TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/3 W281 2215982-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2020
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Entscheidungsdatum

03.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch


W281 2215982-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2019, Zl. XXXX , betreffend Asyl zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 20.01.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 31.01.2019 wurde der BF im Asylverfahren niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.

5. Mit Bescheid des BFA vom 12.02.2019 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Es wurde dem BF aufgetragen, gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 in einem namentlich bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).

6. Am 14.03.2019 langte die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin gab der BF an, dass er den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpfe. Die von der Erstbehörde durchgeführte Beweiswürdigung erweise sich als äußerst mangelhaft und belaste den angefochtenen Bescheid mit einem schwerwiegenden Verfahrensfehler. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Inhaltliche, auf den konkreten Beschwerdefall bezogene, Ausführungen waren in der Beschwerde nicht enthalten. Der Beschwerde wurde ein handschriftliches Schreiben in albanischer Sprache beigelegt.

7. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2019 wurde dem BF der Auftrag erteilt, eine Übersetzung seines nicht in deutscher Sprache vorgelegtes, handschriftliches Schreiben, binnen einer Woche nachzureichen.

8. Mit Schreiben vom 01.04.2019 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF die Übersetzung des handschriftlichen Schreibens mit folgendem Wortlaut in Vorlage gebracht:

„Ich bin XXXX , geboren am XXXX . Ich bin verheiratet ich 2. Kinder. Ich brauchen Asyl wegen unsere Lebe ist nicht normal in Albanien. Vor Jahren glaube ich nicht einmal dass die Auswanderungslinie verschwendet wird weil wir normalerweise in Albanien arbeiten und leben aber das Leben nahm eine andere Wendung, weil Menschen die Seite in Staat und Polizei gewesen waren, von dem Politiker in der Zentral-und Kommunalverwaltung mit der Drohung unterstützt wurden und das in den vorangegangenen Interviews wiederholte Finanzeinkommen zurückhielten. Ich weiß nicht, was ich tun soll, aber ich habe keinen Test aber ich habe 18 Stunden in Belgien und 3 h in Österreich erklärt welche Erklärungen archiviert werden glaube ich und das Gegenteil geschieht auch in meine Würde gib mir nicht den Grund, warum ich nicht weiss dass ich glaube dass du diese Problem betrachten solltest, weil mein Leben und meine Familie an der Spitze sind. Geehrt ich bin XXXX Jahre alt und ich habe nicht einmal Probleme mit dem Gesetz oder einem Strafverfahren. Ich möchte in Stille leben und mit dem Schweis der Stirn arbeiten, bitte haben Sie den Wunsch, zu leben. Mit Respekt XXXX “

9. Mit Teilerkenntnis vom 03.04.2019, G313 2215982-1/4Z, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu erkannt.

10. Am 19.04.2020 wurde der BF nach Albanien abgeschoben.

11. Der Akt wurde am 25.06.2020 aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses einer neuen Gerichtabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Albanien und wurde am XXXX geboren. Seine Identität steht fest. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und ist ohne Glaubensbekenntnis. Die Muttersprache ist Albanisch.

Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Frau und seine Kinder leben in Albanien. Die Eltern und die Brüder des BF halten sich ebenfalls im Heimatland auf. Der BF hat im Herkunftsstaat acht Jahre die Grundschule und vier Jahre das Gymnasium besucht. Der BF war vor seiner Ausreise als Agronom, Metzger und Koch tätig.

Er hat in Belgien und Albanien einen Herzinfarkt erlitten und bezieht über Belgien Medikamente.

Er verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer nachhaltigen Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Asylverfahren:

Der BF stellte am 09.08.2016 in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Antrag wurde nicht stattgegeben. Der BF kehrte im März 2017 nach Albanien zurück.

Der BF verließ seinen Herkunftsstaat am 12.01.2019 und reiste über mehrere Länder nach Österreich, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 20.01.2019 stellte.

Der BF wurde am 17.04.2019 auf dem Luftweg nach Albanien abgeschoben.

1.3. Zum Fluchtgrund und zur Rückkehr des BF:

Der BF hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme. Der Beschwerdeführer wird in Albanien nicht von Behörden oder der Regierung gesucht.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates Albanien konnte nicht festgestellt werden. Der Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat Albanien waren private Konflikte mit einem namentlich bezeichneten Mann. Der letzte Vorfall mit diesem Mann war im Mai 2016. Er brachte im Zuge seines Verfahrens vor dem BFA im Wesentlichen vor, er sei in Albanien von Kriminellen bedroht worden, habe dort sein Haus verkaufen müssen und sich dort in einer schwierigen finanziellen Lage befunden und die von ihm nach Herzinfarkten in Albanien und Belgien benötigten Medikamente nicht in Albanien, sondern von Belgien importiert, erhalten.

Der BF ist im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt und liegen sonst keine triftige Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen.

Es ist nicht zu erwarten, dass der BF in Albanien in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten werde. Es ist nicht zu erwarten, dass ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Auch sonstige Gründe, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat allenfalls entgegenstünden, liegen nicht vor.

Die Republik Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat, indem es innerhalb der Staatspolizei auch eine eigene Abteilung zur Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität gibt und in einigen Fällen gegen mit kriminellen Organisationen kooperierende Polizeibeamte erfolgreich vorgegangen wurde. Den Länderfeststellungen zufolge ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet, gewährt der albanische Staat Bedürftigen Sozialhilfe und Invalidengeld und stellt die Versorgung mit Medikamenten kein Problem dar. Örtliche Apotheken bieten doch ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden, wobei die Möglichkeit besteht, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen und die staatliche Krankenversicherung in der Regel die Kosten für das billigste Generikum bei Standard-Medikamenten übernimmt.
1.         Politische Lage

Die Republik Albanien ist seit dem politischen Umbruch in den Jahren 1991/92 eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem. Politische Parteien können sich frei betätigen. Das demokratische System krankt jedoch an Defiziten, die auf historische, politische und kulturelle Faktoren zurückzuführen sind. Das politische Leben ist stark polarisiert; Clanstrukturen dominieren die Parteien. Die großen Fortschritte, die Albanien in allen Bereichen erzielt hat, wurden durch die Verleihung des EU-Kandidatenstatus im Juni 2014 gewürdigt. Drei Parteien bestimmen die politische Landschaft: die Sozialistische Partei Albaniens, die aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangen ist und deren beherrschende Persönlichkeit Premierminister Edi Rama ist; die Demokratische Partei unter Lulzim Basha, bei der aber noch immer der langjährige Ministerpräsident Berisha wichtige Fäden zieht sowie die von der Ehefrau von Staatspräsident Meta, Monika Kryemadhi, geführte Sozialistische Bewegung für Integration. Aus den Parlamentswahlen vom 25.6.2017 ging die regierende Sozialistische Partei mit Edi Rama als Ministerpräsident mit absoluter Mehrheit erneut als Sieger hervor. Die Parlamentswahlen im Juli 2017 waren weitgehend frei und fair, allerdings nach ODIHR-Bericht mit einigen Mängeln behaftet (insbesondere Stimmenkauf und Einschüchterungen). Eine Wahlrechtsreform ist angelaufen. Albanien ist seit 1991 Mitglied der OSZE, seit 1995 Mitglied des Europarates, seit 1.4.2009 NATO-Mitglied (AA 10.8.2018).

Dem Parlament der Republik (Kuvendi i Republikes) steht die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu. Staatsoberhaupt ist der Präsident der Republik, dessen Wahl auf fünf Jahre durch das Parlament erfolgt. Höchstes Exekutiv-Organ ist der Ministerrat, der durch den Präsidenten ernannt und vom Parlament bestätigt wird. Regierungschef ist der Vorsitzende des Ministerrats (Ministerpräsident). Entscheidungen des Verfassungsgerichts binden die Staatsorgane (AA 9.2017a).

Die EU-Kommission veröffentlichte am 17.4.2018 die sog. Fortschrittsberichte für die EU-Beitrittskandidaten, einschließlich Albanien. Der Beginn von Beitrittsverhandlungen mit Albanien wird von der Kommission empfohlen. Weitere Anstrengungen bei politischen und wirtschaftlichen Reformen seien nötig, insbesondere hinsichtlich der Lage und Integration der Roma, der Bekämpfung der Korruption sowie der Verbesserung der Medienfreiheit. Albanien bekommt eine positive Bewertung - gewürdigt wird der Beginn der umfassenden Justizreform, erste Erfolge bei der Korruptionsbekämpfung und bei der Bekämpfung des illegalen Cannabis-Anbaus (BN 23.4.2018).

Die EU-Staaten haben der Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit Albanien grundsätzlich zugestimmt. Die Europaminister hätten bei ihrem Treffen in Luxemburg "einen Weg in Richtung der Eröffnung von Beitrittsverhandlungen" im Juni 2019 vereinbart (Zeit Online 26.6.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019

- AA - Auswärtiges Amt (9.2017b): Länderinformationen, Albanien, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/albanien-node/-/216276, Zugriff 17.1.2019

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (23.4.2018): BN - Briefing Notes vom 23. April 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442606/1226_1536221927_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-23-04-2018-deutsch.pdf, Zugriff 14.1.2019

- Zeit Online (26.6.2018): Westbalkan: EU nimmt Beitrittsgespräche mit Albanien und Mazedonien auf, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-06/westbalkan-albanien-mazedonien-eu-beitritt, Zugriff 25.1.2019
2.         Sicherheitslage

Nach jahrzehntelanger selbst gewählter Isolation, sieht Albanien seit dem Umschwung 1991 seine Zukunft in Europa. Es strebt die volle Integration in euro-atlantische Strukturen an. Albanien betreibt eine konstruktive Regionalpolitik. Albaniens Außenpolitik ist darauf gerichtet, gut-nachbarschaftliche Beziehungen auszubauen und die Zusammenarbeit in der Region weiter zu fördern. Die bilateralen und multilateralen Kontakte sind rege. Dabei spielt Albanien eine konstruktive Rolle im Aufbau gemeinsamer Sicherheits- und Wirtschaftsstrukturen in der Region und beteiligt sich aktiv am sogenannten „Berlin-Prozess“. Albanien beteiligt sich an einer Vielzahl regionaler Initiativen, wie dem Schwarzmeer-Wirtschaftsrat (BSEC - Black Sea Economic Council), dem Mitteleuropäischen Freihandelsabkommen (CEFTA) und dem South East Europe Cooperation Process (SEECP), dessen Vorsitz es von Mitte 2014 bis Mitte 2015 führte. Albanien erwartet und baut darauf, dass mit fortschreitender Integration des Balkan in europäische Strukturen die Nationalitätenprobleme relativiert werden. Neben den weitgehend normalisierten Beziehungen zur Mazedonien haben diejenigen zu Italien und Griechenland besondere Bedeutung. Die Verbindungen nach Kosovo, das mehrheitlich von albanischstämmiger Bevölkerung bewohnt wird, werden von beiden Seiten mit besonderer Intensität gepflegt. Immer wieder unterstellte Bestrebungen nach einem „Groß-Albanien“ sind kein Element der albanischen Außenpolitik (AA 9.2017a).

Albanien hat die Antiterrormaßnahmen im Jahr 2017 stark unterstützt und die Teilnahme an der globalen Koalition zur Bekämpfung des ISIS fortgesetzt, indem es bedeutende Waffen- und Munitionsspenden geleistet hat, laut dem Terrorismus-Länderbericht 2017 des US-Außenministeriums. Laut diesem Bericht haben die albanischen Behörden ihre Bemühungen verstärkt, potenziellen terroristischen Bedrohungen entgegenzuwirken. Die kürzlich personell aufgestockte albanische Antiterroreinheit arbeitete eng mit dem Internationalen Strafverfolgungshilfeprogramm (ICITAP) des US-Justizministeriums zusammen. Trotz der Knappheit der Ressourcen hat die Antiterroreinheit auch an mehreren erfolgreichen Fahndungen bekannter oder mutmaßlicher Terroristen teilgenommen. Die albanische Grenzpolizei berichtet, dass aufgrund strengerer Maßnahmen an den albanischen Grenzübergängen in den ersten beiden Monaten dieses Jahres 3.000 albanischen Staatsbürgern wegen fehlender Dokumente die Weiterreise Richtung Schengenraum verweigert wurde. Sie standen im Verdacht, Asylsuchende zu sein. Laut Direktion wurden im selben Zeitraum 246 Minderjährige daran gehindert, das Land zu verlassen (VB 15.1.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (9.2017a): Länderinformationen Albanien, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/albanien-node/-/216274, Zugriff 17.6.2018

