Seinem Vorbringen, er müsse aus beruflichen Gründen nach Europa reisen können, kann keine derartige Relevanz entnommen werden, aufgrund welcher das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überstiegen werden würde.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH vom 19.5.2004, Zl 2001/18/0074). Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen.
Die von der Behörde herangezogene Geltungsdauer von acht Jahren ist vor Hintergrund des vom Beschwerdeführer bislang gezeigten Verhaltens und des in der Verhandlung gewonnen persönlichen Eindruckes angemessen. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot ist folglich abzuweisen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Diebstahl Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose strafrechtliche VerurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W242.2236820.1.00Im RIS seit
04.03.2021Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021