TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/11 W280 2237583-1

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Veröffentlicht am 11.12.2020
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Entscheidungsdatum

11.12.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs5

Spruch


W280 2237583-1/5Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX .1986, StA. Serbien, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Nikolaus RAST & Mag. Mirsad MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom XXXX .11.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .11.2020 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif. 1 FPG ein auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Mit dem beim BFA fristgerecht eingebrachten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Nikolaus RAST & Mag. Mirsad MUSLIU, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Der Bescheid wird vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid zu beheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am XXXX .12.2020, eingelangt am XXXX .12.2020, vom BFA vorgelegt.

II. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung ist nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde.

Die Prüfung beschränkt sich sohin auf jene Teile des Beschwerdevorbringens, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (§ 27 VwGVG).

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, d.h. hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, erfolgt gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.

Die belangte Behörde stützt sich bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen darauf, dass der Verbleib des BF aufgrund seiner Verurteilung durch das Landesgericht XXXX , zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, der Verbrechen nach § 107b Abs. 1, Abs. 3 Zif 1 und der Verbrechen nach § 107 Abs. 1, Abs. 3 Zif 1 und Abs. 4 1.Satz zweiter all StGB in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle.

Eine sofortige Ausreise sei daher erforderlich, zumal der BF durch sein von ihm zu verantwortendes Verhalten eine Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung klar zu erkennen gegeben habe. Daraus erschließe sich ein eine Einstellung gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft und der in diesem Staat lebenden Bürger, die geeignet sei das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. Aufgrund seines Verhaltens stelle der BF eine schwerwiegende Gefahr sowohl für seine Kernfamilie als auch für die österreichische Bevölkerung.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß leg.cit. hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Aus dem Beschwerdevorbringen gehen insofern konkrete Anhaltspunkte für eine dem BF bei einer Abschiebung möglicherweise drohenden Verletzung der durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte einher, als in der Beschwerde auf dessen im Bundesgebiet sich aufhaltende Ehefrau und die – wenngleich derzeit fremduntergebrachten - Kinder sowie den seit 1993 bestehenden Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und den damit verbundenen Eingriff in das Familien- und Privatleben desselben Bezug genommen wird.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden. Der BF macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Daher war der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2237583.1.00

Im RIS seit

04.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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