TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/7 W108 2219972-1

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Veröffentlicht am 07.12.2020
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Entscheidungsdatum

07.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §18 Abs1
GebAG §3 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W108 2219972-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des Rechtsanwaltes XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 06.02.2018, Zahl: XXXX , betreffend Bestimmung der Gebühr nach dem GebAG des Zeugen XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Daniela Wippel (für die Vernehmung des Zeugen in der Rechtssache XXXX gegen XXXX als MV im Konkurs XXXX am 22.01.2018 beim Landesgericht St. Pölten) zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass die Gebühr des Zeugen XXXX mit EUR 56,80 bestimmt und das Mehrbegehren des Zeugen abgewiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren zur Geschäftszahl XXXX des Landesgerichtes St. Pölten, in welchem der Beschwerdeführer als Kläger auftrat (in der Folge: Grundverfahren), wurde XXXX , ein Steuerberater, vor dieses Gericht zur mündlichen Verhandlung am 22.01.2018 für 14:15 Uhr als Zeuge geladen und vernommen. Die Anwesenheit des Zeugen war der Bestätigung des Richters zufolge bis 16:15 Uhr erforderlich.

Mit Schriftsatz vom 26.01.2018 und dem Formular für die Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung begehrte der Zeuge XXXX die Bestimmung der ihm zustehenden Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in der Höhe von EUR 460,00, und zwar machte er eine Entschädigung für Zeitversäumnis in diesem Betrag (Verdienst-/Einkommensentgang 4 Stunden zu je EUR 115,00) geltend.

Der Zeuge brachte im Schriftsatz vor, dass aufgrund seiner Anwesenheit von 14:15 Uhr bis 16:15 Uhr bei der Tagsatzung, der An- bzw. Abfahrtszeit von je 30 Minuten und seiner vorbereitenden Tätigkeit von einer Stunde eine gesamte Zeitversäumnis von vier Stunden vorliege. Er sei als Steuerberater selbstständig tätig. Da er in dieser Zeit keine Kliententermine oder sonstige Termine habe wahrnehmen können, sei es zu einem Verdienstentgang von vier Stunden zu je EUR 115,00 Verrechnungssatz, sohin gesamt EUR 460,00, gekommen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde die Gebühr des Zeugen XXXX für die Vernehmung in der Rechtssache XXXX gegen XXXX als MV im Konkurs XXXX wegen EUR 3.363,30 am 22.01.2018 beim Landesgericht St. Pölten antragsgemäß mit EUR 460,00 (Entschädigung für Zeitversäumnis §§ 17 – 18 GebAG, lt. Verdienstentgangsbestätigung vier Stunden zu je EUR 115,00) bestimmt.

Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass auf Grund der nachvollziehbaren Bestätigung über den Verdienstentgang eines Steuerberaters dem Zeugen der begehrte Verdienstentgang bestimmt habe werden können. Die Entscheidung finde in den angegebenen Bestimmungen des GebAG idgF ihre Deckung.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die klagende Partei des Grundverfahrens fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher er ausführte, dass der Zeuge, Steuerberater XXXX , eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 460,00 für vier Stunden zu je EUR 115,00, begehrt habe, dazu aber lediglich vorgebracht habe, dass er in dieser Zeit keine Kliententermine oder sonstige Termine habe wahrnehmen können. Dem Zeugen sei jedoch kein Verdienstentgang auf Grundlage abstrakt verzeichneter Stundensätze zuzusprechen, da eine Entschädigung lediglich für tatsächlich entgangenen Verdienst zustehe. Ein solcher liege nur vor, wenn während der versäumten Zeit Tätigkeit angefallen wären, die dem Zeugen ein Einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen sei und diese Tätigkeit nicht zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden hätten können. Derartiges sei weder behauptet noch festgestellt worden. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der begehrte Verdienstentgang nicht gewährt werde, in eventu der Verdienstentgang EUR 56,80 übersteigend nicht gewährt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur etwaigen Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerde wurde dem im Grundverfahren Beklagten sowie dem Zeugen (im Sinne des 10 VwGVG) zur Äußerung zugestellt. Der Revisor hatte auf Rechtsmittel gegen den Bescheid verzichtet.