- VB des BM.I für Albanien (15.1.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
3.         Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weit verbreitete Korruption und beschränkte Mittel, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeitet. Die Gerichtsanhörungen finden oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt und falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger bereitgestellt. Das Gesetz bietet den Angeklagten ausreichend Zeit und Möglichkeiten, eine Verteidigung vorzubereiten. Im Allgemeinen respektiert die Regierung diese Rechte in der Praxis, obwohl die Gerichtsverfahren nicht immer öffentlich sind und der Zugang zu einem Anwalt manchmal problematisch ist (USDOS 20.4.2018).

Das EU-Parlament hat am 30.11.2018 die Entwicklung der westlichen Balkanländer im Hinblick auf einen EU-Beitritt bewertet. Albanien zeigt laut dieser Bewertung stetige Fortschritte bei den Reformen in Bezug auf die Unabhängigkeit und Professionalität der Justiz und bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Sorge bereitet das anhaltend hohe Maß an Korruption (BN 3.12.2018).

Das Strafgesetzbuch wird kontinuierlich überarbeitet, um westlichen Standards zu entsprechen. Aufgrund der Schwäche der Institutionen des Staates werden viele Rechtsverstöße entweder nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf ihren Prozess warten. Verfahren können mitunter mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Mangelnde Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption können zu rechtsstaatlich zweifelhaften Ergebnissen führen. Im Zuge der Justizreform zeigen sich erste Verbesserungen. Die von der IRZ [Internationale Rechtliche Zusammenarbeit; Anm.] geführte EU-Rechtsberatungsmission EURALIUS hat gemeinsam mit anderen internationalen und nationalen Experten das Reformpaket erarbeitet und unterstützt bei der Umsetzung. Bestandteil der Reform sind u.a. auch eine neue Strafprozessordnung und das Jugendstrafrecht (AA 10.8.2018).

Einer der wichtigsten Aspekte der Justizreform, um die Beitrittsverhandlungen zur EU im Juni 2019 zu eröffnen, ist der „Vetting“ Prozess. Dabei werden die Qualifizierung, die Integrität und die Vermögenswerte der Richter und Staatsanwälte überprüft. Bis Ende 2018 wurden 35 von insgesamt 77 Richter und Staatsanwälte, die bislang das Verfahren durch die unabhängige Kommission absolvieren mussten, ihres Amtes enthoben. Darunter auch die Mehrheit der Mitglieder des Verfassungsgerichts und der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes, sowie mehrere Präsidenten einiger Bezirksgerichte und Bezirksstaatsanwaltschaften. 16 Richter und Staatsanwälte sind freiwillig zurückgetreten. Im Rahmen des Vetting-Prozesses, als Teil der umfassenden Justizreform, wurden Ende 2018 noch der „Hohe Rat der Justiz“, der „Hohe Rat der Staatsanwaltschaft“ und der „Rat für Ernennung in der Justiz“ als wesentliche Elemente zur Einrichtung neuer Justizinstitutionen in Albanien neu besetzt. Anfang 2019 begann zudem die Gründung der SPAK "Antikorruptionssondereinheit". Die Neu- bzw. Wiederbesetzung des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichts sowie der anderen Justizeinrichtungen stehen noch aus. Der bisherige Erfolg der Justizreform ist noch bescheiden, die Reform ist aber unumkehrbar und hat parteiübergreifende Unterstützung gefunden (VB 24.1.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.12.2018): BN - Briefing Notes, 3. Dezember 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001579/Deutschland+_+Bundesamt+f%C3%Bcr+Migration+und+Fl%C3%Bcchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+03.12.2018+%28deutsch%29.pdf, Zugriff 14.1.2019

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430213.html, Zugriff 14.1.2019

- VB des BM.I für Albanien (24.1.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
4.         Sicherheitsbehörden

Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus. Während die Regierung über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption verfügt, bleibt die Polizeikorruption ein Problem. Die staatliche Dienstaufsicht für innere Angelegenheiten und Beschwerden erhielt bis zum 31.7.2017 3.811 telefonische Beschwerden über die sog. "grüne Linie" zur Korruptionsbekämpfung. Die Mehrheit davon betraf "Untätigkeit von Polizeibeamten", "ungerechte Geldstrafen“ oder "Verstoß gegen die üblichen Standardverfahrensabläufe". Die Dienstaufsicht meldete 43 administrative Übertretungen und empfahl für 57 Polizisten die Einleitung von Disziplinarverfahren. Die Missbrauchsfälle von fünf Beamten wurden an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Im Laufe des Jahres bearbeitete der Ombudsmann auch Beschwerden gegen Polizeibeamte, vor allem im Zusammenhang mit Problemen bei Verhaftungen und Inhaftierungen (USDOS 20.4.2018).

Dank personeller Umbesetzungen, Umstrukturierung und Lohnerhöhungen hat sich der Ruf der Polizei verbessert. Die albanische Staatspolizei ist stark hierarchisch ausgerichtet und unterliegt einer ausgeprägten politischen Steuerung. In Folge werden polizeiliche Aktivitäten oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Die Regierung unternimmt große Anstrengungen, die Professionalisierung der Polizei voranzutreiben. Auch für die Polizei hat ein Durchleuchtungsprozess ähnlich dem Vetting der Richter und Staatsanwälte begonnen. Personelle Veränderungen haben ebenfalls zu einem effizienteren Agieren der Polizei geführt. Die Staatspolizei ist in vier Abteilungen unterteilt, darunter: Generaldirektion zur Bekämpfung der Schweren und Organisierten Kriminalität (Kriminalpolizei), Generaldirektion Migration und Grenze (Grenzpolizei) und Generaldirektion Öffentliche Sicherheit (uniformierte Polizei). Daneben wurde am 1.1.2015 eine Direktion zur Bekämpfung des Terrorismus eingerichtet. Eine neue Ressort übergreifende Spezial-Task Force bekämpft Organisierte Kriminalität. Eine Sonderstruktur zur Korruptionsbekämpfung befindet sich im Aufbau. Der Innenminister der zweiten Regierung Rama widmet sich der Bekämpfung der OK mit hohem Engagement (AA 10.8.2018).

In der Polizeidirektion Vlora wurde gegen elf Polizeibeamte ein Disziplinarverfahren wegen Kooperation mit einem kriminellem Cannabiskartell eingeleitet. Drei weitere Polizisten wurden diesbezüglich entlassen. Die Region Vlora (Hafenstadt in Südalbanien; Anm.) war eine der problematischsten Gebiete hinsichtlich Cannabisanbau und -handel. Am Flughafen Rinas (Tirana International Airport - liegt 17 Kilometer nordwestlich von Tirana beim Dorf Rina; Anm.) wurden am 14.1.2018 insgesamt 13 Polizisten und Spezialisten des Grenzpolizeikommissariats ihren bisherigen Aufgaben enthoben und in die Polizeidirektion Tirana versetzt. Offizielle Quellen berichteten, dass die neuen Polizeibeamten sehr genau ausgewählt werden würden, um die Situation der Grenzpolizei am Grenzübergang - Flughafen/Rinas zu verbessern. Laut Medien sollte dies der erste Schritt einer vollständigen Erneuerung der grenzpolizeilichen Strukturen sein. Am 21.9.2018 verhaftete die Behörde für innere Angelegenheiten und Beschwerden sechs Beamte der Grenz- und Migrationspolizei in Gjirokastra. Die Beamten werden verdächtig, den illegalen Übergang an der griechisch-albanischen Grenze, an albanische und ausländische Staatsbürger erleichtert zu haben. Sie werden wegen Korruption, Amtsmissbrauch und gesetzwidriger Grenzüberschreitung angeklagt (VB 15.1.2019).

Einer der wichtigsten Drahtzieher des Drogenhandels von Albanien nach West- und Nordeuropa, Klement Balili, hat sich freiwillig den Behörden gestellt, nachdem zwei Jahre nach ihm gefahndet wurde. Dem „Pablo Escobar des Balkans“ werden auch enge Verbindungen zu Spitzenpolitikern nachgesagt, er war selbst jahrelang Beamter in der staatlichen Verwaltung. Jahrelang galten die Drogenbarone in Albanien als unantastbar. Die US-Botschaft in Tirana und die Europäische Union hatten Zweifel an der Entschlossenheit der Behörden, die Drogenbanden zu zerschlagen. Die erfolgreiche Bekämpfung von Drogenkriminalität und organisierter Kriminalität sind Schlüsselkriterien für Aufnahme von Beitrittsverhandlungen. Mittlerweile macht das Land gute Fortschritte im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität. Erst im Oktober 2018 wurden 27 mutmaßliche Drogendealer verhaftet (BN 21.1.2019).

Im Zeitraum Jänner - Oktober 2018 wurden in Albanien 19.260 kg Cannabis sativa sichergestellt, ein wesentlicher Rückgang zum Vergleichsraum 2017. Im Jahre 2017 wurden im Zeitraum Jänner - Oktober 74.045 kg sichergestellt. Erwähnenswert ist auch, dass viele Sicherstellungen von Cannabis an der italienischen Küste, mit Schnellbooten aus Albanien, durchgeführt werden die natürlich nicht in der Statistik aufscheinen (VB 24.1.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (21.1.2019): Briefing Notes vom 21. Januar 2019, per E-Mail

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430213.html, Zugriff 14.1.2019

- VB des BM.I für Albanien (24.1.2019): Auskunft des VB, per E-Mail

- VB des BM.I für Albanien (15.1.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
5.         Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Verfassung und das Gesetz Folter und unmenschliche Behandlung verbieten, werden Verdächtige und Gefangene von Polizei und Gefängniswärtern in manchen Fällen geschlagen und missbraucht. Bis September 2017 erhielt der Dienst für Innere Angelegenheiten und Beschwerden Beschwerden (ohne Zahlenangaben; Anm.) über Polizeimissbrauch und Korruption, die sowohl zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen als auch zu strafrechtlichen Verfolgungen führten. Der Ombudsmann berichtete, dass die meisten Fälle von behaupteten physischen oder psychischen Missbrauch während der Verhaftung und Befragung stattfanden. Bis August 2017 erhielt der Ombudsmann 104 Beschwerden von Häftlingen. Die Mehrheit der Beschwerden betraf die Qualität der Gesundheitsversorgung. Der Ombudsmann hat keinen Fall zur Verfolgung weitergeleitet (USDOS 20.4.2018).

Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden (AA 10.8.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430213.html, Zugriff 14.1.2019
6.         Korruption

Bei der Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen ist ein gestiegenes Engagement der zweiten Regierung Rama zu verzeichnen. Eine Sonderstruktur zur Korruptionsbekämpfung befindet sich im Aufbau (AA 10.8.2018).

Die EU-Kommission veröffentlichte am 17.4.2018 die sog. Fortschrittsberichte für die EU-Beitrittskandidaten. Laut Fortschrittsbericht bekommt Albanien eine positive Bewertung; gewürdigt werden unter anderem die ersten Erfolge bei der Korruptionsbekämpfung (BN 23.4.2018).

Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index rangiert Albanien unter 180 Ländern und Territorien an 91. Stelle mit einer Punkteanzahl von 38 von bestmöglichen 100 (TI 21.2.2018).

Die Ergebnisse des Transparency International Index (2017) für Albanien geben Anlass zu großer Sorge. Die Bekämpfung der Korruption im öffentlichen Sektor bleibt eine der größten Herausforderungen. Transparency International erklärte, dass in Albanien Fortschritte bei der Bekämpfung der Kleinkriminalität im öffentlichen Sektor erzielt wurden, aber bei den größeren Themen wie Korruption in der Justiz noch viel getan werden muss (VB 24.1.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (23.4.2018): Briefing Notes vom 23. April 2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1442606/1226_1536221927_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-23-04-2018-deutsch.pdf, Zugriff 14.1.2019

- TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 17.1.2019

- VB des BM.I für Albanien (24.1.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
7.         Allgemeine Menschenrechtslage

Seit den Umbrüchen der 90er Jahre hat sich die Menschenrechtslage in Albanien beständig verbessert. Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten sind in Verfassung und Gesetzen verankert. Beim Aufbau eines Rechtsstaats und beim Schutz der Menschenrechte gibt es Fortschritte. Systematische Menschenrechtsverletzungen finden nicht statt. Politische Verfolgung, Folter, Zensur oder staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe finden nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nicht statt. Die albanische Regierung hat eine Ombudsperson eingesetzt, die die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Diese kann zwar keine Entscheidungen treffen oder durchsetzen, aber sie untersucht Missstände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Die albanische Verfassung vom 21.10.1998 enthält in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Katalog von Grundrechten. Grundlage sind die Garantien der Europäischen Konvention für Menschenrechte. Der Grundrechtekatalog enthält neben persönlichen und politischen Rechten und Freiheiten auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten. Die Europäische Menschenrechtskonvention (allerdings mit Erklärungen) sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wurden von Albanien ratifiziert, ebenso die Mehrzahl VN-Übereinkommen zu den Menschenrechten. In den letzten Jahren liegen keine Kenntnisse über Fälle von Verschwindenlassen vor. Es gibt Berichte über Festnahmen, die nicht im Einklang mit dem albanischen Recht erfolgen. Die im albanischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen orientieren sich auch hinsichtlich des Strafmaßes an europäischen Standards. Es gibt keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass es zu Verletzungen der Rechte von Angeklagten im Rahmen des Gerichtsprozesses kommt (AA 10.8.2018).

Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen agieren im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkung, untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte sind im Allgemeinen kooperativ. Das Büro des Bürgerbeauftragten ist die wichtigste unabhängige Institution zur Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte. Der Ombudsmann ist gesetzlich ermächtigt, Gefängnisse und Haftanstalten zu überwachen und zu berichten. Das Amt kann eine Untersuchung aufgrund von Beschwerden oder von Amts wegen einleiten. Obwohl dem Ombudsmann die Befugnis zur Vollstreckung von Entscheidungen fehlt, fungiert sie als Kontrollinstanz auf dem Gebiet der Menschenrechtsverletzungen. Das Ombudsbüro ist unterfinanziert und unterbesetzt. Die Nationalversammlung hat einen Ausschuss für Rechtsfragen, öffentliche Verwaltung und Menschenrechte, der den Jahresbericht des Ombudsbüros prüft. Der Ausschuss ist in Gesetzgebungsfragen engagiert und effektiv. Tausende von Ansprüchen auf privates und religiöses Eigentum, die während der kommunistischen Ära beschlagnahmt wurden, bleiben bei der staatlichen Immobilienagentur ungelöst. Der Ombudsmann berichtete, dass die Regierung 26.000 Gerichtsurteile bisher noch nicht ausgeführt und 11.000 Ansprüche im Zusammenhang mit Eigentumsrechten nicht überprüft hat. Die Kläger können ihre Fälle an den Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) richten; im Laufe des Jahres (2017) waren Hunderte von Fällen - viele davon im Zusammenhang mit Eigentum - beim EGMR anhängig (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430213.html, Zugriff 14.1.2019
8.         Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition

Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte. 2017 gab es jedoch Berichte, dass Regierungsstellen, die Wirtschaft und kriminelle Gruppen versuchen, die Medien in missbräuchlicher Weise zu beeinflussen. Mangelnde wirtschaftliche Sicherheit mindert die Unabhängigkeit der Journalisten und trägt zur Verschlechterung der Berichterstattung bei (USDOS 20.4.2018).

Laut der aktuellen „Rangliste der Pressefreiheit der 180 Länder weltweit“ von Reporter ohne Grenzen liegen die Balkanstaaten im mittleren Bereich. Allgemein würden die Medien stark kontrolliert und viele Politiker gegen Journalisten hetzen. In der Region schneidet Bosnien und Herzegowina (62) am besten ab, gefolgt von Albanien am 75. Platz (BN 7.5.2019).

Kriminelle und Privatunternehmer begingen im Jahr 2017 tätliche Angriffe gegen investigative Journalisten. Im März 2017 wurde ein Journalist in der Hauptstadt Tirana von Angreifern, die Verbindungen zur organisierten Kriminalität haben sollen, geschlagen. Im Juni wurde der Eigentümer eines Fernsehsenders, zusammen mit einem Regierungsbeamten in Vlora erschossen (AI 22.2.2018).

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind gewahrt. Die Medien sind frei, aber wirtschaftlich zumeist von Eigentümern und Interessengruppen abhängig, die wiederum mit Parteien verbunden sind. Die politische Opposition kann sich frei betätigen und macht davon ausgiebig Gebrauch, u.a. durch Demonstrationen und Blockadeaktionen. Es gibt eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien verschiedener Ausrichtung (AA 10.8.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019

- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/1443783.html, Zugriff 14.1.2019

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (7.5.2018): BN - Briefing Notes vom 7. Mai 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442583/1226_1536218969_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-07-05-2018-deutsch.pdf, Zugriff 14.1.2019

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430213.html, Zugriff 14.1.2019
9.         Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in den meisten albanischen Gefängnissen entsprechen mittlerweile westeuropäischen Standards. Angemessene ärztliche Versorgung ist gewährleistet. Psychisch erkrankte Gefängnisinsassen erhalten die erforderliche Fürsorge und Behandlung; eine spezialisierte Haftanstalt für diese Fälle existiert, entspricht aber nicht westeuropäischen Standards. Ausbildungsangebote und Freizeitaktivitäten sind vorhanden. Besuch von Familienangehörigen wird zu festen Zeiten erlaubt, Familienzimmer sind eingerichtet. Ein Rechtsbeistand hat jederzeit die Möglichkeit des Besuches, hierfür stehen eigene Besprechungszimmer zur Verfügung. Für verurteilte minderjährige Straftäter gibt es eine reine Jugendstrafanstalt in Kavaje, für minderjährige U-Häftlinge existieren Jugendabteilungen in vier weiteren Haftanstalten. Die Jugendhaftanstalt Kavaje entspricht ebenfalls den Anforderungen der europäischen Strafvollzugsgrundsätze. Die Insassen haben bspw. die Möglichkeit der Teilnahme am Schulbesuch mit regulären staatlichen Abschlüssen und die Wahl zwischen vier Berufsausbildungen. Neben der JVA (Justizvollzugsanstalt; Anm.) in Fier entsprechen die JVAs in Fushe Kruja, Korça, Peqin, Shkodra und das Frauengefängnis in Tirana den Anforderungen der europäischen Strafvollzugsgrundsätze (AA 10.8.2018).

Die Regierung, der Ombudsmann und die AHC berichten, dass Überbelegung in den Gefängnissen weiterhin ein Problem darstellt. Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten für Frauen sind im Allgemeinen besser als die für Männer. Bis August 2017 erhielt das Ombudsbüro 104 Beschwerden von Häftlingen, wobei die Mehrheit davon die Qualität der Gesundheitsversorgung betrifft. Der Ombudsmann und NGOs berichten, dass Behörden Häftlinge mit geistigen Behinderungen in regulären Gefängnissen festhalten in denen der Zugang zur psychiatrischen Versorgung völlig unzureichend ist (USDOS 20.4.2018).

Das albanische Helsinki-Komitee berichtete über einen Rückgang der Zahl von Personen, die sich im Jahr 2017 während der Polizeigewahrsam über Missbrauch beschwert haben. Die Situation der inhaftierten Personen ist jedoch aufgrund der Überbelegung und der schlechten Infrastruktur der albanischen Gefängnisse weiterhin schwierig. Auch die Situation der inhaftierten Minderjährigen bleibt problematisch, obwohl das Parlament im März 2017 ein neues Strafgesetzbuch für Minderjährige verabschiedet hat (FH 11.4.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019

- FH - Freedom House (11.4.2018): Nations in Transit 2018 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/1429166.html, Zugriff 14.1.2019

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430213.html, Zugriff 14.1.2019
10.         Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde im Jahr 1999 abgeschafft (AA 10.8.2018).

Das Gesetz schreibt keine Todesstrafe vor (AI 12.4.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019

- AI - Amnesty International (12.4.2018): Death Sentences and Executions 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf, Zugriff 28. 12.2018


11.         Bewegungsfreiheit

Es besteht die Freiheit sich niederzulassen, zu reisen, zu emigrieren und wieder einzureisen, und die Regierung respektiert diese Rechte grundsätzlich. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, rückkehrende Migranten, Asylbewerber, Staatenlose und andere Personen in Not. Binnenmigranten müssen sich am neuen Wohnort wieder registrieren lassen, um in den Genuss von wichtigen staatlichen Leistungen zu kommen. Auch muss der rechtmäßige Erwerb einer neuen Immobilie oder ein Mietvertrag nachgewiesen werden können. Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter haben dabei allerdings Schwierigkeiten (USDOS 20.4.2018).

Laut einer im Oktober veröffentlichen Studie möchte mehr als die Hälfte der albanischen Bevölkerung in wohlhabendere Länder ziehen. Die von der University of Sussex und dem albanischen Forscher Ilir GEDESHI durchgeführte Untersuchung ergab, dass die potenzielle Migration des Landes von 44% im Jahr 2007 auf 52% im Jahr 2018 gestiegen ist. Die derzeitige Situation der illegalen Migration in Albanien ist auf einem gleichbleibenden hohen Niveau. Die wöchentlichen Zahlen belaufen sich zwischen 106 und 181 aufgegriffene illegale Migranten. Die albanische Grenzpolizei berichtet, dass aufgrund strengerer Maßnahmen an den albanischen Grenzübergängen in den ersten beiden Monaten dieses Jahres 3.000 albanischen Staatsbürgern wegen fehlender Dokumente die Weiterreise Richtung Schengenraum verweigert wurde. Sie standen im Verdacht, Asylsuchende zu sein. Im selben Zeitraum wurden 246 Minderjährige daran gehindert, das Land zu verlassen (VB 15.1.2019).

Quellen:

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430213.html, Zugriff 14.1.2019

- VB des BM.I für Albanien (15.1.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
12.         Grundversorgung / Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe und Invalidengeld durch Geldbeträge, die sich derzeit zwischen einem monatlichen Sozialhilfesatz von 3.000 ALL (ca. 21 €) und - für Familienoberhäupter - 8.000 ALL (ca. 57 €) sowie gegebenenfalls einem Invalidengeld von 9.900 ALL (ca. 70 €) und einem gleichen Betrag für Betreuung bewegen, sowie Sozialdienstleistungen durch soziale Pflegedienste. Das Gesetz Nr. 9355 für Sozialhilfe und Sozialdienstleistungen bestimmt als Empfänger von Geldleistungen Familien mit keinem oder geringem Einkommen, Waisen ohne Einkommen, Familien mit Mehrlingsgeburten, Opfer von Menschenhandel oder Gewalt in der eigenen Familie und - als Empfänger von Invalidengeld - Menschen mit Behinderung. Im Ausland lebende Albaner, Asylsuchende, Opfer von Naturkatastrophen oder Kriegen, Gefängnisinsassen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen sind von Sozialhilfe ausgeschlossen. Daneben können die einzelnen Sozialhilfebüros 3% ihrer Mittel nach eigenen Kriterien verteilen. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (AA 10.8.2018).

Das albanische Institut für Statistik (INSTAT) berichtet, dass die Arbeitslosigkeit in Albanien in den ersten drei Monaten des Jahres 2018 auf den niedrigsten Stand seit fast 30 Jahren gesunken ist. Laut INSTAT ist die Arbeitslosigkeit auf 12,5% zurückgegangen, etwa 1,7% niedriger als 2017. Die niedrigere Arbeitslosenquote hat jedoch nicht zu höheren Gehältern wie in den letzten Jahren geführt (VB 15.1.2019).

Albanien hat seit 1998 bedeutende Fortschritte auf dem Weg der Transformation von einer kommunistischen in eine marktwirtschaftlich orientierte Wirtschaft erzielt. Dabei zeigte sich die Konjunktur inmitten der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise der letzten Jahre relativ stabil und wies - auch wegen des geringen Ausgangsniveaus - durchgehend Wachstum auf. Albanien gehört weiter zu den ärmsten Ländern Europas. Das Pro-Kopf BIP betrug im Jahr 2016 nach Angaben des Finanzministeriums rund 3.780 Euro. In absoluter Armut(Pro-Kopf-Einkommen unter 60 USD/Monat oder weniger als 2,5 USD/Tag) leben sieben Prozent der Bevölkerung (Angaben der Weltbank). Der Durchschnittslohn (im staatlichen Sektor) lag im Jahr 2016 bei 396 Euro. Rückgrat der Ökonomie bleibt die Landwirtschaft. Die albanische Wirtschaft wird dominiert vom Handels- und Dienstleistungssektor. Wirtschaftliche Aktivität verteilt sich regional sehr unterschiedlich. Der Großteil des BIP wird in der Küstenregion erwirtschaftet, insbesondere im Raum Tirana/Durrës. Dagegen ist in vielen unwegsamen Bergregionen, in denen sich Wirtschaft weitgehend auf Subsistenzlandwirtschaft beschränkt, soziale und ökonomische Entwicklung kaum spürbar. Es findet eine erhebliche Binnenwanderung aus strukturschwachen Gebieten in die Städte statt (AA 9.2018c).

Das Geschäftsklima in Albanien hat sich 2018 im Vergleich zum Vorjahr verschlechtert, sagen albanische Wirtschaftsexperten unter Bezugnahme auf Daten, die im aktuellen Bericht der Weltbank "Doing Business 2018" veröffentlicht wurden. In diesem Bericht belegte Albanien den 65. Platz und hat dabei sieben Positionen gegenüber dem 58. Platz unter den 190 Ländern im vergangenen Jahr verloren (VB 24.1.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkun ftsland im Sinne des § 29 a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019

- AA - Auswärtiges Amt (9.2018c): Länderinformationen, Albanien, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/albanien-node/wirtschaft/216250, Zugriff 21.1.2019

- VB des BM.I für Albanien (24.1.2019): Auskunft des VB, per E-Mail

- VB des BM.I für Albanien (15.1.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
13.         Medizinische Versorgung

Die albanische Verfassung von 1998 garantiert den Bürgern ein Anrecht auf eine staatliche Gesundheitsversorgung und Gesundheitsversicherung. Das Budget für das Gesundheitswesen beträgt in den letzten Jahren zwischen 5,3% und knapp 6% des Bruttosozialproduktes. Im Rahmen einer Gesetzesanpassung wurde aus dem Krankenversicherungsinstitut ein Obligatorischer Krankenversicherungsfonds FSS (Fondi i Sigurimeve Shëndetësore - Health Insurance Fonds HIF). FFS-Versicherte profitieren unter anderem, falls das Referenzsystem eingehalten wird, von einer Gratisversorgung in den staatlichen medizinischen Einrichtungen, Hausbesuchen, wenn die medizinischen Einrichtungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbständig aufgesucht werden können, Behandlungsmöglichkeiten bei privaten Vertragspartnern, vollständigen Kostenübernahmen bei Medikamenten, respektive von Kostenbeteiligungen bis zu 50% bei Medikamenten. Auch bietet der FSS «Behandlungspakete» (Health services package) bei Dialysen, kardiologischen Untersuchungen, kardio-chirurgischen Interventionen, Nierentransplantationen und Hörprothesen sowie solche für ältere Menschen und Personen mit psychischen Problemen. Seit 1992 ist es in Albanien möglich, sich auch privat krankenversichern zu lassen. Die medizinische Versorgung ist im Wesentlichen dreistufig aufgebaut und umfasst staatliche und private Einrichtungen: die primäre Versorgungsstufe besteht aus 420 Einrichtungen. In ländlichen Regionen sind das Gesundheitszentren und mit diesen verbunden jeweils vier bis fünf «Gesundheitsposten». In Städten und Quartieren größerer Städte finden sich Gesundheitszentren und «Polikliniken». Auf der sekundären Stufe existieren elf Regionalspitäler und 23 Distriktspitäler in unterschiedlicher Größe und mit variierenden Dienstleistungsangeboten. In der Hauptstadt Tirana befindet sich die Universitätsklinik der tertiären Stufe, das einzige Spital der Maximalversorgung. Stationäre und oder spitalbasierte psychiatrische Einrichtungen bestehen auf der Psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik in Tirana und in den Psychiatrischen Spitälern in Vlorë und Elbasan. Patienten mit Alkohol- und Drogenproblemen können behandelt werden (SEM 26.9.2018).

Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, sind Zuzahlungen häufige Praxis, insbesondere von Patienten, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, auch aus der Erwägung heraus, auf diese Weise eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken liegen weit unter westeuropäischen Standards. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal gibt es jedoch Defizite. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Die Versorgungslage in den psychiatrischen Kliniken ist schlecht. Einige gut ausgestattete Privatkliniken bieten in den größeren Städten ihre Dienste an; sie sind jedoch für einen Großteil der Bevölkerung zu teuer. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste Generikum bei Standard-Medikamenten. Teurere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten (AA 10.8.2018).

In Albanien existiert im staatlichen Sektor eine Liste der registrierten Medikamente. Weiter gibt es eine spezielle Liste von Medikamenten, deren Kosten den Patienten rückerstattet werden. Diese Liste enthält unentbehrliche Medikamente für die meisten Krankheitskategorien und stellt somit eine Art «Essential Drug List» dar. Die Listen werden laufend an möglicherweise veränderte medizinische Bedürfnisse und Krankheitsbilder angepasst. Generell verfügen die Spitäler der sekundären und der tertiären Stufe und auch die psychiatrischen Kliniken über die benötigten, respektive vom staatlichen Sektor angebotenen Medikamente. Budgetknappheit, ungenügende Budgetallokation, bürokratische Prozesse oder Managementfehler können dazu führen, dass Medikamente in staatlichen medizinischen Einrichtungen temporär nicht vorrätig sind. Generell ist heute unter Einbezug privater Apotheken ein Großteil der Medikamente zur Behandlung der gängigen Krankheitsbilder in Albanien zumindest in den größeren Städten verfügbar. Teurere Produkte der jüngeren Medikamentengenerationen befinden sich nicht auf der Liste der rückvergüteten Medikamente. Ein Teil der medizinischen Dienstleistungen, namentlich die Betreuung älterer Menschen, chronisch Kranker oder von Menschen mit körperlichen und/oder psychischen Behinderungen, wird in Albanien traditionell durch die Familie abgedeckt (SEM 26.9.2018).

Die medizinische Versorgung ist teilweise nur beschränkt gewährleistet. Die privaten Spitäler verfügen über einen umfänglichen Pflegedienst und sind technisch besser ausgerüstet als die staatlichen Krankenhäuser. Sie verlangen jedoch einen Kostenvorschuss oder eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (EDA 14.1.2019).

Im Gesetz über das Gesundheitswesen aus dem Jahr 2008 und in der Verfassung Albaniens wird festgehalten, dass alle Bürger ein Recht auf eine staatliche Gesundheitsversorgung haben. Zudem werden besondere Anstrengungen für Gruppen unternommen, deren Zugang aus verschiedenen Gründen erschwert ist. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte für spezielle Fälle von Diskriminierungen von Angehörigen der Roma-Minderheit. Im Einzelfall können jedoch wie auch immer motivierte Diskriminierungen nicht ausgeschlossen werden. In den besuchten Gesundheitseinrichtungen in Albanien gibt es keine Hinweise auf eine offensichtliche Diskriminierung von Roma oder darauf, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung für diese Bevölkerungsgruppe nicht gewährleistet wäre. Roma suchen staatliche Gesundheitseinrichtungen an ihren jeweiligen Wohnorten und namentlich auch die Universitätsklinik in Tirana auf. Der Fortschrittsbericht der EU von April 2018 hält fest, dass sich der Zugang von Roma zum Gesundheitswesen insgesamt verbesserte, die Erlangung der Gesundheitskarte für oft im informellen Erwerbssektor tätige Roma jedoch mit administrativ-bürokratischen Hürden verbunden sein kann. Die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der Roma können es im Einzelfall schwierig machen, für die geforderten Patientenbeteiligungen oder andere finanzielle Auflagen aufzukommen (SEM 26.9.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (14.1.2019 - publiziert am 18.07.2018): Albanien, Reisehinweise für Albanien, Medizinische Versorgung,
https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/albanien/reisehinweise-albanien.html, Zugriff 14.1.2019

- SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals Bundesamt für Migration) (26.9.2018): Focus Albanien. Medizinische Versorgung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/alb/ALB-med-grundversorgung-d.pdf, Zugriff 14.1.2019
14.         Rückkehr

Verfassung und Gesetze erlauben die Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018).

Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Ein Rückübernahmeabkommen mit der EU trat am 1.5.2006 in Kraft. Albanien kommt seinen darin kodifizierten Verpflichtungen nach. Die Einreisekontrollen gestalten sich unproblematisch. Albanische Staatsangehörige, die wegen nicht ordnungsgemäßer Reisedokumente durch die Bundespolizei zurückgewiesen wurden, können nach routinemäßiger Vorankündigung durch die Fluggesellschaft und kurzer Befragung durch die albanische Grenzpolizei auch ohne Vorlage regulärer Reisedokumente wieder einreisen. Als Heimreisepapiere werden EU-Laissez-passer anerkannt (AA 10.8.2018).

Unbegleitete Minderjährige und Familien mit Kindern wurden zum Teil in Karreç in einem geschlossenen Zentrum für Migranten ohne regulären Aufenthaltsstatus, die abgeschoben werden sollen, festgehalten (AI 22.2.2018).

Albanien hat die Rückkehr unbegleiteter Minderjähriger aus Österreich bzw. anderen EU-Ländern mit einer gemeinsamen Vereinbarung (Beschluss Nr. 332/3 vom 7.3.2014) zwischen der Generaldirektion der albanischen Polizei und dem staatlichen Sozialdienst geregelt. Dabei werden insbesondere das Empfangsprozedere und die soziale Behandlung der unbegleiteten minderjährigen Rückkehrer festgelegt. In jenen Fällen, in welchen ein unbegleiteter Minderjähriger nach Albanien zurückkehrt, informiert die entsprechende Direktion für Grenz- und Migrationsfragen die zuständigen Dienststellen für die Bekämpfung des Menschenhandels in der entsprechenden Polizeidirektion; es wird geprüft, ob es sich um einen Fall von Schlepperei handelt. Wenn der Minderjährige nicht von Familienangehörigen abgeholt wird, wird er vom staatlichen Sozialdienst in Schutz genommen (VB 24.1.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019

- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/1443783.html, Zugriff 14.1.2019

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430213.html, Zugriff 14.1.2019

- VB des BM.I für Albanien (24.1.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
15.         Blutrache

Auf traditionellen Wertvorstellungen beruhende Blutrachefehden werden häufig als Grund für Verfolgung angeführt. Echte Blutrachefehden betreffen nach jüngsten Schätzungen etwa 300 Familien und können über das Innenministerium verifiziert werden. Sie stellt eine Form der Selbstjustiz dar und basiert auf klaren Regelungen des traditionellen albanischen Rechtsverständnisses (niedergeschrieben im „Kanun“ von Leke Dukagjin). Insbesondere in den ländlichen Gebieten, in denen der Staat faktisch nicht präsent war, hat der Kanun bis in die Mitte des vergangenen Jahrhunderts die staatliche Rechtsordnung ersetzt. Obwohl die Fälle, in denen Blutrache angewandt werden kann, vom Kanun eng umgrenzt werden, ist seit den 90er Jahren eine Vermischung zwischen traditionellen Wertvorstellungen und kriminellen oder politischen Motiven festzustellen. Die sozialen Folgen dieses Phänomens sind für die Betroffenen beträchtlich. Betroffene isolieren sich, Familienangehörige können keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Kinder, insbesondere Söhne, haben häufig keine Möglichkeit zur Schulausbildung. Der Staat lehnt die Blutrache ab, bekämpft sie und kann Schutz vor ihr gewähren, aufgru

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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