Entscheidungsdatum
01.12.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W174 2182458-2/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2020, Zl. 1072432205/200802371 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 144 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin – nach ihren Angaben führt sie den Namen XXXX , ist afghanische Staatsangehörige und wurde am XXXX geboren – ist spätestens am 08.06.2015 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX , geb. XXXX , (siehe BVwG, Zahl 2182423-1 und -2), unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet eingereist. Noch am selben Tag wurden die ersten Anträge auf internationalen Schutz gestellt und der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 15.11.2017, Zl. 1072432205 - 150633189 gemäß § 3 und § 8 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Die mit Schriftsatz vom 11.12.2017 gegen diese erstinstanzliche Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, vom 31.12.2019, GZ: W179 2182458-1/16E als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere zum Fluchtvorbringen aus, dass der Vater des Ehemannes der Beschwerdeführerin diese nicht in einer Wette als „Wetteinsatz“ verspielt hat.
Die mit Schriftsatz vom 12.02.2020 eingebrachte außerordentliche Revision gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.3.3030, Ra 2020/20/0076 bis 0077-4 zurückgewiesen.
2. Die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet endete gemäß § 55 FPG am 17.1.2020. Da die Beschwerdeführerin ab dem 21.1.2020 nicht mehr amtlich gemeldet war, eröffnete das Bundesamt am 23.1.2020 ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. In weiterer Folge lag eine amtliche Meldung der Beschwerdeführerin vom 2.3.2020 bis zum 22.5.2020 wieder vor und über das eingeleitete Verfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.5.2020, Zl. 1072432205/200089039 entschieden. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Gleichzeitig wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 18 Monaten erlassen. Mangels bekannter Zustelladresse wurde diese erstinstanzliche Entscheidung gemäß § 25 ZustellG durch öffentlichen Aushang an der Amtstafel der RD Oberösterreich mit 13.06.2020 zugestellt und wurde am 14.07.2020 rechtskräftig.
3. Am 01.09.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf die Gewährung von internationalem Schutz. Noch am selben Tag fand die Erstbefragung statt, wobei die Beschwerdeführerin insbesondere angab, es gäbe noch etwas, was sie ihrem Ehemann bis jetzt verschwiegen bzw. dies auch noch nicht bei Ihrem (ersten) Asylantrag erwähnt habe. Sie habe Angst, dass ihr Ehemann, wenn er dies erfahre, sie verlasse und bitte daher, dass ihr Ehemann diese Sache nicht erfahren werde. Sie sei damals vergewaltigt worden, habe aber ihrem Ehemann nur erzählt, dass sie von einem der Männer geschlagen worden sei. Aus Angst habe sie dies im letzten Asylverfahren nicht angegeben. Von XXXX , Verband von Psychotherapeutinnen, sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, sie benötige dringend psychotherapeutische Behandlung, sei mittlerweile schwanger und habe nicht nur Angst um ihr eigenes Leben, sondern auch des ihres ungeborenen Kindes. Außerdem habe sie sich nachdem sie nach Österreich gekommen sei, mit der Zeit entschieden aus dem Islam auszutreten. Sie habe im Islam nichts Positives gesehen, wäre im Islam geboren, würden aber ihre Religion sich selber aussuchen wollen. Dass es konkrete Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung, einer unmenschlichen Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, wurde verneint.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 17.9.2020 und am 24.9.2020, jeweils niederschriftlich festgehalten ausführlich befragt wurde, wurde ihr zweiter Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.10.2020, Zl. 1072432205 / 200802371 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigen (Spruchpunkt II. gemäß § 68 Abs. 1 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 23.11.2020. Darin wird vom bevollmächtigten Rechtsvertreter einleitend festgehalten, dass der erstinstanzliche in Beschwerde gezogene Bescheid vom 21.10.2020 frühestens am 09.11.2020 (siehe Vwakt S 365) zugestellt worden sei. Begründend wird erneut auf den geänderten Sachverhalt, die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin in Afghanistan, den infolge dessen schlechten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre bestehende Schwangerschaft und damit im Zusammenhang die massiv verschlechterte Versorgungslage in Afghanistan aufgrund der Corona Pandemie und den Abfall der Beschwerdeführerin vom Islam hingewiesen und bezogen auf den sofortigen Vollzug der angefochtenen und bereits rechtskräftig gewordenen Entscheidungen ausdrücklich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Zum derzeitigen Zeitpunkt kann angesichts der kurzen Entscheidungsfrist insbesondere aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin (rezidivierende schwere depressive Störung sowie posttraumatische Belastungsstörung und bestehender Schwangerschaft, errechneter Geburtstermin XXXX ), des behaupteten Abfalls vom Islam sowie der aktuellen Situation im Herkunftsland nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung einzelner durch die EMRK garantierter Rechte bei einer Rückführung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat nicht mit der in diesem Zusammenhang gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten des Bundesamtes sowie der vorliegenden Gerichtsakten.
Die mögliche verfahrensrelevante bzw. wesentliche Änderung der entscheidungsrelevanten Situation der Beschwerdeführerin ergibt sich zum einen aus der gegenwärtigen Situation im Herkunftsstaat aufgrund der Corona Pandemie (vgl. Berichte der Staatendokumentation des Bundesamtes zur Lage betreffend COVID-19 in Afghanistan bzw. weitere internationalen Quellen zu den aktuellen Auswirkungen der Pandemie in Afghanistan, wonach die Städte Kabul, Herat und Mazar e Sharif am stärksten betroffen seien, hunderttausende Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten könnten und über kein Einkommen verfügen), sodass im Falle einer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann dort derzeit ein Einkommen erwirtschaften können und mit einer entsprechenden Unterstützung vor Ort gerechnet werden kann. Zum anderen bestätigen die vorgelegten Befunde und medizinischen Unterlagen nicht nur den schlechten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, sondern auch ihre bestehende Schwangerschaft, sodass im Falle einer Rückkehr nicht nur für sie selbst ein erhöhtes Risiko einer Erkrankung nicht auszuschließen ist, sondern auch für das ungeborene Kind. Zuletzt hat die Beschwerdeführerin als Nachweis für ihren Abfall vom Islam die Bestätigung über ihren Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft beigebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
§ 17 BFA-VG lautet:
„Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 17.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1.
diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2.
eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne der Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Im vorliegenden Verfahren hat das Bundesamt insbesondere festgehalten, dass es zu keiner relevanten Änderung der maßgeblichen Sachlage seit der Rechtskraft der Vorentscheidung vom 2.1.2020 gekommen wäre, bzw. die gegenüber der Beschwerdeführerin mit Entscheidung vom 28.5.2020 erlassene Rückkehrentscheidung verbunden mit dem auf die Dauer von 18 Monate befristeten Einreiseverbot nach wie vor aufrecht seien.
Im vorliegenden Fall ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu beachten, wonach im Lichte des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist (VfGH 27.2.2018, E3775/2017; 26.2.2019, E3079/2018 insofern vergleichbar zur Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers) und eine Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen ist (VfGH 8.6.2020, E4386/2019).
Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen, insbesondere der bestehenden Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und ihres schlechten psychischen Gesundheitszustandes in Zusammenschau mit der aktuellen Situation im Herkunftsstaat, Afghanistan aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der vorgebrachten Apostasie macht die Beschwerdeführerin ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Art. 3 EMRK) geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann ohne nähere Prüfung des Sachverhalts – entgegen der Ansicht des Bundesamtes – prima facie nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass bei einer Rückkehr bzw. Abschiebung für die Beschwerdeführerin das Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht und es sich somit um „vertretbare Behauptungen“ handelt.
Eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde kann im vorliegenden Fall innerhalb der relativ kurzen Frist des § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht getroffen werden.
Daher war der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß §21 Abs 6a BFA-VG entfallen.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W174.2182458.2.00Im RIS seit
03.03.2021Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021