4. Mit Schriftsatz vom 09.04.2018 erstattete der Zeuge durch seine Rechtsvertretung eine Äußerung zur Beschwerde des Beschwerdeführers und führte aus, dass es ihm als Steuerberater aufgrund der gegenständlichen Zeugenvernehmung nicht möglich gewesen sei, seiner Kanzleitätigkeit (Wahrnehmung von Klientenbesprechungen, Erstellung von Bilanzen, Überprüfung und Kontrolle von Lohnverrechnungen etc.) nachzugehen. Er sei ein sogenanntes „Ein-Mann-Unternehmen“ und habe daher seine Tätigkeit nicht delegieren können. Infolge der beruflichen Vollauslastung habe er seine Termine auch nicht verschieben können. Jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit bewirke einen Vermögensnachteil. Er habe für einen Zeitraum von vier Stunden Kliententermine nicht wahrnehmen können und sei ihm dadurch ein Einkommensverlust in der zugesprochenen Höhe von EUR 460,00 entstanden. Es werde im gegebenen Zusammenhang eine Honorarnote mit dem üblichen Stundensatz des Zeugen vorgelegt. Der Zeuge beantragte, der Beschwerde nicht Folge zu geben und den Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

Der Äußerung beigelegt wurde eine Honorarnote vom 30.03.2018 über eine Leistung am 21.03.2018, Beratung von 4,5 Stunden, für welche ein Gesamtbetrag von EUR 600,00 verrechnet wurde.

5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang/Sachverhalt bzw. die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz des Zeugen vom 26.01.2018 zur Geltendmachung der Zeugengebühr, dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde sowie der Äußerung des Zeugen vom 09.04.2018.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage, in welchem Ausmaß dem Zeugen aufgrund seines Vorbringens/seines Bescheinigungsmittels eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG zusteht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis

1. EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Gemäß Abs. 2 des § 18 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

3.3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (vgl. VwGH 24.03.1995, 95/17/0063 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 17.12.1993, 92/17/0184, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung, sowie auf die Erkenntnisse vom 15.04.1994, 91/17/0172, und vom 17.02.1995, 92/17/0254).

Unter „tatsächlich entgangenem“ Einkommen im Sinn der genannten Gesetzesstelle ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen, sondern ein konkreter Vermögensschaden (der durch verloren gegangenes Einkommen im oben angeführten Sinn eintritt). Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten zu verschieben, etwa nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (vgl. hiezu VwGH 24.03.1995, 95/17/0063; 25.05.1998, 98/17/0137). Geht es etwa um behauptetermaßen tatsächlich entgangenes Einkommen wegen „verloren gegangener“ Beratungsaufträge, dann ist zu berücksichtigen, welcher Art und welcher Dringlichkeit (allenfalls Unaufschiebbarkeit) diese entgangenen Beratungsaufträge gewesen sind (VwGH 17.02.1995, 92/17/0254).

Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keinesfalls verschlossen ist. Eine solche Schätzung wäre aber der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keinesfalls gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbstständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (vgl. VwGH 25.05.1998, 98/17/0137). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Einkommensentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).

3.3.3. Der Zeuge begehrt eine Entschädigung für Zeitversäumnis als Einkommensentgang eines selbständig Erwerbstätigen im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG in der Höhe von EUR 460,00 für vier Stunden à EUR 115,00, mit der Begründung, dass er als selbständiger Steuerberater in seinem Steuerberatungsbüro wegen der Zeugenvernehmung im Zeitraum von vier Stunden seiner Kanzleitätigkeit nicht habe nachgehen und keine Kliententermine oder sonstigen Termine habe wahrnehmen können. Er sei ein sogenanntes „Ein-Mann-Unternehmen“ und habe daher seine Tätigkeit nicht delegieren können. Infolge der beruflichen Vollauslastung habe er seine Termine auch nicht verschieben können. Jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit bewirke einen Vermögensnachteil. Dazu legte der Zeuge eine Honorarnote mit seinem üblichen Stundensatz vor.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage und höchstgerichtlichen Judikatur wird deutlich, dass der Zeuge mit seinem Vorbringen und der vorgelegten Honorarnote keinen konkreten Verdienstentgang im oben genannten Sinn bescheinigt hat.

Denn konkrete (bestimmte), wegen der Zeugeneinvernahme nicht wahrgenommene Termine/Tätigkeiten, die dem Zeugen während des Zeitraumes der Verhinderung am 22.01.2018 Einkommen gebracht hätten, ergeben sich daraus nicht und der Zeuge hat auch nicht angegeben, dass konkretes (bestimmtes) Einkommen dadurch (unwiederbringlich) verloren gegangen wäre. So hat der Zeuge weder behauptet noch bescheinigt, dass er am Tag bzw. in der Zeit der Zeugenvernehmung unaufschiebbare Termine zu verrichten hatte und ihm durch die Nichtwahrnehmung dieser Termine auf Grund der Zeugenladung tatsächlich Einkommen entgangen ist. Auch in seiner Äußerung zur Beschwerde hat der Zeuge konkrete abgesagte Beratungstermine, Kliententermine oder sonstige Termine sowie Tätigkeiten, die ihm Einkommen gebracht hätten und nicht verschoben werden konnten, nicht bezeichnet, beschrieben und bescheinigt. Bei den vom Zeugen angesprochenen Terminen und Kanzleitätigkeiten (Wahrnehmung von Klientenbesprechungen, Erstellung von Bilanzen, Überprüfung und Kontrolle von Lohnverrechnungen etc.) ist nicht ersichtlich, dass es sich um unaufschiebbare Termine und Tätigkeiten gehandelt hat, und der Zeuge hat nicht behauptet und glaubhaft gemacht, dass Einnahmen verlorengingen, weil diese Tätigkeiten bzw. Termine nur an diesem Tag/in dieser Zeit und nicht auch an einem anderen Tag/zu einer anderen Zeit hätten vorgenommen werden können, also zwingend termingebunden waren (vgl. VwGH 25.02.1994, 93/17/0001; 15.04.1994, 93/17/0329). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine steuerrechtliche Beratung bzw. Besprechung im Allgemeinen zwingend termingebunden ist, sodass sie bei Verhinderung des Steuerberaters nicht an einem verschobenen Termin stattfinden könnte. Der pauschale Verweis darauf, dass der Zeuge bzw. dessen „Ein-Mann-Unternehmen“ voll ausgelastet sei, sodass eine Terminverschiebung ausscheide, ist nicht ausreichend. Es wäre aber Sache des Zeugen gewesen, zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der Tätigkeit als Steuerberater nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Termin möglich war (vgl. VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). Der Zeuge hat insofern seiner Obliegenheit, den konkreten Einkommensentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (bzw. zu bescheinigen), nicht entsprochen. Ausgehend davon stellt die vom Zeugen (auf Grundlage der vorgelegten Honorarnote) in der Höhe seines üblichen Stundensatzes begehrte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht das tatsächlich entgangene Einkommen im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG dar, sondern ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen. Ein solches fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen ist aber nach dem GebAG nicht zu vergüten (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184). Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (vgl. VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht einen Anspruch des Zeugen nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG bejaht.

Da der Zeuge zwar nicht die Höhe des tatsächlich entgangenen Einkommens bescheinigt hat, bei einem selbstständig Erwerbstätigen, wie dem Zeugen, aber davon auszugehen ist, dass jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG? § 18 GebAG E 37), steht ihm – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – jedoch die Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG von EUR 14,20 pro Stunde zu. Bezogen auf den Fall des als selbständiger Steuerberater tätigen Zeugen sind keinerlei Umstände ersichtlich, die gegen die Annahme eines Vermögensnachteils im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG sprechen; solche Umstände wurden auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Diesbezüglich waren bei der Prüfung der Frage, welcher Verlust an üblicher Arbeitszeit eingetreten ist, vier Stunden Arbeitszeit, wie auch vom Zeugen selbst mit Antragstellung veranschlagt, zu berücksichtigen. Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt daher nach dem Ansatz des § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG, wonach EUR 14,20 für jede, auch nur begonnene Stunde gebühren, EUR 56,80 (EUR 14,20 x 4 Stunden).

Somit ist die Zeugengebühr im vorliegenden Fall mit EUR 56,80 zu bestimmen und das Mehrbegehren des Zeugen (EU 403,20) abzuweisen.

3.3.4. Der Beschwerde ist daher im Sinn der obigen Ausführungen - unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Bescheides – insofern Folge zu geben.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG und gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Einkommensentgang Eventualantrag Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren mündliche Verhandlung selbstständig Erwerbstätiger Verdienstentgang Vermögensnachteil Zeitversäumnis Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2219972.1.00

Im RIS seit

02.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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