TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/11 L527 2235591-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch


L527 2235591-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2020, Zahl XXXX :

I. den Beschluss gefasst:

A) Soweit die Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:

A) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste im August 2020 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.08.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag fanden sowohl die Erstbefragung als auch eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) statt. Am 01.09.2020 fand – nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters – eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Behörde statt.

Nach seinem Fluchtgrund gefragt, gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung – im Wesentlichen – an: „Sie“ („wir“) haben Feindschaften in Pakistan, welche sie ständig bedroht haben. Sein Cousin sei von diesen Personen getötet worden. Danach habe er ständig Angst um sein Leben gehabt und habe aus Pakistan flüchten müssen. Er habe damit alle Fluchtgründe genannt.

In der behördlichen Einvernahme am 28.08.2020 behauptete der Beschwerdeführer, er und seine Familie haben Probleme mit seinen Nachbarn gehabt, welche sich ihre landwirtschaftlichen Grundstücke aneignen haben wollen. 2014 haben seine Nachbarn den Streit begonnen. Sein Cousin sei von ihnen mitten auf dem Feld mit einem Gewehr erschossen worden. Auch er selbst sei ständig von ihnen angegriffen und einmal sogar mit einem Messer verletzt worden. An die Polizei haben sie sich nicht wenden können, weil sie kein Geld gehabt haben und ihre Nachbarn wichtige Politiker gewesen seien. Der Streit sei nur gegen die Buben in der Familie gerichtet gewesen. Der Beschwerdeführer glaube, dass er der einzige Grund für den Streit gewesen sei. Seine Familie könne jetzt in Ruhe leben.

In der behördlichen Einvernahme am 01.09.2020 wiederholte der Beschwerdeführer großteils sein bisheriges Vorbringen und gab darüber hinaus an, dass sein Vater eine Anzeige bei der Polizei gemacht habe, ein Gerichtsverfahren gebe es jedoch noch nicht. Zwei- bis dreimal sei er insgesamt von seinen Nachbarn bedroht und aufgefordert worden, die Grundstücke herzugeben. Warum seine Nachbarn ihn bedroht haben und nicht seinen Vater, zumal dieser Eigentümer der Grundstücke sei, verstehe er auch nicht. Auch sein Cousin sei nicht Grundstücksbesitzer gewesen. Die Frage, ob er nach Österreich gekommen sei, um hier zu arbeiten und seine Familie finanziell zu unterstützen, bejahte der Beschwerdeführer.

Die belangte Behörde erachtete die vom Beschwerdeführer für das Verlassen seines Herkunftsstaats angegebenen Gründe für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (Spruchpunkt V) aus und bestimmte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer in vollem Umfang die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

Da die Aktenseiten im von der Behörde vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt nicht durchgängig schlüssig nummeriert sind bzw. der vorgelegte Verwaltungsverfahrensakt nicht durchgehend schlüssig geordnet ist (vgl. die auf den Aktenseiten angegebenen Nummerierungen 97 bis 129), zitiert das Bundesverwaltungsgericht aus dem angefochtenen Bescheid unter Angabe der unten auf den Seiten des Bescheids genannten Seitenzahlen, und zwar in folgender Form: Bescheid, S [Seite].

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen; seine Identität steht nicht fest. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger, männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie der Religionsgemeinschaft des Islam (Sunnit) an. Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer schweren psychischen oder physischen Erkrankung oder Störung, er ist gesund. Er ist ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz XXXX geboren und verbrachte dort den Großteil seines Lebens. In den letzten Jahren vor der Ausreise aus seinem Herkunftsstaat lebte er in XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX XXXX , gemeinsam mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und seiner Schwester. Diese Angehörigen des Beschwerdeführers leben nach wie vor dort. Jedenfalls im August 2020 hatte der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen noch telefonisch Kontakt; das Verhältnis ist sehr gut. Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan sozialisiert und beherrscht die Sprache Paschtu in Wort und Schrift. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat neun Jahre die Schule. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als Taxifahrer und finanziert damit den Lebensunterhalt der Familie. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt. Nach dem Verlassen seines Herkunftsstaats arbeitete der Beschwerdeführer in der Türkei als Hilfsarbeiter.

Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat vor mehr als drei Jahren – ein genaues Datum kann nicht festgestellt werden – und reiste über den Iran in die Türkei, wo er sich ca. zwei Jahre lang aufhielt. Danach reiste er über Griechenland und Mazedonien nach Serbien, wo er sich anschließend ca. sieben Monate lang aufhielt. Nach der Durchreise durch Rumänien und Ungarn reiste er am 27.08.2020 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer verfügt nicht einmal über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er hat keine Deutschkurse besucht, ist nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich und ging und geht hier weder ehrenamtlicher/gemeinnütziger Arbeit noch Erwerbsarbeit nach. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und führt hier keine Lebensgemeinschaft. Ebenso wenig unterhält der Beschwerdeführer ausgeprägte oder enge freundschaftliche Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen; es bestehen auch keine finanziellen Abhängigkeitsverhältnisse. Der Beschwerdeführer bezog vom 28.08.2020, bis er sich im September 2020 aus dem zugewiesenen Quartier entfernte, Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Bei der Einreise in das Bundesgebiet verfügte er über finanzielle Mittel in der Höhe von EUR 10,--.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.

1.2. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat Pakistan keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt:

Namentlich war der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung drohen.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:

2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.

Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).

2.1.2. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.

2.2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt (vgl. insbesondere AS 9 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], 51, 80). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt seit Erlassung des angefochtenen Bescheids und Einbringung der Beschwerde keine Änderung eingetreten ist, da sich der - durch eine Rechtsberatungsorganisation vertretene - Beschwerdeführer seither nicht mehr geäußert hat. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit und schon im eigenen Interesse dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf allfällige Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten, sondern insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat; vgl. § 15 AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10, 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at).

