TE Bvwg Beschluss 2020/12/2 W110 2183650-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.12.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.12.2020

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
E-ControlG §7 Abs1
ElWOG §48
VwGG §25a Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch


W110 2183650-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , wie folgt:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde von Amts wegen für das Jahr 2018 gemäß § 7 Abs. 1 E-ControlG iVm § 48 ElWOG 2010 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst für die Beschwerdeführerin fest.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die von der belangten Behörde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

3. Mit Schriftsatz vom 1.12.2020 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid unwiderruflich zurück und beantragte die Verfahrenseinstellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 1.12.2020 ernsthaft die Zurückziehung ihrer Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung beruht auf den diesbezüglichen Angaben im Schriftsatz der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 1.12.2020. Es besteht kein Anlass, an der Ernsthaftigkeit der Prozesserklärung der Beschwerdeführerin zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(n) nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Rechtswirksamkeit ist gegenständlich zu bejahen, weil die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel ernsthaft zurückzog, ihr damit die Tragweite dieses Schrittes bewusst und ein Willensmangel nicht festzustellen war.

Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde, womit die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung der vorliegenden Angelegenheit verzichtete, ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden. Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung iSd genannten Bestimmungen zukommt.

Schlagworte

Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Kostenbestimmungsbescheid Kostenbestimmungsbeschluss Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W110.2183650.1.00

Im RIS seit

03.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten