Entscheidungsdatum
07.12.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W114 2223918-1/5E
W114 2223919-1/5E
W114 2223920-1/5E
W114 2222769-1/5E
W114 2233381-1/3E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerden des am XXXX verstorbenen XXXX , ehemals XXXX , XXXX , nunmehr nach dem Tod von XXXX , Verlassenschaft nach XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 23.05.2019 gegen den
a) Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/15-13014543010, nach Vorlageantrag vom 18.09.2019 aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2019, AZ II/4-DZ/15-13488488010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015;
b) Bescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/16-13015069010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016;
c) Bescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/17-13063738010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017;
d) Bescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13065613010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018;
sowie vom 04.02.2020 gegen den
e) Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14270702010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019;
unter Berücksichtigung der Beschwerdezurückziehungen bzw. der Zurückziehung des Vorlageantrages vom 18.09.2019:
A)
Die beim Bundesverwaltungsgericht zu W114 2223918-1, W114 2223919-1, W114 2223920-1, W114 2222769-1 und W114 2233381-1 geführten Beschwerdeverfahren werden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Mit
a) Bescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/15-13014543010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015;
b) Bescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/16-13015069010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016;
c) Bescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/17-13063738010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017;
d) Bescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13065613010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018;
e) Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14270702010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019;
wurden XXXX , ehemals XXXX , XXXX , als damaligem Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX , für das jeweilige Antragsjahr Direktzahlungen gewährt.
2. Gegen die Bescheide betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für die Antragsjahre 2015 bis einschließlich 2018 hat XXXX mit einheitlichem Schriftsatz vom 14.05.2019 Beschwerde erhoben.
In dieser Beschwerde gab XXXX hinsichtlich von im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächenabweichung auf einer Alm, auf die XXXX im Antragsjahr 2015 aufgetrieben hatte, eine sogenannte § 8i MOG-Erklärung ab.
3. Diese § 8i MOG-Erklärung führte dazu, dass die AMA im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ihren Bescheid vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/15-13014543010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 mit Bescheid vom 12.09.2019, AZ II/4-DZ/15-13488488010, abänderte.
4. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob XXXX am 18.09.2019 einen Vorlageantrag.
5. Gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14270702010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019, erhob XXXX am 23.01.2020 Beschwerde.
6. Am XXXX verstarb XXXX .
7. Mit Schreiben vom 15.05.2020 bestätigte das Bezirksgericht Zell am Ziller in der Verlassenschaftssache nach dem verstorbenen XXXX , dass dessen Sohn, XXXX , geb. XXXX , XXXX , XXXX , aus dem Titel eines Testamentes zum Antritt der Erbschaft berufen sei. In diesem Schreiben wurde auch bestätigt, dass XXXX auch die Erklärung abgegeben habe, diese Erbschaft anzutreten. Herr XXXX sei daher berechtigt, die Verlassenschaft alleine zu vertreten und auch alle Erklärungen, die für eine ordnungsgemäße Betriebsführung des Betriebes mit der BNr. XXXX erforderlich wären.
Daher erfolgte am XXXX im Wege der Bezirkslandwirtschaftskammer Schwaz die Meldung eines Bewirtschafterwechsels des Betriebes mit der BNr. XXXX von XXXX auf die Verlassenschaft nach XXXX , vertreten durch XXXX .
8. Nach Vorlage der Beschwerden, des Vorlageantrages und der Unterlagen der Verwaltungsverfahren durch die AMA wurden im Bundesverwaltungsgericht zu W114 2223918-1, W114 2223919-1, W114 2223920-1, W114 2222769-1 und W114 2233381-1 Beschwerdeverfahren eröffnet.
9. Das BVwG nahm mit XXXX telefonisch Kontakt auf und ersuchte ihn, nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens dem BVwG, dessen Ergebnis bekanntzugeben.
10. Am 03.12.2020 wurde mit XXXX neuerlich telefonisch Kontakt aufgenommen. XXXX gab an, dass das Verlassenschaftsverfahren abgeschlossen worden wäre, und dass er als Erbe in die Verlassenschaft eingeantwortet worden wäre, was er durch eine Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes Zell am Ziller beweisen könne.
11. Unter Vorlage einer Ablichtung einer Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 15.05.2020, die ihn als befugten Vertreter der Verlassenschaft nach XXXX ausweist, zog XXXX mit E-Mail vom 04.12.2020 den Vorlageantrag vom 18.09.2019 betreffend die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 12.09.2019, AZ II/4-DZ/15-13488488010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und die Beschwerden vom 23.05.2019 gegen den Bescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/16-13015069010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016, gegen den Bescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/17-13063738010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017, gegen den Bescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13065613010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 und die Beschwerde vom 04.02.2020 gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14270702010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
Zu A)
Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH vom 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG vom 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien vom 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014).
Die vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos. Daher waren die beim Bundesverwaltungsgericht zu W114 2223918-1, W114 2223919-1, W114 2223920-1, W114 2222769-1 und W114 2233381-1 geführten Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 28 VwGVG Anm 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3; sowie in diesem Sinn bestätigend VwGH vom 09.09.2016, Ra 2016/02/0137).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständlichen Beschwerden gegenstandlos geworden sind (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH vom 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Direktzahlung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Flächenabweichung Rückforderung Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2223918.1.00Im RIS seit
03.03.2021Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021