2.3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen (vgl. allerdings die weiteren Ausführungen) aus seinen insoweit weitgehend gleichbleibenden, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren (AS 3 ff, 41 ff, 49 ff, 79 ff), teils (auch) in Zusammenschau mit vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Bescheinigungsmitteln (OZ 5 [Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Auszug aus dem Strafregister, Abfrage Schengener Informationssystem]). Vgl. auch die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid (Bescheid, S 18 ff), denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde (AS 185 ff) nicht entgegentrat. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein:

Da keine (unbedenklichen) Identitätsdokumente vorliegen, konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht endgültig festgestellt werden (Bescheid, S 18 f, 58, AS 189). Beachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer angab, einen Reisepass zu haben; dieser befinde sich bei seinen Eltern im Herkunftsstaat (AS 53). Dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung und nachdem er die Vorlage einer Kopie zugesichert hatte (AS 53, 83), weder das Original noch eine Kopie vorwies, spricht nicht für seine persönliche Glaubwürdigkeit. Weitere Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit begründen in diesem Zusammenhang die grob divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum. Er gab sowohl während der Erstbefragung (AS 3) als auch in der Einvernahme am 28.08.2020 (AS 41) an, am XXXX geboren worden zu sein. In der Einvernahme am 01.09.2020 behauptete der Beschwerdeführer jedoch, schon am XXXX geboren worden zu sein (AS 82). Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer gänzlich unsubstantiiert behauptete falsche Protokollierung des Geburtsdatums gibt es nicht. Zu bedenken ist, dass dem Beschwerdeführer die Niederschriften rückübersetzt wurden; er hatte keine Einwände/Korrekturen anzugeben (AS 19, 47). Unabhängig davon, von welchem vom Beschwerdeführer als Geburtsdatum genannten Datum man ausgeht, steht jedenfalls außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war.

Wann er seinen Herkunftsstaat verließ, konnte aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht genau festgestellt werden. So gab der Beschwerdeführer im August 2020 einerseits mehrfach an, vor ca. drei Jahren seine Heimat verlassen zu haben (AS 13, 17). Diese Angaben ließen sich mit den Ausführungen zur Reiseroute und Aufenthaltsdauer in den durchreisten Staaten zumindest grob in Einklang bringen (AS 15, 17, 43). Zum anderen gab er aber auch wiederholt zu Protokoll, im Jahr 2016 Pakistan verlassen zu haben (AS 55, 59, 84), was bedeuten würde, dass er bereits vor ca. dreieinhalb bis vier Jahren sein Heimatland verlassen hat. Aus der Aussage, dass er seit seiner Geburt 17 Jahre lang in Pakistan gelebt habe (AS 55), lässt sich der Zeitpunkt der Ausreise auch nicht erschließen. Denn die vom Beschwerdeführer als Geburtsdaten genannten Daten liegen, wie bereits dargetan, zwei Jahre auseinander. Die äußerst unpräzisen bzw. widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaats verstärken zum einen die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Zum anderen weisen sie auch darauf hin, dass der Ausreise des Beschwerdeführers keine objektiv einschneidenden und dramatischen und auch keine zumindest von ihm als einschneidend und dramatisch empfundenen Ereignisse vorausgegangen sind, würde die Ausreise doch sonst eine derart bedeutsame Zäsur im Leben darstellen, dass sie wenigstens einigermaßen genau datiert werden könnte. Die Angaben des Beschwerdeführers differieren jedoch in beträchtlichem Ausmaß (vor drei Jahren, also ca. Mitte 2017, versus. im Jahr 2016). Es konnte aus diesem Grund lediglich festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat vor (mittlerweile) mehr als drei Jahren verlassen hat.

Zu allfälligem Liegenschaftseigentum des Beschwerdeführers und seiner Familie im Herkunftsstaat konnte das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen treffen. Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers ist das Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken zweifelhaft. Dies ist – angesichts des engen inhaltlichen Zusammenhangs – ein weiteres Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, mit dem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet. Der Beschwerdeführer habe nämlich seinen Herkunftsstaat wegen Streitigkeiten mit den Nachbarn verlassen; die Nachbarn haben sich, so der Beschwerdeführer, die landwirtschaftlichen Gründe der Familie aneignen wollen (z. B. AS 57 ff). Bemerkenswert ist freilich, dass der Beschwerdeführer nicht aussagte, dass seine Familie die angeblichen Liegenschaften selbst bewirtschafte oder vermietet oder verpachtet hätte. Den Lebensunterhalt bestreite die Familie vielmehr einzig aus den Einkünften des Vaters als Taxifahrer (AS 57, 82). Den Angaben des Beschwerdeführers ist überdies nicht zu entnehmen, dass er oder seine Geschwister jemals auf den angeblichen Grundstücken gearbeitet hätte(n) (vgl. insbesondere AS 57, 82).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgen seinen eigenen Angaben (AS 53, 81 f) sowie den gänzlich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid (Bescheid, S 18; vgl. auch OZ 5 [Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem]). Aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX , Stadtpolizeikommando XXXX XXXX , (OZ 6), der angebliche Handlungen des Beschwerdeführers vor der Einbringung der Beschwerde betrifft (AS 185 ff), folgt nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an COVID-19 erkrankt (gewesen) wäre. Im Falle einer tatsächlichen Erkrankung oder sonstigen wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands zwischen Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde erstattet hätte. Wäre es danach zu wesentlichen Sachverhaltsänderungen gekommen, hätte der Beschwerdeführer diese dem Bundesverwaltungsgericht in Erfüllung seiner Pflicht bzw. Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren (siehe oben unter 2.2.) mitgeteilt. Laut Eintragungen im Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem wurde der Beschwerdeführer zudem im August 2020 und im September 2020 negativ auf COVID-19 getestet.

Dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste, ist angesichts dessen, dass er kein (gültiges) Reisedokument vorweisen konnte, unzweifelhaft; vgl. ferner den Bericht der Landespolizeidirektion XXXX , Bezirkspolizeikommando XXXX , Polizeiinspektion XXXX , vom 27.08.2020 (AS 37 ff).

Hinsichtlich der Feststellungen zu den Lebensverhältnissen in Österreich verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die insoweit glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers (AS 55, 61). Den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid (Bescheid, S 20) trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht im Geringsten entgegen (AS 185 ff). Zu bedenken ist überdies, dass sich der Beschwerdeführer erst seit Ende August 2020 im Bundesgebiet aufhält. Angesichts der kurzen Zeit des bisherigen Aufenthalts und da der Beschwerdeführer nur die Sprache Paschtu beherrscht, wird auch kaum die Möglichkeit bestehen, ein ausgeprägtes Privatleben in Gestalt etwa von Mitgliedschaften in hiesigen Vereinen oder von über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehenden persönlichen Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen zu entfalten. Gegenteiliges brachte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor.

Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 5).

2.4. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, nachdem er am 27.08.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, im Zuge der Erstbefragung am 28.08.2020 einvernommen wurde (AS 3 ff). Am 28.08.2020 (AS 41 ff, 49 ff) sowie am 01.09.2020 (AS 79 ff) wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen. Die Einvernahme am 01.09.2020 erfolgte nach einer Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters (AS 81).

Die Niederschriften über die Erstbefragung und die Einvernahmen liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der jeweiligen Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnten sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Es gibt keine Hinweise auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten, Unvollständigkeiten, Unregelmäßigkeiten oder sonstige Mängel oder darauf, dass der Beschwerdeführer nicht genug Zeit oder Gelegenheit gehabt haben könnte, sich ausführlich zu äußern (AS 19, 47, 53, 61 f, 81, 85 f). Dass auf der ersten Seite der Niederschrift vom 01.09.2020 die Sprache „Arabisch“ aufscheint (AS 79), wertet das Bundesverwaltungsgericht als offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die der Heranziehung der im Übrigen auch in formaler Hinsicht mängelfreien Niederschrift der Einvernahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegensteht. Aus dem übrigen Inhalt der Niederschrift folgt zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer in der Sprache Paschtu (auch „Pashto“) einvernommen wurde und es keine Verständigungsschwierigkeiten gab (AS 79, 81, 85 f).

Ferner ist im Rahmen der Beweiswürdigung, insbesondere bei der Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers, zu berücksichtigen, dass dieser eingehend über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, unter anderem Wahrheitspflicht und Mitwirkungspflicht, belehrt wurde (AS 9 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], AS 49 ff; AS 78 f).

2.4.1. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen:

2.4.1.1. In der Erstbefragung am 28.08.2020 gab der Beschwerdeführer an, er habe vor ca. drei Jahren den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und diesen auch zu dieser Zeit mit einem PKW verlassen (AS 13). Als Grund, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er und seine Familie („wir“) haben in Pakistan Feindschaften und seien von diesen „ständig“ bedroht worden. Auch sein Cousin sei von ihnen („sie“) getötet worden. Danach habe er ständig Angst um sein Leben gehabt und aus Pakistan flüchten müssen (AS 17). Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, erwiderte der Beschwerdeführer: „Ich fürchte um mein Leben.“ (AS 17) Weiters gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, sowie ob er im Falle der Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte und mit welchen allenfalls, brachte der Beschwerdeführer nichts dergleichen vor (AS 17).

