TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/1 I408 2236424-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2020
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Entscheidungsdatum

01.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I408 2236424-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch RA Dr. Hans JALOVETZ, Postgasse 8, 9500 Villach, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte letztlich am 03.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er sowohl in der Erstbefragung am selben Tag als auch in der niederschriftlichen Einvernahme am 03.02.2020 mit seiner Homosexualität begründete.

2.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

3.       Mit Schriftsatz vom 26.08.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Marokko. Er gehört der Volksgruppe der Berber an und bekennt sich derzeit zu keinem Glauben. Seine Identität steht fest und er ist strafrechtlich unbescholten.

Er leidet an keinen physischen und psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen und ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste bereits 2012 mit gültigem Schengen-Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich etwa drei Monate in Österreich auf. Nach einem zweijährigen Aufenthalt in Deutschland kehrte der Beschwerdeführer im Dezember 2014 wieder illegal nach Österreich zurück. Er hält sich seither unrechtmäßig in Österreich auf und verdiente seinen Lebensunterhalt mit Schwarzarbeit in verschiedenen Restaurants sowie bei einem Veranstaltungsunternehmen.

Zwei Schwestern sowie zwei Tanten leben mit ihren Familien in Österreich und derzeit wohnt der Beschwerdeführer bei einer seiner Schwestern. Die restliche Zeit kam er bei unterschiedlichen Arbeitgebern oder in Hotels unter bzw. war obdachlos.

In Marokko leben nach wie vor sein Vater, ein Bruder sowie Tanten und Onkeln. In seinem Herkunftsstaat besuchte er zwölf Jahre die Schule und ging drei Jahre einem Studium nach, wobei er dieses nicht abschloss. Anschließend arbeitete er drei Jahre bei einem Sicherheitsdienst, zwei Jahre in einer Ölraffinerie, nebenher als Trainer für Bodybuilding sowie zuletzt bei einer Autofirma.

Der Beschwerdeführer ist homosexuell orientiert, führt jedoch derzeit keine Beziehung. Er verfügt des Weiteren über keine maßgeblichen privaten Beziehungen und liegt keine Integration in sprachlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht vor.

In Österreich geht der Beschwerdeführer derzeit keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und bezieht überdies keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung - Selbsterhaltungsfähigkeit liegt nicht vor.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat das Verlassen seines Herkunftsstaates durchwegs mit seiner Homosexualität begründet.

Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Marokko einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung bzw. der Todesstrafe ausgesetzt sein. Insbesondere droht dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Marokko nicht die Gefahr, durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in seinem Herkunftsstaat in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihm droht im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in seiner Existenz bedroht zu werden.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Marokko ist ein zentralistisch geprägter Staat. Das Land ist eine Monarchie mit dem König als weltlichem und geistigen Oberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und „Anführer der Gläubigen“. Das Land ist weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt.

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie. Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht.

Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis („Carte RAMED“), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei.

Die sexuelle Selbstbestimmung wird durch die generelle Kriminalisierung der Homosexualität stark eingeschränkt. Art. 489 stellt homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe (Haftstrafen von 6 Monaten bis 3 Jahren bzw. Geldstrafen von 200 bis 1000 Dirham). Homosexualität wird im Verborgenen gelebt und nur in Ausnahmefällen strafrechtlich verfolgt. In den vergangenen Jahren haben sich mehrere prominente Kulturschaffende aus Marokko öffentlich zu ihrer Homosexualität bekannt und wird in marokkanischen Medien mittlerweile über das Thema berichtet.

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre.

Eine nach Marokko zurückkehrende Person wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Marokko unzulässig wäre.

Zudem gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes sowie des Verfahrensganges wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.01.2020 und vor der belangten Behörde am 03.02.2020, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung (GVS) und dem Strafregister der Republik Österreich eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Eine substantiierte Bestreitung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes erfolgte im Beschwerdeschriftsatz nicht.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seinem Familienstand, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinem religiösen Bekenntnis, seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung in Marokko, seiner familiären Situation in Österreich und Marokko sowie seiner Wohnsituation in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.01.2020 und jenen vor der belangten Behörde am 03.02.2020.

Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde seinen marokkanischen Führerschein vor, sodass die Identität des Beschwerdeführers feststeht. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit gründet auf dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.

Der Beschwerdeführer hat verschiedene ärztliche Unterlagen ins Verwaltungsverfahren eingebracht, aus welchen hervorgegangen ist, dass er unter anderem an einer helicobacter assoziierten Gastritis (Magenschleimhautentzündung), einem starken Kräfteverfall und einer Panzytopenie gelitten hat, einen Folsäuremangel und Hämorrhoiden hat und sich in ärztlicher Behandlung befindet. Die vom Beschwerdeführer behauptete Tumorerkrankung wurde demgegenüber im Arztbrief der XXXX vom 05.01.2020 sowie im Transferbrief des XXXX vom 02.01.2020 aufgrund durchgeführter Untersuchungen nicht bestätigt. Dem Beschwerdeführer wurden gemäß den vorgenannten Arztbriefen die Medikamente Pantoprazol 40 mg, Resource 2.0 Faser Aprikose 200 ml, Folsan 5 mg, Daflon 500 mg und Novalgin empfohlen, wobei es sich um einen Magenschutz, eine hochkalorische Trinknahrung und Medikamente zur Bekämpfung von Folsäuremangelzuständen und Hämorrhoiden bzw. generellen Schmerzen handelt (siehe www.gelbe-liste.de, www.uniapotheke.at). Auch eine kurzzeitige psychologische Beratung konnte er glaubhaft machen. In einer Gesamtschau ist aufgrund der vorhandenen Möglichkeit der Medikamentenbeschaffung in Marokko von keiner derartigen physischen oder psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auszugehen, welche eine Rückkehr nach Marokko verunmöglichen würden. Auch im Zuge der Beschwerde legte der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen vor, welche der diesbezüglichen Feststellung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid entgegenstehen.

Sein gesundheitlicher Zustand sowie der Umstand, dass er jahrelang den unterschiedlichsten Erwerbstätigkeiten nachging, indizieren die gegebene Arbeitsfähigkeit.

Die Feststellungen zu seiner Einreise, zum Aufenthalt sowie seinen Erwerbstätigkeiten im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des Behördenaktes, insbesondere aus den dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit einem aktuellen ZMR-Auszug.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet derzeit keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und er auch keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, gründet auf einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie einem Auszug aus der Datenbank der Sozialversicherungsträger. Im Umkehrschluss ergibt sich somit zweifelsfrei die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit und behauptete der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nichts Gegenteiliges.

Aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde ergibt sich die Feststellung zu seiner sexuellen Orientierung, sodass das erkennende Gericht den Feststellungen der belangten Behörde folgt. Der Beschwerdeführer verneinte das Vorliegen einer Beziehung und tätigte kein Vorbringen hinsichtlich wesentlicher privater Kontakte. Außerdem brachte der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen hinsichtlich einer etwaigen Integration in sprachlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht im österreichischen Bundesgebiet vor.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Marokko weder aufgrund seiner politischen oder religiösen Einstellung, noch aufgrund seiner sozialen Herkunft, seiner Rasse, seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, insbesondere wegen seiner Homosexualität, verfolgt wird, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen im bisherigen Verwaltungsverfahren.

Dem Beschwerdeführer ist es mit seinem Vorbringen nicht gelungen, eine in seinem Herkunftsstaat bestehende konkrete Bedrohungssituation aufgrund seiner Homosexualität glaubhaft zu machen.

Der Beschwerdeführer brachte vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge seiner Erstbefragung vor, Marokko verlassen zu haben, da er Ungerechtigkeit gespürt und erfahren habe, nachdem seine Familie und seine Umgebung von seiner Homosexualität Bescheid gewusst hätten. Verachtende Blicke seien auf ihn gerichtet gewesen und habe ihm sein Onkel väterlicherseits mit dem Tod bedroht. Er habe sich an die Polizei gewandt, jedoch keine Hilfe erfahren.

