TE Bvwg Beschluss 2020/12/1 L524 2170319-1

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Veröffentlicht am 01.12.2020
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Entscheidungsdatum

01.12.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch


L524 2170319-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2017, Zl. 1066731106-150446133/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2020, den Beschluss:

A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.05.2015 erfolgte eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 25.10.2016 und am 12.01.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des BFA vom 09.08.2017, Zl. 1066731106-150446133/BMI-BFA_SZB_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Am 15.07.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung zog die Vertreterin des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA zurück.

II. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Erstbefragung, den Niederschriften vor dem BFA, dem Bescheid, der Beschwerde und den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

III. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG und Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 VwGVG, K 6). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, so dass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG).

Die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich dabei um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, so dass keine Zweifel über diese Prozesserklärung verbleiben. Bestehen Zweifel über den Inhalt der Erklärung, ist nachzufragen, was die Erklärung zum Ausdruck bringen soll. Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, so dass dafür auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 VwGVG, K 7 bis K9).

Die Zurücknahme einer Berufung (nunmehr: Beschwerde) wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/010 unter Hinweis auf VwGH 23.10.1987, 87/17/0193).

Ob die Partei zu dem Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung (nunmehr: Beschwerde) erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf § 10 Abs. 6 AVG keine Rolle (vgl. VwGH 18.11.2008, 2006/11/0150).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.07.2020 erklärte die Vertreterin des Beschwerdeführers, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA zurückgezogen wird. Das Verfahren war daher einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens mündliche Verhandlung Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L524.2170319.1.00

Im RIS seit

03.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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