In der behördlichen Einvernahme am 28.08.2020 bestätigte der Beschwerdeführer, bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben (AS 53). Eine erkennungsdienstliche Behandlung im Herkunftsstaat, Haft, die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und einer bewaffneten Gruppierung, Probleme mit Behörden im Herkunftsstaat, das Bestehen eines Haftbefehls und dass er jemals von sich aus eine Sicherheitsdienststelle, Polizeidienststelle, Staatsanwaltschaft oder ein Gericht im Herkunftsstaat aufgesucht habe, verneinte der Beschwerdeführer (AS 57). In der Folge forderte der Leiter der Einvernahme den Beschwerdeführer auf, die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats darzulegen. Der Beschwerdeführer sollte sich dergestalt äußern, dass auch unbeteiligte, außenstehende Personen die Gründe verstehen (AS 57). Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf folgende Sätze: „Mein Leben war in Gefahr. Nachbarn haben mich bedroht. Sie haben auch einen Cousin von mir getötet. Deshalb musste ich weg.“ Anschließend stellte der Leiter der Einvernahme dem Beschwerdeführer zahlreiche konkrete Fragen und forderte ihn zu näheren Angaben auf. Der Beschwerdeführer gab daraufhin zunächst an: „Wir hatten ohne Grund Nachbarschaftsprobleme. Ich weiß nicht warum.“ (AS 57; Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht) Im Anschluss führte der Beschwerdeführer allerdings aus, dass der Streit zwischen seiner Familie und den Nachbarn 2014 begonnen habe, als diese landwirtschaftlichen Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers beansprucht haben. Bis 2016 haben sie mit den Nachbarn „gekämpft“, dann sei es seinen Eltern zu unsicher geworden und er habe das Land verlassen müssen (AS 59). Der Leiter der Einvernahme richtete weitere konkrete Fragen zu den angeblichen Problemen an den Beschwerdeführer: Befragt, wie es zum Tod seines Cousins gekommen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es dabei auch um „diese Landwirtschaft“ gegangen sei. Die Nachbarn haben den Streit begonnen und dann seinen Cousin mitten auf dem Feld mit einem Gewehr erschossen (AS 59). Auf die Frage, ob es jemals Übergriffe auf seine Person gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er Probleme auf dem Schulweg gehabt habe. Seine Nachbarn („sie“) haben ihn „ständig angegriffen“ und „ständig“ Gewalt gegen ihn ausgeübt. Sie haben auch Messer bei sich gehabt. Verletzt sei er dabei nicht geworden, weil er sich geschützt habe und weggelaufen sei. Nur einmal haben sie ihn mit dem Messer an der Hand erwischt (AS 59). Dass seine Familie keine Hilfe von der Polizei erhalten habe, begründete der Beschwerdeführer damit, dass einem in Pakistan nur dann zugehört und Schutz erteilt werde, wenn man in der Politik sei und Geld habe. Habe man kein Geld, erhalte man keinen Schutz (AS 59). Auf die Frage, ob die Nachbarn mittlerweile Ruhe geben oder der Streit weitergehe, antwortete der Beschwerdeführer: „Der Vater ist arbeiten, es ist Ruhe. Es geht bei dem Streit nur gegen die Buben in meiner Familie. Jetzt ist somit Ruhe. Ich glaube, dass ich der einzige Grund war. Deshalb bin ich auch weggefahren.“ Er fügte hinzu: „Meine Familie kann jetzt in Ruhe leben.“ (AS 59) Auch zu den angeblichen Nachbarn befragte der Leiter der Einvernahme den Beschwerdeführer näher (AS 59): Diese seien keine einfachen Personen, sondern Politiker. Sie seien ganz oben in der Regierung. Ihr Familienname („Name“) laute XXXX Anschließend verneinte er das Vorliegen von weiteren Problemen in seinem Heimatland. Befragt, welche Probleme er im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan zu erwarten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er in der gleichen Situation wie sein Cousin sei. Sie brächten ihn um (AS 59). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative stellte der Beschwerdeführer in Abrede. In Pakistan sei es unmöglich, woanders hinzuziehen. Die Polizei sei käuflich und könne alles machen. Er und seine Familie („wir“) seien arme Leute und könnten sich „das“ nicht leisten (wohl gemeint: die Polizei zu bestechen) (AS 61). Gefragt, ob er vor Beendung der Befragung noch irgendwelche Angaben machen möchte, erklärte der Beschwerdeführer, alles gesagt zu haben. (AS 61) Im Anschluss wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz beabsichtigt werde, da er keinerlei asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können, und ihm der weitere Verfahrensablauf erklärt. Gefragt, ob er dazu etwas angeben möchte, antwortete der Beschwerdeführer mit einem knappen „Nein.“ (AS 63)

