TE Bvwg Beschluss 2020/12/9 L518 2221093-2

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Entscheidungsdatum

09.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
BVwGG §9
StVO 1960 §29b
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L517 2221093-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX vom XXXX OB: XXXX betreffend Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, § 9 BVwGG BGBl I Nr 10/2013 idgF iVm § 29b StVO, BGBl Nr 159/1960 idgF, soweit sie sich auf die Nichtausstellung des Ausweises iSd StVO bezieht, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text


Begründung:

1.0      Kurzsachverhalt:

Am 15.10.2018 stellte die beschwerdeführende Partei (in Folge „bP“) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“), gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.

In einem im Verfahren eingeholten Gutachten wurde neben dem Gesamtgrad der Behinderung von 80 % auch die „Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Verkehrsmittel“ der bP festgestellt.

Am 26.02.2019 erging der Bescheid der bB, mit dem der Antrag der bP auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abgelehnt wurde.

Dagegen erhob die bP am 07.04.2019 Beschwerde und führte darin Folgendes aus:

„Da sich meine Atembeschwerden in den letzten Monaten vehement verschlechtert haben, lege ich hiermit gegen den Bescheid Beschwerde ein. Mein Wohnort hat keine Nahverbindung zur nächsten Bushaltestelle.

Aufgrund meiner Atemnotprobleme kann ich nur 10 Meter zu Fuß gehen ohne, dass ich zu keuchen beginne, und bin daher auf mein Auto angewiesen. Eine Benützung eines Behindertenparkplatzes wäre mir eine große Hilfe.“

Am 10.07.2019 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.

Am 24.02.2020 wurden von der bP neue Befunde vorgelegt.

Daraufhin wurde ein internistisches Gutachten eingeholt. Das Gutachten vom 19.06.2020 stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit“ bei der bP vorliegen.

Mit Erkenntnis L517 2221093-1 entschied das BVwG über den Teil der Beschwerde, der sich auf die Abweisung der beantragten Zusatzeintragung bezog.

2.0. Beweiswürdigung

Bezugnehmend auf die Ausführungen der bP, sowie unter Berücksichtigung des Antragbegehrens, geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich die vorliegende Beschwerde ihrem Inhalt nach auch auf die „Nichtausstellung“ des in § 29b StVO und in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen näher geregelten Ausweises bezieht.

3.0.    Rechtliche Beurteilung:

3.1      Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

–        Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr 1/1930 idgF

–        Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl Nr 283/1990 idgF

–        Straßenverkehrsordnung StVO, BGBl Nr 159/1960 idgF

–        Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr 10/2013 idgF

–        Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF

–        Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013

3.2 Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.       gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 2.1. im Generellen und die unter Pkt 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Grundsätzlich entscheiden die VwG durch Einzelrichter; Senatszuständigkeiten bilden die Ausnahme. Solche Senatszuständigkeiten können durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen werden. Der Bundes- und Landesgesetzgebung wird zudem die Kompetenz eingeräumt, eine Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorzusehen (vgl. Art. 135 Abs. 1 B-VG; ErläutRV 1618 BlgNR. XXIV. GP 18; § 2 VwGVG 2014; § 7 Abs. 2 erster Satz BVwGG 2014). In der StVO 1960 ist eine Senatszuständigkeit mit oder ohne Mitwirkung von fachkundiger Laienrichter als Beisitzer in Angelegenheiten des § 29b StVO 1960 nicht vorgesehen (vgl. VwGH vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019).

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist bei Eintrag der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass, auf Antrag vom Bundesministeriumsservice als Nachweis für das Vorliegen der Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4, ein Ausweis auszustellen.

Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises kann gemäß § 29b Abs. 1a StVO unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.

Laut den Bestimmungen des BBG ist das genannte Gericht neben den Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, auch für Verfahren auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung berufen.

Mit der StVO-Novelle BGBl. I 39/2013 wurde im Zusammenhang mit Beschwerden betreffend die Ausfolgung beziehungsweise Einziehung von Ausweises iSd § 29b Abs. 1a StVO auch die Zuständigkeit des BVwG für dieses Verfahren geschaffen.

Gegenständliche Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach u.a. gegen die Nichtausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.

Die Zuständigkeit setzt aber voraus, dass eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt. Bedingt durch den Umstand, dass keine Entscheidung auf Grundlage der StVO von der bB in diesem Zusammenhang erfolgte, ist das ho. Gericht mangels entsprechender Kognitionsbefugnis unzuständig, und war von einer inhaltlichen Prüfung in der Sache selbst, Abstand zu nehmen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass mit Bescheid der bB vom 26.02.2019 der Antrag der bP vom 15.10.2018 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde in weiterer Folge von der bP auch in Beschwerde gezogen. Keine Absprache erfolgte über den Antrag gem. § 29b StVO.

Soweit sich die Beschwerde in ihren Beschwerdepunkten auf die Abweisung der beantragten Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bezog, wurde dieser seitens des BVwG mit oben genannten Erkenntnis stattgegeben.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist als Vorfrage zu qualifizieren, weshalb unbestrittenermaßen eine Konnexität der beiden Bestimmungen § 45 Abs. 3 BBG und § 29b Abs. 1a StVO besteht, und schlussfolgernd davon auszugehen sein wird, dass aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen für die Zusatzeintragung, ebenfalls auch jene für die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO vorliegen werden.

Aufgrund der Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das BVwG daher nicht befugt, über von der Behörde nicht behandelte Anträge abzusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde mangels Zuständigkeit des BVwG als unzulässig zurückzuweisen.

3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kognitionsbefugnis Parkausweis Unzuständigkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L518.2221093.2.00

Im RIS seit

02.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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