Vor der belangten Behörde gab er schließlich zu Protokoll, er sei aufgrund seiner sexuellen Orientierung benachteiligt und unterdrückt worden. Er habe mehrfach Gewalt erfahren und keinen Platz in Marokko gefunden, an welchem er sich sicher gefühlt habe. Die Polizei hätte ihn mit der Begründung abgewiesen, dass Homosexuelle keinen Schutz erhalten würden. Geflüchtet sei er im Jahr 2012, jedoch sei er bereits 2008 fast gestorben. Auf dem Weg zur Arbeit seien drei vermummte Männer vor ihm gestanden, welche ihn mit Holzstöcken und Fäusten geschlagen hätten. Außerdem sei er seit seiner Kindheit psychisch gefoltert worden, da sein Vater gesagt hätte, er sei kein Mann und habe es nicht verdient am Leben zu sein. Er habe eine Beziehung mit einem Mann gehabt und hätten Menschen begonnen, seinen Ruf zu schädigen. Sein Onkel sei im Jahr 2007 zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und habe angefangen ihn zu schlagen und Benzin auf seinen Körper zu schütten um ihn anzuzünden.

Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Marokko eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäß den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde seine Homosexualität glaubhaft vorzubringen vermochte. Das erkennende Gericht folgt somit der Beurteilung der belangten Behörde und ist in weiterer ein tatsächliches Verfolgungsschicksal aufgrund seiner Homosexualität zu prüfen.

Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seiner Ersteinvernahme hinsichtlich seines Fluchtgrundes lediglich allgemeine Bedrohungen an, ohne tatsächliche gewalttätige Handlungen zu erwähnen. Erst im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen hinsichtlich zweier konkreter Bedrohungshandlungen und zwar durch vermummte Männer im Jahr 2008 und seinen Onkel im Jahr 2007.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner mittlerweile gefestigten Rechtsprechung zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. VwGH 14.6.2017, Ra 2017/18/0001). Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof insofern aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0546; 21.11.2019, Ra 2019/14/0429).

Die Steigerung des Vorbringens von der generellen Situation von Homosexuellen in Marokko bzw. einer Drohung von Seiten seines Onkels zu konkreten Bedrohungshandlungen unter Anwendung von Gewalt belastet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers mangelt es an einer stringenten Erzählung seiner Fluchtgeschichte und schilderte er die konkreten Bedrohungshandlungen nur vage und oberflächlich. Nicht umsonst ist mit der Glaubhaftmachung die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht und genügen allgemein gehaltene Behauptungen für eine Glaubhaftmachung nicht aus.

Seinen Aussagen fehlt es generell an einer derartigen Detailliertheit, welche bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt gegeben sein müsste. Das Vorbringen erfüllt in seiner Gesamtheit, insbesondere in Bezug auf die erlebten gewalttätigen Erlebnisse und das anschließende Wenden an die Polizei, im Rahmen der freien Schilderung nicht die Voraussetzungen einer glaubhaften Erzählung. Es fehlt in der niederschriftlichen Einvernahme beispielweise die strukturierte Darstellung und blieb der Beschwerdeführer Schilderungen von Gesprächen bzw. anderer Einzelheiten, wie sie bei einem wahrheitsgetreuen Vorbringen auftreten würden, schuldig.

Es ist zudem auf die geschilderte zeitliche Abfolge hinzuweisen, da er lediglich konkrete Bedrohungen aus den Jahren 2007 und 2008 schilderte, seine Flucht jedoch erst im Jahr 2012 antrat. Es ergibt sich somit eine Diskrepanz von etwa vier Jahren. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel jedoch nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Als fluchtauslösende Ereignisse können die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse somit nicht gewertet werden. Dem Beschwerdeführer wäre es vielmehr – bei Wahrunterstellung der Angriffe – möglich gewesen, sich dauerhaft in einen anderen Landesteil von Marokko zu begeben, in welchem sich eine dahingehende „Szene“ etabliert hat. Es wird vom erkennenden Gericht trotz dessen nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich aufgrund seiner homosexuellen Orientierung in einer muslimischen Gesellschaft – sowohl in der Familie als auch von Fremden - Diskriminierungen ausgesetzt war.