Am 01.09.2020 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters neuerlich vor der belangten Behörde einvernommen (AS 79 ff). Der Beschwerdeführer erklärte, dass er keine Ergänzungen zu seiner Erstbefragung tätigen möchte. Lediglich sein Geburtsdatum sei falsch protokolliert worden. Auch zu seinen Angaben in der Einvernahme vor der Behörde am 28.08.2020 hatte er keine Ergänzungen zu tätigen; er habe alles gesagt (AS 82). Gefragt, ob er sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Ich habe Racheprobleme, Feinde gehabt [sic!].“ In der Folge forderte der Leiter der Einvernahme den Beschwerdeführer auf, seine wirtschaftliche Situation im Heimatland zu beschreiben, woraufhin der Beschwerdeführer erklärte, es sei ihnen gut gegangen. Sein Vater sei Taxifahrer und so haben sie ihren Lebensunterhalt verdient. Seine Mutter sei Hausfrau. Mit dem Verdienst seines Vaters haben sie überleben können (AS 82 f). Befragt, warum er nach Österreich gekommen ist, gab der Beschwerdeführer an, sie haben Feinde gehabt, die ihn umbringen haben wollen. Ein Cousin sei getötet worden, deswegen sei er geflüchtet. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die Feinde ihre Dorfnachbarn seien (AS 83). Beim betreffenden Streit sei es um Grundstücke gegangen. „Sie“ wollen sich diese Grundstücke bzw. alles, was der Beschwerdeführer und seine Familie besitzen, mit Gewalt aneignen. Die Grundstücke gehören, wie der Beschwerdeführer im Zuge der konkreten Befragung aussagte, seinem Vater und seinem Onkel. Gefragt, ob es bereits ein Gerichtsverfahren gebe, antwortete der Beschwerdeführer zunächst mit „Ja, wir haben eine Anzeige gemacht. Aber die Feinde sind sehr mächtig und einflussreich. Wir erreichen dort nichts.“ Auf Nachfrage durch den Leiter der Einvernahme gab er jedoch an, dass es noch kein Gerichtsverfahren gebe. Sie („wir“) seien bei der Polizei gewesen. Davon abweichend gab der Beschwerdeführer unmittelbar darauf jedoch an, dass lediglich sein Vater bei der Polizei gewesen sei, er selbst nicht (AS 83). Über Vorhalt durch den Leiter der Einvernahme, wonach es nach den Angaben in der Einvernahme am 28.08.2020 keinen Streit mehr um die Grundstücke gebe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe damals lediglich gemeint, dass seine Nachbarn („die“) nicht mehr mit seinen Eltern geredet bzw. ihnen Probleme bereitet haben, aber als er damals zur Schule gegangen sei, haben sie ihn verfolgt, belauert, angerufen und bedroht (AS 83). Der Leiter der Einvernahme befragte den Beschwerdeführer daraufhin näher zu den angeblichen Bedrohungen: Befragt, inwiefern er bedroht worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, so wie sein Cousin umgebracht worden sei, so haben sie auch ihn umbringen wollen. Insgesamt sei er, wie er auf die entsprechende Frage antwortete, zwei- bis dreimal bedroht worden. Sie haben ihn aufgefordert, die Grundstücke herzugeben. Der Streit habe 2014 begonnen und habe zwei Jahre lang gedauert, bis seine Eltern ihm gesagt haben, dass er das Land verlassen müsse (AS 83 f). Befragt, was die Grundstücksstreitigkeiten mit ihm zu tun haben, gab der Beschwerdeführer an, dass er der älteste Sohn seines Vaters sei. Weil er der zukünftige Besitzer sei, haben sie ihn töten wollen. Der Leiter der Einvernahme fragte daraufhin den Beschwerdeführer, warum sich die Nachbarn ausgerechnet an ihn wenden sollten, um die Grundstücke zu bekommen, und nicht an seinen Vater, der der derzeitige Besitzer der Grundstücke sei. Der Beschwerdeführer antwortete: „Das verstehe ich auch nicht. Mein Cousin war auch nicht Besitzer. Ich weiß es nicht [sic!] warum die mich töten wollen.“ (AS 84) Vom angeblichen Beginn der Streitigkeiten 2014 bis zu seiner Ausreise 2016 habe er, wie er auf die entsprechende Frage äußerte, in seinem Elternhaus in XXXX gelebt. In dieser Zeit sei er zwei- bis dreimal bedroht worden (AS 84). Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer vom Leiter der Einvernahme gefragt, ob er nach Österreich gekommen („hierhergekommen“) sei, um zu arbeiten und seine Familie finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer bejahte (AS 84). Gefragt, ob er zu seinen Fluchtgründen bzw. zu seinen Angaben vom 28.08.2020 noch etwas hinzufügen oder ergänzen möchte, erklärte der Beschwerdeführer, er möchte, dass er sicher sei und ein Dokument habe. Sein Leben sei in Gefahr. In Griechenland und Rumänien habe er nicht um Schutz angesucht, weil es hier in Österreich sicherer als in anderen Ländern sei (As 84). Über die beabsichtigte Vorgehensweise der Behörde, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan zu überstellen, informiert, meinte der Beschwerdeführer, er würde es nicht überleben, wenn er zurückkehre (AS 84 f). Wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes stritt der Beschwerdeführer nach Vorhalt durch den Leiter der Einvernahme ab und gab an, sein Vater sei Taxifahrer gewesen und er hätte dort auch mitarbeiten können. Über Vorhalt, dass aus den von ihm behaupteten Gründen, warum er sein Land verlassen habe, weder ein Asylstatus noch subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten sei und jenes Vorbringen auch nicht geeignet sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen, gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern haben ihn hierhergeschickt, da er nicht sicher gewesen sei und nicht überleben hätte können. Er könne nicht zurück, da er gefährdet sei (AS 85). Gefragt, was er im Falle einer negativen Entscheidung in seinem Asylverfahren mache, erklärte der Beschwerdeführer, es sei besser, wenn er hier sterbe, als dorthin zurückzukehren. Einer Überstellung würde er sich jedoch nicht widersetzen, er würde es jedoch nicht überleben (AS 85). Zum Schluss gab der Beschwerdeführer an, keine weiteren Angaben machen zu wollen. Zur Einvernahme gebe es keine Einwände. Der Rechtsberater des Beschwerdeführers wurde die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon dieser jedoch nicht Gebrauch machte (AS 85).

2.4.1.2. Die belangte Behörde gelangte im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Grundstücksstreitigkeiten sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe ausschließlich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes vorgebracht, zumal er zugegeben habe, dass er nach Österreich gekommen sei, um zu arbeiten und damit seine Familie finanziell zu unterstützen. Es habe des Weiteren nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden (Bescheid, S 19). Diesen Ausführungen lagen vor allem folgende Erwägungen zugrunde (Bescheid, S 59 ff):

Zutreffend wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 28.08.2020 zunächst behauptet hatte, dass er und seine Familie ohne Grund Nachbarschaftsprobleme gehabt haben, er wisse nicht warum, in der Folge jedoch als Grund Grundstücksstreitigkeiten genannt hatte (AS 57, 59, Bescheid, S 59 f).

Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers in der behördlichen Einvernahme und des Umstands, dass der Beschwerdeführer diese Angaben überwiegend erst machte, nachdem ihm der Leiter der Einvernahme immer wieder konkrete Fragen gestellt bzw. nachgefragt hatte (vgl. AS 57 ff, 82 ff und oben unter 2.4.1.1.), ist der Behörde zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe sein Heimatland aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verlassen müssen, sehr vage gewesen seien (Bescheid, S 60). Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, anhand der zweifellos zu erkennen ist, dass die Argumentation der Behörde nicht zu beanstanden ist (vgl. bereits 2.4.1.1.): Trotz der Belehrung, dass es ihm obliege, sein Vorbringen möglichst detailreich zu schildern (AS 49) und der konkreten Aufforderung des Leiters der Einvernahme, seine Fluchtgründe so zu schildern, dass auch ein unbeteiligter Außenstehender diese verstehen könne, machte der Beschwerdeführer von sich aus nur äußerst vage Angaben (AS 57) und selbst nach mehrfachem und konkretem Nachfragen durch den Leiter der Einvernahme erreichten die Antworten keine inhaltliche Tiefe, blieben oberflächlich und vermittelten nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe tatsächlich Erlebtes geschildert (AS 57 ff). Hervorgehoben sei etwa, dass der Beschwerdeführer, gefragt ob es jemals zu Übergriffen gegen seine Person gekommen sei, behauptete, er sei ständig auf dem Schulweg angegriffen worden. „Sie“ (damit sichtlich gemeint: seine Nachbarn) hätten ständig Gewalt gegen ihn ausgeübt. Sie hätten auch Messer bei sich gehabt. Einmal sei er auch mit einem Messer an der Hand verletzt worden (AS 59). Wenige Tage später in der Einvernahme am 01.09.2020 gab dann der Beschwerdeführer an, er sei damals auf dem Schulweg „verfolgt, belauert und angerufen auch und bedroht“ worden. In der Folge gefragt, inwiefern er bedroht worden sei, erklärte er, zwei- bis dreimal bedroht und aufgefordert worden zu sein, die Grundstücke herzugeben (AS 83). Von (Messer-)Attacken gegen seine Person sprach der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit nicht mehr. In Anbetracht dessen, dass die angeblichen Bedrohungen durch die Nachbarn durchaus ein wesentliches Element des Vorbringens darstellen, ist es bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren, gleichbleibenden Angaben diesbezüglich tätigte, weswegen der Beweiswürdigung der Behörde daher auch nicht entgegenzutreten ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit einem Messer attackiert worden zu sein, nicht glaubhaft sei (Bescheid, S 60). Für den Standpunkt der Behörde spricht auch, dass der Beschwerdeführer diesen angeblichen Angriff mit einem Messer, bei dem er an der Hand verletzt worden sei, womit es sich um das einschneidendste der von ihm behaupteten Geschehnisse handeln müsste, eben tatsächlich nur äußerst vage schilderte (AS 59). So machte der Beschwerdeführer keine Angaben zum Ort und Zeitpunkt des angeblichen Angriffs, konkret zu den angeblichen Angreifern, zur Schwere der angeblichen Verletzung und der allfälligen Notwendigkeit einer Behandlung.

Schlüssig zeigte die belangte Behörde auch erhebliche Implausibilitäten im Vorbringen des Beschwerdeführers auf (Bescheid, S 60): Es leuchtet keineswegs ein, warum der Beschwerdeführer von seinen Nachbarn attackiert werden hätte sollen, obwohl er gar nicht Eigentümer der Grundstücke war, über welche angeblich gestritten worden sei. Nach seiner Ausreise aus Pakistan habe der Streit geendet und es sei somit Ruhe. Der Beschwerdeführer gab sogar an, zu glauben, dass er der einzige Grund für den Streit mit den Nachbarn gewesen sei (AS 59). Diese Angaben des Beschwerdeführers sind, wie die Behörde aufzeigte, nicht nachvollziehbar. Zum einen leuchtet nicht ein, dass die Nachbarn den Beschwerdeführer und nicht dessen Vater als Eigentümer der Liegenschaften bedrohen sollen. Mit seinen Ausführungen, dass er als ältester Sohn der zukünftige Besitzer sei (AS 84), vermochte der Beschwerdeführer keine schlüssige Erklärung zu geben, ist doch sein Vater noch am Leben und gibt es keine Hinweise auf ein baldiges Ableben. Die Erwägungen der Behörde insofern abrundend sei angemerkt, dass auch die Aussage, dass der Streit nur gegen die Buben in der Familie gerichtet gewesen sei, widersprüchlich bzw. unschlüssig ist, zumal die beiden jüngeren Brüder des Beschwerdeführers unbehelligt im Elternhaus in Pakistan leben (können). Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, dass bzw. weshalb die Nachbarn nun, nachdem der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen hat, kein Interesse mehr am Grundstück haben sollen. Der Behörde ist somit beizupflichten zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht habe erklären können, warum er attackiert bzw. bedroht worden sei und warum sein Cousin getötet worden sei, sei doch auch sein Cousin nicht Besitzer der Grundstücke (gewesen) (Bescheid, S 60).

Zutreffend erkannte die belangte Behörde ferner weitere Implausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers: Bedenkt man, dass der Cousin des Beschwerdeführers wegen der angeblichen Grundstücksstreitigkeiten getötet worden und auch das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr gewesen sei (z. B. AS 57), ist in der Tat nicht einsichtig, dass der Beschwerdeführer seit Beginn des Streits im Jahr 2014 bis 2016, also ca. zwei Jahre lang, lediglich nur zwei- bis dreimal bedroht worden sei und nach wie vor bei seinen Eltern gewohnt habe (Bescheid, S 60). Der Beschwerdeführer hätte demnach geraume Zeit nach Beginn des Streits in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den angeblich mächtigen (AS 59) Gegnern gelebt. Der Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, soweit sie berücksichtigte, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern seine Eltern den Entschluss gefasst haben sollen, dass er Pakistan verlasse (Bescheid 60). Auch unter Bedachtnahme darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer zu dieser Zeit um einen Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen handelte, wäre insbesondere im Falle einer tatsächlichen Lebensgefahr und eines Angriffs mit einem Messer davon auszugehen, dass die Entscheidung, das Heimatland zu verlassen, zumindest auch vom Beschwerdeführer ausgegangen wäre.

2.4.1.3. Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde den Spruch des Bescheids zusammengefasst wieder und hält anschließend fest, dass er diesen wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfechte. Indem der Beschwerdeführer anschließend behauptet, er habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen, im Verfahren soweit möglich mitgewirkt, und festhält, dass die Behörde es unterlassen habe, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen, bestreitet er die behördliche Beweiswürdigung keineswegs substantiiert und er bringt auch keine relevante Neuerung vor. (AS 189) Angesichts des Inhalts und Verlaufs der behördlichen Einvernahmen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die belangte Behörde ihrer aus § 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nachgekommen ist; vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf seine Ausführungen oben unter 2.4.1.1., aus denen sich fraglos ergibt, dass die Leiter der Einvernahmen dem Beschwerdeführer zahlreiche konkrete Fragen stellten und ihn zu näheren Angaben aufforderten. Damit wirkte die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hin, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202. Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen; vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143. Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten. Das – ohnedies nicht begründete oder anhand konkreter Beispiele veranschaulichte – Vorbringen in der Beschwerde entbehrt damit jeglicher Grundlage.

