TE Bvwg Beschluss 2020/12/16 I422 2163763-1

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Veröffentlicht am 16.12.2020
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Entscheidungsdatum

16.12.2020

Norm

AsylG 2005 §55
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


I422 2163763-1/15Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Irak, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.06.2017, Zl. 1050012303-150046321, beschlossen:

A)

Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2020, GZ: I422 2163763-1/12E, dahingehend berichtigt, dass der Name des Beschwerdeführers zu lauten hat „ XXXX “.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2020, GZ: I422 2163763-1/12E, wurde dem Beschwerdeführer unter anderem auf den Namen XXXX lautend der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.

Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 03.12.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht erstmals eine Kopie seines irakischen Reisepasses vorgelegt und darüber informiert, dass der Name des Beschwerdeführers auf XXXX lautet.

Aufgrund dessen wird der nachfolgende Beschluss zur Berichtigung des Erkenntnisses erlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer im Spruch des Erkenntnisses einen Aufenthaltstitel fälschlicherweise unter dem Namenszusatz „ XXXX “. Mit der am 03.12.2020 erstmals in Vorlage gebrachten Kopie seines Reisepasses (der unter anderem den Namen des Beschwerdeführers im lateinischen Schriftsystem enthielt) konnte der Name des Beschwerdeführers und dessen Schreibweise verifiziert werden.

Die Unrichtigkeit ist somit offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die umseits angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Schreibfehler Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2163763.1.02

Im RIS seit

04.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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