Der Beschwerdeführer reiste demgegenüber legal in das Schengen-Gebiet und verbrachte etwa zwei Jahre in Deutschland, ohne einen Asylantrag zu stellen. Anschließend reiste er nach Österreich und lebte unbemerkt etwa sechs Jahre im Bundesgebiet, ging wiederholt der Schwarzarbeit nach und suchte letztlich erst im Jänner 2020 um staatlichen Schutz an. Diese Vorgehensweise spricht zweifelsohne nicht für das Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung. Vielmehr scheint der Asylantrag aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs daher gestellt worden zu sein, um medizinische Hilfe in Österreich in Anspruch zu nehmen, da er mangels legalem Aufenthalt über keine Krankenversicherung und über keine Sozialversicherungsnummer verfügte.

Auch wenn dem Vorbringen des Beschwerdeführers, in Marokko aufgrund seiner sexuellen Orientierung einer konkreten Verfolgungsgefährdung ausgesetzt zu sein, die Glaubwürdigkeit abzusprechen war, ist der Vollständigkeit halber im Hinblick auf die Frage einer in Marokko für homosexuell orientierte Männer generell bestehenden Verfolgungsgefährdung auf das Urteil des EuGH vom 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12, zu verweisen, in welchem dieser zur Frage einer Verfolgung wegen einer sexuellen Orientierung folgende Vorgaben aufgestellt hat (vgl. auch VwGH, 20.09.2018, Ra 2018/20/0043):

"Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind (vgl. Rn. 49). Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar (vgl. Rn 61). Die nationalen Behörden haben, wenn ein Asylbewerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 lit. a der Statusrichtlinie vorgesehen ist (vgl. Rn. 58).“

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der belangten Behörde wird zwar nicht verkannt, dass gemäß den getroffenen Länderfeststellungen homosexuelle Handlungen in Marokko unter Haftstrafe gestellt sind, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass aus den Länderberichten auch hervorgeht, dass dieser Straftatbestand lediglich in Ausnahmefällen angewendet wird, die marokkanischen Medien über Homosexualität berichten und es bereits zu öffentlichen Bekanntgaben von prominenten Homosexuellen gekommen ist. Außerdem brachte der Beschwerdeführer keine glaubhaften konkreten Vorkommnisse vor und indizieren - bei Wahrunterstellung -selbst die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben, wonach er nach einem Angriff seines Onkels sich an die Polizei gewandt hatte ohne dabei (strafrechtliche) Konsequenzen erlitten zu haben, die mangelnde strafrechtliche Verfolgung. Im Hinblick auf die oben angeführte Judikatur des EuGH ist daher nicht davon auszugehen, dass aufgrund des in Marokko vorliegenden Straftatbestandes betreffend homosexuelle Handlungen eine generell vorherrschende Verfolgungsgefährdung für homosexuelle Männer besteht.

Auch wenn darüber hinaus nicht verkannt wird, dass Homosexualität gemäß den Länderfeststellungen in Marokko verpönt ist und es in Einzelfällen auch zu Diskriminierungen und Misshandlungen kommt, wird kein derartiges Ausmaß erreicht, dass davon auszugehen wäre, dass bereits jeder in Marokko lebende homosexuell orientierte Mann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Somit ist nicht davon auszugehen, dass homosexuelle Personen alleine aufgrund ihrer sexuellen Orientierung von staatlicher Seite oder generell von der Gesellschaft systematisch verfolgt und misshandelt werden.

Zusammenfassend lässt sich daher jedenfalls festhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde nicht substantiiert entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der diesbezüglichen Beweiswürdigung vollinhaltlich an.

2.4. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Hinsichtlich der aktuellen Lage in Marokko sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 31.07.2020 getroffenen Feststellungen keine Änderungen eingetreten und wurde im angefochtenen Bescheid das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko zitiert. Dieser Bericht fußt sowohl auf Berichten verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche dargestellt wird, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der vorliegenden Entscheidung von etwa vier Monaten diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Aus der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung (§ 1 Z 9) ergibt sich, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

I.       Abweisung der Beschwerde:

3.1.    Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404).

Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung bereits dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Es war insbesondere nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war.

Auch wenn sich allgemein eine schwierige Situation von Homosexuellen in Marokko ergeben hat, kann nicht angenommen werden, dass diese in ihrer Gesamtheit das Maß einer systematischen Bedrohung der von der Judikatur geforderten Intensität erlangt. Aufgrund der allgemein gesellschaftlich fehlenden Akzeptanz gegenüber Homosexuellen und der zu erwartenden Diskriminierungen von Privaten kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Bedrohungen dieser Art derart verbreitet sind, dass sich Betroffene kaum entziehen können. So wird die homosexuelle Neigung des Beschwerdeführers offenkundig von seiner Kernfamilie akzeptiert und er ist derzeit auch bei einer seiner in Österreich lebenden Schwester untergebracht.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl in einer Gesamtschau nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2.    Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368).

Wie bereits dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer in Marokko keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer hat in Marokko eine zwölfjährige Schulbildung absolviert sowie ein Studium begonnen und kann langjährige Berufserfahrung vorweisen. Darüber hinaus ist er arbeitsfähig, sodass davon auszugehen ist, dass er durch die Aufnahme einer Beschäftigung (erneut) in der Lage sein wird, einen wenn auch nur bescheidenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Darüber hinaus hat er nach wie vor zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in Marokko und wird er zumindest direkt nach seiner Rückkehr familiäre Unterstützung finden können.

Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Marokko nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, zumal die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Zudem ist Marokko ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung.

Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.

3.3.    Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

3.4.    Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Nachdem der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.

Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Dezember 2014 etwa sechs Jahre in Österreich auf. Die Aufenthaltsdauer für sich stellt allerdings lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Allerdings nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).

Der sechsjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers wird allerdings dahingehend relativiert, dass er zu keiner Zeit davon ausgehen konnte, sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend zu verfestigen. Er reiste illegal ins Bundesgebiet ein und trat bis zum 03.01.2020 behördlich nicht in Erscheinung, sodass sein gesamter Aufenthalt als unrechtmäßig zu qualifizieren ist.

Zum Familienleben ist grundsätzlich auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. (VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955).

Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte, jedoch wurde bislang keine wechselseitige finanzielle Abhängigkeit bzw. besondere Verbundenheit behauptet. Würde sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall erfolgreich auf ein Familienleben berufen können, obwohl er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine faktische Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen sowie durch seinen (letztlich unbegründeten) Asylantrag erzwungen hat, käme dies einer Benachteiligung jener Fremden gleich, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten. Ein schützenswertes Familienleben liegt somit nicht vor. Die Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Verwandten und deren Familie ist aber unter dem Bereich Privatleben zu berücksichtigten. Ein maßgebliches oder außerordentliches Privatleben behauptete der Beschwerdeführer allerdings nicht, auch wenn ein Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aufgrund seines sechsjährigen Aufenthaltes grundsätzlich gegeben ist. Zudem wird das Gewicht seiner privaten Interessen dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen oder besondere integrative Schritte hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und verfügt er auch über keine berücksichtigungswürdigen Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist in der Gesamtschau davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Zudem finanzierte er sich seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich mit mehrfachen und lange andauernden illegalen Erwerbstätigkeiten. Es besteht allerdings ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit und stellt dessen Ausübung eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar (vgl. VwGH 22.05.1996, 95/21/0646; 17.03.2000, 99/19/0163; 27.04.2000, 2000/02/0088; 20.12.2013, 2013/21/0047).

Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, über sprachliche und kulturelle Verbindungen sowie auch über familiäre Anknüpfungspunkte.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt schwerer, als die nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008). Auch diesbezüglich ist anzumerken, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübten Erwerbstätigkeit eine zusätzliche Gefährdung öffentlicher Interessen darstellen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher – nach Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen – nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

3.5.    Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399; u.a.).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

3.6.    Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

4.       Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.10.2019, Ra 2018/18/0272).

Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, da auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, kann eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2236424.1.00

Im RIS seit

04.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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