Entscheidungsdatum
03.12.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W131 2237113-2/18E
W131 2237113-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem Nachprüfungsverfahren zur Anfechtung der Zuschlagsentscheidung vom 12.11.2020 im Vergabeverfahren der anwaltlich vertretenen Auftraggeberinnen (= AG) ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft und Republik Slowenien mit der Bezeichnung “Errichtung der bahntechnischen Ausrüstung für den Karawankentunnel KRT2A (ID40286)“ aufgrund der Antragszurückziehung der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (=ASt), der Bietergemeinschaft bestehend aus XXXX folgenden Beschluss:
A)
Das Nachprüfungsverfahren und das Pauschalgebührenersatzverfahren betreffend die Pauschalgebühren, die für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichtet worden waren, werden jeweils eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. In dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren, einem Verhandlungsverfahren über einen Bauauftrag im Oberschwellenbereich nach vorheriger Bekanntmachung, wurde eine Zuschlagsentscheidung versandt, die von der ASt mit Nachprüfungsantrag bekämpft wird.
2. Zur Absicherung des Nachprüfungsantrags beantragte die ASt mit den entsprechenden Form- und Inhaltserfordernissen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV), die auch erlassen wurde.
3. Die ASt stellte auch Pauschalgebührenersatzbegehren iZm dem Nachprüfungsantrag und dem Sicherungsantrag.
3. Am 03.12.2020 erklärte die Antragstellerin in einem Schriftsatz wie folgt:
Die Beschwerdeführerin und Antragstellerin des Nachprüfungsantrages, BIETERGEMEINSCHAFT (BIEGE) „Bewerbergemeinschaft XXXX “, zieht den Antrag auf Nachprüfung (Nichtigerklärung) der Zuschlagsentscheidung vom 12.11.2020 (samt den damit verbundenen Anträgen) im gegenständlichen Vergabeverfahren hiermit ausdrücklich zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (samt Besweiswürdigung)
1.1. Der Verfahrensgang wird mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen und insb der Zurückziehung als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; und ergibt sich dieser aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2237113-1, -2 und -3.
Zu A)
Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Rechtsschutzanträgen vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation aus Sicht des BVwG gegenüber den Verfahrensbeteiligten dient. Dementsprechend waren gegenständlich das Nachprüfungsverfahren (GZ W131 2237113-2) und das Pauschalgebührenersatzverfahren (GZ W131 2237113-3) gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 durch den Einzelrichter einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung auf Basis der gefestigten Rsp des VwGH zur Erforderlichkeit von Einstellungsbeschlüssen zu treffen war.
Schlagworte
Antragszurückweisung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens einstweilige Verfügung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Pauschalgebührenersatz Provisorialverfahren Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung Zurückziehung Antrag Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2237113.3.00Im RIS seit
03.03.2021Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021