Entscheidungsdatum
01.12.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W273 2237023-1/2E
W273 2237023-2/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Anträge der XXXX , vertreten durch Dr. Philipp Götzl, Rechtsanwalt, Imbergstraße 19, 5020 Salzburg, im Vergabeverfahren „5071 Wals, SCHWARZENBERGKASERNE, Objekt 029, Generalsanierung, Generalunternehmerleistungen“, der Auftraggeberin Republik Österreich vertreten durch die Bundesministerin für Landesverteidigung diese vertreten durch das Militärisches Servicezentrum 12 – Siezenheim Schwarzenberg Kaserne Objekt 186 5071 Wals/Siezenheim:
A)
I. Das Verfahren über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Geschäftszahl W273 2237023-1 wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 333 BVergG 2018 eingestellt.
II. Das Verfahren über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 09.11.2020 zur Geschäftszahl W273 2237023-2 wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 333 BVergG 2018 eingestellt.
B)
Die Revision zu Spruchpunkten A) I. und II. ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 18.11.2020 beantragte die XXXX (im Folgenden „Antragstellerin“) die Zuschlagsentscheidung vom 09.11.2020 für nichtig zu erklären, Akteneinsicht in den vorzulegenden Vergabeakt und den Nachprüfungsakt zu gewähren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Auftraggeberin dazu zu verpflichten, der Antragstellerin die Pauschalgebühren zu ersetzen. Die Antragstellerin verband ihre Anträge mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Gegenstand der Anträge sei das Vergabeverfahren „5071 Wals, SCHWARZENBERGKASERNE, Objekt 029, Generalsanierung, Generalunternehmerleistungen“ (im Folgenden „das Vergabeverfahren“) der Auftraggeberin Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Landesverteidigung diese vertreten durch das Militärisches Servicezentrum 12 – Siezenheim Schwarzenberg Kaserne Objekt 186 5071 Wals/Siezenheim.
2. Am 18.11.2020 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Auftraggeberin und die in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin, die XXXX (im Folgenden auch „die präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen“) von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens.
3. Mit Schreiben vom 24.11.2020 erteilte die Auftraggeberin die Allgemeinen Auskünfte zum Vergabeverfahren und nahm zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung. Die Auftraggeberin beantragte, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück- in eventu abzuweisen.
4. Mit Schreiben vom 24.11.2020 legte die Auftraggeberin die Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung vom 09.11.2020 vor.
5. Mit Schreiben vom 24.11.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Allgemeinen Auskünfte und die Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung vom 09.11.2020 an die Antragstellerin.
6. Mit Stellungnahme vom 25.11.2020 beantragte die Auftraggeberin, das Bundesverwaltungsgericht möge sämtliche Anträge auf Nichtigerklärung und Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie den Antrag auf Ersatz der Gebühren zurück-, in eventu abweisen.
7. Mit Schriftsatz vom 30.11.2020 zog die Antragstellerin den Antrag auf Nichtigerklärung und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück.
8. Die Antragstellerin entrichtete EUR 4.861,50 an Pauschalgebühren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Republik Österreich vertreten durch die Bundesministerin für Landesverteidigung vertreten durch das Militärische Servicezentrum 12 – Siezenheim schrieb unter der Bezeichnung „5071 Wals, SCHWARZENBERGKASERNE, Objekt 029, Generalsanierung, Generalunternehmerleistungen“, die Generalsanierung militärischer Unterkunftsleistungen aus. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens erfolgte am 25.08.2020 auf der Vergabeplattform ANKÖ in Österreich. Der geschätzte Auftragswert beträgt EUR XXXX netto. Die Auftraggeberin führt ein offenes Verfahren zum Abschluss eines Bauauftrags im Unterschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip durch (Allgemeine Auskünfte der Auftraggeberin).
2. Die Angebotsöffnung fand am 17.09.2020 elektronisch statt. Die Namen und Angebotssummen (ohne USt) der drei Bieter lauteten (Allgemeine Auskünfte der Auftraggeberin):
XXXX
XXXX
XXXX
3. Die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wurde am 09.11.2020 an die Bieter versandt. Die Auftraggeberin teilte mit, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag an XXXX zu erteilen (Allgemeine Auskünfte der Auftraggeberin).
4. Die Antragstellerin stellte am 19.11.2020 einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 09.11.2020. Die Antragstellerin verband ihre Anträge mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahren, mit welcher den Auftraggeberinnen die Erteilung des Zuschlags untersagt wird (Antrag auf Nichtigerklärung = OZ 1).
5. Mit Schreiben vom 24.11.2020, übermittelt als alle Bieter, erklärte die Auftraggeberin, die Zuschlagsentscheidung vom 09.11.2020 zurückzunehmen (Vergabeakt).
6. Mit Schriftsatz vom 30.11.2020 zog die Antragstellerin alle Anträge vom 18.11.2020 mit Ausnahme des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren zurück (Gerichtsakt).
7. Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in Höhe von EUR 4.861,50 (Gerichtsakt).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich jeweils aus den in Klammer genannten Beweismitteln. Diese wurden von den Verfahrensparteien vorgelegt und von der jeweils anderen Seite weder bestritten noch angezweifelt. Sie sind daher als echt und richtig anzusehen. Widersprüche traten nicht auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) I. und II. Einstellung des Verfahrens
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 Bundesvergabegesetz 2018, BGBl I Nr. 65/2018 (BVergG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages und eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047-11, die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und eines Nachprüfungsantrages) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Antragstellerin hat die auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf die Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung gerichteten Anträge vom 18.11.2020 mit Schriftsatz vom 30.11.2020 zurückgezogen. Die gegenständlichen zu den Zahlen W273 2237023-1 und W273 2237023-2 geführten Verfahren sind somit beendet und gemäß §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG jeweils mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt. 3 zu Spruchpunk A) I. und II. zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragszurückziehung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung Zurückziehung Antrag Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W273.2237023.2.00Im RIS seit
03.03.2021Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021