Auch mit dem Beschwerdevorbringen, er habe sich in keinerlei Widersprüche verstrickt, dennoch habe ihm die Behörde die Glaubwürdigkeit abgesprochen (AS 189), zeigt der Beschwerdeführer weder Mängel im Ermittlungsverfahren noch in der Begründung des angefochtenen Bescheids auf. Das Bundesverwaltungsgericht verweist zunächst auf seine bisherigen Ausführungen, wonach außer Frage steht, dass begründete Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestehen. Weiters ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen den Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, insbesondere dem Umstand, dass dieses, wie die Behörde zutreffend erkannte, sehr vage gewesen sei, überhaupt nichts entgegensetzt. Was das weitere Beschwerdevorbringen betrifft, die wahrgenommenen Emotionen stellten keinen Widerspruch zur Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers dar (AS 189), so ist anzumerken, dass sich im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen zu etwaigen wahrgenommenen Emotionen des Beschwerdeführers finden und solche auch nicht von der belangten Behörde gewürdigt worden sind. Die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde erweisen sich somit eindeutig als akten-/tatsachenwidrig und verfehlt. Das Erstatten eines derart unzutreffenden Vorbringens nährt zum einen weitere Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und ist zum anderen ein zusätzliches Indiz dafür, dass er dem angefochtenen Bescheid keine sachlichen oder rechtlichen Argumente entgegenzusetzen hat. In dieses Bild fügt sich, dass eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 31.08.2020, auf welche in der Beschwerde verwiesen wird (AS 189), nicht stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 28.08.2020 und am 01.09.2020 einvernommen (vgl. AS 41 ff, AS 79 ff).

Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird; vgl. VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088. Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. auch insofern die Erwägungen unter 2.4.1.2.) keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte und dergleichen auch nicht im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu gewärtigen hätte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten. Selbiges gilt im Übrigen für die Frage des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Nicht außer Acht zu lassen ist ferner, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausging, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe (Bescheid, S 19, 60). Dem trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Generell hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, nähere und präzisere Angaben zu machen und der Beweiswürdigung in allen wesentlichen Punkten substantiiert entgegenzutreten, gerade nicht Gebrauch gemacht. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits umfassend dargelegt hat, sind die Ausführungen in der Beschwerde nicht dazu geeignet, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer kein weiteres verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls er ein solches wohl in der Beschwerde erstattet hätte. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sowohl das Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.

2.4.1.4. Aus den bisherigen Erwägungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den oben dargestellten und vom Beschwerdeführer nicht (substantiiert) bestrittenen Argumenten der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine konkret gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe, an.

Die Beweiswürdigung der Behörde ist zwar weder ausführlich noch geht sie in die Tiefe, sie erscheint dem Bundesverwaltungsgericht, wie insbesondere unter 2.4.1.2. bereits dargelegt, allerdings in den zentralen Argumenten logisch konsistent, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers individuell und konkret auseinandergesetzt, wenn auch nicht detailliert. Daran anknüpfend traf sie aufgrund einleuchtender Erwägungen ihre Feststellungen. Die Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die behördlichen Erwägungen haben sich im Ergebnis als hinreichend tragfähig für die Feststellungen oben unter 1.2. (vgl. die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, S 19) erwiesen. Von wesentlicher Bedeutung ist ferner, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, den Feststellungen, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde konkret und substantiiert entgegenzutreten, überhaupt nicht Gebrauch machte. Wesentliche Ausführungen in der Beschwerde waren zweifelsfrei als aktenwidrig zu qualifizieren. Insgesamt ist aus dem Beschwerdevorbringen zu folgern, dass es dem Beschwerdeführer letztlich an tauglichen Argumenten dafür mangelt, dass und weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz – entgegen dem Standpunkt der belangten Behörde – begründet sei.

Angesichts dessen, dass sich die Behörde mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Nachbarschafts- bzw. Grundstücksstreitigkeiten auseinandersetzte (Bescheid, S 59 f), kann sie tatsächlich ohnedies nicht davon ausgegangen sein, dass der Beschwerdeführer ausschließlich wirtschaftliche Gründe vorgebracht habe. Im Ergebnis gibt es durchaus Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, insbesondere weil der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 01.09.2020 eingestand, dass er nach Österreich gekommen sei, um zu arbeiten und damit seine Familie finanziell zu unterstützen (AS 84, Bescheid, S 60).

Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher schließlich zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Pakistan keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war und auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

2.4.2. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

2.4.2.1. Die Behörde legte diesen Feststellungen das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Pakistan, Gesamtaktualisierung am 16.05.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.08.2019, (in der Folge: LIB) als Beweismittel zugrunde und gab es auch auszugsweise im angefochtenen Bescheid wieder (AS 61, Bescheid, S 18, 21 ff, 62).

Nach diesen Länderinformationen sieht sich Pakistan mit Herausforderungen wie Terrorismus und Extremismus konfrontiert, welche vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei zielen, jedoch auch politische Gegner, Medienvertreter und religiöse Minderheiten betreffen. Terroranschläge werden vor allem in Belutschistan und in Khyber-Pakhtunkhwa sowie in Großstädten verübt. Insgesamt und landesweit sinken aber sowohl die Anzahl der terroristischen Angriffe als auch die Opferzahlen (LIB, S 13, 15). Diese Entwicklung setzte sich 2018 fort, insbesondere dank Operationen der Rangers in Karatschi, Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency und landesweiter Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden, die Militäraktionen gelten als abgeschlossen. Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat.

