TE Bvwg Beschluss 2020/12/16 L504 2237545-1

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Veröffentlicht am 16.12.2020
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Entscheidungsdatum

16.12.2020

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52

Spruch


L504 2237545-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Thomas Klein, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2020, Zl. XXXX , zu Recht beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA–VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt auf Grund rk. gerichtlicher Verurteilungen im amtswegig eingeleiteten aufenthaltsbeendenden Verfahren einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

Gemäß § 52 Abs. 5 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gem. § 55 Abs 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dagegen wurde durch den Rechtsfreund binnen offener Frist Beschwerde erhoben.

Der Verwaltungsakt langte am 07.12.2020 beim BVwG in Wien und am 09.12.2020 in Linz bei der zuständigen Geschäftsabteilung L504 ein.

Das Bundesamt nahm zu den vom Rechtsfreund aufgezeigten Mängeln im Rahmen der Beschwerdevorlage keine Stellung.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der zur Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich nicht vollständig aus dem übermittelten Verwaltungsakt des Bundesamtes. Die verfahrensgegenständlichen Gerichtsurteile befinden sich nur zum Teil im Akt. Gerichtswegig können diese nicht binnen der zur Verfügung stehenden kurzen Frist ergänzt bzw. eingeholt werden. Auf Grund der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes ergibt sich auch die Notwendigkeit einer Verhandlung unter Anwesenheit der bP.

2. Beweiswürdigung

Der für diese Entscheidung des BVwG maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung

§ 18 BFA-VG
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1.         der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2.         schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3.         der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4.         der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5.         das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6.         gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7.         der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1.         die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2.         der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3.         Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

Das Bundesamt aberkannte gegenständlich die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG. Auf Grund der Aktenlage des Bundesamtes in Zusammenschau mit der Beschwerde kann auf Basis des bisherigen Ermittlungsstandes nicht hinreichend angenommen werden, dass keine reale Gefahr der Verletzung eines in § 18 Abs 5 BFA-VG genannten Rechtsgüter eintritt. Der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt wurde vom Bundesamt unvollständig ermittelt und ergibt sich die Notwendigkeit der Ergänzung einschließlich einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der bP.

Der Beschwerde war somit gem. § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L504.2237545.1.00

Im RIS seit

04.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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