TE Bvwg Beschluss 2020/12/14 W178 2235657-1

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Veröffentlicht am 14.12.2020
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Entscheidungsdatum

14.12.2020

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W178 2235657-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Maga Nina Kesselgruber und den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Metesch über die Beschwerde der Frau XXXX , StA Iran, vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 10.06.2020, Zl. ABB 40638871, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2020 betreffend Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12b Z1 AuslBG für eine Beschäftigung bei der XXXX beschlossen:

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Frau XXXX beantragte bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte nach § 12 b Z1 AuslBG für eine Tätigkeit bei der XXXX

Das AMS Wien Esteplatz hat nach § 20d Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz den Antrag abgewiesen, der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2020 keine Folge gegeben.

Die Beschwerdeführerin hat einen Vorlageantrag gestellt.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 02.12.2020 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 12b Z 1 AuslBG zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Da die Beschwerdeführerin ihren Antrag zurückgezogen hat, war das Verfahren einzustellen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W178.2235657.1.00

Im RIS seit

26.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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