TE Vwgh Beschluss 1997/5/21 97/14/0031

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Veröffentlicht am 21.05.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Graf und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, in der Beschwerdesache des Dr. W in S, gegen die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Einkommensteuer, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

In der am 26. März 1997 zur Post gegebenen Beschwerde, in welcher vom Beschwerdeführer, einem rechtskundigen Beamten, behauptet wird, die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich habe ihre Pflicht zur Entscheidung über eine Berufung des Beschwerdeführers verletzt, wird zum Sachverhalt ausgeführt:

"Ich habe gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes S zu Steuer-Nr 2../9..., VNR 2........., in offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Auf der Berufungsschrift ist der Eingangsvermerk des Finanzamtes S mit der Bezeichnung "persönlich, eingelangt am 25. September 1996" angebracht. Die Berufungsbehörde, nämlich die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, hat bislang aus nicht erkennbaren Gründen keinen Berufungsbescheid erlassen."

Mit Verfügung vom 14. April 1997, 97/14/0031-2, stellte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zurück und forderte den Beschwerdeführer ua unter Hinweis auf § 28 Abs 1 Z 3 VwGG auf, diese binnen zwei Wochen durch Wiedergabe des Sachverhaltes in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens zu ergänzen.

Bei - innerhalb offener Frist - erfolgter Wiedervorlage der Beschwerde wurde zum erteilten Auftrag nur folgendes ausgeführt:

"lit. a - Einbringung der Einkommensteuererklärung beim

Finanzamt S am 13. Februar 1996

lit. b - Zustellung des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes S am 20. September 1996

lit. c - Erhebung der Berufung am 25. September 1996,

persönlich überbracht laut Eingangsstempel des Finanzamtes S am 25. September 1996

lit. d - Beginn der 6-monatigen Entscheidungsfrist am 25. 9. 1996

lit. e - Ende der 6-monatigen Entscheidungsfrist am 25. 3. 1997

....."

Mit diesen Angaben ist der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Auftrag zur Behebung der seiner Beschwerde anhaftenden Mängel nicht nachgekommen. Die Darstellung des einer Säumnisbeschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes ist unbedingt notwendig, weil der Verwaltungsgerichtshof zunächst erkennen können muß, ob der Beschwerdeführer zur Erhebung einer derartigen Beschwerde berechtigt ist oder nicht und weiters für den Fall, daß die belangte Behörde die Akte nicht vorlegt, in die Lage versetzt werden muß, im Sinne des § 38 Abs 2 VwGG auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers zu erkennen. Daher liegt eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende und damit zulässige Säumnisbeschwerde nur vor, wenn sie zumindest alle jene tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthält, die notwendig sind, damit der Verwaltungsgerichtshof allein auf Grund dieser Angaben meritorisch entscheiden kann (vgl die hg Beschlüsse vom 2. März 1992, 92/15/0011, oder vom 18. Mai 1995, 95/15/0032).

Mit den oben dargestellten Angaben einerseits in der Beschwerde und andererseits in der Beschwerdeergänzung werden diese Voraussetzungen zur Ermöglichung der meritorischen Entscheidung nicht erfüllt, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal angegeben hat, auf welchen konkreten, nach dem Besteuerungszeitraum bestimmten Einkommensteuerbescheid sich die Berufung, hinsichtlich derer die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, überhaupt bezieht.

Es war daher gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch zu entscheiden.

Schlagworte

Inhalt der Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997140031.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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