Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Februar 1995, Zl. 300.238/2-III/11/95, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verspätet zurückgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß dem Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid vom 15. Dezember 1993 eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 15. Juni 1994 erteilt worden sei. Am 14. Juni 1994 habe er einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestellt, der als verspätet zurückgewiesen worden sei. Am 14. Juli 1994 habe dann der Beschwerdeführer den von der Behörde erster Instanz zurückgewiesenen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrages eingebracht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei gemäß § 71 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Da der Beschwerdeführer am 14. Juni 1994 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung eingebracht habe, hätte er zu diesem Zeitpunkt auch schon den Wiedereinsetzungsantrag wegen der versäumten Frist des § 6 Abs. 3 AufG einbringen können. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweise, daß er den Verlängerungsantrag erst deshalb am 14. Juni 1994 gestellt habe, weil ein Verfahren wegen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn anhängig gewesen sei, und er den Wiedereinsetzungsantrag erst nach Kenntnis der Zurückweisung seines Verlängerungsantrages gestellt habe, so sei dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß sich die beantragte Wiedereinsetzung nicht auf den Wegfall eines Grundes beziehe, der ihn gehindert hätte, rechtzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0137, und vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748), dient der Verlängerungsantrag der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes. Da es sich demnach bei der Frist gemäß § 6 Abs. 3 AufG (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) um eine materiell-rechtliche Frist handelt, deren Nichteinhaltung zum Untergang des Rechtsanspruches führt, sind die Umstände, die dazu geführt haben, daß dem Beschwerdeführer die rechtzeitige Stellung eines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung unmöglich gewesen sei, ohne Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1995, Zl. 95/21/0567) und kommt gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG nicht in Betracht. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind somit nicht näher zu prüfen. Ergänzend ist aber anzumerken, daß der in der Beschwerde angeführte Umstand, dem Beschwerdeführer sei angesichts eines gegen ihn anhängigen Verfahrens wegen des möglichen Ausspruches eines Aufenthaltsverbotes die Stellung eines Verlängerungsantrages vor dem 14. Juni 1994 sowie die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages vor der ihm zugestellten "Zurückweisung" des Verlängerungsantrages wegen Versäumung der Frist als nicht erfolgversprechend erschienen, nicht erkennen läßt, warum dem Beschwerdeführer (abgesehen von der nicht maßgeblichen subjektiven Einschätzung der Rechtslage) eine frühere Einbringung des Verlängerungsantrages nicht möglich gewesen sein soll.
Weder aus der Berufung im Verwaltungsverfahren noch aus der Beschwerde ergeben sich im übrigen Anhaltspunkte dafür, daß die Zurückweisung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Versäumung der Frist des § 6 Abs. 3 leg. cit. aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 1 MRK (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 1996, Zl. 95/21/0714) rechtswidrig gewesen wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995210719.X00Im RIS seit
02.05.2001