TE Bvwg Beschluss 2020/12/4 L514 2163296-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2020
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Entscheidungsdatum

04.12.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L514 2163302-1/20E

L514 2163290-1/13E

L514 2163301-1/12E

L514 2163298-1/12E

L514 2163296-1/12E

L514 2163293-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerden des XXXX , geb XXXX , der XXXX , geb. XXXX , des XXXX , geb. XXXX , des XXXX , geb. XXXX , des XXXX , geb. XXXX und des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, alle vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017, Zlen. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.12.2020, beschlossen:

A)

Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden zu Spruchpunkt I. und II. der bekämpften Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführer, irakische Staatsangehörige, reisten illegal in Österreich ein, wo sie am XXXX .2015 und am XXXX .2015 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Hiezu wurden sie am 28.03.2015 bzw am 08.01.2016 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Am 10.06.2016 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen führten sie im Rahmen der Befragung aus, dass es Probleme mit den Milizen im Irak gegeben habe. Aus Angst hätten sie das Land verlassen.

2.       Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheiden des BFA vom 09.06.2017, Zlen. XXXX , wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden wider die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt IV.).

Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer ob der Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten nicht glaubwürdig sei. Auch eine Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat könne nicht wahrgenommen werden.

Das BFA hielt auch fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen, keine Hinweise gefunden werden konnten, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

Mit Verfahrensanordnung vom 09.06.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt.

3.       Gegen die den Beschwerdeführern am 13.06.2017 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellten Bescheide wurde mit Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführer vom 26.06.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben.

4.       Zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden mit Schriftsatz des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 24.11.2020 zahlreiche integrationsbegründende Unterlagen in Vorlage gebracht.

Am 01.12.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Beschwerdeführer und ihres rechtsfreundlichen Vertreters durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, die der Antragstellung zugrundeliegenden Umstände neuerlich umfassend darzulegen. Weiters wurde die Möglichkeit eingeräumt zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen eine weitere Stellungnahme abzugeben.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2020 und nach Rücksprache mit den Beschwerdeführern wurden seitens des rechtsfreundlichen Vertreters die Beschwerden zu den Spruchpunkten I. und II. der bekämpften Bescheide zurückgezogen.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Verfahrensgang verwiesen.


2.       Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zu den gegenständlichen Rechtssachen vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1.1.    Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

1.2.    § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm.).

1.3.    Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung der Beschwerden zu Spruchpunkt I. und II. der bekämpften Bescheide gerichtet ist, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden zu Spruchpunkt I. und II. im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2020 sind daher die gegenständlichen Verfahren einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Familienverfahren Minderjährige Teileinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L514.2163296.1.00

Im RIS seit

03.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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