TE Bvwg Beschluss 2020/12/16 L507 2100202-3

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Veröffentlicht am 16.12.2020
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Entscheidungsdatum

16.12.2020

Norm

AVG §19
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L507 2100202-3/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2017, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.03.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG aufgefordert, in folgender Angelegenheit als Beteiligter persönlich zum angegebenen Termin und Adresse zu kommen und mitzuwirken. Es seien dieser Ladungsbescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweis, Urkunden oder sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn er diesem Antrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angeordnet werde. Gegenstand der Amtshandlung seien notwendige Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes. Der Beschwerdeführer wurde für den 29.03.2017 um 15:00 Uhr zum XXXX , geladen. Einer Beschwerde gegen diesen Ladungsbescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dieser Bescheid wurde dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 22.03.2017 zugestellt.

2. Gegen den Ladungsbescheid des BFA vom 20.03.2017 wurde am 28.03.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Im Zuge der hg. Verhandlung am 10.12.2020 wurde die Beschwerde gegen den Ladungsbescheid des BFA vom 20.03.2017 zurückgezogen.

II. Rechtlich folgt:

1. Zu Spruchteil A):

1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

1.2. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).

Die Zurückziehung der Beschwerde ist unmissverständlich und erfolgte durch den Beschwerdeführer im Zuge der hg. Verhandlung am 10.12.2020.

1.3. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen
(§ 25a Abs. 1 VwGG).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L507.2100202.3.00

Im RIS seit

03.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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