TE Bvwg Beschluss 2020/12/1 W174 2182423-2

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Veröffentlicht am 01.12.2020
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Entscheidungsdatum

01.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W174 2182423-2/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2020, Zl. 1072432303/200802142 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 144 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer – nach seinen Angaben führt er den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren – ist spätestens am 08.06.2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau, XXXX , geb. XXXX , (siehe BVwG, Zahl 2182458-1 und -2), unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet eingereist. Noch am selben Tag wurden die ersten Anträge auf internationalen Schutz gestellt und der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 15.11.2017, Zl. 1072432303 – 150633175 gemäß § 3 und § 8 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die mit Schriftsatz vom 11.12.2017 gegen diese erstinstanzliche Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.12.2019, GZ W179 2182423-1/17E als unbegründet abgewiesen. Zum Fluchtvorbringen wurde in diesem o.a. Erkenntnis ausgeführt, dass es im Ergebnis nicht als glaubwürdig eingestuft werden könne und weiters festgestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers dessen Frau nicht in einer Wette als „Wetteinsatz“ verspielt hat. Die mit Schriftsatz vom 12.02.2020 eingebrachte außerordentliche Revision gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.3.3030, Ra 2020/20/0076 bis 0077-4 zurückgewiesen.

2. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet endete gemäß § 55 FPG am 17.1.2020. Ab dem 21.1.2020 war der Beschwerdeführer nicht mehr amtlich gemeldet.

3. Am 01.09.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf die Gewährung von internationalem Schutz. Noch am selben Tag fand die Erstbefragung statt, wobei der Beschwerdeführer insbesondere angab, seine Ehefrau sei mittlerweile schwanger und er wolle, dass sein Kind hier, gemeint Österreich, die Schule besuche und nach den Regeln der westlichen Kultur aufwachse. Wenn er selbst mit seiner Ehefrau zurückkehren würde, wären ihre Leben in Gefahr. Außerdem habe er sich nachdem er nach Österreich gekommen sei, mit der Zeit entschieden aus dem Islam auszutreten. Er habe im Islam nichts Positives gesehen und sich schon länger mit dem Gedanken auseinandergesetzt, aus dem Islam auszutreten. Mit 31.08.2020 wären er selbst und seine Ehefrau aus dem Islam ausgetreten. Wegen dieses Religionsaustrittes drohe ihm und seiner Ehefrau jetzt in Afghanistan der Tod, sie würden gesteinigt werden. In Afghanistan müsste man an den Islam glauben, wenn die Menschen dort erfahren würden, dass er bzw. seine Ehefrau gar keinen Glauben hätten würden sie beide getötet.

Nachdem der Beschwerdeführer am 17.9.2020 und am 12.10.2020, jeweils niederschriftlich festgehalten ausführlich befragt wurde, wurde sein zweiter Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.10.2020, Zl. 1072432303/200802142 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigen (Spruchpunkt II. gemäß § 68 Abs. 1 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 23.11.2020. Darin wird vom bevollmächtigten Rechtsvertreter einleitend festgehalten, dass der erstinstanzliche in Beschwerde gezogene Bescheid vom 21.10.2020 frühestens am 09.11.2020 zugestellt worden sei (siehe Vwakt S 315). Begründend wird erneut auf den geänderten Sachverhalt, insbesondere den schlechten psychischen Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers, ihre bestehende Schwangerschaft und damit im Zusammenhang die massiv verschlechterte Versorgungslage in Afghanistan aufgrund der Corona Pandemie und den Abfall des Beschwerdeführers vom Islam hingewiesen und bezogen auf den sofortigen Vollzug der angefochtenen und bereits rechtskräftig gewordenen Entscheidungen ausdrücklich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Zum derzeitigen Zeitpunkt kann angesichts der kurzen Entscheidungsfrist insbesondere aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers (rezidivierende schwere depressive Störung sowie posttraumatische Belastungsstörung und bestehender Schwangerschaft, errechneter Geburtstermin XXXX ), des behaupteten Abfalls des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom Islam sowie der aktuellen Situation im Herkunftsland nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung einzelner durch die EMRK garantierter Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat nicht mit der in diesem Zusammenhang gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden.

2.       Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten des Bundesamtes sowie der vorliegenden Gerichtsakten.

Die mögliche verfahrensrelevante bzw. wesentliche Änderung der entscheidungsrelevanten Situation des Beschwerdeführers ergibt sich zum einen in Bezug auf seine Ehefrau und der gegenwärtigen Situation im Herkunftsstaat aufgrund der Corona Pandemie (vgl. Berichte der Staatendokumentation des Bundesamtes zur Lage betreffend COVID-19 in Afghanistan bzw. weitere internationalen Quellen zu den aktuellen Auswirkungen der Pandemie in Afghanistan, wonach die Städte Kabul, Herat und Mazar e Sharif am stärksten betroffen seien, hunderttausende Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten könnten und über kein Einkommen verfügen), sodass im Falle einer Rückkehr derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau dort derzeit ein Einkommen erwirtschaften können und mit einer entsprechenden Unterstützung vor Ort gerechnet werden kann. Zum anderen bestätigen die vorgelegten Befunde und medizinischen Unterlagen der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht nur ihren schlechten psychischen Gesundheitszustand, sondern auch die bestehende Schwangerschaft, sodass im Falle einer Rückkehr nicht nur für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein erhöhte Risiko einer Erkrankung nicht auszuschließen sind, sondern auch für das ungeborene Kind. Zuletzt hat der Beschwerdeführer als Nachweis für seinen Abfall vom Islam die Bestätigung über seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft beigebracht.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

§ 17 BFA-VG lautet:

„Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 17.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2.

eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne der Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Verfahren hat das Bundesamt insbesondere festgehalten, dass es zu keiner relevanten Änderung der maßgeblichen Sachlage seit der Rechtskraft der Vorentscheidung (siehe BVwG 31.12.2019, Zl. W179 2182423-1/17E) gekommen sei und daher die erlassene Rückkehrentscheidung verbunden mit dem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot nach wie vor aufrecht seien.

Im vorliegenden Fall – es handelt sich um ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 – ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu beachten, wonach im Lichte des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers schwanger ist (VfGH 27.2.2018, E3775/2017; 26.2.2019, E3079/2018) und eine Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers auch im gegenständlichen bei der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen ist (VfGH 8.6.2020, E4386/2019).

Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen, insbesondere der bestehenden Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihres schlechten psychischen Gesundheitszustandes in Zusammenschau mit der aktuellen Situation im Herkunftsstaat, Afghanistan aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der vorgebrachten Apostasie des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wird ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Art. 3 EMRK) geltend gemacht. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann ohne nähere Prüfung des Sachverhalts – entgegen der Ansicht des Bundesamtes – prima facie nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass bei einer Rückkehr bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau das Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht und es sich somit um „vertretbare Behauptungen“ handelt.

Eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde kann im vorliegenden Fall innerhalb der relativ kurzen Frist des § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht getroffen werden.

Daher war der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß §21 Abs 6a BFA-VG entfallen.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W174.2182423.2.00

Im RIS seit

03.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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