Entscheidungsdatum
01.12.2020Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W110 2235724-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Eingabe der XXXX vom 29.07.2020, GZ: XXXX , Teilnehmernummer XXXX :
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Mit Schriftsatz vom 02.10.2020 legte die GIS Gebühren Info Service GmbH als belangte Behörde den Verwaltungsakt zur oben genannten Geschäftszahl vor. Dieser Akt enthielt neben einem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und dem diesbezüglichen Zurückweisungsbescheid eine Kopie des Zurückweisungsbescheids mit den handschriftlichen Vermerken „Einspruch + erneuter Abmeldung“ sowie „ XXXX 27.7.2020“.
Da dieser Eingabe nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen war, auf welche Gründe die Einschreiterin die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützte und auch kein Beschwerdebegehren ersichtlich war, stellte das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe mit Verfügung vom 12.10.2020 zur Verbesserung von Beschwerdemängeln zurück und wies darauf hin, dass gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Beschwerdebegehren in der Eingabe fehlen. Weiteres wurde darauf hingewiesen, dass – sollten die Beschwerdemängel nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung verbessert werden – die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG zurückgewiesen werde. Diese Verfügung wurde durch Übergabe an die Einschreiterin am 16.10.2020 ordnungsgemäß zugestellt.
Dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Einschreiterin weder innerhalb der Frist noch danach nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung; vielmehr ist von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Die der Einschreiterin gesetzte Frist zur Durchführung der Verbesserung ihrer Eingabe (insbesondere im Hinblick auf die Gründe für die Behauptung der Rechtswidrigkeit und des Beschwerdebegehrens) war angemessen; der Verbesserung kam die Einschreiterin nicht nach. Daher war die Eingabe gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG infolge fruchtlosen Ablaufs der Frist zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
III. Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständige Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zu § 13 Abs. 3 AVG) ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.
Schlagworte
angemessene Frist Beschwerdeantrag Beschwerdegründe Beschwerdemängel Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Rundfunkgebührenbefreiung Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W110.2235724.1.00Im RIS seit
03.03.2021Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021