Im Februar 2019 eskalierten die Spannungen zwischen Indien und Pakistan im langanhaltenden Kaschmir-Konflikt. Der indische Luftangriff vom 26.02.2019 in Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, bei dem laut pakistanischen Angaben keine Menschen zu Schaden kamen, war seit 1971 der erste Angriff Indiens auf pakistanisches Gebiet außerhalb Kaschmirs. Am 27.02.2019 wurde ein indisches Kampfflugzeug in pakistanischem Luftraum abgeschossen. Es kommt zu wiederholten Grenzverletzungen und Militäraktionen zwischen Pakistan und Indien. Durch Schusswechsel über die Demarkationslinie hinweg werden auf beiden Seiten immer wieder Soldaten und Zivilisten verletzt oder getötet. (LIB, S 15; vgl. auch LIB, S 7 f) Indien und Pakistan demonstrierten, dass sie bereit sind, die Lage weiter eskalieren zu lassen, jedoch wird ein Atomkrieg als äußerst unwahrscheinlich gesehen (LIB, S 13).

Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in der Provinz XXXX Die Sicherheitslage in dieser Provinz gilt zwar als eine der schlechteren in Pakistan; die Bemühungen der pakistanischen Regierung haben jedoch zu einem Rückgang der terroristischen Angriffe geführt, der Beschwerdeführer zählt nicht zu den typischen Zielen von terroristischen Angriffen und das staatliche Gewaltmonopol konnte überwiegend wiederhergestellt werden (LIB, S 13). Auf Grundlage der Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder in Pakistan im Allgemeinen noch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Besonderen von einer solchen extremen Gefährdungslage gesprochen werden könnte, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Überdies gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, selbst einer solchen Gefährdung ausgesetzt (gewesen) zu sein oder dass seine in XXXX lebende Familie einer derartigen Gefährdung ausgesetzt wäre.

2.4.2.2. Weiters folgt aus den Länderinformationen, dass zurückgeführte Personen bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen haben. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten. Probleme bei der Rückkehr wurden selbst bei oppositioneller Betätigung im Ausland, im Ausland tätigen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten nicht bekannt. (LIB, S 110).

2.4.2.3. Die pakistanische Wirtschaft wächst seit Jahren um mehr als vier Prozent und hat weiteres Wachstumspotential, das allerdings bislang nicht ausgeschöpft wurde (LIB, S 101 ff). Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist (LIB, S 44 f) und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht (S 101 ff), in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt schwieriger darstellt als in Österreich, zumal auch die Situation auf dem Arbeitsmarkt angespannt ist (LIB, S 102). Es geht jedoch aus den Berichten nicht hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Es gibt eine autonome Behörde, die an Notleidende Finanzierungsunterstützung vergibt, sowie Unterstützungsprogramme, die auf verarmte Haushalte abzielen (LIB, S 105). Ebenso gibt es in staatlichen Krankenhäuser grundsätzlich kostenlose Behandlungsmöglichkeiten für Bedürftige. Bedürftigkeit ist nicht definiert und folglich genügt es zu erklären, dass die Behandlung nicht bezahlt werden könne (LIB, S 106). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht freilich nicht, dass die medizinische Versorgung im Ergebnis in weiten Landesteilen dennoch unzureichend ist und medizinisch, hygienisch, technisch sowie organisatorisch meist nicht europäischem Standard entspricht (LIB, S 106).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer sind in Pakistan nicht vorhanden. EU-Projekte, wie z. B. das European Reintegration Network (ERIN), sollen hier Unterstützung leisten, etwa bei der (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt (LIB, S 110).

Im Ergebnis kann auf Grundlage der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte und im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers (insbesondere Bildung, Arbeitsfähigkeit, bisherige Berufstätigkeit [in der Türkei], Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen, wirtschaftliche Lage der Familie) die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die notwendige medizinische Grundversorgung ist gewährleistet.

Dies gilt, wie die Behörde zutreffend ausführte, auch unter Bedachtnahme auf die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie (Bescheid, S 20 f, 57 f; vgl. auch Bescheid, S 63 f). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Es handelt sich somit weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung (z. B. Ausgangsregelungen, Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegenden mechanische Schutzvorrichtung; vgl. z. B. die 2. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 544/2020) um auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beschränkte Phänomene. Dasselbe gilt für Auswirkungen von COVID-19 bzw. der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung auf Arbeitsmarkt und Wirtschaft sowie für Herausforderungen für das Gesundheitssystem; vgl. etwa https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/10662330/2-08122020-AP-DE.pdf/ (vom 08.12.2020; zuletzt abgerufen am 10.12.2020); https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/10662309/3-02122020-AP-DE.pdf (vom 02.12.2020; zuletzt abgerufen am 10.12.2020); https://science.orf.at/stories/3202857/ (vom 13.11.2020; zuletzt abgerufen am 10.12.2020); https://info.gesundheitsministerium.at/data/IBAuslastung.csv (Stand: 09.12.2020; zuletzt abgerufen am 10.12.2020). Die Behörde ging – aufgrund von Informationen der Johns Hopkins University & Medicine (Bescheid, S 63) – zum Entscheidungszeitpunkt von 296.149 bestätigten COVID-19-Erkrankungen und 6.298 Todesfällen in Pakistan aus. Das Bestehen einer außergewöhnlichen Situation in Pakistan kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden und eine solche Situation ist auch jetzt nicht festzustellen. Denn laut der World Health Organization beläuft sich in Pakistan (mit ca. 212 Millionen Einwohnern) die Zahl der bestätigten COV

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten